Assessor VwGO
Öffentliches Recht · ÖR · 200 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Arbeitstechnik der verwaltungsrechtlichen Assessorklausur: Beteiligte, Antrag, Prozess, Sache, Tenor, Kosten, Eilrechtsschutz.
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Kläger und Beklagter ergeben sich allein aus der Klageschrift. Ob die bezeichnete Person materiell der richtige Anspruchsgegner ist, entscheidet die Begründetheit, nicht die Beteiligtenstellung. §§ 61, 63, 78 VwGO.
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Ergibt die Klageschrift den Beklagten nicht eindeutig oder ist er falsch bezeichnet, aber objektiv erkennbar, so ist umzudeuten und das Rubrum formlos zu berichtigen, auch nach Ablauf der Klagefrist. Der Tatbestand referiert die ursprüngliche Bezeichnung. §§ 78 Abs. 1, 82, 88 VwGO.
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Richtet sich die Klage gegen den falschen Rechtsträger, ist keine Rubrumsberichtigung möglich. Es bedarf einer Klageänderung; ohne sie ist die Klage mangels Passivlegitimation unbegründet. §§ 78, 91 VwGO.
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Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage reicht die Angabe der handelnden Behörde zur Bezeichnung der Körperschaft. Im Rubrum steht der Rechtsträger, soweit das Landesrecht keine Behördenklage vorsieht. §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwGO.
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Das Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hindert die Endentscheidung nicht, wenn ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Säumnisfolge geladen wurde. Es gibt keine formelle Darlegungs- und Beweislast. §§ 86 Abs. 1, 95, 102 Abs. 2 VwGO.
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Beteiligte sind nur Kläger, Beklagter, Beigeladene sowie Oberbundesanwalt und Vertreter des öffentlichen Interesses. Haupt- oder Nebenintervention, Streitverkündung und Prätendentenstreit gibt es im Verwaltungsprozess nicht. §§ 35–37, 63, 65 VwGO.
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Sie werden erst durch jederzeit widerrufliche Beteiligungserklärung Beteiligte und können eigene Sachanträge stellen; ihre Stellung entspricht weitgehend dem notwendig Beigeladenen. Fehlt jede Angabe zur Beteiligung, bleiben sie unberücksichtigt. §§ 35–37 VwGO.
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Mehrere treten aus Zweckmäßigkeit gemeinsam auf; über jedes Klagverhältnis kann getrennt und unterschiedlich entschieden werden. Das Verhalten eines Streitgenossen gereicht den anderen weder zum Vor- noch zum Nachteil. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59–61 ZPO; § 93 VwGO.
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Das Rechtsverhältnis kann logisch nur einheitlich festgestellt werden, gemeinsames Klagen ist aber nicht zwingend. Nicht beteiligte Streitgenossen sind notwendig beizuladen. Dispositive Erledigungserklärungen und Klagerücknahme bleiben einzeln möglich; ein Vergleich über die Sache selbst nur gemeinsam. § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO; § 65 Abs. 2 VwGO.
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Die Sachbefugnis steht nur allen gemeinsam zu. Klage nur durch oder gegen einzelne ist unbegründet; notwendige Beiladung heilt das nicht. Klagerücknahme, Klageänderung, Verzicht, Erledigung und Vergleich wirken nur gemeinsam. Säumige gelten als durch die nicht säumigen vertreten. § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO; §§ 74, 87b, 92 Abs. 2 VwGO.
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Richten sich mehr als 20 Verfahren gegen denselben Verwaltungsakt, kann das Gericht Musterverfahren durchführen und die übrigen nach Anhörung durch unanfechtbaren Beschluss aussetzen. § 93a VwGO.
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Rubrumsberichtigung, Umstellung von Körperschaft auf Behörde derselben Körperschaft oder von Widerspruchs- auf Ausgangsbehörde ist kein Parteiwechsel. § 78 VwGO.
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Veräußert der Kläger die vom Verwaltungsakt betroffene Sache, führt er den Prozess fort. Übernimmt der Rechtsnachfolger, liegt ein auf Zulässigkeit zu prüfender Beteiligtenwechsel vor. § 173 VwGO i.V.m. §§ 265, 325 ZPO.
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Zulässig bei Einwilligung aller übrigen Beteiligten, auch stillschweigend, oder bei Sachdienlichkeit. Wechsel auf der Beklagtenseite geht vom Kläger aus; der neue Beklagte muss nicht einwilligen, der Schriftsatz muss § 82 VwGO genügen. §§ 82, 91 VwGO.
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Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall, Insolvenz oder Gebietsreform ist keine Klageänderung und ohne Weiteres zulässig. Ausgeschiedene erscheinen nicht mehr in Rubrum und Tenor. §§ 173 VwGO, 80 InsO.
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Er ist unwirksam; es bleibt bei den ursprünglichen Beteiligten. Das ist in den Gründen festzustellen, bevor Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werden.
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Dritte werden nur durch Beiladung beteiligt, ohne in die Kläger- oder Beklagtenstellung einzurücken. Die Rechtskraft erstreckt sich auf sie. §§ 65, 66, 121 VwGO.
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Ohne Beiladungsbeschluss in der Akte darf eine Beiladung nicht unterstellt werden. Erst mit Zustellung wird der Dritte Beteiligter; der Beschluss ist unanfechtbar. § 65 Abs. 4 VwGO.
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Voraussetzung ist die mögliche Berührung rechtlicher Interessen des Dritten; eigene Klagebefugnis ist nicht nötig. Sie steht im Ermessen; Unterbleiben ist kein Verfahrensfehler. § 65 Abs. 1 VwGO.
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Sie ist von Amts wegen zwingend, wenn die Sachentscheidung dem Dritten und den Hauptbeteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen kann, weil subjektive öffentliche Rechte unmittelbar betroffen werden. Unterbleiben ist schwerer Verfahrensmangel und Berufungszulassungsgrund. §§ 65 Abs. 2, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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Notwendig beizuladen sind der Bauherr im Nachbaranfechtungsstreit, die Gemeinde wegen § 36 BauGB im Baugenehmigungsstreit, der eingewiesene Obdachlose im Folgenbeseitigungsstreit und der Rechtsnachfolger bei Fortführung durch den Veräußerer. §§ 65 Abs. 2 VwGO, 36 BauGB, 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO.
