Assessor StPO
Strafrecht · SR · 88 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Strafrechtliche Assessorklausur: materielles und prozessuales Gutachten, Anklage, Einstellung, Haft, Hauptverhandlung, Zwangsmittel.
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Anklage und Eröffnung setzen denselben Maßstab: Bei der gegenwärtigen Beweislage muss Verurteilung wahrscheinlicher sein als Freispruch. Einfacher Verdacht genügt nicht, dringender Verdacht ist nicht erforderlich; zu prüfen sind Täterschaft und Strafbarkeit, Überführung mit verwertbarem Strengbeweis und das Fehlen von Verfahrenshindernissen (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO; vgl. §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 112 Abs. 1 StPO).
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Geprüft und angeklagt werden nur Personen, die nach §§ 163a, 136 StPO als Beschuldigte vernommen wurden oder denen rechtliches Gehör gewährt wurde. Gegen andere Verdächtige ist von Amts wegen ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO).
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Beschuldigter wird, wem sich die Ermittlung erkennbar zuwendet (betätigter Verfolgungswille und objektive Verdachtslage). Die Rollenvertauschung von Zeuge und Beschuldigtem macht unbelehrte Angaben unverwertbar (§§ 136, 157, 163a StPO).
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Strafantrag, Verjährung, Strafklageverbrauch, Strafunmündigkeit und anderweitige Rechtshängigkeit sind vor der Subsumtion zu prüfen, es sei denn, die Strafbarkeit entfällt offensichtlich (§§ 77–77d, 78–78c, 19 StGB; Art. 103 Abs. 3 GG; §§ 156, 170 Abs. 2 StPO).
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Geprüft werden Verfolgungsverlangen, Antragsberechtigung, Schriftform, Frist und Rücknahme. Bei relativen Antragsdelikten ersetzt das besondere öffentliche Interesse den Antrag erst nach der materiellen Prüfung (§§ 77–77d, 194, 230, 248a, 259 Abs. 2, 263 Abs. 4, 303c StGB; § 158 Abs. 2 StPO).
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Gegliedert wird nach Handlungsabschnitten und Beschuldigten; der Haupttäter steht vor der Teilnahme, das vorrangige Delikt vor dem zurücktretenden, die Vollendung vor dem Versuch. Unproblematische Merkmale stehen im Urteilsstil oder bleiben offen, wenn ein nachrangiges Merkmal fehlt; am Ende stehen Konkurrenzen und das Gesamtergebnis mit der Zahl selbständiger Handlungen (§§ 22, 25–27, 52, 53 StGB).
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Zweifelsfragen knüpfen an das erste tatverdachtsbegründende Merkmal. Einstieg ist die Einlassung; Leugnen begründet Anklage nur, wenn sie widerlegt werden kann. In dubio pro reo wirkt bereits auf die Abschlussprognose (§§ 170 Abs. 1, 203, 261 StPO).
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Zu klären sind Beweisfrage und Merkmal, Offenkundigkeit, zulässiges Beweismittel, Verwertungsverbot, Ergiebigkeit, Glaubhaftigkeit und die Gesamtbewertung. Für Schuld und Strafe gilt der Strengbeweis (Beschuldigter, Zeuge, Sachverständiger, Augenschein, Urkunde), sonst der Freibeweis; Auffanglösungen sind in dubio mitius, Auffangtatbestand, Postpendenz und Wahlfeststellung (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO).
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Verbotene Vernehmungsmethoden führen zum Verwertungsverbot (§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO, auch über §§ 69 Abs. 3, 161a, 163a StPO). Täuschung meint nur die bewusste aktive Lüge, nicht List oder das Ausnutzen eines Irrtums; Fortwirkung bis zur qualifizierten Belehrung, Fernwirkung grundsätzlich nicht (§§ 108 Abs. 2, 136a StPO).
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Fehlt ein ausdrückliches Verbot, entscheidet die Abwägung nach Gewicht der Tat, Schwere des Verstoßes, Richtervorbehalt, nemo tenetur, Ersatzeingriff, Beweiswert und Rechtskreis Dritter (§§ 136, 244 Abs. 2, 261 StPO).
