VwGO 2.0 Verfahrensarten
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 344 Prüfungspunkte
12 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 23 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (35)
§ 7 VI UmwRG: Rechtsbehelfe gegen bestimmte Infrastrukturentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung
Im Eilrechtsschutz ist der Regelfall umgekehrt; § 80 V VwGO-Antrag statt § 80a/§ 80 I VwGO · geändert seit 29.7.2026
§ 3 IV UmwRG: Anerkennung von Umweltvereinigungen zunächst auf fünf, danach auf zehn Jahre befristet
Die Verbandsklagebefugnis ist an eine befristete Anerkennung geknüpft · geändert seit 29.7.2026
§ 14a I UVPG: UVP-Befreiungen für bestimmte Bahnvorhaben
UVP-Pflicht ist nicht mehr schematisch zu bejahen · geändert seit 29.7.2026
§ 14e UVPG: ministerielle Ausnahmen für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
Neue Ausnahmekategorie im UVP-Recht · neu eingefügt seit 29.7.2026
§ 15 VI a BNatSchG: Ersatzzahlung statt Kompensationsmaßnahme bei Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse
Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird für privilegierte Vorhaben monetarisiert · geändert seit 29.7.2026
§ 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2
Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026
§ 34 III b BauGB neu: Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich zugunsten von Wohnnutzung
Das Einfügungserfordernis ist für Wohnvorhaben durchbrechbar · neu eingefügt seit 30.10.2025
§ 41 VwVfG
Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024
Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025
Zuständigkeitskatalog des BVerfG von Art. 93 nach Art. 94 GG verschoben; Art. 94 IV GG regelt jetzt die Bindungswirkung der Entscheidungen
Art. 93 I GG→Art. 94 I GG
Jede Zulässigkeitszitierung im Verfassungsprozessrecht ist falsch; das BVerfGG (§§ 13, 63 ff., 76 ff., 90 ff.) bleibt unverändert · geändert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Organstreitverfahren von Art. 93 I Nr. 1 GG nach Art. 94 I Nr. 1 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 1 GG→Art. 94 I Nr. 1 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrolle von Art. 93 I Nr. 2 GG nach Art. 94 I Nr. 2 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 2 GG→Art. 94 I Nr. 2 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 72 II GG von Art. 93 I Nr. 2a GG nach Art. 94 I Nr. 2a GG verschoben
Art. 93 I Nr. 2a GG→Art. 94 I Nr. 2a GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Bund-Länder-Streit von Art. 93 I Nr. 3 GG nach Art. 94 I Nr. 3 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 3 GG→Art. 94 I Nr. 3 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Art. 93 I Nr. 4 GG nach Art. 94 I Nr. 4 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4 GG→Art. 94 I Nr. 4 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4a GG nach Art. 94 I Nr. 4a GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4a GG→Art. 94 I Nr. 4a GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Kommunalverfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4b GG nach Art. 94 I Nr. 4b GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4b GG→Art. 94 I Nr. 4b GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für Nichtanerkennungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4c GG nach Art. 94 I Nr. 4c GG verschoben
Art. 93 I Nr. 4c GG→Art. 94 I Nr. 4c GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
Art. 94 GG
Zuständigkeit für sonstige bundesgesetzlich zugewiesene Fälle von Art. 93 I Nr. 5 GG nach Art. 94 I Nr. 5 GG verschoben
Art. 93 I Nr. 5 GG→Art. 94 I Nr. 5 GG
Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024
§ 48 VwGO
§ 48 I Nr. 3a VwGO neu: erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit u.a. für Windenergie auf See im Küstenmeer
Instanzenzug in Infrastrukturfällen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 21.3.2023
§ 50 VwGO
§ 50 I Nr. 6 VwGO erweitert: BVerwG erstinstanzlich u.a. für Wasserstoff-Importterminals und LNG-Beschleunigungsgesetz-Vorhaben
Erstinstanzliche BVerwG-Zuständigkeit deutlich ausgeweitet · geändert seit 21.3.2023
§ 80c VwGO neu: Eilrechtsschutz-Sonderregime bei Infrastrukturverfahren - Fehlerheilungsprognose, Beschränkung der aufschiebenden Wirkung
In der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse besonders zu berücksichtigen (§ 80c IV VwGO) · neu eingefügt seit 21.3.2023
§ 87c VwGO neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Verfahrensplanung
Neuer Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturprozess · neu eingefügt seit 21.3.2023
§ 9 IV VwGO: Einzelrichter am OVG in einfach gelagerten Fällen
Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023
§ 10 IV VwGO: Dreierbesetzung am BVerwG in einfach gelagerten Fällen
Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023
§ 99 I 2 VwGO: elektronische Aktenvorlage in durchsuchbarer Form
Aktenvorlage im Prozess ist digital ausgestaltet · geändert seit 21.3.2023
§ 55d VwGO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und jur. Personen des öff. Rechts; Fassung ab 01.01.2026
Ein per Fax eingereichter Schriftsatz ist unwirksam; Ersatzeinreichung nur bei technischer Unmöglichkeit mit Glaubhaftmachung · neu eingefügt seit 1.1.2022
§§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare
Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022
§ 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)
Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017
§ 1 UmwRG
§ 1 I Nr. 5 UmwRG neu (Auffangtatbestand für VA und Verträge unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften), Nr. 6 neu (Überwachungsmaßnahmen)
Massive Erweiterung des Anwendungsbereichs; Umweltverbandsklage ist nicht mehr auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränkt · geändert seit 2.6.2017
§ 2 UmwRG: erweiterte Verbandsklagebefugnis
Klagebefugnis von Umweltvereinigungen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 2.6.2017
§ 4 UmwRG: Verfahrensfehler führen nur zur Aufhebung, wenn nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behebbar; widerlegliche Kausalitätsvermutung
Fehlerfolgenlehre im Umweltrechtsbehelf ist umgebaut · geändert seit 2.6.2017
§ 5 UmwRG neu: 'Missbräuchliche oder unredliche Rechtsbehelfe' ersetzt die entfallene materielle Präklusion; bloßes Schweigen genügt nicht
Der Präklusionspunkt ist durch eine Missbrauchsprüfung ersetzt · neu eingefügt seit 2.6.2017
§ 7 V UmwRG neu: Feststellung der Nichtvollziehbarkeit statt Aufhebung bei behebbaren materiellen Fehlern
Neue Urteilsvariante neben Aufhebung; Tenorierung anpassen · neu eingefügt seit 2.6.2017
Materielle Präklusion im Planfeststellungs- und Umweltrechtsbehelfsverfahren weggefallen, ersetzt durch die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG
Die formelle Präklusion im Verwaltungsverfahren besteht fort (seit 29.07.2026 in § 73 II 4 VwVfG) · weggefallen seit 2.6.2017
§ 34 III a BauGB: Befreiung vom Einfügungsgebot bei Wohnnutzungsänderungen erleichtert
Zusätzliche Abweichungsmöglichkeit im unbeplanten Innenbereich · geändert seit 13.5.2017
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
Erläuterung
(Teil-)Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenstand der Anfechtungsklage: Ursprünglicher VA in der Gestalt, den er durch den Widerspruchbescheid erhalten hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruchbescheid selbst kann nur dann isoliert Klagegegenstand sein, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, eine zusätzliche selbständige materiell-rechtliche Beschwer enthält, § 79 Abs. 2 VwGO oder wenn er wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, § 79 Abs. 2 VwGO. Angefochtener VA muss zumindest ein sog. formeller VA sein (klägerische Behauptung eines VA allein genügt nicht), d.h. wenn eine behördliche Maßnahme in Form eines VA durchgeführt wird, dann kann diese Maßnahme Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, unabhängig davon, ob diese Maßnahme tatsächlich alle Voraussetzungen eines materiellen VA erfüllt. Konsequenz: Auch ein sog. Nicht-VA kann Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Nicht-VA: Behördliche Maßnahme, der das Fehlen der VA-Eigenschaft nicht offenkundig zu entnehmen ist. Beachte: Anders sog. Nichtakt.