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Bei mehr als 50 notwendig Beizuladenden kann das Gericht die Beiladung auf fristgerechten Antrag beschränken, nach öffentlicher Bekanntgabe und mindestens drei Monaten. Besonders Betroffene soll es von Amts wegen beiladen; die Rechtskraft erstreckt sich auf Präkludierte. §§ 65 Abs. 3, 67a, 121 Nr. 2 VwGO.
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Im Verfahren nach § 47 VwGO ist eine Beiladung vorgesehen. § 47 Abs. 2 S. 4 VwGO.
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Der Beigeladene darf Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Anträge stellen. Von den Anträgen der Hauptbeteiligten abweichen darf nur der notwendig Beigeladene. § 66 VwGO.
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Weder einfacher noch notwendig Beigeladener kann Klagerücknahme, Klageänderung, Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigung durch Widerspruch verhindern. Beim Vergleich nach notwendiger Beiladung ist die Zustimmung streitig. §§ 91, 92 VwGO.
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Der Beigeladene kann Rechtsmittel einlegen, soweit er materiell beschwert ist. §§ 66, 124, 146 VwGO.
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Bei einfacher Beiladung läuft das Verfahren weiter, die Entscheidung erwächst ihm gegenüber nicht in Rechtskraft. Bei notwendiger Beiladung ist die Entscheidung insgesamt fehlerhaft und erwächst nicht in Rechtskraft. §§ 61, 62, 65, 121 VwGO.
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Die Klage wird mit Einreichung beim Gericht erhoben und rechtshängig, nicht erst mit Zustellung an den Beklagten. §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer soll auf den Einzelrichter übertragen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung bestehen; nach mündlicher Verhandlung vor der Kammer regelmäßig nicht mehr. Liegen die Voraussetzungen vor und ist der Sachverhalt geklärt, kommt auch ein Gerichtsbescheid in Betracht. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nicht Einzelrichter sein. §§ 6, 84 VwGO.
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Mit Einverständnis aller Beteiligten kann die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits auf den Vorsitzenden oder Berichterstatter übertragen werden. § 87a Abs. 2 VwGO.
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Mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. § 101 Abs. 2 VwGO.
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Ausschluss verspäteten Vorbringens und die Klagerücknahmefiktion greifen nur, wenn das Gericht in der Aufforderung ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen hat. Höchste Zurückhaltung; die Anordnung muss sich aus der Akte ergeben. §§ 82 Abs. 2, 87, 87b, 92 Abs. 2 VwGO.
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Betreibt der Kläger das Verfahren trotz eindeutiger Aufforderung länger als drei Monate nicht, gilt die Klage als zurückgenommen. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss. § 92 Abs. 2, 3 VwGO.
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Das Gericht darf unklare Anträge auslegen und umdeuten, aber nicht mehr und kein Aliud zusprechen. Ein Minus ist im weitergehenden Antrag enthalten. §§ 88, 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3, Abs. 5 VwGO.
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Das Gericht ist nur an das Rechtsschutzziel gebunden, nicht an die vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, solange der Streitgegenstand gleich bleibt. §§ 86 Abs. 1 S. 2, 88 VwGO.
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Über die Klageabweisung hinaus darf das Gericht die angegriffene Verwaltungsentscheidung nicht zum Nachteil des Klägers verschärfen. Für Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert gilt das Verbot nicht. §§ 88, 161 Abs. 1, 167 VwGO.
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Maßgeblich ist das Gesamtvorbringen, nicht die gewählte Formulierung. Offensichtlich falsche Rechtsbegriffe sind unbeachtlich, sofern der Kläger nicht rechtskundig auf einer bestimmten Fassung besteht; bei anwaltlicher Vertretung gelten strengere Maßstäbe. § 88 VwGO.
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Typisch sind die Umdeutung der allgemeinen Leistungsklage auf Zahlung einer Subvention in die Verpflichtungsklage, der Anfechtung der Ablehnung in die Verpflichtungsklage, der Verpflichtung auf Genehmigung in die Feststellung der Erlaubnisfreiheit und der Nichtigkeitsfeststellung in die Anfechtung. §§ 42, 43, 88 VwGO.
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Die Auslegung ist von der Frage zu trennen, ob der ermittelte Antrag bestimmt genug ist; das gehört zur ordnungsgemäßen Klageerhebung. §§ 81, 82, 88 VwGO.
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Im Tatbestand stehen die Anträge in der allenfalls sprachlich bereinigten Originalfassung. Die Auslegung gehört in die Gründe. § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO.
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Identische Ziele oder ein im anderen enthaltenes Minus — Bescheidung im Verpflichtungsantrag, zwei Rechtsgründe für denselben Aufhebungsantrag — sind keine Häufung und werden nicht getrennt geprüft. §§ 44, 88, 113 Abs. 5 VwGO.
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Mehrere voneinander unabhängige Anträge stehen nebeneinander und sind jeweils auf Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. Bei Teilerfolg ergeht Verurteilung insoweit und Abweisung im Übrigen. § 44 VwGO.
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Der Hilfsantrag wird mit dem Hauptantrag rechtshängig; seine Rechtshängigkeit ist durch den Erfolg des Hauptantrags auflösend bedingt. Die Eventualstellung ist verbindlich; bei Erfolg des Hauptantrags erscheint der Hilfsantrag nicht im Tenor, wohl im Tatbestand. § 44 VwGO.
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Mehrere Begründungen für denselben Antrag binden das Gericht nicht in der Prüfungsreihenfolge. §§ 86, 88 VwGO.
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Beide Anträge sind prozessual nebeneinander rechtshängig; der nachrangige setzt materiell den Erfolg des vorrangigen voraus. Dem nachrangigen darf nicht stattgegeben werden, wenn der vorrangige scheitert. §§ 44, 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO.
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Wahlweise Anträge, deren Auswahl dem Gericht oder dem Beklagten überlassen wird, sind unzulässig. § 44 VwGO.
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Mehrere Begehren dürfen in einer Klage verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, ein weit auszulegender Zusammenhang besteht und dasselbe Gericht zuständig ist. § 44 VwGO.
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Fehlt die Beklagtenidentität und bilden die Beklagten keine Streitgenossenschaft, ist zu trennen. §§ 44, 93 S. 2 VwGO.
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Bei eventueller Häufung kommt keine Trennung in Betracht. Der Hilfsantrag ist dann als unzulässig abzuweisen. § 44 VwGO.
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Fehlt die Zuständigkeit für einen Antrag, ist nach Anhörung zu verweisen. Bei Eventualhäufung führt Unzuständigkeit für den Hauptantrag zur Verweisung insgesamt; Unzuständigkeit nur für den Hilfsantrag: erst über den Hauptantrag entscheiden, bei dessen Abweisung den Hilfsantrag verweisen. §§ 83 VwGO, 17, 17a Abs. 2 GVG.