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Eine Aussage ohne Belehrung über § 52 Abs. 3 StPO ist unverwertbar, außer bei Kenntnis oder Gestattung; die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist im Verfahren gegen den Beschuldigten nach der Rechtskreistheorie verwertbar. Fehlt die Schweige- oder Verteidigerbelehrung, ist die Aussage auf Widerspruch bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO unverwertbar, sofern das Recht nicht bekannt war; ein Beschlagnahmeverstoß gegen § 97 StPO ist ohne Einverständnis unverwertbar (§§ 52, 55, 97, 136, 163a, 257 StPO).
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Tagebuchkernbereich und Verteidigungsaufzeichnungen sind unverwertbar. Die frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung zeugnisverweigernden Zeugen darf nur über die richterliche Verhörsperson verwertet werden, wenn sie nach Belehrung vor dem Richter erfolgte (§ 252 StPO; Art. 1, 2, 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK).
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Vollständiges und zeitweises Schweigen sowie pauschales Bestreiten dürfen nicht belasten. Teilschweigen innerhalb derselben prozessualen Tat ist verwertbar, wenn eine Äußerung zu erwarten war, andere Ursachen ausscheiden und die Angaben nicht fragmentarisch sind; Maßstab ist die prozessuale Tat (§§ 136, 163a, 243 Abs. 5, 254, 261 StPO).
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Eine Vernehmung liegt vor, wenn die Amtsperson gegenübertritt und Auskunft verlangt (formeller Begriff). Informatorische Befragung und Spontanäußerung fallen nicht darunter; informelle Gespräche können es tun (§§ 136, 163a StPO).
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Der Staat verfolgt von Amts wegen; die gerichtliche Untersuchung setzt Klage voraus; bei Anfangsverdacht besteht Ermittlungspflicht, bei hinreichendem Verdacht Anklagezwang. Durchbrochen wird das durch Antrag, Privatklage und Opportunität (§§ 151, 152, 160, 163, 170, 153 ff, 374 ff StPO; §§ 77, 77e, 258a StGB).
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Die Staatsanwaltschaft gestaltet das Ermittlungsverfahren frei; die Polizei hat den ersten Zugriff. Reichen die eigenen Befugnisse nicht, prüft der Ermittlungsrichter die gesetzliche Zulässigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit (§§ 160–163a, 162 StPO).
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Das Vorverfahren endet mit Einstellung oder Klage; das Zwischenverfahren schützt vor unnötiger Hauptverhandlung und entfällt bei Strafbefehl, beschleunigtem Verfahren und Nachtragsanklage. Mit der Eröffnung geht die Herrschaft auf das Gericht über (Immutabilität, §§ 156, 158–177, 198–211, 213–275, 266, 407, 417 StPO).
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Prozessuale Tat ist der einheitliche Lebensvorgang nach der Lebensauffassung. Materielle Tateinheit ist regelmäßig auch eine prozessuale Tat; eingestellt und angeklagt wird die prozessuale Tat, nicht der einzelne Tatbestand (§§ 155, 264 StPO; § 52 StGB).
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Horizontal werden einzelne von mehreren prozessualen Taten eingestellt, vertikal einzelne Beschuldigte. Innerhalb derselben Tat greift nicht § 170 Abs. 2 StPO, sondern ein Vermerk oder die Beschränkung nach § 154a StPO (§§ 154, 154a, 170 Abs. 2 StPO).
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Die Einstellung kann materiell (kein Tatbestand), prozessual (Verjährung, Verbrauch, fehlender Antrag, kein öffentliches Interesse bei Privatklagedelikt) oder tatsächlich (kein Nachweis, Täter unbekannt) begründet sein. Fehlt schon die hypothetische Schuld, hat § 170 Abs. 2 StPO Vorrang vor § 153 StPO (§§ 170 Abs. 2, 374, 376 StPO).
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Der Antragsteller erhält einen Bescheid (§ 171 S. 1 StPO); eine Rechtsmittelbelehrung nur, wenn der Verletzte Klage erzwingen kann. Der Beschuldigte erhält Nachricht bei Vernehmung, Haftbefehl, Bitte oder besonderem Interesse, bei Unschuld nach Nr. 88 RiStBV und erforderlichenfalls einen Hinweis nach § 9 StrEG (§§ 170 Abs. 2, 171, 172 StPO).
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Verletzter ist, wer unmittelbar in einem Rechtsgut betroffen ist (weiter als § 77 StGB). Das Verfahren läuft über Einstellung, Vorschaltbeschwerde binnen zwei Wochen und Antrag zum OLG binnen eines Monats; unzulässig ist es bei ausschließlich Privatklagedelikt derselben Tat, bei Einstellung nach §§ 153 ff StPO und bei bloßer Ergänzung der Anklage um einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt (§§ 171–175 StPO; § 80 Abs. 1 JGG).
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Auf den Privatklageweg wird verwiesen, wenn die Tat ausschließlich ein Privatklagedelikt ist und kein öffentliches Interesse besteht (Nr. 86 RiStBV). Bei Tateinheit mit einem Offizialdelikt ist mitanzuklagen oder nach § 154a StPO zu beschränken, sonst tritt Verbrauch ein (§§ 170 Abs. 2, 374, 376, 154a StPO).
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In Tateinheit mit einer Straftat verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit. Ist nur eine Ordnungswidrigkeit geblieben, gibt sie das Verfahren an die Verwaltungsbehörde ab, soweit nicht Verfolgungsverjährung eingetreten ist (§§ 21, 40–43 OWiG; § 24a StVG).
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Der Strafrichter ist bei Vergehen mit Straferwartung bis zwei Jahren zuständig, das Schöffengericht bis vier Jahren ohne besondere Bedeutung, die große Strafkammer darüber oder bei besonderer Bedeutung, das Schwurgericht nach dem Katalog des § 74 Abs. 2 GVG. Das erweiterte Schöffengericht entsteht erst bei der Eröffnung; der Antrag steht am Ende der Anklage (§§ 24, 25, 28, 29, 74, 74a, 74c, 76, 120 GVG).
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Jugendrichter, Jugendschöffengericht und Jugendkammer richten sich nach der zu erwartenden Rechtsfolge. Heranwachsende sind stets vor dem Jugendgericht anzuklagen, unabhängig von § 105 JGG; eine Verbindung mit Erwachsenen nach §§ 103, 112 JGG kommt nur bei Eignung in Betracht (§§ 39–41, 102, 103, 108, 112 JGG).
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Örtlich maßgeblich ist regelmäßig der Tatort, bei mehreren Orten besteht Wahlrecht. Gemeinsame Anklage setzt sachlichen Zusammenhang voraus; wechselseitige Taten zum Nachteil des anderen sind zu trennen, und bei Trennung ist für jeden Teil vollständig zu entscheiden (§§ 2, 3, 7–13 StPO; § 9 StGB).
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Bei Vergehen und den Rechtsfolgen des § 407 Abs. 2 StPO beantragt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl, wenn keine Hauptverhandlung nötig ist. Gegen Jugendliche ist er unzulässig, gegen Heranwachsende nur bei erwartetem Erwachsenenstrafrecht (§§ 407 ff StPO; §§ 79, 109 Abs. 2 JGG).
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Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag stellen, wenn Sachverhalt und Beweislage einfach und klar sind; Klausursachverhalte sind regelmäßig ungeeignet (§§ 417 ff StPO).
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Wer sich einer Tat verdächtig macht, deretwegen er noch nicht als Beschuldigter vernommen wurde, löst ein neues Ermittlungsverfahren aus (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO).
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Die öffentliche Klage wird durch Anklageschrift, Strafbefehlsantrag, Antrag auf beschleunigtes Verfahren, Nachtragsanklage mit Zustimmung, Privatklage, Sicherungsverfahren oder selbständige Einziehung erhoben (§§ 170 Abs. 1, 199, 200, 266, 381, 407, 413 f, 417, 435 StPO).
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Die Klage ist Prozessvoraussetzung, bindet das Gericht thematisch auf die bezeichnete Tat und macht die Sache anhängig; Rechtshängigkeit und Immutabilität treten erst mit der Eröffnung ein. Unklare Umgrenzung ist Verfahrenshindernis; der Beschuldigte wird zum Angeschuldigten (§§ 8, 151, 155–157, 200, 203, 206a, 260 Abs. 3 StPO).
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Der Anklagesatz bezeichnet Person, Tat, Zeit, Ort, gesetzliche Merkmale und anzuwendende Vorschriften. Er hat Informations- und Umgrenzungsfunktion; nur diese Tat ist Urteilsgegenstand, bei geändertem rechtlichen Gesichtspunkt ist nach § 265 StPO hinzuweisen (§§ 155, 200, 243 Abs. 3, 264–267 StPO).
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Anzugeben ist nur die zutreffende Begehungsform, AT-Begehungsweisen in vereinfachter Form, Qualifikationen mit „wobei“ oder „und zwar“ sowie Regelbeispiele. Die konkrete Schilderung füllt jedes Merkmal aus, auch ungeschriebene und subjektive, steht im Imperfekt und enthält keine Beweiswürdigung (§ 200 Abs. 1 StPO; Nr. 110 RiStBV).
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Die Vorschriften des Besonderen Teils stehen vor denen des Allgemeinen Teils, das StGB vor den Nebengesetzen, jeweils genau nach Absatz und Nummer. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse, in Betracht kommende Maßnahmen und eine Beschränkung nach § 154a StPO sind anzugeben (§ 200 Abs. 1 StPO; §§ 69, 69a, 73, 74 StGB).
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Anzugeben sind nur hauptverhandlungstaugliche Beweismittel, auch entlastende: Einlassung, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein. Polizeiliche Vernehmungsprotokolle nur unter den Voraussetzungen des § 251 StPO (§§ 200, 251, 254, 256 StPO; Nr. 111 RiStBV).
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Bei Anklage zum Strafrichter kann darauf verzichtet werden; in Klausuren ist die Darstellung regelmäßig erlassen. Es dürfen nur zuvor benannte Beweismittel verwendet werden; darzustellen ist das Ergebnis, nicht der Ermittlungsablauf, die eigentliche Würdigung gehört ins Plädoyer (§ 200 Abs. 2 StPO).
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Neben der Eröffnung kommen Fortdauer oder Neufassung des Haftbefehls, Pflichtverteidiger, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, zweiter Richter und Nebenklage in Betracht. Anträge, über die ohne Anhörung sofort zu entscheiden ist, gehören in die Begleitverfügung (§§ 111a, 140, 141, 199, 207 Abs. 4, 395 f StPO; § 29 Abs. 2 GVG).
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Ein Pflichtverteidiger ist insbesondere notwendig bei Hauptverhandlung vor Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht, bei Verbrechen, bei Haftvorführung und Anstaltsunterbringung sowie nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwere oder Schwierigkeit. Bestellt wird er, wenn noch kein Verteidiger vorhanden ist (§§ 140, 141 StPO).
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Der Abschlussvermerk nach § 169a StPO ist nur zulässig, wenn alle Taten und Beschuldigten erledigt sind; sonst steht die Teileinstellung voran. Zu verfügen sind Reinschrift der Anklage, Handakte, Mitteilungen nach der MiStra, Haftmitteilungen und die Übersendung der Akten an das Gericht (§§ 147, 169a StPO).
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Einziehungsgegenstände sind gesondert zu beantragen, Beweismittel dem Gericht vorzulegen. Übrige Sachen sind an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, sobald sie für das Verfahren entbehrlich sind (§§ 94 ff, 111b ff, 111n, 214 Abs. 4 StPO; §§ 73, 74 StGB).
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Fehlt der genügende Anlass zur Klage, ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen; trotz Verdachts untunlich sind die §§ 153–154e StPO. Die Verweisung auf die Privatklage läuft trotz Opportunität über § 170 Abs. 2 StPO, weil § 376 StPO keine eigene Grundlage ist; der Tod des Beschuldigten ist gleichwohl durch Verfügung festzuhalten.
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Voraussetzungen sind ein Vergehen, hypothetisch geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse. Die Zustimmung des Gerichts ist bei nicht im Mindestmaß erhöhter Strafe und geringen Folgen entbehrlich (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO; Vermögensdelikte am Maßstab des § 248a StGB); der Anzeigeerstatter erhält einen Bescheid ohne Belehrung (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).
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Erforderlich sind hinreichender Verdacht, ein durch Auflagen beseitigbares öffentliches Interesse und eine Schuld, die nicht entgegensteht. Die Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem kann nach § 153a Abs. 1 S. 7 i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO entbehrlich sein; nach Erfüllung der Auflagen ist die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgbar (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO).
