Klausuren Strafrecht
Strafrecht · SR · 124 Prüfungspunkte
Stand 2014/2015 · gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer
Weitere Prüfungspunkte aus Assessorklausuren des Strafrechts: Strafbefehl, Haft, Tötung, Raub, Betrug, Verkehr, Teilnahme, Rechtspflege und Beweis. Ergänzt das Assessorexamen Strafrecht; bestehende Schemata bleiben unberührt.
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Einspruchsberechtigt ist der Angeklagte; ein sonstiger Vertreter braucht Vollmacht schon bei Einlegung. Die Zweiwochenfrist läuft nach §§ 42, 43 StPO. Verspätete Kenntnis durch Urlaub ist keine Wiedereinsetzung. §§ 410, 297, 44 StPO.
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Der Einspruch kann auf Tagessatzhöhe beschränkt werden. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot; nach rechtlichem Hinweis droht Verurteilung wegen der zutreffenden Qualifikation. §§ 410 Abs. 2, 411 Abs. 4 StPO.
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Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Urteilszeit, Nettoeinkommensprinzip, nicht zur Tatzeit. § 40 StGB.
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Nach Einspruch übernimmt der Strafbefehl die Funktion des Eröffnungsbeschlusses. Fehlt die Unterschrift, ist streitig, ob ein Verfahrenshindernis entsteht. §§ 411, 207 StPO.
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Ein verfassungswidrig unbestimmter Durchsuchungsbeschluss — ohne Tatzeit, Tatort, Beweismittel — unterbricht die Verjährung nicht. Die Unterbrechung muss sich auf die konkrete prozessuale Tat beziehen. §§ 78, 78c StGB, 105 StPO; Art. 13 GG.
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Ist die Tat nicht nachgewiesen, hat Freispruch Vorrang vor Einstellung wegen Verfahrenshindernisses. § 260 Abs. 3 StPO.
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Dieselbe Sache, aber abweichende Tatzeit und -ort: zwei Taten i.S.d. § 264 StPO. Wahldeutige Verurteilung im Berufungsverfahren ohne Anklage der Hehlerei unzulässig. Verbindung eines erstinstanzlichen Amtsgerichtsverfahrens mit Landgerichtsberufung über § 4 StPO unzulässig.
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Auch ein nach § 138 Abs. 1 StPO wählbarer Rechtskundiger kann sich nicht selbst verteidigen. Droht Widerruf einer Bewährung, kann § 140 Abs. 2 StPO greifen. Berufsverbot nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur bei konkreter Wiederholungsgefahr.
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Heranwachsender: Jugendrichter auch bei Erwachsenenstrafrecht; bei drohender Jugendstrafe Jugendschöffengericht. §§ 1, 39, 40, 108 JGG.
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Aufforderung, eine belastende Aussage zurückzunehmen, kann § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen, wenn die Beweislage sonst unsicher wird. Bloße Angst des Opfers ohne Indizien reicht nicht.
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Bei Katalogtaten zusätzlich Umstände, die Aufklärung oder Ahndung gefährden, typisch Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung.
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Polizei darf nach § 127 Abs. 2 StPO festnehmen, wenn ex ante Haftbefehl und Gefahr im Verzug. Dann ist die Diensthandlung i.S.d. § 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig; Notwehr und Notstand entfallen.
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Bei Anfangsverdacht darf nach § 81a StPO Blut entnommen und der Beschuldigte vorübergehend festgehalten werden, auch ohne § 127 StPO. Ein manipuliert erzeugter, aber objektiv zureichender Anfangsverdacht genügt für die Rechtmäßigkeit der Beamtenhandlung.
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Die Verbotsfrist des § 44 StGB beginnt erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins, nicht mit Rechtskraft. Fahren davor: § 21 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StVG, wenn über den Fristbeginn belehrt, § 268c StPO.