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Grundsätzlich sind Trennung und Aussetzung des nachrangigen Verfahrens bis zur Rechtskraft geboten. Ausnahme ist der Annex zur Anfechtung: Vollzugsfolgenbeseitigung und sonstige Leistung oder Verpflichtung dürfen mit der Anfechtung verbunden werden. Der Annex nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist von besonderen Sachurteilsvoraussetzungen befreit und jederzeit nachschiebbar. §§ 44, 93, 94, 113 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 4 VwGO.
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Die nachträgliche Einführung eines weiteren Antrags ist regelmäßig Klageänderung und muss zusätzlich § 91 VwGO genügen. §§ 44, 91 VwGO.
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Der Streitgegenstand bestimmt sich nach Antrag und Lebenssachverhalt. Änderung liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit der Streitgegenstand ausgewechselt oder ein weiterer eingeführt wird, einschließlich gewillkürten Beteiligtenwechsels. §§ 82 Abs. 1, 91 VwGO.
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Keine Klageänderung sind Klarstellung und Berichtigung, auch der Beklagtenbezeichnung, die Auslegung, dass das neue Begehren schon enthalten war, und die Beschränkung, gegebenenfalls als Teilrücknahme. §§ 88, 91, 92 VwGO.
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Keine Änderung sind die Ergänzung tatsächlicher oder rechtlicher Ausführungen, die Erweiterung oder Beschränkung des Antrags — Verpflichtung oder Bescheidung, Übergang zur Feststellung, Annex, Erstreckung der Untätigkeitsklage auf den späteren Widerspruchsbescheid — und die Forderung eines anderen Gegenstands nach nachträglicher Änderung, etwa der Übergang zur Fortsetzungsfeststellung. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1–3 ZPO; § 113 Abs. 1 S. 2, 4 VwGO.
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Die Änderung ist zulässig bei Einwilligung aller übrigen Beteiligten, auch schlüssig und unwiderruflich, oder bei Sachdienlichkeit, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und ein weiterer Prozess vermieden wird. Verzögerung und weitere Beweiserhebung stehen nicht notwendig entgegen. § 91 Abs. 1, 2 VwGO.
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Änderung ist nur während rechtshängigen Verfahrens zulässig. Im Revisionsverfahren ist sie stets unzulässig. §§ 91, 142 Abs. 1 VwGO.
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Geprüft wird nur der neue Antrag. Für die Klagefrist ist der Zeitpunkt der Änderung maßgeblich, nicht die ursprüngliche Erhebung. Der alte Antrag verliert die Rechtshängigkeit, außer er bleibt kumulativ oder hilfsweise bestehen; im Zweifel gilt hilfsweise Aufrechterhaltung. §§ 74, 91 VwGO.
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Über den neuen Antrag ergeht keine Sachentscheidung; die geänderte Klage ist unzulässig. Ob der alte Antrag fortbesteht, ist durch Auslegung zu klären; im Zweifel hilfsweise Aufrechterhaltung, sonst Rücknahme. §§ 91, 92 VwGO.
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Die Erklärung, das Begehren nicht weiter zu verfolgen, muss ausdrücklich, bedingungsfeindlich und unwiderruflich in der Form des § 81 Abs. 1 VwGO oder zu Protokoll erfolgen. Teilrücknahme ist bei Teilbarkeit möglich. §§ 81 Abs. 1, 92 Abs. 1 VwGO.
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Bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist die Rücknahme frei; danach und bei fingierter Rücknahme bedarf es der Einwilligung des Beklagten, auch schlüssig durch Kostenantrag. Die Einwilligung des Beigeladenen ist entbehrlich. § 92 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 VwGO.
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Rücknahme ist bis zur Rechtskraft möglich, nach Ende der Rechtshängigkeit nicht mehr. Ob sie nach übereinstimmender Erledigung noch möglich ist, ist streitig. § 92 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Die Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend; noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden wirkungslos. Das Verfahren wird durch unanfechtbaren Einstellungsbeschluss beendet; vor mündlicher Verhandlung entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter allein. §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO.
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Der Einstellungsbeschluss und seine Kostenentscheidung sind unanfechtbar. Der Feststellungsbeschluss der fingierten Rücknahme ist beschwerdefähig. Beide können verbunden werden. §§ 92 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2, 146, 158 Abs. 2 VwGO.
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Es ist über die ursprüngliche Klage zu entscheiden. Die Kosten folgen den allgemeinen Regeln, nicht der Rücknahmenorm. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
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Einzige Voraussetzung ist die übereinstimmende Erklärung der Hauptbeteiligten; ob wirklich Erledigung eingetreten ist, darf nicht geprüft werden. Nach Zustimmung ist die Erklärung unwiderruflich; der Übergang zur Fortsetzungsfeststellung entfällt. § 161 Abs. 2 VwGO.
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Eine nur hilfsweise Erledigungserklärung unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags ist zulässig. § 161 Abs. 2 VwGO.
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Die aufrechterhaltene Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Kosten folgen den allgemeinen Regeln zu Lasten des Klägers. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Verfahren in der Hauptsache endet; von Amts wegen ergeht ein Beschluss über Einstellung und Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, ohne weitere Ermittlungen. Eine Beschwerde ist ausgeschlossen; vor mündlicher Verhandlung entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter. §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, 158 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO.
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Über den Rest ergeht Urteil. Die Kosten können nach streitigem und erledigtem Teil getrennt werden. §§ 154, 155, 161 Abs. 2 VwGO.
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Voraussetzung ist ein nach Rechtshängigkeit und vor Rechtskraft eintretendes erledigendes Ereignis, das das Begehren gegenstandslos macht. Bloße Verschlechterung der Erfolgsaussichten und Vollzug mit fortwirkenden Rechtsfolgen — Kosten, ausgenutzte Baugenehmigung — sind keine Erledigung. §§ 81, 90, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
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Sie ist irrelevant. Bei tatsächlicher Erledigung ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Erklärung ist als Antrag festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, auszulegen. Die Umstellung ist stets sachdienlich. Grundsätzlich ist nur die tatsächliche Erledigung zu prüfen, nicht die ursprüngliche Begründetheit; über den alten Antrag nur, wenn er hilfsweise aufrechterhalten wird. §§ 91, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
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Beantragt die Behörde analog die Feststellung, der Kläger hätte ohne Erledigung verloren, ist die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. § 113 Abs. 1 S. 4 analog VwGO.
