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Beklagtensicht

Streitverkündung gegenüber weiterem Gesamtschuldner, um Bindungswirkung für Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs sicherzustellen. Streitverkündung des in Anspruch genommenen Verkäufers gegen Lieferanten oder des in Anspruch genommenen Bauunternehmers gegen Subunternehmer.

Zivilrecht · Anwaltsklausur

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