Argument
- Gegen Rechtsschein eines VA ist Feststellungsklage statthaft. Ansonsten würde § 43 Abs. 2 VwVfG verkannt, der den untrennbaren Zusammenhang von Aufhebung und Wirksamkeit klarstellt. Bereits das Klageziel, die Aufhebung eines VA, macht keinen Sinn, wenn es keinen VA zum aufheben gibt.
Definition
- Möglichkeit der Verletzung eines Rechts (oft
Artt. 12, 14 GG), zumindest Art. 2 Abs. 1 GG.
Erläuterung
Möglichkeit der Verletzung eines Rechts (oft: Artt. 12, 14 GG), zumindest Art. 2 Abs. 1 GG.
Erläuterung
Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (ggf. Fiktion!) oder nach Bekanntgabe des VA, falls Vorverfahren nicht erforderlich. Fristbeginn: §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1 ff. BGB: Tag nach dem fristauslösenden Ereignis. Fristende: § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 (ggf. Abs. 2) ZPO, § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrung der Frist durch rechtzeitigen Eingang der unterschriebenen Klageschrift (§ 81 VwGO) beim zuständigen Gericht. Schriftform (+) bei Übermittlung durch Telex oder Telefax. Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt Klagefrist, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG.
Erläuterung
Rechtsmittelfrist beginnt nur, wenn Adressat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erhalten hat (§ 58 VwGO). Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung gilt Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über formelle und materielle Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erwecken oder wenn ein irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten.
Erläuterung
Säumnis muss ohne Verschulden des Klägers eingetreten sein. Tritt die schuldlose Verhinderung kurz vor Ablauf der Frist ein, muss die Klage innerhalb der Frist eingereicht werden, sofern dies möglich und zumutbar ist. Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch Urteil (§§ 173 VwGO i.V.m. 238 Abs. 1 ZPO).
Erläuterung
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der angefochtene VA rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist, §§ 78, 42 Abs. 1 Fall 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Erläuterung
Ist der Kläger nicht zugleich Adressat, muss die Rechtswidrigkeit gerade auf der drittschützenden Norm beruhen.
Definition
- Verurteilung zum Erlass eines (abgelehnten) Verwaltungsaktes. Arten
Versagungsgegenklage: Behörde hat einen beantragten VA (teilweise) abgelehnt und der ablehnende VA wird unter Weiterverfolgung des Leistungsbegehrens angegriffen. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Behörde hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
Erläuterung
Verurteilung zum Erlass eines (abgelehnten) Verwaltungsaktes. Arten: Versagungsgegenklage: Behörde hat einen beantragten VA (teilweise) abgelehnt und der ablehnende VA wird unter Weiterverfolgung des Leistungsbegehrens angegriffen. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Behörde hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
Erläuterung
Möglichkeit, dass Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat. Anspruchsquellen:
Beispiel
Verwaltungsvertrag, Verwahrung, vertragsähnliche Vertrauensbeziehung.
Erläuterung
Norm schützt neben der Allgemeinheit (als Ausfluss des öffentlichen Interesses) auch Individualinteressen zumindest einzelner Bürger. Beispiel: § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Drittschutz ergibt sich durch Auslegung der Norm. Meist reicht schon der Wortlaut (z.B. „auf Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen“). Stets muss geprüft werden, ob der klagende Dritte vom Individualschutz der Norm mit umfasst ist. Beispiel: Mieter kann keinen Drittschutz aus dem BauGB geltend machen, da nur Eigentümer geschützt werden sollen.
Erläuterung
Die meisten Grundrechte sind keine Leistungs- oder Teilhaberechte. Wichtig: Art. 3 Abs. 1 i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
Erläuterung
Kein Vorverfahren notwendig, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden wurde. Zureichender Grund (+) bei Ausbremsung der Behörde wegen besonderen Schwierigkeiten des Falles oder Notwendigkeit der Beteiligung Dritter. Zureichender Grund (-) bei Arbeitsüberlastung oder fehlender Zahlung von Gebühren. Angemessene Frist: grds. drei Monate. Ausnahme z.B. § 14a BImSchG.
Erläuterung
Kann erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben werden. Zwar ist desweiteren keine Frist einzuhalten, aber nach Ablauf eines Jahres fehlt das Rechtsschutzbedürfnis oder es tritt Verwirkung ein. Verfrühte Klageerhebung: Variante 1: Klageerhebung nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung. Klage grds. zulässig, § 75 Satz 3 VwGO. Variante 2: Klageerhebung vor Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung. Klage nur zulässig, wenn besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen, sonst Aussetzung gem. § 75 Satz 3 VwGO.
Erläuterung
Antrag, u.U. auch bei einer unzuständigen Behörde.
Erläuterung
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Ablehnung oder Unterlassung des VA ist rechtswidrig und der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn dieser einen Anspruch auf Vornahme des begehrten VA oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, §§ 78, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Erläuterung
Spruchreife: gebundene Entscheidung der Behörde oder Ermessensreduzierung auf Null. Ein Ermessen ist dann auf Null reduziert, wenn eine andere Ermessensentscheidung außer der Erlass des begehrten VA automatisch ermessenfehlerhaft ist. Fallgruppen:
Erläuterung
Bewerber muss eingestellt werden, wenn er eindeutig der Qualifizierteste ist.
Erläuterung
Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten muss erteilt werden.
Erläuterung
Bei hoher Störungsintensität oder erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss eingeschritten werden.
Erläuterung
Soweit es sich bei dem Anspruch um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, so kann sie zur Vornahme des VA nicht verpflichtet werden, denn der Kläger hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Gericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. Es ergeht ein Bescheidungsurteil, wonach die Behörde die Rechtsauffassung des Gerichts bei der Bescheidung beachten muss. Ein Bescheidungsurteil kann auch ergehen, wenn der Kläger auf Vornahme geklagt hat. Grund: Im Antrag auf Vornahme ist in der Regel ein Bescheidungsantrag als Minus mit enthalten. Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Bescheidung ein aliud verbunden ist. Z.B. Student klagt auf „Prüfung bestanden“ und kann nur Neuzulassung erhalten.
Erläuterung
Durch Vornahme des begehrten VA bei gebundener Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf Null; durch ordnungsgemäße Ermessensausübung bei Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung
Erläuterung
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes. Grundfall: nach Erhebung der Anfechtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO direkt; Abwandlungen: vor Erhebung der Anfechtungsklage; nach Erhebung der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog; vor Erhebung der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog (sog. doppelte Analoge).
Definition
- Erledigung
Klägerisches Begehren wird infolge des Wegfalls der rechtlichen oder sachlichen Beschwer gegenstandslos. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt als Erledigung vor allem die Zurücknahme in Betracht, daneben aber auch jede andere Form der Erledigung („oder anders“). Die Beschwer entfällt bei Fortfall des Regelungsgehalts eines VA gegenüber dem Adressaten oder Fortfall der belastenden Wirkung gegenüber einem Dritten. Bei einem VA tritt Erledigung auch dann ein, wenn der VA nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme mangels Gegenstandes sinnlos ist. Eine Erledigung aus rechtlichen Gründen umfasst
Erläuterung
Erledigung: Klägerisches Begehren wird infolge des Wegfalls der rechtlichen oder sachlichen Beschwer gegenstandslos. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt als Erledigung vor allem die Zurücknahme in Betracht, daneben aber auch jede andere Form der Erledigung („oder anders“). Die Beschwer entfällt bei Fortfall des Regelungsgehalts eines VA gegenüber dem Adressaten oder Fortfall der belastenden Wirkung gegenüber einem Dritten. Bei einem VA tritt Erledigung auch dann ein, wenn der VA nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme mangels Gegenstandes sinnlos ist. Eine Erledigung aus rechtlichen Gründen umfasst die Rücknahme, den Widerruf oder eine andere Aufhebung. Eine Erledigung aus tatsächlichen Gründen umfasst das faktische Ende einer Maßnahme oder den Zeitablauf.