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Sie folgen dem Unterliegen im Feststellungsstreit. Die Beklagte kann sich anschließen und so die Billigkeitsentscheidung eröffnen. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
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Unzulässigkeit führt zum Prozessurteil unter Überspringen der Sachstation; die Begründetheit ist dann regelmäßig hilfsgutachtlich zu prüfen. Nachrangige Zulässigkeitsmängel dürfen vorgezogen werden, wenn sie die Abweisung tragen. § 107 VwGO.
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Maßgeblich ist grundsätzlich der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Zuständigkeit und Rechtsweg bleiben nach Rechtshängigkeit unverändert. §§ 17 Abs. 1 S. 1 GVG, 83 VwGO.
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Liegt ein bindender Verweisungsbeschluss vor, entfällt jede erneute Zuständigkeits- oder Rechtswegprüfung. §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 83 VwGO.
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Spezialgesetzliche Zuweisungen gehen der Generalklausel vor. § 40 Abs. 1 VwGO; § 54 BeamtStG; § 126 BBG; § 40 Abs. 2 S. 2 VwGO.
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Die Abgrenzung folgt Organisationsform mit Ausnahme der Beleihung, Handlungsform zwischen Eingriff und Fiskus, Sonderrechtstheorie und Sachzusammenhang. Leistungsverwaltung ist im Zweifel öffentlich-rechtlich. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht entscheidet den Streit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, außer bei verfassungsrechtlich den ordentlichen Gerichten vorbehaltenen Ansprüchen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. §§ 17 Abs. 2 GVG, 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO; Art. 14 Abs. 3 S. 4, 34 S. 3 GG.
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Formell verfassungsrechtlich sind die Verfahren nach § 13 BVerfGG. Materiell verfassungsrechtlich streiten unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte im Kern über Verfassungsrecht. Kommunalverfassungsstreitigkeiten gehören vor die Verwaltungsgerichte. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 13 BVerfGG.
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Enteignungsentschädigung und Amtshaftung gehören zu den ordentlichen Gerichten; Aufopferung, öffentlich-rechtliche Verwahrung und Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Pflichten ebenfalls, nicht aber Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag und aus dem Beamtenverhältnis. Weitere Zuweisungen betreffen Justizverwaltung, Bauland, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Art. 14 Abs. 3 S. 4, 34 S. 3 GG; § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO; §§ 23 ff. EGGVG; § 217 BauGB; § 51 SGG; § 33 FGO.
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Fehlt der Verwaltungsrechtsweg, ist nach Anhörung zu verweisen. Die Kostenentscheidung ergeht erst im Endurteil. Bei mehreren Anträgen ergeht Urteil, soweit Kompetenz besteht, im Übrigen Verweisung. §§ 17a, 17b GVG, 83 VwGO.
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Bei einem Antrag mit mehreren Grundlagen entscheidet das Verwaltungsgericht auch über rechtswegfremde Grundlagen, soweit die Abdrängung nicht Verfassungsrang hat. Obsiegt ein Gericht, fehlt für den Parallelprozess das Rechtsschutzbedürfnis. § 17 Abs. 2 S. 1, 2 GVG.
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Gerichtliche Zuständigkeiten sind zwingend; Vereinbarung und rügelose Einlassung begründen sie nicht. Unzuständigkeit führt zur Verweisung, nicht zum Urteil. Die Beschwerde gegen Vorabentscheidungen zur sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ist ausgeschlossen. §§ 45–53, 83 S. 2 VwGO; § 17a GVG.
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Eingangsinstanz ist regelmäßig das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich für Normenkontrolle, bestimmte Großvorhaben und Vereinsverbote zuständig, das Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Bund-Länder-Streitigkeiten. §§ 45, 47 Abs. 1, 48, 50 VwGO.
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Die Gerichtsstände verdrängen einander in der Reihenfolge Belegenheit der Sache, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Anfechtungs- und Verpflichtungsgerichtsstände, allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten. § 52 VwGO.
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Die Klage erfolgt schriftlich durch Schriftsatz oder beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, im laufenden Verfahren auch zu Protokoll. Die Unterschrift kann nachgeholt werden, aber nur ex nunc innerhalb der Klagefrist. Elektronische Übermittlung folgt den Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr. §§ 55a, 81 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO; § 60 VwGO.
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Zwingend sind Kläger, Beklagter und Gegenstand des Klagebegehrens. Bestimmter Antrag sowie Tatsachen und Beweismittel sind Sollvorschriften. Die Ergänzung innerhalb gerichtlicher Frist wirkt zurück, auch nach Ablauf der Klagefrist; für den notwendigen Inhalt hat die Frist Ausschlusswirkung. § 82 VwGO.
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Die Klageerhebung ist bedingungsfeindlich. Hilfsanträge sind zulässig. §§ 81, 44 VwGO.
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Beteiligungsfähig sind natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden nur nach Landesrecht. § 61 VwGO.
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Prozessfähig sind Geschäftsfähige und beschränkt Geschäftsfähige, soweit sie für den Verfahrensgegenstand als geschäftsfähig anerkannt sind. Heilung erfolgt durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bis zur letzten mündlichen Verhandlung. § 62 VwGO.
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Grundsätzlich dürfen nur eigene Rechte geltend gemacht werden. Gewillkürte Prozessstandschaft ist bei Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeiner Leistungsklage sowie in der Normenkontrolle regelmäßig unzulässig; gesetzliche Prozessstandschaft bleibt möglich. §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO.
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Vor dem Verwaltungsgericht können sich die Beteiligten selbst vertreten. Vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang. Fehlende Postulationsfähigkeit der Beklagten hindert ein Sachurteil nicht. § 67 VwGO.
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Beide setzen einen Verwaltungsakt voraus. Die Anfechtung ist auch gegen nichtige Verwaltungsakte statthaft. Streitgegenstand ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, ausnahmsweise allein der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 S. 2, 79 VwGO.
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Sie ist statthaft, soweit der Verwaltungsakt teilbar ist; bei inhaltsmodifizierender Auflage und regelmäßig bei aufschiebender Bedingung nicht. Dann ist in Verpflichtung auf die unbeschränkte Genehmigung umzudeuten. §§ 88, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Sie ist statthaft, wenn eine Leistung begehrt wird, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Besondere Voraussetzung ist die Klagebefugnis analog; vorbeugend nur, wenn Abwarten unzumutbar ist. Im Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren erforderlich. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO; § 42 Abs. 2 analog VwGO; § 54 BeamtStG; § 126 BBG.
