Rechtsfähigkeit
Eigenschaft einer Person, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Sie beginnt für natürliche Personen grds. mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB, und endet mit dem Tod. Juristische Personen sind mit Entstehung (letzter Entstehungsakt) rechtsfähig.
Zivilrecht · Definitionen