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Blutalkohol und Fahruntüchtigkeit (BAK)

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

Noch kein Eintrag.

Prüfungspunkte zu Blutalkoholkonzentration und Fahruntüchtigkeit.

[BAK]
1.
Tatbestandsebene („Ziel“: geringe Alkoholisierung zur Tatzeit)
a.
Um bei längerer Resorptionsdauer jede Benachteiligung des Täters auszuschließen, sind die ersten zwei Stunden nach Trinkende von der Rückrechnung auszunehmen.
b.
Danach wird ein gleichbleibender, stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille zugrundegelegt.
2.
Schuldebene („Ziel“: hohe Alkoholisierung zur Tatzeit)
a.
Stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille
b.
Einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille