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Assessor VwGO

Öffentliches Recht · ÖR · 200 Prüfungspunkte

Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer

Arbeitstechnik der verwaltungsrechtlichen Assessorklausur: Beteiligte, Antrag, Prozess, Sache, Tenor, Kosten, Eilrechtsschutz.

I.
Beteiligtenstation
1.
Formeller Parteibegriff

Kläger und Beklagter ergeben sich allein aus der Klageschrift. Ob die bezeichnete Person materiell der richtige Anspruchsgegner ist, entscheidet die Begründetheit, nicht die Beteiligtenstellung. §§ 61, 63, 78 VwGO.

2.
Auslegung falscher Beklagtenbezeichnung

Ergibt die Klageschrift den Beklagten nicht eindeutig oder ist er falsch bezeichnet, aber objektiv erkennbar, so ist umzudeuten und das Rubrum formlos zu berichtigen, auch nach Ablauf der Klagefrist. Der Tatbestand referiert die ursprüngliche Bezeichnung. §§ 78 Abs. 1, 82, 88 VwGO.

3.
Falscher Schuldner statt Falschbezeichnung

Richtet sich die Klage gegen den falschen Rechtsträger, ist keine Rubrumsberichtigung möglich. Es bedarf einer Klageänderung; ohne sie ist die Klage mangels Passivlegitimation unbegründet. §§ 78, 91 VwGO.

4.
Behördenbezeichnung genügt

Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage reicht die Angabe der handelnden Behörde zur Bezeichnung der Körperschaft. Im Rubrum steht der Rechtsträger, soweit das Landesrecht keine Behördenklage vorsieht. §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwGO.

5.
Kein Versäumnisurteil

Das Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hindert die Endentscheidung nicht, wenn ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Säumnisfolge geladen wurde. Es gibt keine formelle Darlegungs- und Beweislast. §§ 86 Abs. 1, 95, 102 Abs. 2 VwGO.

6.
Beteiligungsformen abschließend

Beteiligte sind nur Kläger, Beklagter, Beigeladene sowie Oberbundesanwalt und Vertreter des öffentlichen Interesses. Haupt- oder Nebenintervention, Streitverkündung und Prätendentenstreit gibt es im Verwaltungsprozess nicht. §§ 35–37, 63, 65 VwGO.

7.
VöI und Oberbundesanwalt

Sie werden erst durch jederzeit widerrufliche Beteiligungserklärung Beteiligte und können eigene Sachanträge stellen; ihre Stellung entspricht weitgehend dem notwendig Beigeladenen. Fehlt jede Angabe zur Beteiligung, bleiben sie unberücksichtigt. §§ 35–37 VwGO.

8.
Einfache Streitgenossenschaft

Mehrere treten aus Zweckmäßigkeit gemeinsam auf; über jedes Klagverhältnis kann getrennt und unterschiedlich entschieden werden. Das Verhalten eines Streitgenossen gereicht den anderen weder zum Vor- noch zum Nachteil. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59–61 ZPO; § 93 VwGO.

9.
Uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft

Das Rechtsverhältnis kann logisch nur einheitlich festgestellt werden, gemeinsames Klagen ist aber nicht zwingend. Nicht beteiligte Streitgenossen sind notwendig beizuladen. Dispositive Erledigungserklärungen und Klagerücknahme bleiben einzeln möglich; ein Vergleich über die Sache selbst nur gemeinsam. § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO; § 65 Abs. 2 VwGO.

10.
Eigentliche notwendige Streitgenossenschaft

Die Sachbefugnis steht nur allen gemeinsam zu. Klage nur durch oder gegen einzelne ist unbegründet; notwendige Beiladung heilt das nicht. Klagerücknahme, Klageänderung, Verzicht, Erledigung und Vergleich wirken nur gemeinsam. Säumige gelten als durch die nicht säumigen vertreten. § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO; §§ 74, 87b, 92 Abs. 2 VwGO.

11.
Musterverfahren bei Massenzahl

Richten sich mehr als 20 Verfahren gegen denselben Verwaltungsakt, kann das Gericht Musterverfahren durchführen und die übrigen nach Anhörung durch unanfechtbaren Beschluss aussetzen. § 93a VwGO.

12.
Kein Beteiligtenwechsel bei Berichtigung

Rubrumsberichtigung, Umstellung von Körperschaft auf Behörde derselben Körperschaft oder von Widerspruchs- auf Ausgangsbehörde ist kein Parteiwechsel. § 78 VwGO.

13.
Veräußerung der Sache

Veräußert der Kläger die vom Verwaltungsakt betroffene Sache, führt er den Prozess fort. Übernimmt der Rechtsnachfolger, liegt ein auf Zulässigkeit zu prüfender Beteiligtenwechsel vor. § 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 325 ZPO.

14.
Gewillkürter Parteiwechsel als subjektive Klageänderung

Zulässig bei Einwilligung aller übrigen Beteiligten, auch stillschweigend, oder bei Sachdienlichkeit. Wechsel auf der Beklagtenseite geht vom Kläger aus; der neue Beklagte muss nicht einwilligen, der Schriftsatz muss § 82 VwGO genügen. §§ 82, 91 VwGO.

15.
Gesetzliche Rechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall, Insolvenz oder Gebietsreform ist keine Klageänderung und ohne Weiteres zulässig. Ausgeschiedene erscheinen nicht mehr in Rubrum und Tenor. §§ 173 VwGO, 80 InsO.

16.
Unzulässiger Beteiligtenwechsel

Er ist unwirksam; es bleibt bei den ursprünglichen Beteiligten. Das ist in den Gründen festzustellen, bevor Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werden.

II.
Beiladung
1.
Einzige Drittbeteiligung

Dritte werden nur durch Beiladung beteiligt, ohne in die Kläger- oder Beklagtenstellung einzurücken. Die Rechtskraft erstreckt sich auf sie. §§ 65, 66, 121 VwGO.

2.
Wirksamkeit erst mit Beschluss und Zustellung

Ohne Beiladungsbeschluss in der Akte darf eine Beiladung nicht unterstellt werden. Erst mit Zustellung wird der Dritte Beteiligter; der Beschluss ist unanfechtbar. § 65 Abs. 4 VwGO.

3.
Einfache Beiladung

Voraussetzung ist die mögliche Berührung rechtlicher Interessen des Dritten; eigene Klagebefugnis ist nicht nötig. Sie steht im Ermessen; Unterbleiben ist kein Verfahrensfehler. § 65 Abs. 1 VwGO.

4.
Notwendige Beiladung

Sie ist von Amts wegen zwingend, wenn die Sachentscheidung dem Dritten und den Hauptbeteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann, weil subjektive öffentliche Rechte unmittelbar betroffen werden. Unterbleiben ist schwerer Verfahrensmangel und Berufungszulassungsgrund. §§ 65 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

5.
Typische notwendige Beiladung

Notwendig beizuladen sind der Bauherr im Nachbaranfechtungsstreit, die Gemeinde wegen § 36 BauGB im Baugenehmigungsstreit, der eingewiesene Obdachlose im Folgenbeseitigungsstreit und der Rechtsnachfolger bei Fortführung durch den Veräußerer. §§ 65 Abs. 2 VwGO, 36 BauGB, 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO.

6.
Massenbeiladung

Bei mehr als 50 notwendig Beizuladenden kann das Gericht die Beiladung auf fristgerechten Antrag beschränken, nach öffentlicher Bekanntgabe und mindestens drei Monaten. Besonders Betroffene soll es von Amts wegen beiladen; die Rechtskraft erstreckt sich auf Präkludierte. §§ 65 Abs. 3, 67a, 121 Nr. 2 VwGO.

7.
Beiladung in der Normenkontrolle

Im Verfahren nach § 47 VwGO ist eine Beiladung vorgesehen. § 47 Abs. 2 S. 4 VwGO.

8.
Prozessuale Rechte des Beigeladenen

Der Beigeladene darf Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Anträge stellen. Von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweichen darf nur der notwendig Beigeladene. § 66 VwGO.

9.
Disposition der Hauptbeteiligten

Weder einfacher noch notwendig Beigeladener kann Klagerücknahme, Klageänderung, Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigung durch Widerspruch verhindern. Beim Vergleich nach notwendiger Beiladung ist die Zustimmung streitig. §§ 91, 92 VwGO.

10.
Rechtsmittel des Beigeladenen

Der Beigeladene kann Rechtsmittel einlegen, soweit er materiell beschwert ist. §§ 66, 124, 146 VwGO.

11.
Mängel in der Person des Beigeladenen

Bei einfacher Beiladung läuft das Verfahren weiter, die Entscheidung erwächst ihm gegenüber nicht in Rechtskraft. Bei notwendiger Beiladung ist die Entscheidung insgesamt fehlerhaft und erwächst nicht in Rechtskraft. §§ 61, 62, 65, 121 VwGO.

III.
Antragsstation
1.
Rechtshängigkeit mit Einreichung

Die Klage wird mit Einreichung beim Gericht erhoben und rechtshängig, nicht erst mit Zustellung an den Beklagten. §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VwGO.

2.
Einzelrichter und Gerichtsbescheid

Die Kammer soll auf den Einzelrichter übertragen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung bestehen; nach mündlicher Verhandlung vor der Kammer regelmäßig nicht mehr. Liegen die Voraussetzungen vor und ist der Sachverhalt geklärt, kommt auch ein Gerichtsbescheid in Betracht. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nicht Einzelrichter sein. §§ 6, 84 VwGO.

3.
Entscheidung durch Vorsitzenden oder Berichterstatter

Mit Einverständnis aller Beteiligten kann die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits auf den Vorsitzenden oder Berichterstatter übertragen werden. § 87a Abs. 2 VwGO.

4.
Schriftliches Verfahren

Mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. § 101 Abs. 2 VwGO.

5.
Präklusion nur bei ausdrücklichem Hinweis

Ausschluss verspäteten Vorbringens und die Klagerücknahmefiktion greifen nur, wenn das Gericht in der Aufforderung ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen hat. Höchste Zurückhaltung; die Anordnung muss sich aus der Akte ergeben. §§ 82 Abs. 2, 87, 87b, 92 Abs. 2 VwGO.

6.
Klagerücknahmefiktion

Betreibt der Kläger das Verfahren trotz eindeutiger Aufforderung länger als drei Monate nicht, gilt die Klage als zurückgenommen. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss. § 92 Abs. 2, 3 VwGO.

7.
Ne ultra petita

Das Gericht darf unklare Anträge auslegen und umdeuten, aber nicht mehr und kein Aliud zusprechen. Ein Minus ist im weitergehenden Antrag enthalten. §§ 88, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, Abs. 5 VwGO.

8.
Keine Bindung an Klagegründe

Das Gericht ist nur an das Rechtsschutzziel gebunden, nicht an die vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, solange der Streitgegenstand gleich bleibt. §§ 86 Abs. 1 S. 2, 88 VwGO.

9.
Verbot der reformatio in peius im Prozess

Über die Klageabweisung hinaus darf das Gericht die angegriffene Verwaltungsentscheidung nicht zum Nachteil des Klägers verschärfen. Für Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert gilt das Verbot nicht. §§ 88, 161 Abs. 1, 167 VwGO.

10.
Auslegung nach dem Rechtsschutzziel

Maßgeblich ist das Gesamtvorbringen, nicht die gewählte Formulierung. Offensichtlich falsche Rechtsbegriffe sind unbeachtlich, sofern der Kläger nicht rechtskundig auf einer bestimmten Fassung besteht; bei anwaltlicher Vertretung gelten strengere Maßstäbe. § 88 VwGO.

11.
Typische Umdeutungen

Typisch sind die Umdeutung der allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung einer Subvention in die Verpflichtungsklage, der Anfechtung der Ablehnung in die Verpflichtungsklage, der Verpflichtung auf Genehmigung in die Feststellung der Erlaubnisfreiheit und der Nichtigkeitsfeststellung in die Anfechtung. §§ 42, 43, 88 VwGO.

12.
Bestimmtheit des Antrags

Die Auslegung ist von der Frage zu trennen, ob der ermittelte Antrag bestimmt genug ist; das gehört zur ordnungsgemäßen Klageerhebung. §§ 81, 82, 88 VwGO.

13.
Tatbestand in Originalfassung

Im Tatbestand stehen die Anträge in der allenfalls sprachlich bereinigten Originalfassung. Die Auslegung gehört in die Gründe. § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO.

IV.
Klagehäufung
1.
Scheinbare Antragsmehrheit

Identische Ziele oder ein im anderen enthaltenes Minus — Bescheidung im Verpflichtungsantrag, zwei Rechtsgründe für denselben Aufhebungsantrag — sind keine Häufung und werden nicht getrennt geprüft. §§ 44, 88, 113 Abs. 5 VwGO.

2.
Kumulative Häufung

Mehrere voneinander unabhängige Anträge stehen nebeneinander und sind jeweils auf Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. Bei Teilerfolg ergeht Verurteilung insoweit und Abweisung im Übrigen. § 44 VwGO.

3.
Eventuelle Häufung

Der Hilfsantrag wird mit dem Hauptantrag rechtshängig; seine Rechtshängigkeit ist durch den Erfolg des Hauptantrags auflösend bedingt. Die Eventualstellung ist verbindlich; bei Erfolg des Hauptantrags erscheint der Hilfsantrag nicht im Tenor, wohl im Tatbestand. § 44 VwGO.

4.
Hilfsbegründung ist kein Hilfsantrag

Mehrere Begründungen für denselben Antrag binden das Gericht nicht in der Prüfungsreihenfolge. §§ 86, 88 VwGO.

5.
Stufenklage

Beide Anträge sind prozessual nebeneinander rechtshängig; der nachrangige setzt materiell den Erfolg des vorrangigen voraus. Dem nachrangigen darf nicht stattgegeben werden, wenn der vorrangige scheitert. §§ 44, 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO.

6.
Alternative Häufung unzulässig

Wahlweise Anträge, deren Auswahl dem Gericht oder dem Beklagten überlassen wird, sind unzulässig. § 44 VwGO.

7.
Zulässigkeit der Häufung

Mehrere Begehren dürfen in einer Klage verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, ein weit auszulegender Zusammenhang besteht und dasselbe Gericht zuständig ist. § 44 VwGO.

8.
Fehlende Beklagtenidentität

Fehlt die Beklagtenidentität und bilden die Beklagten keine Streitgenossenschaft, ist zu trennen. §§ 44, 93 S. 2 VwGO.