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Bei § 316 StGB Regelbeispiel § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, dann § 111a StPO. Bei bloßem § 21 StVG umfassende Gesamtabwägung künftiger Pflichtverletzungen.
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§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO: Nachricht an vernommenen Beschuldigten. Verletzter mit Strafantrag: Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung, § 171 StPO. Innerhalb einer prozessualen Tat keine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
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Beweismittel nach § 94 StPO; Herausgabe an den Verletzten, sobald entbehrlich, § 111n StPO. Bei Geständnis und Fotodokumentation kann sofortige Herausgabe der Beute verhältnismäßig sein.
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Taten vor der früheren Rechtskraft: § 55 StGB, wenn die frühere Strafe noch nicht vollstreckt ist.
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Anschlusserklärung vor Terminsanberaumung nach Einspruch schwebend unwirksam. Anschlussbefugnis nach der rechtlich möglichen Verurteilung. §§ 395, 396 StPO.
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Bis zum Straferlass, § 56g StGB, grundsätzlich möglich. Bei Bagatelle oder Geldstrafe regelmäßig kein Widerruf, eher Verlängerung nach § 56f Abs. 2 StGB.
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Überlange Verfahrensdauer ist regelmäßig kein Verfahrenshindernis, sondern Strafabschlag, Vollstreckungslösung. Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 StGB.
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Verteidigter Angeklagter muss der Verwertung bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO in der Hauptverhandlung widersprechen; Vorab-Widerspruch genügt nicht.
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Nach endgültiger Einstellung kein § 55 StPO mehr; Aussage verwertbar ohne erneute Belehrung.
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Bei hochgefährlicher Gewalt — ungezielte Stiche in Brust oder Bauch, Anfahren mit etwa 70 km/h ohne Bremsen — liegt dolus eventualis nahe, wenn der Täter den tödlichen Ausgang dem Zufall überlässt. Kenntnis der Lebensgefährlichkeit allein begründet noch keinen Tötungsvorsatz. §§ 212, 15, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
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Einen Menschen töten erfasst jeden Menschen, auch mit Eventualvorsatz. Verdeckung scheidet aus, wenn der Täter vom Opfer selbst keine Aufdeckung zu fürchten hat und der Tod bloße Folge der Flucht ist. § 211 StGB.
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Heimtücke: bewusste Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit. Grausamkeit entfällt, wenn das Opfer die weiteren Qualen nicht mehr empfindet. Habgier: tatbeherrschendes Gewinnstreben; Handeln aus Not steht entgegen. Tötung zur Ermöglichung des Raubes: unschädlich, dass die Tötungshandlung zugleich die Raubgewalt ist.
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Gewahrsam an Sachen in der Handtasche bleibt auch im Pkw des Täters. § 251 StGB erfasst Nötigung vom Versuch bis zur Vollendung. Mit dem Tod geht Eigentum auf die Erben über, § 1922 BGB. § 250 StGB tritt hinter § 251 StGB zurück.
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Waffeneinsatz ist anzudrohen, wenn die Androhung reicht. Gegen erkennbar Schuldunfähige oder Betrunkene ist Ausweichen zumutbar, wenn ohne ernstliche Eigengefährdung möglich. Ehrverletzung ist mit Aussprechen der Beleidigung abgeschlossen. § 32 StGB.
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Erreichen eines außertatbestandlichen Ziels macht den Versuch nicht beendet. Abgrenzung nach Rücktrittshorizont. Furcht vor Strafe ist autonomes Motiv, sofern sie nicht völlig lähmt. § 24 StGB.
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Spezifische Gefahr der Schläfenschnitte — Verbluten, Unfähigkeit Hilfe zu holen — trägt § 227 StGB; wenigstens Fahrlässigkeit genügt, § 18 StGB.