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Sie setzt ein konkretes Rechtsverhältnis, berechtigtes Feststellungsinteresse und fehlende Subsidiarität voraus. Subsidiarität entfällt, wenn die Feststellung rechtsschutzintensiver ist, Umgehung und Doppelprozess nicht drohen oder eine Zwischenfeststellung das Rehabilitationsinteresse nicht vollständig abdeckt. § 43 VwGO.
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Streitgegenstand ist ein Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit behauptet wird. Der Kläger braucht ein berechtigtes Feststellungsinteresse. § 43 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 2 VwGO.
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Sie ist nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts statthaft und analog bei erledigtem Verpflichtungsbegehren sowie bei Erledigung vor Klageerhebung. Der Übergang ist keine Klageänderung. Bei Realakten greift die allgemeine Feststellungsklage. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog; § 43 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO.
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Es kann aus Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse — regelmäßig bei Eingriffen in Art. 2 Abs. 2, 4–13 GG — oder Prozessökonomie folgen. Prozessökonomie setzt Erledigung nach Klageerhebung, anhängigen oder sicher zu erwartenden Zweitprozess und fehlende Aussichtslosigkeit voraus. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG.
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Klagebefugnis und erforderliches Vorverfahren müssen im Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben oder noch fristgemäß möglich gewesen sein. §§ 42 Abs. 2, 68 ff., 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
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Statthaft ist sie gegen Satzungen und Rechtsverordnungen aufgrund des BauGB sowie gegen sonstige untergesetzliche Landesnormen, soweit das Landesrecht das Verfahren eröffnet. Unmittelbarer Rechtsschutz gegen Bundesrecht besteht nicht. Behörden brauchen keine Antragsbefugnis; die Frist beträgt ein Jahr nach Bekanntmachung. § 47 Abs. 1–3 VwGO; § 246 Abs. 2 BauGB.
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Ist ein beachtlicher und fristgerecht gerügter Abwägungsmangel heilbar, stellt das Oberverwaltungsgericht nicht die Nichtigkeit fest, sondern dass die Satzung bis zur Heilung keine Wirkung entfaltet. §§ 47 Abs. 5 S. 4 VwGO, 214, 215 BauGB.
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Sie unterbindet Popularklagen. Sie entfällt nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechte bestehen oder zustehen können. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, gehört in die Begründetheit. § 42 Abs. 2 VwGO.
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Subjektive Rechte folgen aus Sonderbeziehungen und aus Normen, die zumindest auch den Kläger schützen; Grundrechte nur subsidiär. Der Adressat einer Belastung stützt sich regelmäßig auf Freiheitsrechte, der Antragsteller einer Genehmigung auf die Genehmigungsnorm, der Dritte auf drittschützende Tatbestands- oder Rechtsfolgemerkmale. § 42 Abs. 2 VwGO.
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Der Normadressat folgt aus Grundrechten, namentlich Art. 12, 14 GG. Dritte nur, wenn das Berücksichtigungsgebot drittschützend ist; bei Bebauungsplänen regelmäßig nur der in der unmittelbaren Nachbarschaft durch das Gebot der Rücksichtnahme betroffene Grundeigentümer. § 47 Abs. 2 VwGO; § 1 BauGB.
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Es ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Regelfall. Entbehrlich ist es, wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde entscheidet, der Kläger erstmals durch Widerspruchs- oder Abhilfebescheid beschwert wird, ein förmliches Verfahren oder Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgeht oder Untätigkeit vorliegt. §§ 68 Abs. 1, 74, 75 VwGO; §§ 70, 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 6 VwVfG.
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Es ist in jeder Klageart erforderlich, auch bei obersten Behörden. § 54 BeamtStG; § 126 BBG.
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Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe, bei fehlender oder unrichtiger Belehrung ein Jahr. Ohne Bekanntgabe läuft die Frist nicht; Verwirkung nach Treu und Glauben bleibt möglich. §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO; § 41 VwVfG.
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Weist die Behörde ihn als unzulässig zurück, ist die Klage unzulässig. Entscheidet sie in der Sache oder stützt sie sich hilfsweise auf materielle Gründe, ist die Klage nach der Rechtsprechung zulässig, nicht bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nach Fristablauf. Lässt sich die Behörde im Prozess auf die Sache ein, ist der Mangel nach der Rechtsprechung geheilt. §§ 68, 70 VwGO; §§ 48, 49 VwVfG.
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Die Behörde kann Wiedereinsetzung gewähren. Das Gericht ist daran nach herrschender Meinung nicht gebunden, wenn die Voraussetzungen fehlten. §§ 60, 70 Abs. 2 VwGO.
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Der Abhilfebescheid erledigt den Widerspruch. Drittbetroffene, die durch ihn erstmals beschwert werden, können ohne weiteres Vorverfahren klagen. §§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 72, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
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Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids, ohne Vorverfahren ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheids; bei fehlerhafter Belehrung ein Jahr. Sie ist nicht verzichtbar; Wiedereinsetzung ist möglich. §§ 58, 60, 74 VwGO.
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Ohne Bekanntgabe läuft die Frist nicht. Bei sicherer Kenntnis oder Kennenmüssen kann das Klagerecht verwirken, im Nachbarrecht auch vor Ablauf eines Jahres, wenn der Begünstigte auf Bestandskraft vertrauen durfte. §§ 58 Abs. 2, 74 VwGO.
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Dieselbe Sache zwischen denselben Beteiligten, einschließlich Beigeladener, darf nicht erneut anhängig gemacht werden. Normenkontrolle und Anfechtung desselben Plans sind nicht identisch. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG.
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Eine rechtskräftige Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand macht die neue Klage unzulässig. Präjudizielle Vorfragen binden das Gericht. § 121 VwGO.
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Es fehlt, wenn ein einfacherer Weg besteht, die isolierte Anfechtung der Ablehnung das Ziel nicht erreicht und nicht umdeutbar ist, oder das Begehren erledigt ist, ohne dass umgestellt wird. §§ 42, 88, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
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Öffentliche Bekanntgabe, gemeinsamer Vertreter, beschränkte notwendige Beiladung mit Rechtskrafterstreckung und Musterverfahren dienen der Vereinfachung echter Massensachen. §§ 56a, 65 Abs. 3, 67a, 93a, 121 Nr. 2 VwGO.
