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Schemata › Referendariat › Anwaltsklausur Anwaltsklausur Stand 2014/2015 · Registerabgleich 22.8.2026
Änderungen Noch kein Eintrag.
Klausurformat: §§ 313, 710 ZPO und Behördenklausur-VwGO/VwVfG nur als Formathinweis; keine inhaltliche Rechtsstand-Prüfung im Einzelschema.
Unterschiedliche Ausgangspunkte:
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Norm Zweck Systematik Historie Definitionen Beispiele Streitstände Anmerkungen Merkhilfe Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 2
Immer wichtig Fragen der Strafzumessung über richtigen Strafrahmen, z.B. minder schwere Fälle, und Strafzumessungsgesichtspunkten. Auch: Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere nachträgliche Einbeziehung nach § 55 StGB oder fiktiver Härteausgleich. Erforderlich Kenntnis vom Gesetz oder Sittenverstoß, weil sonst die Strafsanktion (Rspr.) oder die Rechtsschutzversagung (hL) nicht gerechtfertigt wäre. Dabei ist jedoch nicht positive Rechtskenntnis erforderlich ; vielmehr genügt Kenntnis der den Gesetzes- oder Sittenverstoß begründenden Tatsachen. Leichtfertiges Verschließen vor richtiger Einsicht schadet ebenso, weil sonst ungerechtfertigte Bevorzugung des Skrupellosen. Dem gleichgestellt ist bei wucherähnlichen Tatbeständen leichtfertiges Handeln. anders in Bereicherungsrecht, Zivilrecht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.