9.
Fehlender Zusammenhang beim Hilfsantrag

Bei eventueller Häufung kommt keine Trennung in Betracht. Der Hilfsantrag ist dann als unzulässig abzuweisen. § 44 VwGO.

10.
Zuständigkeit und Verweisung

Fehlt die Zuständigkeit für einen Antrag, ist nach Anhörung zu verweisen. Bei Eventualhäufung führt Unzuständigkeit für den Hauptantrag zur Verweisung insgesamt; Unzuständigkeit nur für den Hilfsantrag: erst über den Hauptantrag entscheiden, bei dessen Abweisung den Hilfsantrag verweisen. §§ 83 VwGO, 17, 17a Abs. 2 GVG.

11.
Gleichzeitige Entscheidung bei Stufenklage

Grundsätzlich sind Trennung und Aussetzung des nachrangigen Verfahrens bis zur Rechtskraft geboten. Ausnahme ist der Annex zur Anfechtung: Vollzugsfolgenbeseitigung und sonstige Leistung oder Verpflichtung dürfen mit der Anfechtung verbunden werden. Der Annex nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist von besonderen Sachurteilsvoraussetzungen befreit und jederzeit nachschiebbar. §§ 44, 93, 94, 113 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 4 VwGO.

12.
Nachträgliche Erweiterung

Die nachträgliche Einführung eines weiteren Antrags ist regelmäßig Klageänderung und muss zusätzlich § 91 VwGO genügen. §§ 44, 91 VwGO.

V.
Klageänderung
1.
Streitgegenstand

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach Antrag und Lebenssachverhalt. Änderung liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit der Streitgegenstand ausgewechselt oder ein weiterer eingeführt wird, einschließlich gewillkürten Beteiligtenwechsels. §§ 82 Abs. 1, 91 VwGO.

2.
Keine Klageänderung

Keine Klageänderung sind Klarstellung und Berichtigung, auch der Beklagtenbezeichnung, die Auslegung, dass das neue Begehren schon enthalten war, und die Beschränkung, gegebenenfalls als Teilrücknahme. §§ 88, 91, 92 VwGO.

3.
Gesetzliche Nichtänderung

Keine Änderung sind die Ergänzung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen, die Erweiterung oder Beschränkung des Antrags — Verpflichtung oder Bescheidung, Übergang zur Feststellung, Annex, Erstreckung der Untätigkeitsklage auf den späteren Widerspruchsbescheid — und die Forderung eines anderen Gegenstands nach nachträglicher Änderung, etwa der Übergang zur Fortsetzungsfeststellung. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1–3 ZPO; § 113 Abs. 1 S. 2, 4 VwGO.

4.
Zulässigkeit

Die Änderung ist zulässig bei Einwilligung aller übrigen Beteiligten, auch schlüssig und unwiderruflich, oder bei Sachdienlichkeit, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und ein weiterer Prozess vermieden wird. Verzögerung und weitere Beweiserhebung stehen nicht notwendig entgegen. § 91 Abs. 1, 2 VwGO.

5.
Zeitliche Grenze

Änderung ist nur während rechtshängigen Verfahrens zulässig. Im Revisionsverfahren ist sie stets unzulässig. §§ 91, 142 Abs. 1 VwGO.

6.
Zulässige Änderung

Geprüft wird nur der neue Antrag. Für die Klagefrist ist der Zeitpunkt der Änderung maßgeblich, nicht die ursprüngliche Erhebung. Der alte Antrag verliert die Rechtshängigkeit, außer er bleibt kumulativ oder hilfsweise bestehen; im Zweifel gilt hilfsweise Aufrechterhaltung. §§ 74, 91 VwGO.

7.
Unzulässige Änderung

Über den neuen Antrag ergeht keine Sachentscheidung; die geänderte Klage ist unzulässig. Ob der alte Antrag fortbesteht, ist durch Auslegung zu klären; im Zweifel hilfsweise Aufrechterhaltung, sonst Rücknahme. §§ 91, 92 VwGO.

VI.
Klagerücknahme und Erledigung
1.
Form der Rücknahme

Die Erklärung, das Begehren nicht weiter zu verfolgen, muss ausdrücklich, bedingungsfeindlich und unwiderruflich in der Form des § 81 Abs. 1 VwGO oder zu Protokoll erfolgen. Teilrücknahme ist bei Teilbarkeit möglich. §§ 81 Abs. 1, 92 Abs. 1 VwGO.

2.
Einwilligung des Beklagten

Bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist die Rücknahme frei; danach und bei fingierter Rücknahme bedarf es der Einwilligung des Beklagten, auch schlüssig durch Kostenantrag. Die Einwilligung des Beigeladenen ist entbehrlich. § 92 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 VwGO.

3.
Zeitpunkt

Rücknahme ist bis zur Rechtskraft möglich, nach Ende der Rechtshängigkeit nicht mehr. Ob sie nach übereinstimmender Erledigung noch möglich ist, ist streitig. § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO.

4.
Wirkung wirksamer Rücknahme

Die Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend; noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden wirkungslos. Das Verfahren wird durch unanfechtbaren Einstellungsbeschluss beendet; vor mündlicher Verhandlung entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter allein. §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.

5.
Anfechtung der Beschlüsse

Der Einstellungsbeschluss und seine Kostenentscheidung sind unanfechtbar. Der Feststellungsbeschluss der fingierten Rücknahme ist beschwerdefähig. Beide können verbunden werden. §§ 92 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2, 146, 158 Abs. 2 VwGO.

6.
Unwirksame Rücknahme

Es ist über die ursprüngliche Klage zu entscheiden. Die Kosten folgen den allgemeinen Regeln, nicht der Rücknahmenorm. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

7.
Übereinstimmende Erledigung

Einzige Voraussetzung ist die übereinstimmende Erklärung der Hauptbeteiligten; ob wirklich Erledigung eingetreten ist, darf nicht geprüft werden. Nach Zustimmung ist die Erklärung unwiderruflich; der Übergang zur Fortsetzungsfeststellung entfällt. § 161 Abs. 2 VwGO.

8.
Hilfsweise Erledigung

Eine nur hilfsweise Erledigungserklärung unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags ist zulässig. § 161 Abs. 2 VwGO.

9.
Keine Erklärung trotz Erledigung

Die aufrechterhaltene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Kosten folgen den allgemeinen Regeln zu Lasten des Klägers. § 154 Abs. 1 VwGO.

10.
Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigung

Das Verfahren in der Hauptsache endet; von Amts wegen ergeht ein Beschluss über Einstellung und Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, ohne weitere Ermittlungen. Eine Beschwerde ist ausgeschlossen; vor mündlicher Verhandlung entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, 158 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO.

11.
Teilerledigung

Über den Rest ergeht Urteil. Die Kosten können nach streitigem und erledigtem Teil getrennt werden. §§ 154, 155, 161 Abs. 2 VwGO.

12.
Einseitige Erledigung des Klägers

Voraussetzung ist ein nach Rechtshängigkeit und vor Rechtskraft eintretendes erledigendes Ereignis, das das Begehren gegenstandslos macht. Bloße Verschlechterung der Erfolgsaussichten und Vollzug mit fortwirkenden Rechtsfolgen — Kosten, ausgenutzte Baugenehmigung — sind keine Erledigung. §§ 81, 90, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

13.
Einseitige Erklärung der Beklagten

Sie ist irrelevant. Bei tatsächlicher Erledigung ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. § 154 Abs. 1 VwGO.