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Eine nicht lohnende selbständige Tat kann im Blick auf eine wesentlich schwerere andere Tat eingestellt werden. Gerichtszustimmung und Hinweis in der Anklage entfallen; vorläufig wird eingestellt, endgültig erst nach Abschluss der anderen Sache, der Anzeigeerstatter erhält einen Bescheid ohne Belehrung.
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Innerhalb derselben Tat kann die Verfolgung auf die wesentlichen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen und in der Anklage anzugeben; ein Bescheid an den Anzeigeerstatter ergeht nicht (§ 154a StPO; § 264 Abs. 2 StPO).
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Zuerst wird die Teileinstellung verfügt, dann der Abschlussvermerk und die Anklage. § 170 Abs. 2 StPO greift nur bei einer anderen prozessualen Tat oder einem anderen Beschuldigten.
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Bei Einstellung ist der Haftbefehl aufzuheben und die Freilassung zu beantragen. Sichergestellte Sachen sind freizugeben (§§ 120, 125, 126 StPO; §§ 94 ff, 111a, 111b ff StPO).
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Der Haftbefehl ist die schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft. Er ist nicht mit dem Vollstreckungshaftbefehl und dem Sicherungshaftbefehl zu verwechseln (§§ 112 ff, 114, 453c, 457 StPO).
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Erforderlich sind dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit. Fluchtgefahr braucht konkrete Anhaltspunkte und nicht allein die Straferwartung; Verdunkelung setzt aktive unlautere Einwirkung voraus, solange der Nachweis nicht gesichert ist (§§ 112 Abs. 1 und 2, 113 StPO).
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Die Katalogschwere des § 112 Abs. 3 StPO trägt den Haftgrund allein nicht. Verfassungskonform muss ein allgemeiner Haftgrund nach den Umständen nicht ausschließbar sein (Art. 2 Abs. 2, 104 GG; Art. 5, 6 Abs. 2 EMRK).
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§ 112a StPO erlaubt Präventivhaft bei den dort genannten Katalogtaten. Mildere Mittel haben Vorrang.
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Gegen schuldunfähige Verdächtige tritt an die Stelle der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung, um das Maßregelverfahren zu sichern (§ 126a StPO; §§ 413 ff StPO).
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Der Vollzug ist auszusetzen, wenn mildere Mittel den Zweck erreichen, etwa Meldepflicht, Sicherheit oder Kontaktverbot; bei Wiederholungsgefahr nur ausnahmsweise. Die Aussetzung ist auch bei § 112 Abs. 3 StPO zulässig und nach § 116 Abs. 4 StPO widerruflich (§ 116 StPO).
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Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben bei Wegfall der Voraussetzungen, bei Freispruch, Nichteröffnung oder endgültiger Einstellung, auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und nach sechs Monaten ohne Fortdauer durch das Oberlandesgericht. „Dieselbe Tat“ in § 121 StPO meint dasselbe Verfahren; Überlastung ist regelmäßig kein wichtiger Grund, die Freilassung ist nicht durch Beschwerde hemmbar (§§ 120–122, 204, 307 Abs. 2 StPO).
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Vor der Klage entscheidet der Ermittlungsrichter, danach das befasste Gericht. Ein zweiter Haftbefehl in anderer Sache hält bei Aufhebung des ersten fest; nach Anklage wechselt die Haftkontrolle (§§ 125, 126 StPO).
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Der Verhaftete ist unverzüglich vorzuführen, zu vernehmen, zu belehren und seine Angehörigen zu benachrichtigen. Ihm stehen die subsidiäre Haftbeschwerde ohne Suspensiveffekt und die wiederholbare Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung zu; bei Vorführung und Anstaltsunterbringung ist die Verteidigung notwendig (§§ 114a–114c, 115, 115a, 117–118b, 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 304, 310 StPO; Art. 104 GG).
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In Betracht kommen Erlass, Fortdauer, Neufassung nach dem Anklagesatz und Aussetzung. Alle nach Sachlage möglichen Haftgründe sind zu prüfen (§§ 112 ff, 116, 207 Abs. 4 StPO).
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Bei rechtswidrigem Vollzug greifen Amtshaftung und Art. 5 Abs. 5 EMRK, letzterer verschuldensunabhängig. Auch rechtmäßiger Vollzug kann nach dem StrEG zu ersetzen sein (Art. 34 GG, § 839 BGB; §§ 2 ff StrEG).
