Referendariat Schlussvortrag
Strafrecht · SR
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Aufbau des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrags: Beweisergebnis, Würdigung, Zumessung, Bewährung und Anträge. Ergänzt das Plädoyer; bestehende Schemata bleiben unberührt.
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Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft darf nur Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren und verwertbar sind. Unverwertbares und Aktenwissen außerhalb der Verhandlung bleiben außen vor, § 261 StPO.
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Die Reihenfolge ist fest: Anrede, Einleitungssatz zum Beweisergebnis, Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Anträge einschließlich Kosten. Abweichungen nur, wenn ein Abschnitt entfällt.
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Das Geständnis trägt die Überzeugung nur, wenn es durch die übrigen Beweismittel bestätigt wird. Die Bestätigung bleibt knapp: die wichtigsten Beweismittel, keine Wiederholung der Anklage.
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Die Einlassung wird wiedergegeben und an den Beweisergebnissen gemessen. Widerlegt sie ein glaubhafter Zeuge oder eine Urkunde, ist das darzulegen. Schweigen darf nicht belasten, § 136 StPO, § 261 StPO.
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Für die Glaubhaftigkeit sprechen fehlende Beziehung zum Angeklagten, klare und schlüssige Darstellung, spontane Antworten und die Fähigkeit, Unerwartetes zu ergänzen. Dagegen sprechen eigene Beteiligung, Widersprüche in wesentlichen Punkten, einstudierte Aussage und Übereinstimmung in belanglosen, lang zurückliegenden Details.
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Ausgangspunkt ist der Regelstrafrahmen des schwersten Delikts. Gesetzliche Milderungen und Schärfungen sowie die Verschiebung nach § 49 StGB sind vor der konkreten Zumessung zu prüfen, § 52 Abs. 2 StGB.
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Zugunsten und zulasten sind Vorleben, einschlägige Vorstrafen, familiäre Verhältnisse, Entstehungsgründe, Geständnis, Reue, Wiedergutmachung, kriminelle Energie und Schadenshöhe zu erwägen, § 46 Abs. 2 StGB. Geständnis, Reue und Einsicht wirken nur zugunsten.