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Referendariat Schlussvortrag

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Änderungen

Noch kein Eintrag.

StPO-Änderungen seit 2017 sind in diesem Material nicht durchgängig nachgezogen.

Die Änderungen im Einzelnen (4)
  • § 46 StGB

    Abs. 2 dreimal erweitert: rassistisch (2015), antisemitisch (2021), geschlechtsspezifisch (2023)

    · geändert seit 1.10.2023

  • § 136 StPO

    Fünf Änderungen: Kostenfolgen, audiovisuelle Aufzeichnung, Belehrung bei jeder Vernehmung

    · geändert seit 1.7.2021

  • § 52 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik der Tateinheit unverändert · geändert seit 1.7.2017

  • § 53 StGB

    Redaktionell geändert (Wegfall Bezug auf § 43a)

    Dogmatik unverändert · geändert seit 1.7.2017

Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.

Aufbau des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrags: Beweisergebnis, Würdigung, Zumessung, Bewährung und Anträge. Ergänzt das Plädoyer; bestehende Schemata bleiben unberührt.

I.
Grundsatz und Aufbau
1.
Nur der Inbegriff der Hauptverhandlung
2.
Aufbau des Schlussvortrags
3.
Einleitung nach Beweislage
4.
Strafantrag und öffentliches Interesse
II.
Beweiswürdigung
1.
Geständnis
2.
Einlassung und Bestreiten
§ 136 StPO — Amtstext
3.
Glaubhaftigkeit der Zeugen
III.
Rechtliche Würdigung und Zumessung
1.
Schuldspruch und Konkurrenzen
2.
Strafrahmen
3.
Einzelstrafe und Gesamtstrafe
4.
Zumessungstatsachen
5.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
6.
Bewährung
7.
Versagung der Bewährung
8.
Anträge und Kosten