14.
Feststellungsantrag nach einseitiger Erledigung

Die Erklärung ist als Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, auszulegen. Die Umstellung ist stets sachdienlich. Grundsätzlich ist nur die tatsächliche Erledigung zu prüfen, nicht die ursprüngliche Begründetheit; über den alten Antrag nur, wenn er hilfsweise aufrechterhalten wird. §§ 91, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

15.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Behörde

Beantragt die Behörde analog die Feststellung, der Kläger hätte ohne Erledigung verloren, ist die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. § 113 Abs. 1 S. 4 analog VwGO.

16.
Kosten bei einseitiger Erledigung

Sie folgen dem Unterliegen im Feststellungsstreit. Die Beklagte kann sich anschließen und so die Billigkeitsentscheidung eröffnen. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

VII.
Prozessstation
1.
Zulässigkeit vor Begründetheit

Unzulässigkeit führt zum Prozessurteil unter Überspringen der Sachstation; die Begründetheit ist dann regelmäßig hilfsgutachtlich zu prüfen. Nachrangige Zulässigkeitsmängel dürfen vorgezogen werden, wenn sie die Abweisung tragen. § 107 VwGO.

2.
Prüfungszeitpunkt

Maßgeblich ist grundsätzlich der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Zuständigkeit und Rechtsweg bleiben nach Rechtshängigkeit unverändert. §§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG, 83 VwGO.

3.
Bindung an Verweisung

Liegt ein bindender Verweisungsbeschluss vor, entfällt jede erneute Zuständigkeits- oder Rechtswegprüfung. §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 83 VwGO.

4.
Aufdrängende Zuweisung

Spezialgesetzliche Zuweisungen gehen der Generalklausel vor. § 40 Abs. 1 VwGO; § 54 BeamtStG; § 126 BBG; § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO.

5.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Die Abgrenzung folgt Organisationsform mit Ausnahme der Beleihung, Handlungsform zwischen Eingriff und Fiskus, Sonderrechtstheorie und Sachzusammenhang. Leistungsverwaltung ist im Zweifel öffentlich-rechtlich. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

6.
Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

Das Verwaltungsgericht entscheidet den Streit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, außer bei verfassungsrechtlich den ordentlichen Gerichten vorbehaltenen Ansprüchen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. §§ 17 Abs. 2 GVG, 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO; Art. 14 Abs. 3 S. 4, 34 S. 3 GG.

7.
Nichtverfassungsrechtlicher Art

Formell verfassungsrechtlich sind die Verfahren nach § 13 BVerfGG. Materiell verfassungsrechtlich streiten unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte im Kern über Verfassungsrecht. Kommunalverfassungsstreitigkeiten gehören vor die Verwaltungsgerichte. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 13 BVerfGG.

8.
Abdrängende Zuweisungen

Enteignungsentschädigung und Amtshaftung gehören zu den ordentlichen Gerichten; Aufopferung, öffentlich-rechtliche Verwahrung und Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Pflichten ebenfalls, nicht aber Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag und aus dem Beamtenverhältnis. Weitere Zuweisungen betreffen Justizverwaltung, Bauland, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Art. 14 Abs. 3 S. 4, 34 S. 3 GG; § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO; §§ 23 ff. EGGVG; § 217 BauGB; § 51 SGG; § 33 FGO.

9.
Rechtswegverweisung, kein Prozessurteil

Fehlt der Verwaltungsrechtsweg, ist nach Anhörung zu verweisen. Die Kostenentscheidung ergeht erst im Endurteil. Bei mehreren Anträgen ergeht Urteil, soweit Kompetenz besteht, im Übrigen Verweisung. §§ 17a, 17b GVG, 83 VwGO.

10.
Anspruchskonkurrenz

Bei einem Antrag mit mehreren Grundlagen entscheidet das Verwaltungsgericht auch über rechtswegfremde Grundlagen, soweit die Abdrängung nicht Verfassungsrang hat. Obsiegt ein Gericht, fehlt für den Parallelprozess das Rechtsschutzbedürfnis. § 17 Abs. 2 S. 1, 2 GVG.

11.
Keine Prorogation

Gerichtliche Zuständigkeiten sind zwingend; Vereinbarung und rügelose Einlassung begründen sie nicht. Unzuständigkeit führt zur Verweisung, nicht zum Urteil. Die Beschwerde gegen Vorabentscheidungen zur sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ist ausgeschlossen. §§ 45–53, 83 S. 2 VwGO; § 17a GVG.

12.
Sachliche Zuständigkeit

Eingangsinstanz ist regelmäßig das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich für Normenkontrolle, bestimmte Großvorhaben und Vereinsverbote zuständig, das Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Bund-Länder-Streitigkeiten. §§ 45, 47 Abs. 1, 48, 50 VwGO.

13.
Örtliche Zuständigkeit

Die Gerichtsstände verdrängen einander in der Reihenfolge Belegenheit der Sache, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Anfechtungs- und Verpflichtungsgerichtsstände, allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten. § 52 VwGO.

14.
Form der Klageerhebung

Die Klage erfolgt schriftlich durch Schriftsatz oder beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, im laufenden Verfahren auch zu Protokoll. Die Unterschrift kann nachgeholt werden, aber nur ex nunc innerhalb der Klagefrist. Elektronische Übermittlung folgt den Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr. §§ 55a, 81 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO; § 60 VwGO.

15.
Inhalt der Klage

Zwingend sind Kläger, Beklagter und Gegenstand des Klagebegehrens. Bestimmter Antrag sowie Tatsachen und Beweismittel sind Sollvorschriften. Die Ergänzung innerhalb gerichtlicher Frist wirkt zurück, auch nach Ablauf der Klagefrist; für den notwendigen Inhalt hat die Frist Ausschlusswirkung. § 82 VwGO.

16.
Bedingungsfeindlichkeit

Die Klageerhebung ist bedingungsfeindlich. Hilfsanträge sind zulässig. §§ 81, 44 VwGO.

17.
Beteiligungsfähigkeit

Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden nur nach Landesrecht. § 61 VwGO.

18.
Prozessfähigkeit

Prozessfähig sind Geschäftsfähige und beschränkt Geschäftsfähige, soweit sie für den Verfahrensgegenstand als geschäftsfähig anerkannt sind. Heilung erfolgt durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bis zur letzten mündlichen Verhandlung. § 62 VwGO.

19.
Prozessführungsbefugnis

Grundsätzlich dürfen nur eigene Rechte geltend gemacht werden. Gewillkürte Prozessstandschaft ist bei Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeiner Leistungsklage sowie in der Normenkontrolle regelmäßig unzulässig; gesetzliche Prozessstandschaft bleibt möglich. §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO.

20.
Postulationsfähigkeit

Vor dem Verwaltungsgericht können sich die Beteiligten selbst vertreten. Vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang. Fehlende Postulationsfähigkeit der Beklagten hindert ein Sachurteil nicht. § 67 VwGO.

21.
Statthaftigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

Beide setzen einen Verwaltungsakt voraus. Die Anfechtung ist auch gegen nichtige Verwaltungsakte statthaft. Streitgegenstand ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, ausnahmsweise allein der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 S. 2, 79 VwGO.