Erläuterung
Vorverfahren und Klagefrist sind als notwendige Voraussetzungen der Zulässigkeit der Eingangsklage stets einzuhalten. Argument: Zufälliger Umstand der Erledigung soll dem Kläger nicht ein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
Argument
- Zufälliger Umstand der Erledigung soll dem Kläger nicht ein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
Erläuterung
Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO enger als bei § 43 Abs. 1 VwGO. Argument: Mit Wegfall der Beschwer benötigt der Kläger an sich keinen Rechtsschutz mehr. Fallgruppen:
Argument
- Mit Wegfall der Beschwer benötigt der Kläger an sich keinen Rechtsschutz mehr. Fallgruppen:
Erläuterung
Erlass eines ähnlichen oder inhaltsgleichen VA steht bevor, zeichnet sich ab oder ist konkret möglich. Nicht: abstrakte, ungewisse Möglichkeit. Beispiel: Versammlungsverbot, wenn ähnliche Versammlungen auch in nächster Zukunft geplant sind.
Erläuterung
Erledigter VA entfaltet für den Betroffenen diskriminierende Wirkung, vor allem bei nachhaltiger Grundrechtsbeeinträchtigung, z.B. aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; Ansehen in der Öffentlichkeit. Nicht ausreichend: Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung.
Erläuterung
Vorbereitung eines Amtshaftungs- und Entschädigungsprozesses, falls dieser hinreichend wahrscheinlich und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Wenn das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellt, ist das Zivilrecht im Rahmen des Amtshaftungsprozesses an diese Wertung nach § 121 VwGO gebunden. Vorteil: Untersuchungsgrundsatz der VwGO!
Definition
- Argument
Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.
Erläuterung
Argument: Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.
Argument
- Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.
Definition
- Argument
Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
Erläuterung
Argument: Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
Argument
- Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
Erläuterung
s.o. außer Fallgruppe Präjudizialität, Grund: Klärung der Vorfrage würde der Prozessökonomie widersprechen, weil der Kläger sich dann direkt an die ordentlichen Gerichte wenden kann!
Erläuterung
Klage ist begründet, wenn die begehrte Feststellung zutreffend ist, d.h. wenn der Streitgegenstand rechtswidrig gewesen ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (ggf. analog).
Erläuterung
Tun / Unterlassen (Rechtsgedanke des § 241 Satz 2 BGB), das kein Erlass eines Verwaltungsaktes ist. Keine ausdrückliche Regelung, wird aber in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt und ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten um Rechtsschutzlücken zu vermeiden.
Definition
- Abwehr
Unterlassung gegenwärtiger oder zukünftiger realer Beeinträchtigungen
Definition
- FBA
Beseitigung realer Folgen aufgrund realer Beeinträchtigungen
Definition
- Sonderfälle
Leistungsklage mit kassatorischem Inhalt; Normerlassklage (im einzelnen str.)
Erläuterung
Nach dem Sinn und Zweck Popularklagen zu vermeiden, gilt § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Erläuterung
Grundsätze der Verwirkung als Ausfluss des im Prozessrechts auch geltenden Prinzips von Treu und Glauben. Die Verwirkung eines prozessualen Rechts hat zwei Merkmale: Dem Kläger ist seine Möglichkeit Klage zu erheben bekannt und er macht über längere Zeit keinen Gebrauch davon (Zeitmoment). Der Kläger macht durch sein Verhalten den Eindruck bei der Behörde bzw. den sonstigen Beteiligten als wolle er seine Rechte nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).
Erläuterung
Fehlt, wenn der Kläger nicht vorher einen Antrag auf die Leistung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat. Fehlt, wenn Staat im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses (nicht auf Ebene der Gleichordnung, z.B. Verwaltungsvertrag, dort allgemeine Leistungsklage immer zulässig!) gegen den Bürger klagen (sog. Bürgerverurteilungsklage), obwohl ein VA erlassen werden könnte und sich somit einen eigenen Titel schaffen könnte. Ausnahme: Bürger gibt frühzeitig die geplante Anfechtung des Bescheids zu erkennen. Grund: Es kommt in jedem Fall zu einem gerichtlichen Verfahren und die Behörde muss dies nicht erst abwarten.
Erläuterung
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, dem Kläger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht und dieser Anspruch auch durchsetzbar ist.
Erläuterung
Anspruch kann sich ergeben aus: öffentlich-rechtlichem Vertrag, Zusage, einfachem Gesetz, unmittelbar aus der Verfassung.
Erläuterung
Die Unterlassungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung hat und die Beeinträchtigung rechtswidrig ist.
Erläuterung
Herleitung aus der Vorwirkung der Grundrechte als Abwehrrechte oder aus §§ 1004, 823 BGB analog; jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Definition
- Ergibt sich aus
Grundrechte, §§ 1004, 862 BGB analog, Störungsabwehr als Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB analog: Unterlassung als Restitution)
Erläuterung
Ergibt sich aus: Grundrechte, §§ 1004, 862 BGB analog, Störungsabwehr als Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB analog: Unterlassung als Restitution)
Erläuterung
Bei Unzuständigkeit der Behörde; bei fehlerhaftem Verhalten (str.), zwar VwVfG nicht unmittelbar aber analog anwendbar; stets rechtswidrig, wenn sachlich falsch.
Erläuterung
Duldungspflicht besteht, wenn Einwirkung unwesentlich oder sozialadäquat ist, z.B. Schullärm, Fußbälle vom Bolzplatz.
Erläuterung
Kläger begehrt Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse sind alle sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Regelung (z.B. Vertrag) ergebenen rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Möglich ist auch eine Klage auf Feststellung, dass aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses eine bestimmte Verhaltensweise nicht gefordert werden kann, z.B. Feststellung der Genehmigungsfreiheit einer bestimmten Tätigkeit, Feststellung der Mitgliedschaft in einer Körperschaft. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis muss nicht gegenwärtig sein. Das Rechtsverhältnis kann auch in der Zukunft liegen (vorbeugende Feststellungsklage), soweit bereits hinreichend konkretisiert, oder in der Vergangenheit (nachträgliche allgemeine Feststellungsklage) wegen Erledigung. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis fehlt, wenn der Kläger nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erreichen will ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt oder die Gültigkeit einer Norm prüfen lassen will. Konkret ist ein Sachverhalt, wenn ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vorliegt. Unterfall: Zwischenfeststellungsklage.
Erläuterung
Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Berechtigtes Interesse: eigenes, gegenwärtiges, schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der Feststellung. Beispiele: Unklare Rechtslage, Streit über Erlaubnispflicht einer Tätigkeit. Beachte: Anders als § 256 ZPO verlangt die VwGO kein rechtliches Interesse, sondern lediglich ein berechtigtes Interesse. Es reicht aber eben auch nicht jedes Interesse, sondern es muss ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse sein. Der Begriff des berechtigten Interesses ist auch weiter als der Begriff der möglichen Rechtsverletzung. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn ein konkreter Klärungsbedarf besteht. Das Feststellungsinteresse muss gerade im Zeitpunkt des Urteils bestehen und keinen Aufschub dulden. Dies kann bejaht werden, wenn eine unklare Rechtslage besteht und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren. Bei der nachträglichen allgemeinen Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, wenn Wiederholungsgefahr besteht, bei Rehabilitationsinteresse oder wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erforderlich ist. Bei der Wiederholungsgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung vorliegen. Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt es, dass das streitige Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Hauptsachestreit hinaus von Bedeutung für die Parteien ist. Statthafte Klageart bei einem nicht wirksam bekanntgegebenen VA ist auch die allgemeine Feststellungsklage. Argument: Es besteht ein Unterschied im Feststellungsinteresse zwischen dem erst gar nicht bekannt gegebenen VA und dem bekanntgegeben, aber nichtigen VA.
Argument
- Es besteht ein Unterschied im Feststellungsinteresse zwischen dem erst gar nicht bekannt gegebenen VA und dem bekanntgegeben, aber nichtigen VA.
Definition
- Zweck
Verhinderung einer Umgehung der Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insbesondere die Vorschriften über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, aber auch die Klagefristen. Zudem Förderung der Prozessökonomie durch Verhinderung einer potentiellen Doppelbelastung der Verwaltungsgerichte. Grund: Feststellungsklage ist nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, ansonsten steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils einer neuen Leistungsklage nicht entgegen und somit besteht die Gefahr eines neuen Prozesses. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auffangklage.