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Die Hauptverhandlung steht unter Amtsermittlung, Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Konzentration, Anwesenheit, Unmittelbarkeit, freier Beweiswürdigung und in dubio pro reo. Überlänge begründet kein Verfahrenshindernis, sondern Vollstreckungs- oder Entschädigungslösung, ausnahmsweise Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (§§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 229, 231, 244 Abs. 2, 250, 261, 264 StPO; § 169 GVG; Art. 6 EMRK; § 198 GVG).
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Die Verhandlung läuft über Aufruf und Zeugenbelehrung, Vernehmung zur Person, Verlesung des Anklagesatzes, Einlassung nach Belehrung, Beweisaufnahme, Plädoyers und letztes Wort, Beratung und Verkündung. Nachteilige Entscheidungen über Schuld und Strafe brauchen zwei Drittel der Stimmen (§§ 35a, 243, 244–258, 260, 263, 268 StPO; §§ 192–197 GVG).
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Mit Beginn der Einlassung sind örtliche Unzuständigkeit, Spezialkammer, Besetzungsrüge, Befangenheit und die Ladungsfrist präkludiert; die Privatklage kann nur noch mit Zustimmung zurückgenommen werden. Die Beweisaufnahme vor der Einlassung ist bei einer Tat nur ohne Widerspruch zulässig (§§ 6a, 16, 25, 217, 222b, 243 Abs. 5, 244 Abs. 1, 391 StPO).
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Schuld und Strafe dürfen nur mit den gesetzlichen Beweismitteln festgestellt werden. Verfahrensfragen sowie Haft und Eröffnung unterliegen dem Freibeweis (§§ 48–93, 136, 244 ff, 249 ff StPO).
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Ein Beweisantrag verlangt bestimmtes Thema und bestimmtes Mittel und darf nur durch Beschluss aus den Gründen der §§ 244 Abs. 3–5, 245 StPO abgelehnt werden. Verspätung ohne Verschleppung und vorweggenommene Würdigung sind keine Ablehnungsgründe; ein Ermittlungsantrag folgt nur der Aufklärungspflicht (§§ 219, 244–246, 337 StPO).
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Das Gericht erhebt das Originalbeweismittel selbst; Zeugen vom Hörensagen sind zulässig. § 250 S. 2 und § 252 StPO sichern den Grundsatz; § 252 StPO gilt für §§ 52–54 StPO, nach herrschender Meinung nicht für § 55 StPO, mit der Ausnahme der richterlichen Vernehmung nach Belehrung.
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An die Stelle des Zeugen können das richterliche Protokoll nach § 251 StPO, Vorhalt und notfalls Verlesung bei Erinnerungslücke nach § 253 StPO, die richterliche Verhörsperson bei § 252 StPO und die Verlesung nach § 256 StPO treten. Ein richterliches Geständnis darf nach § 254 StPO verlesen werden, ein nichtrichterliches nur vorgehalten oder durch die Verhörsperson bewiesen werden (§ 244 Abs. 2 StPO).
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Das Gericht entscheidet über Eröffnung, Nichteröffnung, vorläufige oder endgültige Einstellung oder Vorlage nach oben und ist an die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Die Nichteröffnung ist mit sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft anfechtbar und nur beschränkt rechtskräftig (§§ 199–211 StPO).
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Die Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse, die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Revision nur auf Rechtsverletzung. Der Devolutiveffekt tritt stets ein, der Suspensiveffekt außer bei der Beschwerde; daneben stehen Sprungrevision und im Jugendverfahren nur ein Rechtsmittel (§§ 296–358, 310, 335 StPO; § 55 Abs. 2 JGG).
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Die Staatsanwaltschaft ist stets beschwert, wenn unrichtig entschieden wurde, auch zugunsten des Angeklagten. Der Beschuldigte ist nur aus dem Tenor beschwert, nicht aus den Gründen; ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit oder mangels Beweises ist nicht anfechtbar (§§ 296, 298, 390, 401, 406a StPO).
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Bei Berufung, Revision und Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten dürfen Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht nachteilig geändert werden, der Schuldspruch darf es. Das Verbot gilt für Maßregeln außer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, nicht für Bewährungsweisungen; der Einspruch gegen den Strafbefehl durchbricht es (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2, 411 Abs. 4 StPO; § 71 OWiG).