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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, aber nicht ins Blaue hinein, nur bei Streit, Zweifeln oder konkreten Anhaltspunkten. Es gibt keine formelle Beweislast. §§ 86 Abs. 1, 87b Abs. 3, 99 VwGO.
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Ungewissheit über die Voraussetzungen eines belastenden Verwaltungsakts geht zu Lasten der Behörde, über Anspruchsvoraussetzungen begünstigender Akte zu Lasten des Klägers, Einwendungen zu Lasten der Behörde, im Übrigen zu Lasten dessen, der aus der Tatsache günstige Folgen ableitet.
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Das Gericht würdigt frei, ist aber an präjudizielle rechtskräftige Vorfragen und an ein Zwischenurteil über den Grund gebunden. Bloße tatsächliche Feststellungen früherer Gründe binden nicht. § 173 VwGO i.V.m. § 286 ZPO; §§ 111, 121 VwGO.
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Übereinstimmender Vortrag darf zugrunde gelegt werden, solange keine ernsthaften Zweifel bestehen. Schweigen hat keine Geständniswirkung, ist in der Klausur aber regelmäßig als Zustimmung zu werten. § 86 Abs. 1 S. 2 VwGO.
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Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag; das Gericht ist an Beweisanträge nicht gebunden. Beweismittel sind Sachverständige, Augenschein, Beteiligtenvernehmung, Urkunden und Zeugen. Förmliche Beteiligtenvernehmung nur subsidiär und durch Beschluss; Verfahrensverstöße heilt rügelose Einlassung. §§ 86, 96, 98 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. §§ 295, 450 ZPO.
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Mehrere Begehren sind getrennt zu prüfen; Eventualstellung und Stufenklage zwingend in der vorgegebenen Reihenfolge. Innerhalb eines Begehrens entscheidet die Zweckmäßigkeit; eine Verpflichtung darf bei Ermessensreduzierung auf Null erst nach feststehenden Tatbestandsmerkmalen zugesprochen werden. §§ 44, 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 5 VwGO.
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Ein stattgebendes Urteil kann auf einen einzigen aufhebungsfähigen Mangel gestützt werden; geheilte oder unbeachtliche Mängel reichen nicht. Bei Drittschutz ist nur die Verletzung der Schutznorm zu prüfen. §§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, 45, 46 VwVfG.
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Maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung. Bei Dauerwirkung erfolgt Aufhebung ex nunc, wenn der Akt erst im Prozess rechtswidrig wird; volle Abweisung, wenn er bei Erlass rechtswidrig, bei letzter mündlicher Verhandlung rechtmäßig ist. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Maßgeblich ist die letzte mündliche Verhandlung, außer bei Zeitabschnittsregelungen. Bei Bescheidung gilt der Tatbestand nach letzter mündlicher Verhandlung, Ermessensfehler nach letzter Behördenentscheidung. § 113 Abs. 5 VwGO.
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Bei der allgemeinen Feststellung gilt der Antrag, regelmäßig der Entscheidungszeitpunkt. Fortsetzungsfeststellung knüpft an die Lage vor Erledigung, Nichtigkeit und Normenkontrolle an den Erlasszeitpunkt. §§ 43, 47, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
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Grundsätzlich ist Streitgegenstand der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids; bei erstmaliger Beschwer allein der Widerspruchs- oder Abhilfebescheid; bei zusätzlicher selbständiger Beschwer besteht Wahlrecht. Erfolg gegen den Widerspruchsbescheid allein lässt den Ausgangsbescheid wiederaufleben. §§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79, 115 VwGO.
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Die Anfechtung ist unbegründet gegen die falsche Körperschaft der Ausgangsbehörde; bei alleinigem Streit um den Widerspruchsbescheid gegen die falsche Körperschaft der Widerspruchsbehörde. Die Verpflichtung ist unbegründet gegen die unzuständige Behörde. § 78 VwGO.
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Das Verböserungsverbot gilt nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht im behördlichen Widerspruchsverfahren, nur im gerichtlichen Verfahren. Die zusätzliche Belastung ist nach materiellem Recht zu prüfen. §§ 68, 79, 88 VwGO.
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Eine fehlende gesetzlich erforderliche Begründung kann bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens heilend nachgeholt werden. §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG.
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Zulässig ist es, wenn die Gründe schon bei Erlass vorlagen, Tenor und Wesen unverändert bleiben und die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird. Das Gericht darf solche Gründe von Amts wegen berücksichtigen. Die Auswechslung des Verwaltungsakts ist Erledigung des alten und erfordert Umstellung. §§ 86, 91 VwGO; § 45 VwVfG.
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Die Behörde darf Ermessenserwägungen bis zum Schluss des Verfahrens ergänzen, nicht aber einen Ermessensausfall durch Nachholen der Ermessensbetätigung beseitigen. Heilung im Prozess kann erledigend wirken. § 114 S. 2 VwGO.
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Ein fehlerhafter Verwaltungsakt darf in einen anderen umgedeutet werden, wenn er dasselbe Ziel hat, der Behördenabsicht nicht widerspricht, formell und materiell hätte erlassen werden können, keine gebundene Entscheidung in Ermessen verwandelt, nicht weiter eingreift und Rücknahme noch zulässig wäre. Der umgedeutete Akt wird Streitgegenstand. § 47 VwVfG; § 114 S. 2 VwGO.
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Über Klagen ergeht Urteil, auch durch Einzelrichter; bei geklärtem Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten Gerichtsbescheid. Normenkontrolle ergeht durch Urteil oder Beschluss. Eilverfahren, Kosten nach übereinstimmender Erledigung und Prozesskostenhilfe ergehen durch Beschluss. §§ 6, 47 Abs. 5 S. 1, 84, 107, 80 Abs. 7, 123 Abs. 4, 161 Abs. 2, 166 VwGO.
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Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts bedarf der Zulassung. Das Verwaltungsgericht lässt von Amts wegen bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zu; das Oberverwaltungsgericht ist daran gebunden. Fehlt die Zulassung, ist sie nach allen Gründen des § 124 Abs. 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen. §§ 124, 124a VwGO.
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Das Urteil enthält Kopf, Überschrift, Rubrum, Tenor, Tatbestand, Gründe, Rechtsmittelbelehrung, Unterschriften der Berufsrichter und gegebenenfalls den Streitwert. Beschlüsse stehen unter einheitlicher Überschrift „Gründe“, gegliedert in Sachverhalt und Würdigung. §§ 117, 122 VwGO.