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Wer die lebensgefährliche Misshandlung gesetzt hat, ist Garant. Mittelbare Veranlassung — bloße Drohung, die ein anderer eigenverantwortlich verwirklicht — begründet keine Ingerenz. Aussetzung tritt hinter vorsätzlicher Tötung zurück. §§ 212, 13, 221 StGB.
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§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Obhutspflichtiger, der die hilflose Person verlässt. Beistandspflicht aus § 323c StGB allein trägt § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. § 323c StGB tritt hinter die Begehungstat zurück, die den Unglücksfall geschaffen hat — außer es droht ein darüber hinausgehender Schaden und neuer Entschluss.
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Endet, wenn ein Ehegatte sich in ernsthafter Absicht getrennt hat, die Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen. Weder bloßer Fortbestand der Ehe noch bloßes räumliches Getrenntleben entscheidet. § 13 StGB; § 1353 BGB.
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Zusätzlich funktionaler und zeitlicher Zusammenhang: Nötigung während der Zwangslage, nicht erst nach Freilassung. Sonst nur Freiheitsberaubung und versuchte Nötigung. §§ 239b, 239, 240 StGB.
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Kleine, leicht zu verbergende Sachen: Gewahrsam schon durch Einstecken in die Kleidung, auch in der Herrschaftssphäre des Ladens. § 242 StGB.
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Diebstahl muss nicht beendet sein; Raubmittel dienen der Sicherung bereits gewonnenen Gewahrsams. Auf frischer Tat: räumlich-zeitlicher Zusammenhang.
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Gewalt ohne Wegnahmevorsatz, späteres Ausnutzen der Wehrlosigkeit: kein Raub, aber Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB. Ausnutzen fremder Gewalt reicht nicht.
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Heimlichkeit ist nicht erforderlich. Bei Einverständnis des Gewahrsamsinhabers — Diebesfalle — kein Gewahrsamsbruch, aber Versuch möglich. § 243 StGB gilt schon mit Beginn des Grunddelikts.
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BGH: § 249 StGB Unterfall der §§ 253, 255 StGB; deshalb räuberische Erpressung auch bei eigenmächtiger Wegnahme zum furtum usus. Gegenansicht: nur § 240 StGB. Nötigung tritt hinter §§ 253, 255 StGB zurück.
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Fälliger Anspruch schließt die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung aus. Nötigung kann gleichwohl verwerflich sein. §§ 253, 255, 240 StGB.
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BGH: Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Pulvergas nach vorn, waffenrechtliche Feuerwaffe. Ungeladen oder offensichtlich ungefährlich: keine Waffe i.S.d. §§ 244, 250 StGB.
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Ausnutzen der Verkehrsverhältnisse auch beim vorübergehenden Halt mit laufendem Motor, wenn das Opfer noch Führer ist. Absicht der räuberischen Erpressung: Verzicht auf Beförderungsentgelt reicht.
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Gestohlener Schlüssel wird erst falsch, wenn der Berechtigte die Bestimmung entzieht, regelmäßig mit Entdeckung. Überwinden der Wegfahrsperre mit richtigem Schlüssel: § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB, nicht Nr. 1.
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Objektiv-wertbezogen, § 248a StGB; Irrtum über den Wert unbeachtlich. Schlüssel über der Grenze zieht die Tat aus § 248a StGB. Papiere ohne Verkehrswert: nicht ohne Weiteres geringwertig, wenn sie funktionellen Wert haben.
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Zugewinngemeinschaft: Gütertrennung; gemeinsamer Erwerb begründet Miteigentum unabhängig von der Finanzierung. Laienhafter Anspruchsirrtum über Fremdheit ist Tatbestandsirrtum, § 16 StGB. § 248b StGB greift nicht beim abredewidrigen Gebrauch durch den Miteigentümer.
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Schulterversteifung als Lähmung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB, ganzer Körper mitbetroffen. § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB: Gefährdungsvorsatz genügt; Abs. 2 Nr. 3a braucht Vorsatz bezüglich der schweren Misshandlung.
