Assessorexamen Strafrecht
Strafrecht · Assessorexamen · 38 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Prüfungsstoff aus B 520 (Revision), B 64 (Einstellung), SR 14 und Ü 7 JPA (Haft), SR 63 (Brandstiftung) und dem Falschfahrer-Fall. Sachverhalte und Parteinamen bleiben draußen.
¶
Die bloße Bezeichnung als „Rechtsmittel“ ist unschädlich; ist nur ein Rechtsmittel statthaft, gilt dieses als eingelegt, § 300 StPO. Gegen erstinstanzliche Urteile der großen Strafkammer als Schwurgericht ist nur die Revision gegeben.
¶
Für die Sachrüge genügt, materielles Recht sei verletzt. Verfahrensrügen erfordern die vollständige Darlegung der Verfahrenstatsachen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Widerspricht das Urteil einer Wahrunterstellung, die sich erst aus dem Protokoll ergibt, ist der Denkgesetzverstoß als Verfahrensrüge geltend zu machen.
¶
Es ist grundsätzlich revisibel, wenn der Sitzungsstaatsanwalt nach seiner Zeugenvernehmung weiter mitwirkt und den Schlussvortrag hält. Kein absoluter Grund nach § 338 Nr. 5 StPO; das Beruhen kann fehlen, wenn die Bekundung für die Verurteilung unerheblich war.
¶
Nach der Rechtskreistheorie schützt § 55 StPO nur den Zeugen. Der Angeklagte kann den Verstoß nicht rügen.
¶
Drängt sich der Verdacht der Beteiligung auf, darf der Zeuge nicht vereidigt werden. Das Urteil beruht regelmäßig darauf. Eigene Beantragung der Vereidigung verwirkt die Rüge nicht.
¶
Bei begründeter Ablehnung unterliegen gutachterliche Schlussfolgerungen einem Verwertungsverbot. Nach h.M. darf derselbe als sachverständiger Zeuge über Befundtatsachen vernommen werden, § 85 StPO.
¶
Wird eine entlastende Tatsache als wahr unterstellt, darf das Urteil ihr nicht widersprechen. Das gilt erst recht, wenn dieselbe Tatsache zugunsten eines Angeklagten unterstellt und das Gegenteil zulasten des Mitangeklagten verwertet wird.
¶
§ 249 StGB verlangt Zueignungsabsicht mit Aneignungskomponente als dolus directus I. Bloßes Unbrauchbarmachen der Sache — die Waffe dem Opfer entziehen, ohne sie sich einverleiben zu wollen — genügt nicht.
¶
§ 46 Abs. 3 StGB verbietet, tatbestandliche Merkmale strafschärfend zu verwerten. Die Berücksichtigung, dass kein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, verstößt dagegen. Bejaht das Tatgericht § 21 StGB, muss es sich mit einem minderschweren Fall des Totschlags auseinandersetzen.
¶
Die Dringlichkeit ist eine Nachweisprognose, deren Maßstab mit dem Ermittlungsstand wächst. Sind die Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft und bleiben nur schwache Indizien, entfällt dringender Tatverdacht. Ein unbehebbares Verfahrenshindernis beseitigt ihn.
¶
Die Beschwerde, §§ 304, 306 StPO, kann schneller entscheiden. Allein die Existenz eines nicht vollstreckten Haftbefehls begründet Beschwer.
¶
Die Straferwartung allein begründet Fluchtgefahr regelmäßig nicht. Soziale Bindung, feste Wohnung und früheres Ladungsfolgeverhalten sprechen dagegen. Der Haftgrund bei Katalogtaten ist verfassungskonform restriktiv auszulegen.
¶
Auch bei angenommener Fluchtgefahr kann Außervollzugsetzung mit Auflagen genügen, § 116 StPO. Vollstreckung ist unverhältnismäßig, wenn nur noch Vergehen mit geringer Straferwartung im Raum stehen.
¶
§ 146 Satz 1 StPO sperrt nur die gleichzeitige Verteidigung derselben Tat. Verschiedene Taten in verschiedenen Verfahren stehen nicht entgegen.
¶
Frühere Äußerungen belegen Feindseligkeit, aber nicht Tötungsvorsatz in der konkreten Auseinandersetzung. Ohne tötungsindizierende Handlung trägt die Einlassung, nicht töten gewollt zu haben.
¶
Nach h.Rspr. erfasst § 227 StGB auch die versuchte Körperverletzung, wenn ihr die spezifische Todesgefahr anhaftet. Eigenes Opferverhalten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn es naheliegende Reaktion auf einen erkannten Angriff ist.