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Das Endurteil heißt „Urteil“; Teil-, Zwischen-, Vorbehalts-, Verzichts- und Anerkenntnisurteil sind als solche zu bezeichnen. Der Gerichtsbescheid heißt „Gerichtsbescheid“ und steht einem Urteil gleich. Urteile ergehen im Namen des Volkes. §§ 84, 107, 109–111, 117 Abs. 1 S. 1 VwGO; §§ 302, 306, 307, 313b ZPO i.V.m. § 173 VwGO.
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Alle Beteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind mit gesetzlichem Vertreter und Prozessbevollmächtigten aufzuführen. Sitzungsvertreter der Behörde sind keine Bevollmächtigten. Die beklagte Behörde nach Landesrecht steht allein, nicht der Rechtsträger. §§ 63, 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Tatbestand ist die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands mit Unterrichtungs- und Beurkundungsfunktion. Anträge stehen in Originalfassung, die ausgelegte Fassung nur in den Gründen. Hilfsanträge und frühere Anträge bei Klageänderung gehören hinein; fehlt ein Antrag des Beigeladenen, ist das festzuhalten. §§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO; § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO.
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Die Gründe folgen dem Urteilsstil vom Ergebnis zur Norm zum Sachverhalt und enthalten nur tragende Erwägungen; unproblematische Zulässigkeit in einem Satz. Ein Vorspruch gehört bei schriftlichem Verfahren, Säumnis oder Einzelrichter hinein; Nebenentscheidungen regelmäßig durch Normenhinweis. §§ 6, 87a, 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 108 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
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Nur die Berufsrichter müssen unterzeichnen; ohne ihre Unterschriften ist das Urteil wirkungslos. Ehrenamtliche Richter unterschreiben nicht. § 117 Abs. 1 S. 2, 4 VwGO.
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Der Streitwert wird durch gesonderten, meist verbundenen Beschluss festgesetzt und ist keine Nebenentscheidung. Bezifferte Beträge ohne Zinsen, sonst nach Bedeutung der Sache, hilfsweise Regelstreitwert 5.000 Euro; mehrere Ansprüche werden addiert. Im Eilverfahren regelmäßig ein Drittel bis die Hälfte der Hauptsache. §§ 47, 48, 52, 53 Abs. 3, 63 GKG; § 5 ZPO.
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Der Tenor muss alle noch wirksam gestellten Anträge erschöpfen und kurz, klar und vollstreckbar sein. Fehlt er oder ist er unverständlich, liegt kein wirksames Urteil vor. §§ 110, 111, 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Die Formel lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“ In Antragsverfahren: „Der Antrag wird zurückgewiesen.“ Unzulässige Rechtsmittel werden verworfen. §§ 107, 125 Abs. 2, 144 Abs. 1 VwGO.
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Stattgebend werden Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben; bei Änderung „in der Form des Widerspruchsbescheids“, bei isolierter Anfechtung nur der Widerspruchsbescheid. §§ 79, 113 Abs. 1 S. 1, 115 VwGO.
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Die Verpflichtung ergeht unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide; die Aufhebung ist im Verpflichtungsantrag enthalten. Bei fehlender Spruchreife nur Bescheidung und Abweisung im Übrigen. § 113 Abs. 5 S. 1, 2 VwGO.
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Die Leistungsverurteilung bezeichnet den Erfolg, nicht den Weg. Feststellungsklagen tenorieren die festzustellende Rechtslage, die Fortsetzungsfeststellung die Rechtswidrigkeit, bei gebundenem Verwaltungsakt positiv die Verpflichtung. §§ 43, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
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Tenoriert wird die Feststellung der Nichtigkeit oder der vorläufigen Unwirksamkeit bis zur Heilung im ergänzenden Verfahren. § 47 Abs. 5 VwGO.
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Zuspruch im genauen Umfang und Abweisung im Übrigen, auch bei Erfolg nur des Hilfsantrags oder bloßer Bescheidung statt Verpflichtung. Keine Abweisung im Übrigen bei Abänderung eines Geldbetrags oder Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. § 113 Abs. 1–3, 5 VwGO.
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Urteile sind von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, meist nur wegen der Kosten. Nicht bei sofort rechtskräftigen Urteilen, Grund- und Zurückverweisungsurteilen. Beschlüsse sind grundsätzlich sofort vollstreckbar. §§ 167 Abs. 1, 2, 149 VwGO; §§ 708 ff. ZPO.
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Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Unterlassungs- und Feststellungstenor sowie Annexleistungen zur Anfechtung sind in der Hauptsache nicht vorläufig vollstreckbar. Isolierte Leistungsurteile sind es. § 167 Abs. 2 VwGO; § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwGO.
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Ohne Sicherheit nach § 708 Nr. 10, 11 ZPO; sonst gegen zu bestimmende Sicherheit, üblich 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Bei Vollstreckung ohne Sicherheit ist die Abwendungsbefugnis auszusprechen. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708, 709, 711 ZPO.
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Das Gericht entscheidet im Urteil ohne Antrag über Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und grundsätzlich die Kosten des Vorverfahrens. §§ 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO.
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Der unterliegende Teil trägt die Kosten voll. Bei teilweisem Unterliegen Aufhebung gegeneinander oder quotale Teilung; geringfügiges Unterliegen kann unberücksichtigt bleiben. Bloße Bescheidung statt Verpflichtung ist teilweises Unterliegen. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
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Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und sofort anerkannt, trägt der Kläger die Kosten. § 156 VwGO.
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Wer Klage, Antrag, Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zurücknimmt, trägt insoweit die Kosten allein. § 155 Abs. 2 VwGO.
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Bei erfolglosem Rechtsmittel trägt der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels. Bei erfolgreicher eigener Sachentscheidung ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung aller Züge, auch verbösernd. Bei Zurückverweisung bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Antragsteller auch bei Erfolg. Zusätzliche, abgrenzbare Kosten durch Verschulden können gesondert auferlegt werden. § 155 Abs. 3, 5 VwGO.
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Die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt der Kläger auch bei Obsiegen, außer bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung. §§ 17b Abs. 2 GVG, 83 VwGO.
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In bestimmten Sachen werden keine Gerichtskosten erhoben. Über außergerichtliche Kosten ist gleichwohl zu entscheiden. § 188 VwGO.
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Unterliegen alle, haften sie nach Kopfteilen, ausnahmsweise als Gesamtschuldner. Obsiegen einzelne, andere nicht, gilt die Baumbachsche Formel. § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; § 155 VwGO.