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Bloße Entwinden ohne überwindenden Kraftaufwand: streitig, oft kein Raub. § 249 StGB.
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Konkludente Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit nur, wenn der Entschluss schon bei Vertragsschluss steht. Späterer Entschluss: Unterlassen, in der Regel keine Garantenpflicht aus dem Vertrag. §§ 263, 13 StGB.
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Anfechtung nach § 123 BGB lässt den strafrechtlichen Schaden nicht rückwirkend entfallen; maßgeblich ist die Lage bei der Handlung.
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§ 654 BGB: grobe Pflichtverletzung — Verschweigen bekannter Zahlungsunfähigkeit — schließt den Lohn aus. Der Makler muss Zweifeln nicht nachgehen, muss sie aber mitteilen.
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Kein Schaden, wenn Auflassung und Eintragung von Kaufpreiszahlung abhängen. Anwartschaftsrecht — bindende Auflassung plus Vormerkung — kann Schaden und Vorteil sein. §§ 263 StGB, 873, 883 BGB.
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Schaden der Mitglieder und Vorteil des Vorstands müssen auf derselben Verfügung beruhen. Spenden: subjektiver Schadenseinschlag, Zweckverfehlung. Keine Aufklärungspflicht über Verwaltungskosten ohne besonderes Vertrauensverhältnis.
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Rechtsanwalt als tauglicher Täter, Organ der Rechtspflege. Erheben ist Fordern oder Annehmen, auch klageweise. Vorrang als lex specialis vor § 263 StGB. § 352 StGB.
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Wortlaut wahr, Sinn falsch: Täuschungsvorsatz. Entdeckung schließt freiwilligen Rücktritt aus. §§ 263, 22, 24 StGB.
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Automatische Vermittlung: kein § 263 StGB. § 263a StGB unbefugt: Rechtsprechung täuschungsähnlich. § 265a StGB nur Leistungs-, nicht Warenautomaten; Zapfsäule ist Ware. § 266b StGB nur Drei-Partner-Kreditkarte, nicht Zwei-Partner-Tankkarte.
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Einverständnis der Tankstelle mit PIN-Eingabe schließt Gewahrsamsbruch am Kraftstoff aus. Karte: kein Enteignungswille bei Rückgabe am selben Tag; Benzin: Unterschlagung durch Verbrauch. §§ 242, 246, 266 StGB.
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Kein sittlicher Makel; die alte Makeltheorie ist überholt. Schadensgleiche Gefährdung nur bei konkreter Prozess- oder Hehlereigefahr. Gutgläubiger Erwerber steht nicht im Lager des Alteigentümers. §§ 263 StGB, 929, 932, 935 BGB.
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Schaden, wenn Leistungsfähigkeit ungewiss, nicht schon allgemeines Ausfallrisiko; Sicherheiten einbeziehen. Abzahlungskäufer hat keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vorbehaltseigentümer; wohl veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB.
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Freiwillige Übergabe schließt Wegnahme aus, auch wenn getäuscht. HERMES im Lager des Absenders. §§ 263, 242 StGB.
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Erkennbare Kopie beweist nicht selbst. § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB nur, wenn die Kopie den Anschein eines Originals erwecken soll.
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Paket plus Absender und Empfänger; Pkw plus amtliches Kennzeichen; Fahrtenbuch mit Unterschrift. Verfälschen durch Überkleben oder Abschrauben. Falsche Einträge des wirklichen Ausstellers: wahrheitswidrig, aber nicht unecht. §§ 267, 274 StGB.
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Verbrauch von Papier und Toner nach individuellem Interesse des Eigentümers. Keine Zueignung, das Material soll beim Empfänger bleiben. §§ 303, 303c StGB.
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Missbrauch nur bei Rechtsgeschäft; Duldung der Wegnahme ist Treubruch, wenn Hauptpflicht Schwundvermeidung und qualifizierte Stellung. Hehlerei scheitert: die Filialleiterin hat die Ware nicht durch Straftat erlangt. §§ 266, 246, 259 StGB.