22.
Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen

Sie ist statthaft, soweit der Verwaltungsakt teilbar ist; bei inhaltsmodifizierender Auflage und regelmäßig bei aufschiebender Bedingung nicht. Dann ist in Verpflichtung auf die unbeschränkte Genehmigung umzudeuten. §§ 88, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

23.
Allgemeine Leistungsklage

Sie ist statthaft, wenn eine Leistung begehrt wird, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Besondere Voraussetzung ist die Klagebefugnis analog; vorbeugend nur, wenn Abwarten unzumutbar ist. Im Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren erforderlich. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO; § 42 Abs. 2 analog VwGO; § 54 BeamtStG; § 126 BBG.

24.
Allgemeine Feststellungsklage

Sie setzt ein konkretes Rechtsverhältnis, berechtigtes Feststellungsinteresse und fehlende Subsidiarität voraus. Subsidiarität entfällt, wenn die Feststellung rechtsschutzintensiver ist, Umgehung und Doppelprozess nicht drohen oder eine Zwischenfeststellung das Rehabilitationsinteresse nicht vollständig abdeckt. § 43 VwGO.

25.
Nichtigkeitsfeststellungsklage

Streitgegenstand ist ein Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit behauptet wird. Der Kläger braucht ein berechtigtes Feststellungsinteresse. § 43 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 2 VwGO.

26.
Fortsetzungsfeststellungsklage

Sie ist nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts statthaft und analog bei erledigtem Verpflichtungsbegehren sowie bei Erledigung vor Klageerhebung. Der Übergang ist keine Klageänderung. Bei Realakten greift die allgemeine Feststellungsklage. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog; § 43 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO.

27.
Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Es kann aus Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse — regelmäßig bei Eingriffen in Art. 2 Abs. 2, 4–13 GG — oder Prozessökonomie folgen. Prozessökonomie setzt Erledigung nach Klageerhebung, anhängigen oder sicher zu erwartenden Zweitprozess und fehlende Aussichtslosigkeit voraus. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG.

28.
Zulässigkeit der Ausgangsklage im Erledigungszeitpunkt

Klagebefugnis und erforderliches Vorverfahren müssen im Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben oder noch fristgemäß möglich gewesen sein. §§ 42 Abs. 2, 68 ff., 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

29.
Normenkontrolle

Statthaft ist sie gegen Satzungen und Rechtsverordnungen aufgrund des BauGB sowie gegen sonstige untergesetzliche Landesnormen, soweit das Landesrecht das Verfahren eröffnet. Unmittelbarer Rechtsschutz gegen Bundesrecht besteht nicht. Behörden brauchen keine Antragsbefugnis; die Frist beträgt ein Jahr nach Bekanntmachung. § 47 Abs. 1–3 VwGO; § 246 Abs. 2 BauGB.

30.
Ergänzendes Verfahren bei Bauleitplänen

Ist ein beachtlicher und fristgerecht gerügter Abwägungsmangel heilbar, stellt das Oberverwaltungsgericht nicht die Nichtigkeit fest, sondern dass die Satzung bis zur Heilung keine Wirkung entfaltet. §§ 47 Abs. 5 S. 4 VwGO, 214, 215 BauGB.

31.
Klagebefugnis

Sie unterbindet Popularklagen. Sie entfällt nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechte bestehen oder zustehen können. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, gehört in die Begründetheit. § 42 Abs. 2 VwGO.

32.
Schutznorm

Subjektive Rechte folgen aus Sonderbeziehungen und aus Normen, die zumindest auch den Kläger schützen; Grundrechte nur subsidiär. Der Adressat einer Belastung stützt sich regelmäßig auf Freiheitsrechte, der Antragsteller einer Genehmigung auf die Genehmigungsnorm, der Dritte auf drittschützende Tatbestands- oder Rechtsfolgemerkmale. § 42 Abs. 2 VwGO.

33.
Antragsbefugnis in der Normenkontrolle

Der Normadressat folgt aus Grundrechten, namentlich Art. 12, 14 GG. Dritte nur, wenn das Berücksichtigungsgebot drittschützend ist; bei Bebauungsplänen regelmäßig nur der in der unmittelbaren Nachbarschaft durch das Gebot der Rücksichtnahme betroffene Grundeigentümer. § 47 Abs. 2 VwGO; § 1 BauGB.

34.
Vorverfahren

Es ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Regelfall. Entbehrlich ist es, wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde entscheidet, der Kläger erstmals durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beschwert wird, ein förmliches Verfahren oder Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgeht oder Untätigkeit vorliegt. §§ 68 Abs. 1, 74, 75 VwGO; §§ 70, 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 VwVfG.

35.
Vorverfahren im Beamtenrecht

Es ist in jeder Klageart erforderlich, auch bei obersten Behörden. § 54 BeamtStG; § 126 BBG.

36.
Widerspruchsfrist

Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe, bei fehlender oder unrichtiger Belehrung ein Jahr. Ohne Bekanntgabe läuft die Frist nicht; Verwirkung nach Treu und Glauben bleibt möglich. §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO; § 41 VwVfG.

37.
Verfristeter Widerspruch

Weist die Behörde ihn als unzulässig zurück, ist die Klage unzulässig. Entscheidet sie in der Sache oder stützt sie sich hilfsweise auf materielle Gründe, ist die Klage nach der Rechtsprechung zulässig, nicht bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nach Fristablauf. Lässt sich die Behörde im Prozess auf die Sache ein, ist der Mangel nach der Rechtsprechung geheilt. §§ 68, 70 VwGO; §§ 48, 49 VwVfG.

38.
Wiedereinsetzung im Vorverfahren

Die Behörde kann Wiedereinsetzung gewähren. Das Gericht ist daran nach herrschender Meinung nicht gebunden, wenn die Voraussetzungen fehlten. §§ 60, 70 Abs. 2 VwGO.

39.
Abhilfe und erstmalige Beschwer

Der Abhilfebescheid erledigt den Widerspruch. Drittbetroffene, die durch ihn erstmals beschwert werden, können ohne weiteres Vorverfahren klagen. §§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 72, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

40.
Klagefrist

Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids, ohne Vorverfahren ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheids; bei fehlerhafter Belehrung ein Jahr. Sie ist nicht verzichtbar; Wiedereinsetzung ist möglich. §§ 58, 60, 74 VwGO.

41.
Verwirkung

Ohne Bekanntgabe läuft die Frist nicht. Bei sicherer Kenntnis oder Kennenmüssen kann das Klagerecht verwirken, im Nachbarrecht auch vor Ablauf eines Jahres, wenn der Begünstigte auf Bestandskraft vertrauen durfte. §§ 58 Abs. 2, 74 VwGO.

42.
Anderweitige Rechtshängigkeit

Dieselbe Sache zwischen denselben Beteiligten, einschließlich Beigeladener, darf nicht erneut anhängig gemacht werden. Normenkontrolle und Anfechtung desselben Plans sind nicht identisch. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG.

43.
Entgegenstehende Rechtskraft

Eine rechtskräftige Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand macht die neue Klage unzulässig. Präjudizielle Vorfragen binden das Gericht. § 121 VwGO.

44.
Rechtsschutzbedürfnis

Es fehlt, wenn ein einfacherer Weg besteht, die isolierte Anfechtung der Ablehnung das Ziel nicht erreicht und nicht umdeutbar ist, oder das Begehren erledigt ist, ohne dass umgestellt wird. §§ 42, 88, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

45.
Massenverfahren

Öffentliche Bekanntgabe, gemeinsamer Vertreter, beschränkte notwendige Beiladung mit Rechtskrafterstreckung und Musterverfahren dienen der Vereinfachung echter Massensachen. §§ 56a, 65 Abs. 3, 67a, 93a, 121 Nr. 2 VwGO.

