BAK
Referendariat · SR · 7 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definitionen
- Fahruntüchtigkeit
Kraftfahrzeugführer ist nicht fähig, sein Fahrzeug über eine längere Strecke hinweg so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.
- Absolute Fahruntüchtigkeit
BAK ab 1, 1 Promille einschließlich; Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet.
- Relative Fahruntüchtigkeit
BAK unter 1, 1 Promille; Nachweis der Fahruntüchtigkeit bedarf weiterer Umstände, insbesondere dem Nachweis sog. alkoholbedingter Ausfallerscheinungen.
Erläuterung
Fahruntüchtigkeit: Kraftfahrzeugführer ist nicht fähig, sein Fahrzeug über eine längere Strecke hinweg so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.
Absolute Fahruntüchtigkeit: BAK ab 1,1 Promille einschließlich; Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet.
Relative Fahruntüchtigkeit: BAK unter 1,1 Promille; Nachweis der Fahruntüchtigkeit bedarf weiterer Umstände, insbesondere dem Nachweis sog. alkoholbedingter Ausfallerscheinungen.
Tatzeit-BAK durch Rückrechnung feststellen.