Erläuterung
Zweck: Verhinderung einer Umgehung der Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insbesondere die Vorschriften über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, aber auch die Klagefristen. Zudem Förderung der Prozessökonomie durch Verhinderung einer potentiellen Doppelbelastung der Verwaltungsgerichte. Grund: Feststellungsklage ist nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, ansonsten steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils einer neuen Leistungsklage nicht entgegen und somit besteht die Gefahr eines neuen Prozesses. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auffangklage. Subsidiaritätsgrundsatz greift jedoch nicht ein, wenn seine Beachtung dem Zweck der Norm widerspräche. Fälle:
Erläuterung
Grund :Keine Umgehungsgefahr, da nichtige VA nicht in Bestandskraft erwachsen.
Definition
- Grund
Keine Umgehungsgefahr hinsichtlich §§ 68 ff. VwGO
Erläuterung
Grund: Keine Umgehungsgefahr hinsichtlich §§ 68 ff. VwGO
Erläuterung
Grund: unterschiedliche Zielsetzung
Argument
- Effizienz des Verfahrens.
Definition
- Gründe
Vorschriften über das Vorverfahren können nicht unterlaufen werden. Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Zivilprozess. Bei juristischen Personen ist auch ohne Vollstreckungsdruck wegen ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III) ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten.
Erläuterung
Gründe: Vorschriften über das Vorverfahren können nicht unterlaufen werden. Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Zivilprozess. Bei juristischen Personen ist auch ohne Vollstreckungsdruck wegen ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III) ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten.
Erläuterung
Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und das festzustellende Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage).
Erläuterung
Bei der Feststellungsklage ist nach dem Rechtsträgerprinzip § 78 Abs. 1 VwGO analog derjenige passivlegitimiert, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit des VA festgestellt werden soll.
Erläuterung
Nichtigkeitsfeststellung eines VA. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage füllt eine Lücke. Ein nichtiger VA soll festgestellt werden, aber ein nichtiger VA ist kein Rechtsverhältnis, weswegen § 43 Abs. 1 Alt. 1 nicht passt.
Erläuterung
Vorliegen eines bekanntgegebenen VA; Vortrag muss auf die Nichtigkeit des VA schließen lassen. Keine Subsidiarität, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Besonderes Feststellungsinteresse muss sich darauf richten, den Rechtsschein des nichtigen VA zu beseitigen, ansonsten wie bei der allgemeinen Feststellungsklage.
Argument
- Rechtsschutzbedürfnis entfällt immer dann, wenn der Kläger einen einfacheren rechtlichen Weg wählen kann und ein Antrag nach § 44 Abs. 5 VwVfG ist der einfachere Weg.
Argument
- Urteil des Gerichts hat eine höhere Bindungswirkung; die beiden Rechtsschutzmöglichkeiten stehen selbständig nebeneinander und nicht in einem Stufenverhältnis, wie beispielsweise das Vorverfahren bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Betroffener hat ein Wahlrecht.
Erläuterung
Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der streitige VA nichtig ist gem. § 44 VwVfG.
Erläuterung
Vorbeugender Rechtsschutz ist statthaft sowohl gegen künftiges reales Verwaltungshandeln als auch gegen den künftigen Erlass eines VA.
Erläuterung
Möglichkeit eines Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruchs gegen den künftigen Realakt bzw. Klagebefugnis gegen den drohenden VA.
Erläuterung
Normalfall der VwGO ist nachträglicher Rechtsschutz. Vorbeugende Klage ist Ausnahme von diesem Prinzip, indem bereits vorheriger Rechtsschutz gewährt werden soll. Daher qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Besondere Gründe müssen rechtfertigen, dass der Kläger nicht auf den gewöhnlichen Rechtsschutz warten kann. Dies liegt vor bei Gefahr des faktischen Vollzugs; wenn nachrangiger Rechtsschutz nicht angemessen oder effektiv genug ist; auch der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO nicht ausreicht UND gleichzeitig die Gefahr irreparabler Schäden besteht. Fälle:
Erläuterung
Gerichtet auf die Feststellung gerichtet, dass eine Behörde zum künftigen Erlass bzw. zur künftigen Unterlassung einer bestimmten Maßnahme nicht berechtigt ist. Es ist, anders als bei der vorbeugenden Unterlassungsklage, das Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses erforderlich. Es muss zudem ein besonderes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen.
Definition
- Zweck
Überprüfung von untergesetzlichen Rechtsnormen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Untergesetzliche Normen sind (wie beispielsweise der VA oder der öffentlich-rechtliche Vertrag) Verwaltungshandeln und müssen daher wie die sonstigen Maßnahmen auch einer Kontrolle unterzogen werden können. Wirkung eines erfolgreichen Antrages: Norm wird für nichtig erklärt. Diese Erklärung wirkt gegenüber jedermann. VAe, die auf der nichtigen Norm beruhen, sind rechtswidrig; es besteht ein Vollstreckungsverbot nach §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 Satz 2 VwGO. Wirkung eines erfolglosen Antrages: Inter partes ist die
Erläuterung
Zweck: Überprüfung von untergesetzlichen Rechtsnormen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Untergesetzliche Normen sind (wie beispielsweise der VA oder der öffentlich-rechtliche Vertrag) Verwaltungshandeln und müssen daher wie die sonstigen Maßnahmen auch einer Kontrolle unterzogen werden können. Wirkung eines erfolgreichen Antrages: Norm wird für nichtig erklärt. Diese Erklärung wirkt gegenüber jedermann. VAe, die auf der nichtigen Norm beruhen, sind rechtswidrig; es besteht ein Vollstreckungsverbot nach §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 Satz 2 VwGO. Wirkung eines erfolglosen Antrages: Inter partes ist die Norm somit als gültig anzusehen. Norm kann weiterhin durch einen anderen Kläger innerhalb der zwei Jahre ab Bekanntmachung angegriffen werden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, sonst durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Als Rechtsmittel kommt eine Revision nach Zulassung in Betracht, § 132 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Ansonsten können Private auch eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG beim BVerfG einlegen. Landesregierungen beantragen beim BVerfG stattdessen die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG.
Erläuterung
§ 67 ff. OWiG beinhaltet eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten und beim Vollzug einer Bußgeldvorschrift entsteht insoweit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Erläuterung
Kontrolle von Rechtsnormen, d.h. abstrakt-generellen Regelungen mit Außenwirkung
Erläuterung
Satzungen aufgrund der BauGB, insbesondere Bebauungspläne (§ 10 BauGB). Auch: Veränderungssperre (§ 16 Abs. 1 BauGB), Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB und Erschließungssatzung nach § 132 BauGB.
Erläuterung
Rechtsvorschriften unter dem Rang eines Landesgesetzes, wenn das Landesrecht es bestimmt. Berlin (-).
Erläuterung
Natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsnorm eine gegenwärtige Rechtsverletzung erleidet oder der eine solche Rechtsverletzung unmittelbar bevorsteht.
Definition
- Jede Behörde. Einschränkend auszulegen
Antragsbefugnis der Behörde nur (+), wenn Behörde mit Ausführung der Norm befasst ist. Die Behörde soll nur eine abstrakte Normenkontrolle beantragen können, um Rechtssicherheit für ihre Verwaltungspraxis zu erlangen.
Erläuterung
Jede Behörde. Einschränkend auszulegen: Antragsbefugnis der Behörde nur (+), wenn Behörde mit Ausführung der Norm befasst ist. Die Behörde soll nur eine abstrakte Normenkontrolle beantragen können, um Rechtssicherheit für ihre Verwaltungspraxis zu erlangen.
Erläuterung
Zwei Jahre nach Bekanntmachung der Vorschrift
Definition
- Prozessführungsbefugnis
Vertretung erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO)
Erläuterung
Kein Widerspruchsverfahren erforderlich!
Erläuterung
Der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Normgeber richtet und die in Frage stehende Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht verstößt, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO. Prüfungsmaßstab ist dabei jede im Rang über der Norm stehende Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts.