VIII.
Sachstation
1.
Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, aber nicht ins Blaue hinein, nur bei Streit, Zweifeln oder konkreten Anhaltspunkten. Es gibt keine formelle Beweislast. §§ 86 Abs. 1, 87b Abs. 3, 99 VwGO.

2.
Materielle Beweislast

Ungewissheit über die Voraussetzungen eines belastenden Verwaltungsakts geht zu Lasten der Behörde, über Anspruchsvoraussetzungen begünstigender Akte zu Lasten des Klägers, Einwendungen zu Lasten der Behörde, im Übrigen zu Lasten dessen, der aus der Tatsache günstige Folgen ableitet.

3.
Freie Beweiswürdigung und Bindung

Das Gericht würdigt frei, ist aber an präjudizielle rechtskräftige Vorfragen und an ein Zwischenurteil über den Grund gebunden. Bloße tatsächliche Feststellungen früherer Gründe binden nicht. § 173 VwGO i.V.m. § 286 ZPO; §§ 111, 121 VwGO.

4.
Übereinstimmender und unbestrittener Vortrag

Übereinstimmender Vortrag darf zugrunde gelegt werden, solange keine ernsthaften Zweifel bestehen. Schweigen hat keine Geständniswirkung, ist in der Klausur aber regelmäßig als Zustimmung zu werten. § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO.

5.
Beweisaufnahme

Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag; das Gericht ist an Beweisanträge nicht gebunden. Beweismittel sind Sachverständige, Augenschein, Beteiligtenvernehmung, Urkunden und Zeugen. Förmliche Beteiligtenvernehmung nur subsidiär und durch Beschluss; Verfahrensverstöße heilt rügelose Einlassung. §§ 86, 96, 98 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 450 ZPO.

6.
Prüfungsreihenfolge

Mehrere Begehren sind getrennt zu prüfen; Eventualstellung und Stufenklage zwingend in der vorgegebenen Reihenfolge. Innerhalb eines Begehrens entscheidet die Zweckmäßigkeit; eine Verpflichtung darf bei Ermessensreduzierung auf Null erst nach feststehenden Tatbestandsmerkmalen zugesprochen werden. §§ 44, 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 VwGO.

7.
Umfang bei Anfechtung

Ein stattgebendes Urteil kann auf einen einzigen aufhebungsfähigen Mangel gestützt werden; geheilte oder unbeachtliche Mängel reichen nicht. Bei Drittschutz ist nur die Verletzung der Schutznorm zu prüfen. §§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, 45, 46 VwVfG.

8.
Prüfungszeitpunkt Anfechtung

Maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung. Bei Dauerwirkung erfolgt Aufhebung ex nunc, wenn der Akt erst im Prozess rechtswidrig wird; volle Abweisung, wenn er bei Erlass rechtswidrig, bei letzter mündlicher Verhandlung rechtmäßig ist. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

9.
Prüfungszeitpunkt Verpflichtung

Maßgeblich ist die letzte mündliche Verhandlung, außer bei Zeitabschnittsregelungen. Bei Bescheidung gilt der Tatbestand nach letzter mündlicher Verhandlung, Ermessensfehler nach letzter Behördenentscheidung. § 113 Abs. 5 VwGO.

10.
Prüfungszeitpunkt Feststellung

Bei der allgemeinen Feststellung gilt der Antrag, regelmäßig der Entscheidungszeitpunkt. Fortsetzungsfeststellung knüpft an die Lage vor Erledigung, Nichtigkeit und Normenkontrolle an den Erlasszeitpunkt. §§ 43, 47, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

11.
Gegenstand der Anfechtung

Grundsätzlich ist Streitgegenstand der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids; bei erstmaliger Beschwer allein der Widerspruchs- oder Abhilfebescheid; bei zusätzlicher selbständiger Beschwer besteht Wahlrecht. Erfolg gegen den Widerspruchsbescheid allein lässt den Ausgangsbescheid wiederaufleben. §§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79, 115 VwGO.

12.
Passivlegitimation

Die Anfechtung ist unbegründet gegen die falsche Körperschaft der Ausgangsbehörde; bei alleinigem Streit um den Widerspruchsbescheid gegen die falsche Körperschaft der Widerspruchsbehörde. Die Verpflichtung ist unbegründet gegen die unzuständige Behörde. § 78 VwGO.

13.
Reformatio in peius im Widerspruch

Das Verböserungsverbot gilt nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren, nur im gerichtlichen Verfahren. Die zusätzliche Belastung ist nach materiellem Recht zu prüfen. §§ 68, 79, 88 VwGO.

14.
Nachholung der Begründung

Eine fehlende gesetzlich erforderliche Begründung kann bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens heilend nachgeholt werden. §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG.

15.
Nachschieben von Gründen

Zulässig ist es, wenn die Gründe schon bei Erlass vorlagen, Tenor und Wesen unverändert bleiben und die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird. Das Gericht darf solche Gründe von Amts wegen berücksichtigen. Die Auswechslung des Verwaltungsakts ist Erledigung des alten und erfordert Umstellung. §§ 86, 91 VwGO; § 45 VwVfG.

16.
Ergänzung von Ermessenserwägungen

Die Behörde darf Ermessenserwägungen bis zum Schluss des Verfahrens ergänzen, nicht aber einen Ermessensausfall durch Nachholen der Ermessensbetätigung beseitigen. Heilung im Prozess kann erledigend wirken. § 114 S. 2 VwGO.

17.
Umdeutung des Verwaltungsakts

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt darf in einen anderen umgedeutet werden, wenn er dasselbe Ziel hat, der Behördenabsicht nicht widerspricht, formell und materiell hätte erlassen werden können, keine gebundene Entscheidung in Ermessen verwandelt, nicht weiter eingreift und Rücknahme noch zulässig wäre. Der umgedeutete Akt wird Streitgegenstand. § 47 VwVfG; § 114 S. 2 VwGO.

IX.
Urteil und Beschluss
1.
Entscheidungsform

Über Klagen ergeht Urteil, auch durch Einzelrichter; bei geklärtem Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten Gerichtsbescheid. Normenkontrolle ergeht durch Urteil oder Beschluss. Eilverfahren, Kosten nach übereinstimmender Erledigung und Prozesskostenhilfe ergehen durch Beschluss. §§ 6, 47 Abs. 5 S. 1, 84, 107, 80 Abs. 7, 123 Abs. 4, 161 Abs. 2, 166 VwGO.

2.
Berufungszulassung

Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts bedarf der Zulassung. Das Verwaltungsgericht lässt von Amts wegen bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zu; das Oberverwaltungsgericht ist daran gebunden. Fehlt die Zulassung, ist sie nach allen Gründen des § 124 Abs. 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen. §§ 124, 124a VwGO.

3.
Aufbau

Das Urteil enthält Kopf, Überschrift, Rubrum, Tenor, Tatbestand, Gründe, Rechtsmittelbelehrung, Unterschriften der Berufsrichter und gegebenenfalls den Streitwert. Beschlüsse stehen unter einheitlicher Überschrift „Gründe“, gegliedert in Sachverhalt und Würdigung. §§ 117, 122 VwGO.