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Allgemeine Arbeitnehmerpflicht reicht nicht. § 266 StGB.
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Kein Verfügungsbewusstsein, Gewahrsam soll bleiben: Diebstahl am gelockerten Gewahrsam. §§ 263, 242 StGB.
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Beschäftigter unterdrückt Sendung durch Umadressierung, § 206 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Öffnen nach Ablieferung: nicht mehr anvertraut. § 202 StGB tritt kraft Gesetzes zurück.
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Im fließenden Verkehr nur bei verkehrsfeindlicher Zweckentfremdung und mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz, Fahrzeug als Waffe. Bloße Flucht mit Gefährdungsvorsatz: nur § 315c StGB. Öffentlicher Verkehrsraum: Parkhaus während der Betriebszeit.
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Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so beeinträchtigt, dass Verletzung vom Zufall abhängt. Das Mittel der Gefährdung — eigenes Fahrzeug — ist nicht zugleich Schutzobjekt. Mitfahrer sind geschützt; Einwilligung in die Trunkenheitsfahrt unbeachtlich.
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Äußeres Geschehen allein reicht nicht. Unachtsamer Rotlichtverstoß ist nicht rücksichtslos. Falsches Überholen: Einordnen ohne Blinken plus starkes Bremsen vor dem Überholten. Rückwärtsfahren: nur auf Kraftfahrstraße § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB.
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1,1 Promille unwiderleglich. Alcomat im Grenzbereich ungeeignet. Rückrechnung: 0,1 Promille je Stunde; Resorptionsphase von zwei Stunden nicht zugunsten kürzen, wenn das dem Täter nützt. §§ 316, 315c StGB.
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4. Senat: actio libera in causa nicht für Tätigkeitsdelikte, §§ 316, 315c StGB, Führen. Fahrlässigkeitsdelikte über vorverlagerte Sorgfaltspflicht. § 142 StGB als Vorsatzdelikt: actio libera in causa nur bei Vorsatz auch auf Unfall und Entfernen.
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Konkludenter oder mutmaßlicher Verzicht bei Familie möglich, nicht bei Streit um das Fahrzeug. Selbstbezichtigung macht Feststellungen nicht unzumutbar. Vorsatz entfällt, wenn der Täter die Kollision nicht bemerkt.
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Zufahren auf haltgebietenden Beamten: Gewalt und Regelbeispiel konkrete Todes- oder Gesundheitsgefahr; lex specialis zu § 240 StGB. § 113 StGB.
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Kann Gewalt zur Vollbremsung sein. Vermeintlicher Herausgabeanspruch: kein § 229 BGB bei staatlicher Hilfe; Verbotsirrtum vermeidbar, wenn der Rechtsweg bewusst gemieden wurde. §§ 240, 17 StGB.
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Allgemeines Betretenseinverständnis nach Geschäftsschluss; subjektive Diebstahlsabsicht unbeachtlich, wenn das Erscheinungsbild dem erwünschten Besucher entspricht. Polizei ist nicht Hausrechtsinhaber. §§ 123, 16 StGB.
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Sich als Steuerfahnder ausgeben und Zugang zu versiegeltem Fach verlangen: § 132 1. Alt. StGB. Steuerfahnder ist Funktions-, keine Amtsbezeichnung, § 132a StGB entfällt.
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Bloßes Dabeistehen nur, wenn es bewusst Sicherheit vermittelt; doppelter Gehilfenvorsatz. § 27 StGB.
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Vorsätzliche Haupttat trotz nur fahrlässiger Gefährdung, § 11 Abs. 2 StGB; analog § 18 StGB beim Anstifter.
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Interesse, Tatbeitrag, Tatherrschaft. In dubio die mildere Beteiligungsform. Mittelbare Täterschaft bei volldeliktischem Vordermann regelmäßig nicht. §§ 25, 26, 27 StGB.