Definition
- Ggf.
Prüfung einzelner Bestimmungen
Erläuterung
Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Erläuterung
Grundsätzlich bestimmt sich die zuständige Widerspruchsbehörde nach den § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 VwGO. Diese abstrakt-funktionellen Regelungen werden ergänzt durch das Verwaltungsorganisationsrecht der Länder und des Bundes („soweit nicht...“). Die Regelungen sind vor allem auf den dreistufigen Verwaltungsaufbau von Flächenbundesländern zugeschnitten.
Definition
- Grundsatz, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO
Nächsthöhere Behörde, d.h. die der Ausgangsbehörde unmittelbar übergeordnete Behörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: Ausgangsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO: Selbstverwaltungsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts andere bestimmt ist. Ausnahme, § 73 Abs. 2 VwGO.
Erläuterung
Grundsatz, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO: Nächsthöhere Behörde, d.h. die der Ausgangsbehörde unmittelbar übergeordnete Behörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: Ausgangsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO: Selbstverwaltungsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts andere bestimmt ist. Ausnahme, § 73 Abs. 2 VwGO.
Erläuterung
Keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde. Dass die Ausgangsbehörde unzuständig wird ändert daran nichts. §§ 73 Abs. 1 und 2 VwGO knüpft die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde daran, welche Ausgangsbehörde tätig wurde. Gleiches gilt auch, wenn die Ausgangsbehörde nie zuständig war. Der VA ist damit zwar rechtswidrig und aufhebbar. Zuständig ist hierfür aber gerade die übergeordnete Behörde, die das Tätigwerden der ihr nachgeordneten Behörde im Rahmen des Widerspruchverfahrens überprüfen kann.
Erläuterung
Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dies berechtigt zur isolierten Anfechtung des Widerspruchbescheids nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Die zuständige Widerspruchsbehörde kann jedoch nachträglich den Widerspruchsbescheid billigen und ihn sich so zu eigen machen
Definition
- Ob ein Widerspruch erhoben ist, wird durch Auslegung ermittelt
Beschwerdeführer muss verdeutlichen, dass er sich beschwert fühlt und die Entscheidung der Behörde einer Rechtmäßigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsüberprüfung unterziehen will. Rechtsfolge eines unstatthaften Widerspruchs: An sich müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden mit der für den Widerspruchsführer nachteiligen Kostenfolge des § 80 VwVfG. Daher wird üblicherweise ein unzulässiger Widerspruch umgedeutet in einen kostenfreien, formlosen Rechtsbehelf. Das Begehren des Betroffenen unterliegt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Auslegung.
Erläuterung
Ob ein Widerspruch erhoben ist, wird durch Auslegung ermittelt: Beschwerdeführer muss verdeutlichen, dass er sich beschwert fühlt und die Entscheidung der Behörde einer Rechtmäßigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsüberprüfung unterziehen will. Rechtsfolge eines unstatthaften Widerspruchs: An sich müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden mit der für den Widerspruchsführer nachteiligen Kostenfolge des § 80 VwVfG. Daher wird üblicherweise ein unzulässiger Widerspruch umgedeutet in einen kostenfreien, formlosen Rechtsbehelf. Das Begehren des Betroffenen unterliegt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Auslegung.
Erläuterung
Kein Widerspruch gegen lediglich erwartete oder angekündigte VAe (etwa im Rahmen der Anhörung), zumal die im Einzelfall zulässigen Mittel vorbeugenden Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung, vorbeugende Unterlassungsklage) alle keinen Widerspruch voraussetzen. Durch einen Widerspruch würde zudem die Widerspruchsbehörde vorzeitig in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden unter Umgehung des Zweck des Widerspruchverfahrens als nachträgliche Kontrolle. Ein in dieser Hinsicht unstatthafter Widerspruch wird auch nicht zulässig, wenn der erwartete VA tatsächlich ergeht. Der Widerspruch muss neu eingelegt werden! Statthaft ist ein Widerspruch gegen einen nichtigen oder nicht wirksam bekanntgegebenen VA. Grund: Es liegt zumindest ein formeller VA vor. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der behördlichen Maßnahme aus Sicht eines verständigen Adressaten. Argumente: Auch der nichtige VA erweckt den Anschein eines VA und kann daher Gegenstand eines Widerspruchverfahrens werden. Die Nichtigkeit oder nicht wirksame Bekanntgabe stellt sich meist erst im Widerspruchsverfahren heraus. Außerdem hat die Behörde ein Interesse an der Möglichkeit der Korrektur.
Argument
- Auch der nichtige VA erweckt den Anschein eines VA und kann daher Gegenstand eines Widerspruchverfahrens werden. Die Nichtigkeit oder nicht wirksame Bekanntgabe stellt sich meist erst im Widerspruchsverfahren heraus. Außerdem hat die Behörde ein Interesse an der Möglichkeit der Korrektur.
Erläuterung
Widerspruch immer (auch bei allen anderen Klagen) erforderlich gem. § 126 Abs. 3 BRRG.
Definition
- Grund
Gegen einen Widerspruchsbescheid soll grds. nicht noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Zwecke des Widerspruchs als Rechtsbehelfsverfahren und als Sachurteilsvoraussetzung sind durch einmalige Durchführung erreicht. Insbesondere gibt es keinen Grund die Verwaltung erneut eine Selbstkontrolle durchführen zu lassen. Fallgruppen:
Erläuterung
Grund: Gegen einen Widerspruchsbescheid soll grds. nicht noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Zwecke des Widerspruchs als Rechtsbehelfsverfahren und als Sachurteilsvoraussetzung sind durch einmalige Durchführung erreicht. Insbesondere gibt es keinen Grund die Verwaltung erneut eine Selbstkontrolle durchführen zu lassen. Fallgruppen:
Beispiel
Auf den Widerspruch des Nachbarn hin wird die Baugenehmigung (begünstigender VA) aufgehoben oder eingeschränkt. Bauherr wird dadurch erstmals beschwert, darf aber gegen den Widerspruchbescheid nicht nochmals Widerspruch einlegen, sondern muss gleich klagen.
Beispiel
Widerspruchbehörde hebt die nachbarschützende Auflage zu einer Baugenehmigung auf; Nachbar klagt direkt gegen den Widerspruchbescheid.
Erläuterung
§ 75 Satz 1 Fall 1 VwGO: Klage auch ohne Widerspruchsbescheid statthaft; § 75 Satz 1 Fall 2 VwGO: Klage auch ohne Entscheidung der Behörde und somit gänzlich ohne Vorverfahren. Problematisch: Behörde lehnt den Vornahmeantrag nach Klageerhebung doch noch ab und es wurde kein Vorverfahren durchgeführt. Differenziere:
Definition
- Fortsetzungsfeststellungsklage. Widerspruch ist unstatthaft. Grund
Fortsetzungsfeststellungsklage ist Unterfall der allgemeinen Feststellungsklage und bedarf daher keines Vorverfahrens. Seine wesentliche Funktion, die Beschwer wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des VA zu beseitigen, kann das Vorverfahren nach Erledigung des VA nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines VA nach dessen Erledigung ist keine Aufgabe der Verwaltung, weil der Verwaltungsentscheidung keiner der § 121 VwGO entsprechende Rechtskraftwirkung zukommt.
Erläuterung
Fortsetzungsfeststellungsklage. Widerspruch ist unstatthaft. Grund: Fortsetzungsfeststellungsklage ist Unterfall der allgemeinen Feststellungsklage und bedarf daher keines Vorverfahrens. Seine wesentliche Funktion, die Beschwer wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des VA zu beseitigen, kann das Vorverfahren nach Erledigung des VA nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines VA nach dessen Erledigung ist keine Aufgabe der Verwaltung, weil der Verwaltungsentscheidung keiner der § 121 VwGO entsprechende Rechtskraftwirkung zukommt.
