Beklagtensicht
- Zivilrecht
Streitverkündung gegenüber weiterem Gesamtschuldner, um Bindungswirkung für Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs sicherzustellen. Streitverkündung des in Anspruch genommenen Verkäufers gegen Lieferanten oder des in Anspruch genommenen Bauunternehmers gegen Subunternehmer.