4.
Überschrift

Das Endurteil heißt „Urteil“; Teil-, Zwischen-, Vorbehalts-, Verzichts- und Anerkenntnisurteil sind als solche zu bezeichnen. Der Gerichtsbescheid heißt „Gerichtsbescheid“ und steht einem Urteil gleich. Urteile ergehen im Namen des Volkes. §§ 84, 107, 109–111, 117 Abs. 1 S. 1 VwGO; §§ 302, 306, 307, 313b ZPO i.V.m. § 173 VwGO.

5.
Rubrum

Alle Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind mit gesetzlichem Vertreter und Prozessbevollmächtigten aufzuführen. Sitzungsvertreter der Behörde sind keine Bevollmächtigten. Die beklagte Behörde nach Landesrecht steht allein, nicht der Rechtsträger. §§ 63, 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6.
Tatbestand

Der Tatbestand ist die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands mit Unterrichtungs- und Beurkundungsfunktion. Anträge stehen in Originalfassung, die ausgelegte Fassung nur in den Gründen. Hilfsanträge und frühere Anträge bei Klageänderung gehören hinein; fehlt ein Antrag des Beigeladenen, ist das festzuhalten. §§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO.

7.
Entscheidungsgründe

Die Gründe folgen dem Urteilsstil vom Ergebnis zur Norm zum Sachverhalt und enthalten nur tragende Erwägungen; unproblematische Zulässigkeit in einem Satz. Ein Vorspruch gehört bei schriftlichem Verfahren, Säumnis oder Einzelrichter hinein; Nebenentscheidungen regelmäßig durch Normenhinweis. §§ 6, 87a, 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 108 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

8.
Unterschriften

Nur die Berufsrichter müssen unterzeichnen; ohne ihre Unterschriften ist das Urteil wirkungslos. Ehrenamtliche Richter unterschreiben nicht. § 117 Abs. 1 S. 2, 4 VwGO.

9.
Streitwert

Der Streitwert wird durch gesonderten, meist verbundenen Beschluss festgesetzt und ist keine Nebenentscheidung. Bezifferte Beträge ohne Zinsen, sonst nach Bedeutung der Sache, hilfsweise Regelstreitwert 5.000 Euro; mehrere Ansprüche werden addiert. Im Eilverfahren regelmäßig ein Drittel bis die Hälfte der Hauptsache. §§ 47, 48, 52, 53 Abs. 3, 63 GKG; § 5 ZPO.

X.
Tenor
1.
Bestimmtheit

Der Tenor muss alle noch wirksam gestellten Anträge erschöpfen und kurz, klar und vollstreckbar sein. Fehlt er oder ist er unverständlich, liegt kein wirksames Urteil vor. §§ 110, 111, 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

2.
Vollabweisung

Die Formel lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“ In Antragsverfahren: „Der Antrag wird zurückgewiesen.“ Unzulässige Rechtsmittel werden verworfen. §§ 107, 125 Abs. 2, 144 Abs. 1 VwGO.

3.
Anfechtung stattgebend

Stattgebend werden Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben; bei Änderung „in der Form des Widerspruchsbescheids“, bei isolierter Anfechtung nur der Widerspruchsbescheid. §§ 79, 113 Abs. 1 S. 1, 115 VwGO.

4.
Verpflichtung und Bescheidung

Die Verpflichtung ergeht unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide; die Aufhebung ist im Verpflichtungsantrag enthalten. Bei fehlender Spruchreife nur Bescheidung und Abweisung im Übrigen. § 113 Abs. 5 S. 1, 2 VwGO.

5.
Leistung, Unterlassung, Feststellung

Die Leistungsverurteilung bezeichnet den Erfolg, nicht den Weg. Feststellungsklagen tenorieren die festzustellende Rechtslage, die Fortsetzungsfeststellung die Rechtswidrigkeit, bei gebundenem Verwaltungsakt positiv die Verpflichtung. §§ 43, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

6.
Normenkontrolle

Tenoriert wird die Feststellung der Nichtigkeit oder der vorläufigen Unwirksamkeit bis zur Heilung im ergänzenden Verfahren. § 47 Abs. 5 VwGO.

7.
Teil stattgebend

Zuspruch im genauen Umfang und Abweisung im Übrigen, auch bei Erfolg nur des Hilfsantrags oder bloßer Bescheidung statt Verpflichtung. Keine Abweisung im Übrigen bei Abänderung eines Geldbetrags oder Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. § 113 Abs. 1–3, 5 VwGO.

8.
Vorläufige Vollstreckbarkeit

Urteile sind von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, meist nur wegen der Kosten. Nicht bei sofort rechtskräftigen Urteilen, Grund- und Zurückverweisungsurteilen. Beschlüsse sind grundsätzlich sofort vollstreckbar. §§ 167 Abs. 1, 2, 149 VwGO; §§ 708 ff. ZPO.

9.
Keine vorläufige Vollstreckbarkeit der Hauptsache

Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Unterlassungs- und Feststellungstenor sowie Annexleistungen zur Anfechtung sind in der Hauptsache nicht vorläufig vollstreckbar. Isolierte Leistungsurteile sind es. § 167 Abs. 2 VwGO; § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO.

10.
Sicherheit und Abwendung

Ohne Sicherheit nach § 708 Nr. 10, 11 ZPO; sonst gegen zu bestimmende Sicherheit, üblich 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Bei Vollstreckung ohne Sicherheit ist die Abwendungsbefugnis auszusprechen. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708, 709, 711 ZPO.

XI.
Kosten
1.
Von Amts wegen

Das Gericht entscheidet im Urteil ohne Antrag über Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und grundsätzlich die Kosten des Vorverfahrens. §§ 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO.

2.
Unterliegen

Der unterliegende Teil trägt die Kosten voll. Bei teilweisem Unterliegen Aufhebung gegeneinander oder quotale Teilung; geringfügiges Unterliegen kann unberücksichtigt bleiben. Bloße Bescheidung statt Verpflichtung ist teilweises Unterliegen. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.

3.
Sofortiges Anerkenntnis

Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und sofort anerkannt, trägt der Kläger die Kosten. § 156 VwGO.

4.
Rücknahme

Wer Klage, Antrag, Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zurücknimmt, trägt insoweit die Kosten allein. § 155 Abs. 2 VwGO.

5.
Rechtsmittelkosten

Bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels. Bei erfolgreicher eigener Sachentscheidung ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung aller Züge, auch verbösernd. Bei Zurückverweisung bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. § 154 Abs. 2 VwGO.

6.
Wiedereinsetzung und Verschulden

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller auch bei Erfolg. Zusätzliche, abgrenzbare Kosten durch Verschulden können gesondert auferlegt werden. § 155 Abs. 3, 5 VwGO.

7.
Verweisungskosten

Die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt der Kläger auch bei Obsiegen, außer bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung. §§ 17b Abs. 2 GVG, 83 VwGO.

8.
Gerichtskostenfreiheit

In bestimmten Sachen werden keine Gerichtskosten erhoben. Über außergerichtliche Kosten ist gleichwohl zu entscheiden. § 188 VwGO.

9.
Streitgenossen

Unterliegen alle, haften sie nach Kopfteilen, ausnahmsweise als Gesamtschuldner. Obsiegen einzelne, andere nicht, gilt die Baumbachsche Formel. § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; § 155 VwGO.

