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Rechtsfähigkeit

Eigenschaft einer Person, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Sie beginnt für natürliche Personen grds. mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB, und endet mit dem Tod. Juristische Personen sind mit Entstehung (letzter Entstehungsakt) rechtsfähig.

Zivilrecht · Definitionen

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