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Referendariat Schlussvortrag

Strafrecht · SR

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Aufbau des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrags: Beweisergebnis, Würdigung, Zumessung, Bewährung und Anträge. Ergänzt das Plädoyer; bestehende Schemata bleiben unberührt.

I.
Grundsatz und Aufbaumelden
1.
Nur der Inbegriff der Hauptverhandlung

Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft darf nur Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und verwertbar sind. Unverwertbares und Aktenwissen außerhalb der Verhandlung bleiben außen vor, § 261 StPO.

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2.
Aufbau des Schlussvortrags

Die Reihenfolge ist fest: Anrede, Einleitungssatz zum Beweisergebnis, Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Anträge einschließlich Kosten. Abweichungen nur, wenn ein Abschnitt entfällt.

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3.
Einleitung nach Beweislage

Bei Geständnis: der Sachverhalt steht fest, wie angeklagt. Bei Bestreiten: der Vorwurf hat sich bestätigt, nur zum Teil bestätigt oder der Tatnachweis reicht nicht. Die Formulierung nennt das Ergebnis vor der Würdigung.

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4.
Strafantrag und öffentliches Interesse

Ist ein Strafantrag Prozessvoraussetzung, wird sein Vorliegen festgestellt. Bei relativen Antragsdelikten tritt das besondere öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an die Stelle, §§ 77, 230, 248a, 303c StGB.

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II.
Beweiswürdigungmelden
1.
Geständnis

Das Geständnis trägt die Überzeugung nur, wenn es durch die übrigen Beweismittel bestätigt wird. Die Bestätigung bleibt knapp: die wichtigsten Beweismittel, keine Wiederholung der Anklage.

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2.
Einlassung und Bestreiten

Die Einlassung wird wiedergegeben und an den Beweisergebnissen gemessen. Widerlegt sie ein glaubhafter Zeuge oder eine Urkunde, ist das darzulegen. Schweigen darf nicht belasten, § 136 StPO, § 261 StPO.

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3.
Glaubhaftigkeit der Zeugen

Für die Glaubhaftigkeit sprechen fehlende Beziehung zum Angeklagten, klare und schlüssige Darstellung, spontane Antworten und die Fähigkeit, Unerwartetes zu ergänzen. Dagegen sprechen eigene Beteiligung, Widersprüche in wesentlichen Punkten, einstudierte Aussage und Übereinstimmung in belanglosen, lang zurückliegenden Details.

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III.
Rechtliche Würdigung und Zumessungmelden
1.
Schuldspruch und Konkurrenzen

Die rechtliche Würdigung nennt die festgestellten Delikte mit der Normenkette und entscheidet die Konkurrenzen. Tateinheit führt zu einer Strafe aus dem schwersten Gesetz, Tatmehrheit zur Gesamtstrafe, §§ 52, 53, 54 StGB.

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2.
Strafrahmen

Ausgangspunkt ist der Regelstrafrahmen des schwersten Delikts. Gesetzliche Milderungen und Schärfungen sowie die Verschiebung nach § 49 StGB sind vor der konkreten Zumessung zu prüfen, § 52 Abs. 2 StGB.

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3.
Einzelstrafe und Gesamtstrafe

Bei Tateinheit wird eine Strafe aus dem schwersten Rahmen gebildet. Bei Tatmehrheit werden Einzelstrafen festgesetzt und daraus die Gesamtstrafe, §§ 53, 54 StGB.

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4.
Zumessungstatsachen

Zugunsten und zulasten sind Vorleben, einschlägige Vorstrafen, familiäre Verhältnisse, Entstehungsgründe, Geständnis, Reue, Wiedergutmachung, kriminelle Energie und Schadenshöhe zu erwägen, § 46 Abs. 2 StGB. Geständnis, Reue und Einsicht wirken nur zugunsten.

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5.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Geldstrafe in Tagessätzen, wenn sie genügt, den Täter von weiteren Taten abzuhalten. Freiheitsstrafe, wenn das Unrecht anders nicht vor Augen geführt werden kann. Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, §§ 40, 47 StGB.

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6.
Bewährung

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Sozialprognose günstig ist. Bewährungszeit zwei bis fünf Jahre. Auflagen, namentlich Geldzahlung oder gemeinnützige Arbeit, nach Zumutbarkeit, §§ 56, 56a, 56b StGB.

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7.
Versagung der Bewährung

Die Aussetzung unterbleibt, wenn die Sozialprognose ungünstig ist, namentlich weil frühere Strafen nicht gewirkt haben und weitere Taten ohne Vollzug nicht ausgeschlossen sind, § 56 Abs. 1 StGB.

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8.
Anträge und Kosten

Der Schlussantrag lautet auf Verurteilung nach Maß oder auf Freispruch. Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, §§ 465, 467 StPO.

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