10.
Kosten des Beigeladenen

Kosten sind ihm aufzuerlegen, wenn er eigene Anträge oder Rechtsmittel erfolglos gestellt hat. Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur aus Billigkeit, regelmäßig bei eigenem Kostenrisiko oder notwendiger Beiladung. Ohne eigenen Antrag trägt er seine Kosten selbst. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

11.
Anwalt im Vorverfahren

Die Erstattungsfähigkeit setzt ausdrückliche Notwendigkeit und Antrag voraus. Maßstab ist die verständige, nicht rechtskundige Partei. Der Ausspruch kann im Urteil oder durch gesonderten Beschluss ergehen. §§ 162 Abs. 2 S. 2, 164 VwGO.

XII.
Eilrechtsschutz
1.
Zwei Verfahrensarten

Über die aufschiebende Wirkung eines Verwaltungsakts entscheiden §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO; in allen übrigen Fällen § 123 VwGO. Die Verfahren schließen einander aus. §§ 80, 80a, 123 Abs. 5 VwGO.

2.
Wegfall im Rechtsmittelzug

Drei Monate nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erlischt die aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht kann sie entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. §§ 80b, 124a Abs. 3 VwGO.

3.
Beteiligte und Antrag im Eilverfahren

Es gelten die Regeln der Hauptsache; Beiladung ist möglich, praktisch meist nur die notwendige. Erledigung, Änderung, Rücknahme und Umdeutung zwischen § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO sind zulässig. §§ 65, 80, 88, 91, 92, 123 VwGO.

4.
Gericht der Hauptsache

Rechtsweg und Zuständigkeit richten sich nach der Hauptsache; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Die Entscheidung ergeht stets durch Beschluss; Beschwerde ohne Zulassung. §§ 80 Abs. 5, 8, Abs. 7, 123 Abs. 2, 4, 146 VwGO.

5.
Statthaftigkeit § 80 Abs. 5

Es muss um einen bereits erlassenen Verwaltungsakt gehen, und die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss ausreichen. Droht nur ein Verwaltungsakt oder schlichtes Handeln, gilt § 123 VwGO. Ausnahmsweise erfasst § 80 Abs. 5 VwGO auch die Wiederherstellung gesetzlicher Gestattung durch Suspendierung der Ablehnung. Annex ist die Aufhebung bereits erfolgter Vollziehung. §§ 80 Abs. 5 S. 1, 3, 123 Abs. 5 VwGO; § 35 VwVfG.

6.
Rechtsschutzbedürfnis § 80 Abs. 5

Der Rechtsbehelf muss wirksam erhoben sein und ausnahmsweise keinen Suspensiveffekt haben. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist zuvor die Behörde anzurufen. Nach Widerspruchsbescheid und vor Klageerhebung besteht das Bedürfnis noch; es entfällt mit Erlöschen nach § 80b VwGO. §§ 80 Abs. 2, 6, 80b VwGO.

7.
Formelle Begründetheit bei Sofortvollzug

Fehlt die schriftliche Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses, hebt das Gericht die Vollziehungsanordnung auf. Formelhafte Begründung und bloße Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts genügen nicht. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5 VwGO.

8.
Materielle Interessenabwägung

Bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungsakt überwiegt das Aussetzungsinteresse, bei offensichtlich rechtmäßigem das Vollziehungsinteresse. In Zweifeln ist abzuwägen; bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spricht die gesetzliche Wertung für die Vollziehung, bei behördlichem Sofortvollzug für den Suspensiveffekt. § 80 Abs. 1, 2, 5 VwGO.

9.
Rechtsfolge

Bei behördlichem Sofortvollzug erfolgt Wiederherstellung, bei gesetzlichem Ausschluss Anordnung. Formeller Begründungsmangel führt zur Aufhebung der Vollziehungsanordnung. Die aufschiebende Wirkung tritt rückwirkend ein. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.

10.
Vollzugsfolgenbeseitigung

Der Annex ist begründet, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt ist und ein materieller Folgenbeseitigungsanspruch besteht. Das Gericht legt nur vorläufige Maßnahmen auf. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO; § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO analog.

11.
Feststellungsantrag analog § 80 Abs. 5

Bestreitet die Behörde den Suspensiveffekt, kann seine Feststellung begehrt werden. Begründet ist der Antrag, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig ist, kein Ausschluss greift und die Wirkung nicht erloschen ist. §§ 80 Abs. 1, 2, 80b VwGO.

12.
Mehrpoligkeit nach § 80a

Widerspruch und Anfechtung haben auch bei Doppelwirkung aufschiebende Wirkung, außer namentlich beim Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung. Antragsgegner ist die Behörde. Das Gericht kann suspendieren oder für sofort vollziehbar erklären. §§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO; § 212a BauGB.

13.
Vorläufiges Einschreiten gegen den Störer

Das Leistungsbegehren des Gestörten auf Erlass einer Ordnungsverfügung fällt nicht unter § 80a VwGO, sondern unter § 123 VwGO. §§ 80a, 123 VwGO.

14.
Statthaftigkeit § 80a Abs. 3

Statthaft sind Herstellung oder Beseitigung des Suspensiveffekts bei Drittwiderspruch, Sofortvollzug oder Suspendierung der im Drittinteresse ergangenen Ordnungsverfügung und vorläufige Maßnahmen analog § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. § 80a Abs. 1–3 VwGO.

15.
Antragsbefugnis und Vorverfahren § 80a

Der Adressat ist stets antragsbefugt, der Dritte nur bei drittschützender Norm. Ob zuvor die Behörde anzurufen ist, ist nach Wegfall der kurzen Nachbarfrist offen. §§ 42 Abs. 2 analog, 80 Abs. 6, 80a Abs. 3 S. 2 VwGO.

16.
Begründetheit § 80a

Fehlt dem Dritten das subjektive Recht, geht das Interesse des Adressaten vor. Im Übrigen folgt die Abwägung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses. §§ 80a VwGO, 212a BauGB.

17.
Statthaftigkeit § 123

In allen Fällen, in denen nicht über Suspendierung und Vollzugsfolgen eines Verwaltungsakts gestritten wird, namentlich bei vorläufiger Leistung, und auch zur Normenkontrolle. Glaubhaftmachung genügt. §§ 47 Abs. 6, 123 Abs. 1, 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

18.
Vorwegnahme der Hauptsache

Sie schließt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus, außer wenn ohne die Anordnung effektiver Rechtsschutz dauerhaft vereitelt würde. Mehr als in der Hauptsache erreichbar wäre, ist unzulässig. § 123 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG.

19.
Sicherungsanordnung

Sie sichert ein durch Veränderung bedrohtes Individualrecht, typisch Unterlassen. Anordnungsgrund ist die Gefahr der Vereitelung. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.

20.
Regelungsanordnung

Sie erfasst vorläufige positive Leistung. Anordnungsgegenstand ist ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, Anordnungsgrund das Bedürfnis vorläufiger Regelung bei durchgreifendem Anspruch und Eilbedürftigkeit. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.

21.
Eiltenor

Stattgabe: Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; bei Begründungsmangel Aufhebung der Vollziehungsanordnung; bei § 80a VwGO Sofortvollziehbarkeit oder Wiederherstellung; bei § 123 VwGO vorläufige Verpflichtung. Ablehnung: Zurückweisung des Antrags. Keine vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung; Beschwerde ohne Zulassung. §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 123, 146, 149 VwGO.

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