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Kosten sind ihm aufzuerlegen, wenn er eigene Anträge oder Rechtsmittel erfolglos gestellt hat. Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur aus Billigkeit, regelmäßig bei eigenem Kostenrisiko oder notwendiger Beiladung. Ohne eigenen Antrag trägt er seine Kosten selbst. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Erstattungsfähigkeit setzt ausdrückliche Notwendigkeit und Antrag voraus. Maßstab ist die verständige, nicht rechtskundige Partei. Der Ausspruch kann im Urteil oder durch gesonderten Beschluss ergehen. §§ 162 Abs. 2 S. 2, 164 VwGO.
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Über die aufschiebende Wirkung eines Verwaltungsakts entscheiden §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO; in allen übrigen Fällen § 123 VwGO. Die Verfahren schließen einander aus. §§ 80, 80a, 123 Abs. 5 VwGO.
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Drei Monate nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erlischt die aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht kann sie entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. §§ 80b, 124a Abs. 3 VwGO.
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Es gelten die Regeln der Hauptsache; Beiladung ist möglich, praktisch meist nur die notwendige. Erledigung, Änderung, Rücknahme und Umdeutung zwischen § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO sind zulässig. §§ 65, 80, 88, 91, 92, 123 VwGO.
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Rechtsweg und Zuständigkeit richten sich nach der Hauptsache; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden. Die Entscheidung ergeht stets durch Beschluss; Beschwerde ohne Zulassung. §§ 80 Abs. 5, 8, Abs. 7, 123 Abs. 2, 4, 146 VwGO.
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Es muss um einen bereits erlassenen Verwaltungsakt gehen, und die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss ausreichen. Droht nur ein Verwaltungsakt oder schlichtes Handeln, gilt § 123 VwGO. Ausnahmsweise erfasst § 80 Abs. 5 VwGO auch die Wiederherstellung gesetzlicher Gestattung durch Suspendierung der Ablehnung. Annex ist die Aufhebung bereits erfolgter Vollziehung. §§ 80 Abs. 5 S. 1, 3, 123 Abs. 5 VwGO; § 35 VwVfG.
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Der Rechtsbehelf muss wirksam erhoben sein und ausnahmsweise keinen Suspensiveffekt haben. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist zuvor die Behörde anzurufen. Nach Widerspruchsbescheid und vor Klageerhebung besteht das Bedürfnis noch; es entfällt mit Erlöschen nach § 80b VwGO. §§ 80 Abs. 2, 6, 80b VwGO.
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Fehlt die schriftliche Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses, hebt das Gericht die Vollziehungsanordnung auf. Formelhafte Begründung und bloße Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts genügen nicht. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, 5 VwGO.
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Bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungsakt überwiegt das Aussetzungsinteresse, bei offensichtlich rechtmäßigem das Vollziehungsinteresse. In Zweifeln ist abzuwägen; bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spricht die gesetzliche Wertung für die Vollziehung, bei behördlichem Sofortvollzug für den Suspensiveffekt. § 80 Abs. 1, 2, 5 VwGO.
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Bei behördlichem Sofortvollzug erfolgt Wiederherstellung, bei gesetzlichem Ausschluss Anordnung. Formeller Begründungsmangel führt zur Aufhebung der Vollziehungsanordnung. Die aufschiebende Wirkung tritt rückwirkend ein. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.
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Der Annex ist begründet, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt ist und ein materieller Folgenbeseitigungsanspruch besteht. Das Gericht legt nur vorläufige Maßnahmen auf. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO; § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO analog.
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Bestreitet die Behörde den Suspensiveffekt, kann seine Feststellung begehrt werden. Begründet ist der Antrag, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig ist, kein Ausschluss greift und die Wirkung nicht erloschen ist. §§ 80 Abs. 1, 2, 80b VwGO.
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Widerspruch und Anfechtung haben auch bei Doppelwirkung aufschiebende Wirkung, außer namentlich beim Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung. Antragsgegner ist die Behörde. Das Gericht kann suspendieren oder für sofort vollziehbar erklären. §§ 80 Abs. 1 S. 2, 80a VwGO; § 212a BauGB.
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Das Leistungsbegehren des Gestörten auf Erlass einer Ordnungsverfügung fällt nicht unter § 80a VwGO, sondern unter § 123 VwGO. §§ 80a, 123 VwGO.
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Statthaft sind Herstellung oder Beseitigung des Suspensiveffekts bei Drittwiderspruch, Sofortvollzug oder Suspendierung der im Drittinteresse ergangenen Ordnungsverfügung und vorläufige Maßnahmen analog § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. § 80a Abs. 1–3 VwGO.
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Der Adressat ist stets antragsbefugt, der Dritte nur bei drittschützender Norm. Ob zuvor die Behörde anzurufen ist, ist nach Wegfall der kurzen Nachbarfrist offen. §§ 42 Abs. 2 analog, 80 Abs. 6, 80a Abs. 3 S. 2 VwGO.
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Fehlt dem Dritten das subjektive Recht, geht das Interesse des Adressaten vor. Im Übrigen folgt die Abwägung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses. §§ 80a VwGO, 212a BauGB.
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In allen Fällen, in denen nicht über Suspendierung und Vollzugsfolgen eines Verwaltungsakts gestritten wird, namentlich bei vorläufiger Leistung, und auch zur Normenkontrolle. Glaubhaftmachung genügt. §§ 47 Abs. 6, 123 Abs. 1, 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
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Sie schließt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus, außer wenn ohne die Anordnung effektiver Rechtsschutz dauerhaft vereitelt würde. Mehr als in der Hauptsache erreichbar wäre, ist unzulässig. § 123 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG.
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Sie sichert ein durch Veränderung bedrohtes Individualrecht, typisch Unterlassen. Anordnungsgrund ist die Gefahr der Vereitelung. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Sie erfasst vorläufige positive Leistung. Anordnungsgegenstand ist ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, Anordnungsgrund das Bedürfnis vorläufiger Regelung bei durchgreifendem Anspruch und Eilbedürftigkeit. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.
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Stattgabe: Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; bei Begründungsmangel Aufhebung der Vollziehungsanordnung; bei § 80a VwGO Sofortvollziehbarkeit oder Wiederherstellung; bei § 123 VwGO vorläufige Verpflichtung. Ablehnung: Zurückweisung des Antrags. Keine vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung; Beschwerde ohne Zulassung. §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, 123, 146, 149 VwGO.