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Privat-AG Zivilrecht

Zivilrecht · Assessorexamen · 35 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Prüfungsstoff aus den Assessorklausuren Z 6 (A), ZR III/11 und A 52. Sachverhalte und Schriftsätze bleiben draußen; hier stehen Vergleich, Handelskauf, Bestandteil, DSL und oHG.

I.
Vergleich und Annahme
1.
Annahme ohne Erklärung, § 151 BGB

Verzichtet der Antragende auf eine Gegenbestätigung, genügt ein nach außen tretendes Verhalten, aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt. Die Annahme ist dann nicht empfangsbedürftig.

2.
Auslegung des Annahmeverhaltens

Maßgebend ist der Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten, nicht der Empfängerhorizont. Alle äußeren Indizien müssen auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lassen. §§ 133, 151 Satz 1 BGB; nicht § 157 BGB.

3.
Scheckeinlösung als Annahme

Wird die Verfügung über einen beigefügten Scheck ausdrücklich an die Klagerücknahme geknüpft, darf die widerspruchslose Einreichung zum Inkasso als Annahme verstanden werden. §§ 133, 151, 242 BGB.

4.
Redlichkeit des Angebots unerheblich

Anders als beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben kommt es bei § 151 BGB nicht auf Redlichkeit oder Angemessenheit an, sondern allein auf den objektiven Erklärungswert.

5.
Außergerichtlicher Vergleich sperrt die Klage

Hat sich die klagende Partei zur Klagerücknahme verpflichtet, ist die fortgeführte Leistungsklage unzulässig. §§ 779, 241, 242 BGB.

6.
Vergleichsumfang „die Klage“

War der gesamte Betrag rechtshängig, erfasst die Rücknahmeverpflichtung alle Anträge einschließlich Zinsen.

II.
Kauf, Mangel, Handelskauf
1.
Sachmangel trotz stofflicher Unbedenklichkeit

Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Sache selbst nicht verdorben ist, aber wegen missverständlicher Datumsangaben für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung — den Weiterverkauf an Endverbraucher — ungeeignet ist. § 434 BGB.

2.
Teilrücktritt bei teilbarer Lieferung

Bei teilbarer Warenlieferung kann der Käufer hinsichtlich der mangelhaften Teilmenge zurücktreten. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB.

3.
Frist und Entbehrlichkeit

Rücktritt setzt grundsätzlich angemessene Nacherfüllungsfrist voraus. Entbehrlich bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung; vorsorglich kann die Frist noch im Prozess gesetzt werden. Der Rücktritt wirkt erst mit der Erklärung, § 349 BGB.

4.
Rügeobliegenheit, § 377 HGB

Beim beiderseitigen Handelskauf muss der Käufer unverzüglich untersuchen und anzeigen, sonst gilt die Ware als genehmigt. Bei verderblicher Massenware sind Stichproben grundsätzlich geboten; Verlassen auf ein eindeutiges Haltbarkeitsdatum der Außenverpackung kann genügen. Ein innen liegender widersprüchlicher Aufdruck kann versteckter Mangel sein.

5.
Verjährung sperrt den Rücktritt

Der Rücktritt ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und sich der Schuldner darauf beruft. Bewegliche Sachen: zwei Jahre. §§ 218 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

III.
Werkvertrag, Bestandteil, Eigentum
1.
Wesentlicher Gebäudebestandteil

Zur Herstellung eingefügte Sachen werden wesentliche Bestandteile, wenn sie dem Gebäude nach Verkehrsanschauung erst seine besondere Eigenart oder den funktionsgerechten Standard geben. Bei einem Hotel kann ein bauaufsichtlich gefordertes Notstromaggregat dazu gehören. §§ 94 Abs. 2, 93 BGB.

2.
Kein Scheinbestandteil

Erfolgt der Einbau nicht nur probeweise oder zu vorübergehendem Zweck, greift § 95 BGB nicht.

3.
Eigentum fällt dem Grundstückseigentümer zu

Mit der Verbindung als wesentlicher Bestandteil erlöschen gesonderte Rechte an den Teilen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt. Ausbau lässt das Eigentum nicht automatisch zurückfallen. §§ 946, 93, 94 Abs. 2, 953 BGB.

4.
Gefahrtragung vor Abnahme

Bis zur Abnahme trägt der Werkunternehmer die Vergütungsgefahr für vom Besteller nicht zu vertretenden Untergang. Der Besteller ist vor Abnahme nicht Besitzmittler hinsichtlich fest eingebauter Teile. §§ 640, 641, 644 Abs. 1 Satz 1, 868 BGB.