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Auch wenn die Anstiftung auf Erlangung der Beute zielte, Großer Senat. Nur unmittelbar aus der Vortat stammende Sachen. Vortat kann Betrug sein. § 259 StGB.
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Eigene Verfügungsgewalt, nicht bloße Verwahrung. Absetzen: selbständige entgeltliche Verwertung für den Vortäter. Absatzhilfe nur gegenüber tauglichem Vortäter. Absatzerfolg: neuere Rechtsprechung neigt zu Versuch ohne Erfolg.
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Alternativität gegeben; vorzugswürdig eindeutige Anklage der milderen Beihilfe. Wahlfeststellung bei rechtsethisch-psychologischer Vergleichbarkeit ebenfalls vertretbar. §§ 257, 259, 27, 1 StGB.
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§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB: zweite Person als Gehilfe reicht nicht ohne gemeinsamen Tatwillen und Tatherrschaft.
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Beihilfe setzt nur vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus, nicht deren Aburteilung. Opportunität gegen den Haupttäter unschädlich. § 27 StGB.
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Falsch, wenn als vollständig ausgegeben. Aussagepflicht umfasst alle mit der Tat i.S.d. § 264 StPO zusammenhängenden Tatsachen. § 154 StGB.
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H.M.: Tatbestand bleibt; Strafmilderung oder minder schwerer Fall, § 154 Abs. 2 StGB. Gegenansicht: unverwertbare Aussage außerhalb des Schutzbereichs.
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Angehöriger; Abwendung der Strafverfolgung muss nicht Endzweck sein; auch Abwendung der schwereren Qualifikation. Doppelmilderung mit § 154 Abs. 2 StGB möglich. §§ 157, 49 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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Verspätet, wenn in der Instanzentscheidung nicht mehr verwertbar; Berufung hindert § 158 StGB nicht.
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Teilsvereitelung ist mildere Verurteilung. Erfolg: Strafanspruch geraume Zeit unverwirklicht, Orientierung zehn Tage. Verteidiger: Tatbestand entfällt bei prozessual zulässigem Verhalten. Unzulässig: erfolgsbedingtes Honorar für Entlastungsaussage. Vereitelung: dolus directus. Angehörigenprivileg § 258 Abs. 6 StGB.
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Isolierte Beweismittelfiktion reicht. Absicht: Wissen und Wollen, dass Verfahren notwendige Folge ist. § 145d StGB subsidiär zu § 164 StGB.
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Gebrauch zur Identitätstäuschung im Rechtsverkehr. Unterschlagung des gefundenen Ausweises durch Gebrauch manifestiert. §§ 281, 246 StGB.
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Täuschung zu Festnahme oder Blutentnahme: Tatherrschaft durch überlegene Sachkenntnis, auch wenn Beamte rechtmäßig handeln. Echtes Amtsdelikt § 344 StGB: Hintermann ohne Amtsträgereigenschaft weder Täter noch Teilnehmer bei vorsatzloser Haupttat. §§ 239, 223, 25 StGB.
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Ablösen des Pfandsiegels: § 136 Abs. 2 StGB. Übergabe der gepfändeten Sache: Entziehen i.S.d. § 136 Abs. 1 StGB.
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Strafantrag des Gläubigers. Besitz des Vorbehaltskäufers gehört zum Vermögen, wenn der Verkäufer Geldvollstreckung in die eigene Sache betreibt. § 288 StGB.
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Blutprobe in dienstlicher Verwahrung, § 81a StPO, auch offen auf dem Schreibtisch. Selbstbegünstigung nach § 258 Abs. 5 StGB erstreckt sich nicht auf tateinheitliche andere Delikte. § 133 StGB.
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BGH: Vereitelung nur des Strafanspruchs benachteiligt keinen anderen; Spezialfall der Selbstbegünstigung. § 274 StGB.