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Formelle Rechtskraft macht die Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar; materielle Rechtskraft verbraucht die Tat im Sinne des § 264 StPO, auch nach Freispruch (Art. 103 Abs. 3 GG). Der Strafbefehl steht einem Urteil gleich; die Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ist nicht rechtskraftfähig, die Erfüllung nach § 153a Abs. 1 S. 5 StPO verbraucht die Vergehensstufe (§§ 410 Abs. 3, 449, 174, 206b, 211 StPO).
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Zugunsten des Verurteilten greift § 359 StPO, zuungunsten § 362 StPO; eine bloß andere Zumessung oder § 21 StGB genügt nicht (§ 363 StPO). Daneben stehen Wiedereinsetzung, Verfassungsbeschwerde und die Erstreckung nach § 357 StPO (§§ 44 ff, 359–373a StPO; §§ 90 ff BVerfGG).
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Der Beschuldigte muss nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken, hat aber abschließende Duldungspflichten. Dazu gehören vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung, Ausschreibung zur Festnahme, Vorführung, Identitätsfeststellung, Festhalten in der Hauptverhandlung, Anstaltsbeobachtung, körperliche Untersuchung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Maßnahmen (§§ 81, 81a, 81b, 102, 112 ff, 126a, 127, 131, 133 f, 163a, 163b, 230, 231 StPO).
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Blutprobe und Spurensuche bei Unbeteiligten richten sich nach § 81c StPO. Zeugen sind zum Erscheinen, zur Aussage und zum Eid verpflichtet; Verweigerung drohen Beuge- und Ordnungsmittel (§§ 51, 70, 161a StPO).
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Potentielle Beweisbedeutung genügt; freiwillig oder gewahrsamslos herausgegebene Sachen werden in Verwahrung genommen, sonst beschlagnahmt. Die Herausgabepflicht knüpft an die Zeugenpflicht, nicht an den Beschuldigten; es gilt Richtervorbehalt, bei Gefahr im Verzug Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsperson mit Bestätigung (§§ 94–98 StPO).
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Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, und Vermögenswerte zur Durchsetzung der Einziehung von Taterträgen sowie zur Sicherung des Verletzten können sichergestellt oder mit Arrest belegt werden (§§ 73–74 StGB; §§ 111b–111q StPO).
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Die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 3 StPO setzt dringende Gründe für die endgültige Entziehung voraus; die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO setzt Ungeeignetheit voraus, regelmäßig bei Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB. Gefahr im Verzug liegt auch in drohenden weiteren Verkehrsstraftaten (§§ 98, 111a StPO; §§ 69, 69a StGB).
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Beim Verdächtigen genügt eine Auffindungsvermutung aus kriminalistischer Erfahrung (§ 102 StPO), beim Unverdächtigen braucht es konkrete Tatsachen (§ 103 StPO). Es gilt Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug nur bei konkreter Verlustgefahr, sonst Unverwertbarkeit; Nachtzeit, Durchsicht von Papieren und Zufallsfunde sind beschränkt (§§ 104, 108, 110 StPO; Art. 13 GG).
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Offene Ermittlungsführung ist der Grundsatz; heimlich nur bei Katalogtat, erhöhtem Verdacht, Subsidiarität, zuständiger Anordnung und späterer Benachrichtigung. Verdeckte Ermittler folgen § 110a StPO, Vertrauenspersonen §§ 161, 163 StPO; die gezielte Befragung durch V-Leute ist nach dem formellen Begriff keine Vernehmung (§§ 100a ff, 163f StPO).
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Weitere Zwangsmittel sind die Telekommunikationsüberwachung einschließlich Nachrichtenmittler, akustische und optische Überwachung, Rasterfahndung, Schleppnetzfahndung, Ausschreibung zur Beobachtung, Postbeschlagnahme, Kontrollstellen und Identitätsfeststellung (§§ 98a, 99–101, 100a–100k, 111, 163b–163e StPO).
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Gegen die Beschlagnahme helfen Bestätigung und Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, im Übrigen die Beschwerde nach §§ 304 ff StPO, bei Haft zusätzlich die Haftprüfung. Störungen in und außerhalb der Sitzung begegnen Sitzungspolizei und amtliche Selbsthilfe (§ 164 StPO; §§ 176 ff GVG).