Erläuterung
Rspr. verzichtet auf Durchführung eines Vorverfahrens, wenn sein verfahrensrechtlicher Zweck (Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des VA, § 68 Abs. 1 VwGO) bereits auf anderem Wege erreicht wurde oder gar nicht mehr erreicht werden kann und das Vorverfahren somit reine Förmelei wäre. Fallgruppen:
Erläuterung
In den Fällen der „leeren Förmelei“ ist ein Widerspruch zwar nicht erforderlich, aber dennoch statthaft, da die Rspr. durch den Verzicht auf das Widerspruchserfordernis nur eine Verzögerung des gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen will. Ein „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“ bzw. ein Widerspruch in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht nur überflüssig, sondern auch unstatthaft. Die Zurückweisung des Widerspruchs könnte den nicht zutreffenden Eindruck erwecken, der VA sei nicht erledigt, sondern vielmehr bestandskräftig geworden.
Erläuterung
Widerspruchsbehörde prüft nach § 68 Abs. 1 VwGO Rechts- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids. Zweckmäßigkeit wird von der Behörde im Ermessen berücksichtigt. Somit reicht es aus, wenn der Widerspruchsführer geltend macht durch die Unzweckmäßigkeit des VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Ermessensnorm muss dazu aber auch zumindest seine Interessen schützen.
Erläuterung
Widerspruch muss bis zum Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Zuständige Behörde: Ausgangsbehörde, Frist jedoch auch bei Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Berechnung gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187ff. BGB, Argument: Widerspruch ist Vorschaltrechtsbehelf und primär Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer der in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Klagen; Regelung in der VwGO, in der der Bundesgesetzgeber alle Rechtsmittelfristen des Vorverfahrens und des Verwaltungsprozesses abschließend regeln wollte. § 31 VwVfG wird demnach durch § 79 VwVfG ausgeschlossen.
Argument
- Widerspruch ist Vorschaltrechtsbehelf und primär Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer der in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Klagen; Regelung in der VwGO, in der der Bundesgesetzgeber alle Rechtsmittelfristen des Vorverfahrens und des Verwaltungsprozesses abschließend regeln wollte. § 31 VwVfG wird demnach durch § 79 VwVfG ausgeschlossen.
Erläuterung
VA hat keine oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über formelle und materielle Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erwecken oder wenn ein irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten.
Erläuterung
VA ist nicht bekannt gegeben worden. Meistens bei VA mit Doppelwirkung hinsichtlich des Dritten. Denkbar ist eine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO analog einzuräumen, wenn der Beschwerte sichere Kenntnis vom VA erlangt hat. Richtig ist, dass mangels Bekanntgabe keine Frist läuft und dass der Widerspruch nur durch Verwirkung unzulässig wird. Verwirkung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrecht, wenn Betroffener trotz sicherer Kenntnis über einen langen Zeitraum hinweg erst viel später Widerspruch erhebt und sich auf die fehlende Bekanntgabe beruft, um damit den Begünstigten zu schädigen. Meistens: 3-4 Monate. Kritik: Schlechterstellung als bei Bekanntgabe mit fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung!
Definition
- Fristbeginn
Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 187 Abs. 1 ff. BGB. Fristauslösendes Ereignis: Bekanntgabe des VA an den Beschwerten. Dies erfasst sowohl einfache Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG, als auch förmliche Bekanntgabe, §§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG. Bekanntgabe an Samstag, Sonn- oder Feiertag verschiebt Fristbeginn nicht! Fristende: § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 188, 193 BGB.
Erläuterung
Fristbeginn: Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 187 Abs. 1 ff. BGB. Fristauslösendes Ereignis: Bekanntgabe des VA an den Beschwerten. Dies erfasst sowohl einfache Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG, als auch förmliche Bekanntgabe, §§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG. Bekanntgabe an Samstag, Sonn- oder Feiertag verschiebt Fristbeginn nicht! Fristende: § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 188, 193 BGB.
Definition
- Grds
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der VA bestandskräftig, es sei denn er ist nichtig (§§ 43, 44 VwVfG). Widerspruchsbehörde kann einen verspäteten Widerspruch folgendermaßen behandeln:
Erläuterung
Grds: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der VA bestandskräftig, es sei denn er ist nichtig (§§ 43, 44 VwVfG). Widerspruchsbehörde kann einen verspäteten Widerspruch folgendermaßen behandeln:
Erläuterung
Wiedereinsetzung ist ein verfahrensgestaltender VA in der Form einer Nebenentscheidung zum Widerspruchsbescheid. Grund, warum § 70 Abs. 2 VwGO nicht auch auf § 60 Abs. 5 VwGO („Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar“) verweist: Der § 60 Abs. 5 VwGO verstößt in einem dreipoligen Verhältnis gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die Bestandskraft des Ausgangsbescheids, die im Wege der Wiedereinsetzung umgangen wird, kann ein Dritter bereits eine schutzwürdige Rechtsposition erlangt haben. Zuständigkeit bei Wiedereinsetzung: Sowohl die Widerspruchsbehörde als auch für die Dauer des Abhilfeverfahrens die Ausgangsbehörde, wobei die Wiedereinsetzung durch die Ausgangsbehörde die Widerspruchsbehörde bindet. Zulässigkeit der Anfechtungsklage, wenn die Widerspruchsbehörde unrechtmäßigerweise die Wiedereinsetzung verweigert hat bzw. muss vielmehr zunächst die Wiedereinsetzungsentscheidung angegriffen werden: Das Gericht überprüft im Rahmen einer Anfechtungsklage, ob eine Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen und darf ggf. selbst wieder einsetzen, §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 4 VwGO. Da die Versagung der Wiedereinsetzung ein belastender VA ist, kann nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden, denn die zu Unrecht versagte Wiedereinsetzung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Erläuterung
Eröffnung des Klagewegs
Erläuterung
Als effektive Durchsetzung eines Staatshaftungsanspruchs kann mit dem Widerspruch ein Folgenbeseitigungsverlangen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden werden.
Erläuterung
Beteiligte sind Widerspruchsführer und ggf. Dritte, die durch die Widerspruchsentscheidung beschwert oder in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 71 VwGO. Außerdem Ausgangsbehörde und ggf. Widerspruchsbehörde. Bei mehrstufigen VAen sind alle Behörden zu beteiligen, die auch bei einem Gerichtsverfahren zu beteiligten wären.
Erläuterung
Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren gilt §§ 79, 14 VwVfG. Das Sachentscheidungsinteresse des Widerspruchsführers entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis bei der Klage. Es fehlt, wenn der Widerspruchführer kein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung seines Widerspruchs hat.
Erläuterung
Der VA wird aufgehoben, soweit der Widerspruch begründet ist. Rechtsgrundlage: §§ 72, 73 VwGO i.V.m. Gewohnheitsrecht. Der Widerspruch ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme rechtswidrig bzw. ggf. zweckwidrig (bei Ermessensentscheidungen) ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Ein Verpflichtungswiderspruch ist somit begründet, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf den begehrten VA hat. Wenn dies der Fall ist, wird der angefochtene VA aufgehoben und der begehrte VA erlassen oder es erfolgt eine Aufhebung mit der Anweisung, den begehrten VA zu erlassen. Rechtsgrundlage: §§ 72, 73 VwGO i.V.m. mit materiellem Recht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Erlass des Widerspruchsbescheids. Es darf kein unrichtiger Bescheid erlassen werden, der möglicherweise in der Vergangenheit begründet war. Ausnahme bei baurechtlichem Nachbarwiderspruch: Rechtspositionen Dritter werden entzogen.
Erläuterung
Widerspruchsbehörde hat die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde und darf Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangs-VA vollständig überprüfen.
Erläuterung
Beim Nachbar- oder Drittwiderspruch darf die Widerspruchsbehörde lediglich den Ausgangs-VA daraufhin untersuchen, ob drittschützende Vorschriften verletzt worden sind. Die Widerspruchsbehörde darf nicht anlässlich eines Drittwiderspruchs den VA aus sonstigen Gründen heraus aufheben. Im Rahmen von Selbstverwaltungsangelegenheiten darf wegen Art. 28 Abs. 2 GG nur die Recht- nicht aber die Zweckmäßigkeit überprüft werden. Ein unzulässiger oder unbegründeter Widerspruch darf nicht zum Anlass für eine Neuregelung genommen werden, die durch den Gegenstand des Vorverfahrens nicht mehr gedeckt ist.