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Zeugnisverweigerung des Angehörigen sperrt Verlesung und Verhörsperson; gilt auch nach Scheidung für die frühere Ehe. Keine Belehrung nach § 52 StPO: Verwertungsverbot, außer der Zeuge kannte sein Recht. Spontanäußerung fällt nicht unter § 252 StPO.
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§ 254 StPO nur, wenn die Person in der Hauptverhandlung Angeklagte ist. Frühere Beschuldigtenvernehmung absolut unverwertbar, auch bei vorsorglicher Zeugenbelehrung.
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Belehrung nach §§ 136, 163a StPO genügt; Schriftform, § 168b StPO, ist Sollvorschrift. Verlesung nach § 254 StPO unzulässig; Vernehmungsbeamter als Zeuge zulässig.
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Keine Vernehmung, wenn nicht in amtlicher Rolle Auskunft verlangt wird. Gezielte Befragung zum bekannten Tatvorwurf ist Vernehmung; ohne Belehrung unverwertbar.
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Gezielter Einsatz erforderlich; unerkannte subjektive Zwangslage des Beschuldigten genügt nicht. Keine Fernwirkung: Folgebeweise verwertbar.
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Unterbliebene Belehrung des Zeugen berührt den Beschuldigten nicht.
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Keine Notwehr, wenn nur Beweissicherung, nicht Abwehr gegenwärtigen Angriffs. Verwertung nach Abwägung: Kernbereich gegen schwere Tat. § 201 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG.
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Verwertung gegen Dritte nur bei Katalogtat oder engem Zusammenhang mit der angeordneten Katalogtat. Bedrohung ist keine Katalogtat. Unmittelbar darauf gestützte selbstbelastende Aussage teilt das Verbot. §§ 100a, 100e, 479 StPO.
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Genügt in Eilfällen, muss dokumentiert werden. Verwertungsverbot nur bei besonders schwerem oder willkürlichem Verstoß. Pkw auf befriedetem Besitztum: Wohnung i.S.d. §§ 102, 104 StPO. DNA: Richtervorbehalt, § 81f StPO.
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Kein Bankgeheimnis gegenüber Strafverfolgung; Privatbanken nicht unmittelbar auskunftspflichtig, aber berechtigt; sonst Zeugenvernehmung oder Beschlagnahme. §§ 161, 70, 94 StPO.
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§ 81b StPO, ähnliche Maßnahme. Nemo tenetur: keine aktive Mitwirkungspflicht; Ausnutzen der Unkenntnis, wer mithört, ist kriminalistische List, keine Täuschung nach § 136a StPO.
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Kann im Zwischenverfahren nach § 201 StPO nachgeholt werden. §§ 163a, 201 StPO.
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Staatskasse trägt notwendige Auslagen. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO restriktiv, kein unbilliger Grund, wenn das Hindernis nicht vom Angeklagten verursacht wurde.
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Verfolgungsverjährung steht der Einziehung des Tatmittels nicht entgegen. § 74 StGB.
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Verbrechen bleibt Verbrechen, § 12 Abs. 3 StGB, daher kein Strafrichter. Alkoholmilderung nach §§ 21, 49 StGB nicht mehr regelmäßig; bekanntes Alkohol-Tatrisiko spricht dagegen.
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Vollendung erst, wenn das Opfer die verlangte Handlung vornimmt oder einen selbständig bedeutsamen Teilerfolg setzt. Scheinbares Mitwirken zur Überführung: nur Versuch. § 240 StGB.
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Allgemeine Ankündigung ohne Schluss auf ein bestimmtes Verbrechen erfüllt § 241 StGB nicht. Spätere konkretere Drohung gegenüber Dritten ergänzt den Rechtsfrieden des Bedrohten nicht.
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Verwerfung durch Urteil, nicht Beschluss. § 410 StPO.