¶
Bloßes Einwirken auf die Entschließungsfreiheit eines Staatsanwalts ohne Tatherrschaft ist Anstiftungsversuch; Anstiftungsversuch zur Strafvereitelung ist nicht nach § 30 StGB strafbar. Das Angehörigenprivileg setzt Verlöbnis voraus.
¶
Arglosigkeit und Wehrlosigkeit beurteilen sich nach dem Beginn der mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung. Werden Scheinwerfer erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß eingeschaltet, bleibt die zuvor begründete Arglosigkeit maßgeblich, wenn das Opfer sich nicht mehr entziehen kann.
¶
Der Täter muss die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit erkennen und sie für die Tat nutzen wollen. Heftige Gemütsbewegung oder Selbstmordentschluss schließen das Bewusstsein nicht schematisch aus.
¶
Maßgeblich sind die konkreten Umstände. Gemeingefährlich ist ein Mittel, dessen Wirkung auf Leib und Leben einer Mehrzahl der Täter nicht in der Hand hat — auch ein Pkw als Falschfahrer.
¶
Nach BGH genügt jedes für das Ausbleiben der Vollendung kausale Verhalten. Der Täter muss nicht die sicherste Rettungsmöglichkeit gewählt haben.
¶
Vorsätzliches Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung erfüllt § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f StGB. Wird das Fahrzeug mit Schädigungsvorsatz als Angriffsmittel eingesetzt, liegt § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Die Literatur nimmt Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang des § 315b StGB an; die Rechtsprechung verurteilt tateinheitlich.
¶
Die Schwester der Getöteten bleibt nach § 1590 Abs. 2 BGB verschwägert und kann nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern. Die Weigerung, das richterliche Protokoll zu unterschreiben, beseitigt die Verwertbarkeit der Einlassung nicht ohne Weiteres.
¶
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Wohnzweckbestimmung voraus. § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt ein Warenlager zum gewerblichen Umsatz; Stroh zum Eigenverbrauch genügt nicht.
¶
Nach wohl h.M. schützt die Norm zugleich vor Gemeingefahr; die Einwilligung des Eigentümers rechtfertigt dann nicht, namentlich wenn die Tat einem Versicherungsbetrug dienen soll. Sachbeschädigung und Bauwerkszerstörung werden durch wirksame Eigentümereinwilligung gerechtfertigt.
¶
§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt die Absicht voraus, eine andere Straftat zu ermöglichen. Nach dem BGH müssen nicht gerade die spezifischen Gemeingefahrfolgen die andere Tat begünstigen.
¶
Trotz materieller Tatmehrheit bilden Brandstiftung und nachfolgender Versicherungsbetrug wegen untrennbarer Verknüpfung eine prozessuale Tat, § 264 StPO. Rechtskräftige Aburteilung des einen verbraucht die Strafklage auch für das andere.
¶
Der Antrag nach § 303c StGB bedarf der Unterschrift, § 158 Abs. 2 StPO. Ein polizeilicher Aktenvermerk genügt nicht.
¶
Fehlt hinreichender Tatverdacht, ist einzustellen. Der Anzeigeerstatter als Verletzter erhält den Einstellungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung, § 171 StPO; der Beschuldigte ist zu benachrichtigen.
¶
Ein — auch irrtümlich — an den Täter adressierter Brief ist äußerlich zu seiner Kenntnis bestimmt; § 202 StGB entfällt. Das Zusenden enthält ein Übereignungsangebot am Umschlag; Sachbeschädigung durch Aufreißen entfällt mangels Fremdheit.
¶
Maßgeblich ist das Beweisführungsrecht, nicht das Eigentum. Bloßes Nichtzurücksenden ist nur Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht besteht. Irrtümliche Zusendung begründet keine Garantenpflicht; § 138 ZPO verpflichtet nicht zur Beibringung von Beweismitteln.
¶
Verschweigen des Besitzes eines Beweismittels ist keine Täuschung durch Unterlassen. Nach h.M. kann auch der ursprüngliche Aussteller verfälschen, sobald er die Änderungsbefugnis verloren hat; stets erforderlich ist die Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen.
¶
Schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und zeugnisverweigerungsberechtigtem Angehörigen unterliegen nicht der Beschlagnahme, wenn sie im Gewahrsam des Angehörigen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Die Lehre nimmt häufig Fernwirkung an; die Rechtsprechung lehnt sie ab.
¶
Auch der Staatsanwalt bei der Einstellung kann Täter der Rechtsbeugung sein. Nach der Rechtsprechung genügt nicht Unvertretbarkeit; erforderlich ist bewusste, schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz. Sexuelles Angebot als Gegenleistung ist Vorteil, § 334 StGB.