Erläuterung
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde erst nach Nichtabhilfe durch die Ausgangsbehörde. Ausgangsbehörde kann weiterhin abhelfen, aber nicht gegensätzlich zur Widerspruchsbehörde entscheiden.
Erläuterung
Entscheidung der Widerspruchsbehörde nur im Rahmen des anhängigen Verfahrens. Entscheidungsbefugnis geht spätestens mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides wieder auf Erlassbehörde über. Erlassbehörde kann stets nach §§ 48, 49 VwVfG vorgehen, beachte aber Modifikationen gem. § 50 VwVfG.
Erläuterung
r.i.p. unzulässig. Argument: Abhilfe setzt begrifflich eine Entscheidung zugunsten des Widerspruchführers voraus.
Argument
- Abhilfe setzt begrifflich eine Entscheidung zugunsten des Widerspruchführers voraus.
Erläuterung
Grds. ist die Widerspruchsbehörde qua Devolutiveffekt immer in demselben Umfang zuständig wie die Ausgangsbehörde. Hiervon gibt es vier Ausnahmen:
Erläuterung
Spezialgesetze oder §§ 72, 73 VwGO i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.
Erläuterung
Klage richtet sich gegen
Definition
- Richtiger Beklagter
Träger der Widerspruchsbehörde, §§ 79 Abs. 2 Satz 1 / 3, 78 Abs. 2 VwGO
Erläuterung
Richtiger Beklagter: Träger der Widerspruchsbehörde, §§ 79 Abs. 2 Satz 1 / 3, 78 Abs. 2 VwGO
Definition
- Richtiger Beklagter
Träger der Ausgangsbehörde, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 VwGO.
Erläuterung
Richtiger Beklagter: Träger der Ausgangsbehörde, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 VwGO.
Erläuterung
Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid muss an diejenigen Personen zugestellt werden, die durch den Bescheid beschwert sind. Die Ausgangsbehörde erhält einen Abdruck des Widerspruchsbescheids.
Erläuterung
Ausgangs- / Widerspruchsbehörde
Erläuterung
Anordnung allein oder i.V.m. dem VA; Anhörung muss nicht durchgeführt werden, da es sich bei der VzA nicht um einen VA handelt. § 28 VwVfG ist nicht analog anwendbar, weil § 80 Abs. 3 VwGO eine abschließende Regelung für die formelle Rechtmäßigkeit einer VzA statuiert. Außerdem besteht auch keine Interessenlage, die eine Anhörung nahe legt.
Erläuterung
Warn- und Appellfunktion für Behörde, welche klar erkennen lassen muss, warum ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Ausnahme: Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO! Begründung muss schlüssig, jedoch nicht rechtmäßig sein. Ferner muss sie erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst ist. Es ist entscheidend, dass die VzA als Ausnahme in einem Einzelfall angeordnet wurde und dies muss aus der Begründung hervorgehen.
Erläuterung
Erforderlich sind konkrete, fallbezogene Abwägungen. Nicht ausreichend: formelhafte Wendungen, Floskeln, generelle Erwägungen, lediglich Bezugnahmen auf Gründe des VA oder bloße Wiederholungen des Gesetzeswortlauts. Das Nachholen einer der Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung mit rückwirkend heilender Wirkung während des gerichtlichen Eilverfahrens ist ausgeschlossen. Achtung: Ergibt sich das Eilerfordernis aus der „Natur der Sache“, z.B. im Straßenverkehrsrecht, so sind keine hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen.
Erläuterung
Besonderes und überwiegendes öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehbarkeit und ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch. Besonderes Vollziehungsinteresse: Interesse, dass am allgemeinen Interesse der Vollziehung eines jeden VA hinausgeht (Ausnahme: Gefahrenabwehr). Ob das Interesse der Behörde an der VzA überwiegt, ist durch eine Abwägung der betroffenen Interessen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere Rechtsgüter und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Je gewichtiger das Rechtsgut, um so geringer die notwendige Wahrscheinlichkeit einer Verletzung.
Erläuterung
Abgrenzung zu § 123 VwGO erfolgt hier! Wenn VA mit Doppelwirkung: i.V.m. § 80a Abs. 3! Fallgruppen des §80a VwGO:
Erläuterung
Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen einen VA ein mit der Folge der aufschiebenden Wirkung: Der Begünstigte beantragt die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Erläuterung
Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen einen VA ohne Folge der aufschiebenden Wirkung ein: Dritter beantragt nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung auszusetzen.
Erläuterung
Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen einen VA mit der Folge der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung der Vollziehung ein: Begünstigter macht von VA Gebrauch: Dritter begehrt Maßnahmen zu Sicherung seiner Rechte (faktische Vollziehung).
Erläuterung
Betroffener eines VAs legt einen Rechtsbehelf gegen diesen VA mit der Folge der aufschiebenden Wirkung ein: Dritter beantragt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des VA nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Erläuterung
Wegen des engeren Zusammenhangs zwischen dem Rechtsbehelf, der den Suspensiveffekt auslöst bzw. der die Hauptsache vor Gericht ausmacht und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gilt § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Erläuterung
Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d.h. insbesondere Klagefrist noch gewahrt.
Erläuterung
Rechtsschutzbedürfnis (+)bei faktischem Vollzug durch Behörde oder Drittem unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage. Beispiel: Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen obwohl der VA noch nicht bestandskräftig ist. Oder: Bauherr beginnt mit dem Bauvorhaben. Entscheidung des Gerichts ist in diesem Fall nicht darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung herzustellen oder anzuordnen, sondern festzustellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf bereits qua Gesetz aufschiebende Wirkung hat.
Erläuterung
Grds. nicht erforderlich. Ausnahme: § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedarf für die Fälle von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten) zwingend einen Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO. Streitig beim VA mit Doppelwirkung. Dagegen spricht, dass § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO lediglich auch auf den § 80 Abs. 6 VwGO verweist, der einen Antrag bei der Behörde nur bei der Anforderung von öffentlich Kosten vorsieht. Eine Überdehnung des § 80 Abs. 6 VwGO auf andere als Abgabeangelegenheiten habe des Gesetzgeber nicht gewollt. Dafür spricht, dass nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO die Normen des §§ 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gelten. Daher könnte man annehmen, dass bei einem VA mit Doppelwirkung stets ein Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlich sei. Sonst wäre die Verweisung auf § 80 Abs. 6 VwGO auch sinnlos, denn der dort erfasste Fall der Anforderung öffentlicher Kosten kann niemals in einer dreipoligen Situation auftreten. Es gilt außerdem der Gedanke der Entlastung der Gerichte. Stellungnahme: Es muss wohl differenziert werden: Wenn die sofortige Vollziehung auf einem Gesetz beruht, so muss wohl ein Antrag bei den Behörden verlangt werden, da in diesem Fall die Behörde noch nicht ihre Auffassung bezüglich der Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung kundtun konnte. Anders wenn die Behörde selbst die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hier kann auch sofort das Gericht angerufen werden. ACHTUNG: Streit ist nicht sehr klausurrelevant, da hier sowieso meist die Vollstreckung des VA droht, so dass selbst unter Annahme der Geltung des § 80 Abs. 6 VwGO für alle Fälle der sofortigen Vollziehung ein vorheriger Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich ist!
Definition
- Gilt auch i.V.m. § 80 Abs. 3, Argument
Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht.
Erläuterung
Gilt auch i.V.m. § 80 Abs. 3, Argument: Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht.
Argument
- Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht.
Erläuterung
Die Abwägung bei der sofortigen Vollziehbarkeit im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich grds. aus der Vollziehbarstellung durch Gesetz, dass der Gesetzgeber vom Vorrang des Vollziehungsinteresses ausgeht. Dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann jedoch entnommen werden, wann das Aussetzungsinteresse dennoch überwiegt, denn dieser gibt Kriterien, wann die Behörde selbst aussetzen sollte. Beruht die Vollziehbarkeit auf einer VzA i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dann prüft das Gericht summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache: Ist der VA rechtswidrig, so überwiegt regelmäßig das Suspendierungsinteresse, ist der VA rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse. Umstritten ist, wie die Abwägung erfolgen soll, wenn die Vollziehbarkeit auf § 80 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO beruht. Nach h.M. werden die Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog herangezogen.
