Repetitorium Öffentliches Recht
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Änderungen
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Eigene Mitschrift aus dem Repetitorium, wird schrittweise eingearbeitet.
10 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Dazu 14 Stellen mit tragender Grundstruktur.
Die Änderungen im Einzelnen (24)
§ 73 VwVfG neu strukturiert: Auslegung ein Monat innerhalb von drei Wochen nach Zugang, Einwendungsfrist sechs Wochen, Einwendungen grundsätzlich elektronisch
Fristen und Ablauf des Anhörungsverfahrens im Planfeststellungsrecht sind vollständig neu; § 73 IV VwVfG regelt jetzt informelle Beteiligungsformate · geändert seit 29.7.2026
Formelle Präklusion im Planfeststellungsverfahren von § 73 IV 3 nach § 73 II 4 VwVfG verschoben
§ 73 IV 3 VwVfG→§ 73 II 4 VwVfG
Zitat der Präklusionsnorm ist umzustellen; die formelle Präklusion besteht fort · umnummeriert seit 29.7.2026
§ 74 VwVfG
§ 74 I 2, 3 VwVfG: materieller Stichtag auf Verlangen des Vorhabenträgers (Schluss der Erörterung, hilfsweise sechs Monate nach Einwendungsfrist)
Nicht anwendbar, wenn der Stichtag mehr als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde · geändert seit 29.7.2026
Weitere Privilegierungen in § 35 I BauGB: Nr. 8 (Solar an Autobahn/Schiene), Nr. 9 (EEG-Solar bis 25.000 qm), neu Nr. 11/12 (Batteriespeicher)
Der Privilegierungskatalog von 2014 ist unvollständig; Energiegesetze v. 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 347/348) · geändert seit 23.12.2025
§ 31 III BauGB: erweiterte Befreiung mit Gemeindeeinvernehmen für straßenzugbezogene Nachverdichtung
Dritte Befreiungsvariante neben § 31 I und II BauGB · geändert seit 30.10.2025
§ 34 III b BauGB neu: Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich zugunsten von Wohnnutzung
Das Einfügungserfordernis ist für Wohnvorhaben durchbrechbar · neu eingefügt seit 30.10.2025
§ 9 BauGB
§ 9 I Nr. 23a BauGB: Lärmschutzabweichungen von technischen Regelwerken festsetzbar
Konfliktbewältigung im Bebauungsplan mit erweitertem Instrumentarium · geändert seit 30.10.2025
Art. 93 GG regelt jetzt Status und Organisation des BVerfG: zwei Senate mit je acht Richtern, 12-Jahres-Amtszeit, Altersgrenze 68, Wiederwahlverbot
Der Zuständigkeitskatalog steht nicht mehr in Art. 93 GG; jedes Zitat 'Art. 93 I Nr. ... GG' geht ins Leere · geändert seit 28.12.2024
Art. 93 GG
Ersetzungsbefugnis: wählt ein Wahlorgan nicht fristgerecht, geht das Wahlrecht auf das andere über (Zweidrittelmehrheit nicht verfassungsfest)
Neuer Prüfungspunkt im Staatsorganisationsrecht (BVerfG-Resilienz), 2014 nicht vorhanden · neu eingefügt seit 28.12.2024
§ 35 BauGB
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren v. 03.07.2023 ändert u.a. §§ 35, 249 BauGB und die BauNVO
Weitere Änderungsschicht auf §§ 35, 249 BauGB - Fassungshistorie beachten · geändert seit 7.7.2023
Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung nach § 35 III 3 BauGB für Windenergie faktisch außer Kraft (WindBG v. 20.07.2022)
Der Klausurklassiker 'substanziell Raum schaffen' ist nicht mehr prüfbar; heute § 35 I Nr. 5 -> § 249 I BauGB -> § 35 III 1 BauGB und § 2 EEG · geändert seit 1.2.2023
§ 31 BauGB: erweiterte Befreiungsmöglichkeit (Baulandmobilisierungsgesetz)
Befreiungsprüfung mit erweitertem Tatbestand · geändert seit 23.6.2021
§ 9 BauGB durch Baulandmobilisierungsgesetz geändert (u.a. sektoraler Bebauungsplan Wohnungsbau)
Neuer Festsetzungskatalog in der Bauleitplanung · geändert seit 23.6.2021
BVerfG 1 BvR 2835/17 (BND): Grundrechtsbindung nach Art. 1 III GG gilt auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern
Der Streitstand zur territorialen Reichweite des Schutzbereichs ist entschieden; Art. 10 I und Art. 5 I 2 GG gelten auch für Ausländer im Ausland · Rechtsprechung seit 19.5.2020
Art. 21 III GG neu: Parteien, die darauf ausgerichtet sind, die fdGO zu beeinträchtigen, sind von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen
Zweites Verfahren neben dem Parteiverbot; mit der Feststellung entfällt auch die steuerliche Begünstigung · neu eingefügt seit 20.7.2017
§ 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)
Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017
§ 34 III a BauGB: Befreiung vom Einfügungsgebot bei Wohnnutzungsänderungen erleichtert
Zusätzliche Abweichungsmöglichkeit im unbeplanten Innenbereich · geändert seit 13.5.2017
Allgemeines Diskriminierungsverbot (Staatsangehörigkeit): Art. 12 EGV ist heute Art. 18 AEUV
Art. 12 EGV→Art. 18 AEUV
Jedes Zitat der alten Fundstelle ist in der Klausur falsch · umnummeriert seit 1.12.2009
Nichtigkeitsklage: Art. 230 EGV ist heute Art. 263 AEUV
Art. 230 EGV→Art. 263 AEUV
Jedes Zitat der alten Fundstelle ist in der Klausur falsch · umnummeriert seit 1.12.2009
Vorabentscheidungsverfahren: Art. 234 EGV ist heute Art. 267 AEUV
Art. 234 EGV→Art. 267 AEUV
Jedes Zitat der alten Fundstelle ist in der Klausur falsch · umnummeriert seit 1.12.2009
Handlungsformen (Verordnung, Richtlinie, Beschluss): Art. 249 EGV ist heute Art. 288 AEUV
Art. 249 EGV→Art. 288 AEUV
Falle: Alt-Art. 288 EGV war die Unionshaftung, Neu-Art. 288 AEUV ist der Handlungsformenkatalog · umnummeriert seit 1.12.2009
Art. 6 I EUV: Charta und Verträge sind rechtlich gleichrangig; Abs. 2 sieht den EMRK-Beitritt vor, Abs. 3 macht EMRK-Rechte zu Rechtsgrundsätzen
Die GRCh ist seit 2009 primärrechtlich verbindlich und heute Kernprüfungsstoff, nicht Randthema · geändert seit 1.12.2009
Art. 51 I GRCh: Charta gilt für Unionsorgane immer, für Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Unionsrechts; Abs. 2: keine neuen Zuständigkeiten
Der Anwendungsbereich der Charta ist eigener Prüfungspunkt vor jeder Grundrechtsprüfung mit Unionsbezug · geändert seit 1.12.2009
Art. 263 AEUV
Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV neu: Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die den Kläger unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen
Hier entfällt die individuelle Betroffenheit (Plaumann); Klagefrist zwei Monate (Art. 263 Abs. 6 AEUV); unter Art. 230 EGV gab es diese Variante nicht · neu eingefügt seit 1.12.2009
Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.
Prüfungspunkte aus den öffentlich-rechtlichen Skripten: VerwR AT, Grundrechte, Verfassung, POR, Beamten-, Europa-, Entschädigungs- und Gemeinderecht, Bau, Straße, Gewerbe, Umwelt, Ausländerrecht.