5.
Nichtverschaffung des Eigentums

Verschafft der Verkäufer das Eigentum von vornherein nicht, verletzt er § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht bloß die Rechtsmängelfreiheit. Ist er schon bei Vertragsschluss nicht Eigentümer, greift § 311a Abs. 2 BGB. Vorrang vor c.i.c.

IV.
Delikt, DSL, Anfechtung
1.
Organhaftung der oHG

Die oHG haftet für unerlaubte Handlungen ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter im inneren Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb entsprechend § 31 BGB. Im Delikt gilt § 278 BGB nicht.

2.
Berechtigter Besitz als sonstiges Recht

Der berechtigte Besitz — auch der mittelbare — ist sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

3.
Gewerbebetrieb und § 826 BGB

Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss betriebsbezogen sein. Wer den Betroffenen nicht kennt, greift nicht betriebsbezogen ein. Die redliche Überzeugung, ein erlaubtes Interesse zu verfolgen, schließt § 826 BGB aus.

4.
EBV verdrängt § 280 BGB

Auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sind die Sonderregeln der §§ 987 ff. BGB anzuwenden. §§ 989, 990 BGB setzen Unmöglichkeit oder Verschlechterung voraus.

5.
Drittschadensliquidation auch im Delikt

Hat der Besteller rechnerisch keinen Schaden, weil der Unternehmer vor Abnahme die Gefahr trägt, liegt obligatorische Gefahrentlastung vor. Die DSL gilt in dieser Fallgruppe auch für § 823 Abs. 1 BGB. Der Besteller schuldet Abtretung aus dem Werkvertrag, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.

6.
Drohung, § 123 BGB

Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Zufügung als in der Macht des Ankündigenden stehend hingestellt wird, verbunden mit Nötigungswillen. Fehlt der Nötigungswille, wenn der Hinweis nur Mitteilungsfunktion hat und dem anderen die eigene Wahl eröffnet.

7.
GoA erfordert Kenntnis der Fremdheit

Echte und unechte Geschäftsführung ohne Auftrag setzen positive Kenntnis voraus, ein fremdes Geschäft zu führen. Bloß grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. §§ 677, 687 BGB.

V.
Gesellschaft, Prozess, Pfand
1.
Rechtsfähigkeit und Gesellschafterhaftung

Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Partei sein, § 124 HGB. Die Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch, § 126 HGB. Einwendungen der Gesellschaft, § 128 HGB [heute § 126 HGB]. Aus einem Titel gegen die Gesellschaft findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt, § 129 HGB [heute § 128 HGB].

2.
Einfache Streitgenossenschaft

Gesellschaft und Gesellschafter können in einer Klage als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung muss nicht einheitlich ergehen. §§ 59, 60 ZPO.

3.
Einseitige Teilerledigung

Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, ist sie in den Antrag umzudeuten, festzustellen, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage sich nach Rechtshängigkeit erledigt hat.

4.
Hilfswiderklage und § 93 ZPO

Für den Fall, dass das Gericht den Vergleich verneint, kann der Beklagte hilfsweise Widerklage erheben. Vor Klageerhebung ist der Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern, um § 93 ZPO auszuschließen.

5.
Und-Konto

Dürfen beide nur gemeinschaftlich verfügen, kann keine Partei allein Auszahlung verlangen. Durchsetzbar ist die Einwilligung der anderen Seite.

6.
Werkunternehmerpfandrecht

§ 647 BGB entsteht nur an beweglichen Sachen des Bestellers für die Werklohnforderung aus dem konkreten Vertrag. Besitzaufgabe lässt es erlöschen. An bestellerfremden, namentlich sicherungsübereigneten Sachen entsteht es nicht; gutgläubiger Erwerb scheidet aus, § 1257 BGB. Hilfsweise §§ 273, 994 ff., 1000 BGB.

7.
Schriftliches Versäumnisurteil und Wiedereinsetzung

Bleibt die Anzeige der Verteidigungsabsicht aus, kann nach § 331 Abs. 3 ZPO entschieden werden. Einspruch: zwei Wochen, § 339 ZPO. Verspäteter Einspruch ist zu verwerfen, § 341 ZPO. Wiedereinsetzung: Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem der Partei gleich, das eines zuverlässig belehrten Büros bei einmaligem mechanischen Versagen typischerweise nicht. §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.

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