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Grundrechtsmündigkeit

Üblicherweise orientiert man sich an den Erfahrungswerten, die § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung von 1921 zugrunde liegen: Hiernach darf ab Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst über sein religiöses Bekenntnis bestimmen, während bereits ab Vollendung des 12. Lebensjahres ein Wechsel des religiösen Bekenntnisses gegen den Willen des Kindes unzulässig ist.

Öffentliches Recht · Grundrechte cont

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