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Schemata › Öffentliches Recht › VwGO — Assessorexamen VwGO — Assessorexamen Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen Noch kein Eintrag.
Prüfungsschema und Notizen zur VwGO für das Assessorexamen.
2 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht Dazu 2 Stellen mit tragender Grundstruktur.
Die Änderungen im Einzelnen (4) § 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2
Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026
§ 41 VwVfG
Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024
Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025
§§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare
Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022
§ 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)
Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017
Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.
Arbeitstechnik der verwaltungsrechtlichen Assessorklausur: Beteiligte, Antrag, Prozess, Sache, Tenor, Kosten, Eilrechtsschutz.
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Norm Zweck Systematik Historie Definitionen Beispiele Streitstände Anmerkungen Merkhilfe Prüfungspunkt in der Mitte wählen
Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 14
Beamtenrecht Bewerber muss eingestellt werden, wenn er der Qualifizierteste ist. anders in VerwaltungsR AT cont · Glossar
Einwilligung Rechtfertigungsgrund, rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beruht auf dem Grundsatz „volenti non fit inuria“, also auf dem Gedanken, dass derjenige keines strafrechtlichen Schutzes bedarf, der in die Beeinträchtigung seiner Güter einwilligt. Gesetzlich nicht normiert; wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, dann ist zwar der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, es entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit. Konsequenz: Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen einer Einwilligung , so handelt er dennoch rechtswidrig; es entfällt lediglich die Schuld. anders in Definitionen, Strafrecht · Glossar
Falschbezeichnung Beide Parteien haben ihren Erklärungen eine vom äußerlich erklärten Inhalt abweichende, aber übereinstimmende Bedeutung beigelegt. anders in Definitionen, Zivilrecht · Glossar
Klagerücknahme Kostenfolge nach Nr. 5110, 5111 Kostenverzeichnis zum GKG anders in Öffentliches Recht · Glossar
Passivlegitimation Buchberechtigter (= Innehabung der Buchposition) anders in Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Zivilrecht · Glossar
Postulationsfähigkeit Fähigkeit, vor einem bestimmten Gericht selbst auftreten zu können. Siehe § 78 ZPO . anders in Definitionen, Zivilrecht · Glossar
Prozessfähigkeit Fähigkeit Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, sog. prozessuale Handlungsfähigkeit. Prozessuales Gegenstück der Geschäftsfähigkeit, daher jeder unbeschränkt Geschäftsfähige auch prozessfähig, § 52 Abs. 1 ZPO . Prüfung von Amts wegen. Bei Fehlen: Prozessurteil, wenn nicht der gesetzliche Vertreter den Prozess fortführt, vgl. §§ 56 Abs. 2, 139 ZPO . Wer unter Betreuung steht bleibt grundsätzlich prozessfähig, gilt aber als prozessunfähig, sobald er im Prozess von einem Betreuer vertreten wird, § 53 ZPO . anders in Definitionen, Zivilrecht · Glossar
Prozessführungsbefugnis Befugnis, im eigenen Namen über das behauptete streitige Recht einen Rechtsstreit führen zu können, sog. prozessuale Verfügungsbefugnis. Steht in der Regel demjenigen zu, der behauptet, selbst Inhaber des geltend gemachten materiellen Rechts zu sein. Soweit das materielle Recht dem angeblichen Rechtsinhaber jedoch die Verfügungsbefugnis entzieht, fehlt diesem gleichzeitig die Befugnis zur Prozessführung, z.B. § 80 Abs. 1 InsO . Prüfung von Amts wegen, bei Fehlen: Prozessurteil. anders in Definitionen, Zivilrecht · Glossar
Rechtsmittel Rechtsbehelf mit Devolutiveffekt. anders in Definitionen, Strafrecht, Zivilrecht · Glossar
Untersuchungsgrundsatz Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, Gegenteil: Beibringungsgrundsatz, Konsequenz: Beweisantrag nicht notwendig, unstreitiges Vorbringen kann trotzdem erforscht werden, Grundlage: §§ 99, 86 VwGO , auch Verpflichtung des Gerichts, den Beweis zu erheben anders in Öffentliches Recht · Glossar
Verpflichtung Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667 ; Schadensersatz, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 677 BGB anders in Erbrecht, Zivilrecht · Glossar
Zulässigkeit Ein Ausschluss ergibt sich aus § 164 Abs. 2 BGB . Der zweite Halbsatz („... so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht“) schließt die Anfechtung wegen Irrtums für den Fall aus, dass objektiv Eigenhandeln erklärt, aber subjektiv Fremdhandeln gewollt war. anders in BGB AT, Zivilrecht · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.