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Schemata › Strafrecht › Assessorexamen Strafrecht Assessorexamen Strafrecht Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen Noch kein Eintrag.
4 bekannte Änderungen seit Entstehung des Schemas Die Änderungen im Einzelnen (4) § 112 StPO
Katalog des Abs. 3 dreimal erweitert
· geändert seit 15.1.2026
§ 158 StPO: formlose elektronische Strafanzeige möglich; Strafantrag ohne zwingende Schriftform, wenn Identität und Wille eindeutig erkennbar sind
Formanforderungen an Anzeige und Antrag sind gelockert · geändert seit 17.7.2024
§ 46 StGB
Abs. 2 dreimal erweitert: rassistisch (2015), antisemitisch (2021), geschlechtsspezifisch (2023)
· geändert seit 1.10.2023
§ 97 StPO
Beschlagnahmeverbote viermal geändert
· geändert seit 1.1.2021
Maschinell aus 469 belegten Änderungen, nicht abschließend. Ersetzt den geltenden Normtext nicht.
Prüfungsstoff aus B 520 (Revision), B 64 (Einstellung), SR 14 und Ü 7 JPA (Haft), SR 63 (Brandstiftung) und dem Falschfahrer-Fall. Sachverhalte und Parteinamen bleiben draußen.
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Norm 0
Norm = Wortlaut, Ausgangspunkt jeder Auslegung
Definitionen 4
Einwilligung Rechtfertigungsgrund, rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beruht auf dem Grundsatz „volenti non fit inuria“, also auf dem Gedanken, dass derjenige keines strafrechtlichen Schutzes bedarf, der in die Beeinträchtigung seiner Güter einwilligt. Gesetzlich nicht normiert; wenn der Rechtsgutsträger mit der Beeinträchtigung einverstanden ist, dann ist zwar der gesetzliche Tatbestand verwirklicht, es entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit. Konsequenz: Glaubt der Täter irrtümlich an das Vorliegen einer Einwilligung , so handelt er dennoch rechtswidrig; es entfällt lediglich die Schuld. anders in Definitionen · Glossar
Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach allgemeinen Regeln die Vollendung des Rechtserwerbs, d.h. der objektive Rechtsscheintatbestand muss bis zur Vollendung der Erwerbsvorgangs vorliegen. Auch §§ 892 Abs. 2, 878 BGB ändern daran nichts. § 892 Abs. 2 BGB verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit nach vorne, d.h. nachträgliche Bösgläubigkeit ist unschädlich; § 878 BGB sorgt dafür, dass nachträgliche Verfügungsbeschränkungen unschädlich sind. Fällt der objektive Rechtsscheintatbestand jedoch vor Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs weg, weil das Grundbuch ursprünglich unrichtig war, anders in Grundstücksrecht ohne Grundpfandrechte, Zivilrecht · Glossar
Prozessuale Tat § 264 StPO , einheitlicher geschichtlicher Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte ein Delikt verwirklicht haben soll. Einheitlich: Aufspaltung in mehrere Teile wäre nach Auffassung eines objektiven Dritten unnatürlich, das erfordert engen zeitlichen, sächlichen und räumlichen Zusammenhang.anders in Definitionen · Glossar
Sachverständiger Vermittlung von Sachkunde oder Aussage über Wahrnehmungen, mit besonderer Sachkunde, im behördlichen Auftrag. anders in StPO · Glossar
Streitstände 0
Hier ist ausnahmsweise nichts streitig.