Erläuterung
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der getroffenen Regelung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Wenn diese Abwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, ist der Antrag begründet. Sie fällt zugunsten des Antragstellers aus, wenn der VA rechtswidrig ist. Grund: An der Vollziehung eines rechtswidrigen VA gibt es kein öffentliches Interesse. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO kann sich darüber hinaus die Begründetheit des Antrags schon aus formellen Gesichtspunkten (formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung) ergeben.
Erläuterung
Entscheidungsmaßstab: summarische Prüfung, maßgebend ist Rechtsschutzziel.
Erläuterung
Abgewogen werden das Aussetzungsinteresse des Belastenden und das Vollziehungsinteresse des Begünstigten. Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn der Rechtsbehelf des Belasteten in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre, wenn gesetzliche Wertungen dafür sprechen bzw. wegen der Folgen der gerichtlichen Entscheidung für private und öffentliche Belange.
Erläuterung
Vollziehungsinteresse des Begünstigten wird abgewogen gegen das Aussetzungsinteresse des Belasteten. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, wenn der Rechtsbehelf des Belasteten in der Hauptsache offensichtlich erfolg ist UND die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung eine unbillige Härte für den Begünstigten ist, aufgrund der gesetzlichen Wertungen bzw. aufgrund einer Gesamtabwägung.
Erläuterung
Anspruch auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen bedarf einer Rechtsgrundlage (das VG tritt an die Stelle der Behörde). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage müssen erfüllt sein und ein eventuelles Ermessen muss auf Null reduziert sein bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Belasteten in der Hauptsache, Rang der Rechtsgüter und Schwere des Eingriffs.
Erläuterung
Durch die Anordnung der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung darf keine Erweiterung der Rechtspositionen entstehen.
Erläuterung
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO.
Definition
- Annex
Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO)
Erläuterung
Da das Gericht der Hauptsache zuständig ist, § 123 Abs. 2 VwGO, muss also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.
Erläuterung
Nicht, wenn in der Hauptsache die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen VA begehrt wird, §§ 123 Abs. 5, 80, 80a VwGO. § 123 Abs. 1 regelt die Sicherungs- und Regelungsanordnung. Die Abgrenzung ist präjudizierend für die Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund hat, d.h. einen hinreichenden Grund dafür, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Erläuterung
Aufrechterhaltung des status quo zur Sicherung eines subjektiven öffentlichen Rechts vor Verschlechterung. Beispiel: Abwehr- und Unterlassungsansprüche
Erläuterung
Dient zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers durch vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Beispiel: Ansprüche auf Erlass abgelehnter VA, sonstige Leistungsvornahmeansprüche. Jede Sicherungsanordnung kann auch als Regelungsanordnung erlassen werden, weil die konkrete Gefahr für die Rechtsverwirklichung im Sinne von Satz 1 zugleich ein Rechtsverhältnis im Sinne von Satz 2 begründet. Es gilt: Satz 2 ist weiter als Satz 1 und somit ein Auffangtatbestand.
Erläuterung
Prüfung ob dem Antragsteller möglicherweise ein Anordnungsanspruch zusteht. Möglichkeit eines Anordnungsanspruches: Entspricht dem materiellen Anspruch im Hauptsacheverfahren, das ist bei der Sicherungsanordnung das zu sichernde Recht und bei der Regelungsanordnung das zu regelnde Rechtsverhältnis. Nicht geprüft wird hingegen, die Möglichkeit eines Anordnungsgrundes; dies erfolgt erst in der Begründetheit.
Erläuterung
Anders als beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss sich der Antragsteller bei einem Leistungs- oder Unterlassungsbegehren zuvor an die Behörde gewendet haben. Hauptsachverfahren darf auch nicht offensichtlich unzulässig sein. Hauptsache darf nicht erledigt sein. Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, wenn Antragsteller vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO begehrt, d.h. in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage oder eine vorbeugende Feststellungsklage vorliegt. Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist nicht erforderlich, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Erläuterung
Gericht der Hauptsache
Erläuterung
Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 2 VwGO) ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und wenn der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Erläuterung
Passivlegitimiert ist derjenige Rechtsträger der Behörde, der auch im entsprechenden Hauptsachverfahren passivlegitimiert ist.
Erläuterung
Während die Sicherungsanordnung vorwiegend der Erhaltung eines bestehenden Rechtszustands dient (nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich die Gefahr einer Rechtsvereitelung gerade aus der Veränderung des bestehenden Zustandes ergeben), erstrebt der Antragsteller mit der Regelungsanordnung eher eine (vorläufige) Erweiterung seines Rechtskreises (nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Vermeidung einer Rechtsvereitelung nötig erscheinen). Die Sicherungsanordnung kommt daher insbesondere für Unterlassungsansprüche, die Regelungsanordnung für sonstige Leistungsansprüche in Betracht.
Definition
- Antragsteller hat ein eigenes Recht auf die begehrte Leistung. Beachte
Anordnungsanspruch muss nur glaubhaft gemacht (nicht: bewiesen) werden, so dass sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Summarisch bedeutet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren obsiegen wird.
Erläuterung
Antragsteller hat ein eigenes Recht auf die begehrte Leistung. Beachte: Anordnungsanspruch muss nur glaubhaft gemacht (nicht: bewiesen) werden, so dass sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Summarisch bedeutet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren obsiegen wird.
Erläuterung
Sache ist zu dringlich, als dass der Antragsteller auf eine Hauptsacheverhandlung warten könnte (Frage der Eilbedürftigkeit). Hierbei findet eine umfassende Güter und Interessenabwägung statt. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs für den Antragsteller und der Grad der Erfolgsprognose in Bezug auf das Hauptsacheverfahren, Intensität der Rechtgefährdung, Irreparabilität drohender Schäden, eventuell entgegenstehende öffentliche Interessen oder Interessen Dritter usw. Es ist danach zu differenzieren, ob der Antragsteller eine Sicherungsanordnung oder eine Regelungsanordnung begehrt:
Erläuterung
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen wahrscheinlich gemacht worden sein, z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung.
Erläuterung
Das Verwaltungsgericht entscheidet nach freiem pflichtgemäßen Ermessen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 938 Abs. 1 ZPO ob es eine einstweilige Anordnung erlässt und welche Regelungen im Einzelfall zu erlassen sind. Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 146 VwGO. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das VG oder das OVG kann die Vollziehung aber einstweilen einstellen, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ermittlung der Dringlichkeit durch umfassende Interessenabwägung. Entscheidung orientiert sich am Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Gesichtspunkte der Abwägung:
Definition
- Ausnahme
Wenn ansonsten das Recht des Antragstellers vereitelt würde oder die Folgen unerträglich wären. Es muss dann aber auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen.
Erläuterung
Ausnahme: Wenn ansonsten das Recht des Antragstellers vereitelt würde oder die Folgen unerträglich wären. Es muss dann aber auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen.
Erläuterung
Insbesondere relevant bei Beurteilungs- und Ermessensspielräumen. Ausnahme: Falls nur so ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG möglich ist. Grundsätzlich darf das VG im Verfahren nach § 123 VwGO dem Antragsteller nicht mehr zusprechen als dem Kläger in der Hauptsache. Die gerichtliche Anordnung darf auch nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen. Insofern kann der Auslegung und genauen Bestimmung des eigentlichen Begehrens im Sinne des § 88 VwGO große Bedeutung zukommen.
Erläuterung
Gegen Entscheidungen, die nicht Urteil / Gerichtsbescheid sind; bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit
Erläuterung
Nicht, wenn VG die Berufung bereits zugelassen hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4. Eine Nichtzulassung durch das VG ist unbeachtlich, § 124a Abs. 1 Satz 2.
Definition
- Form
Bezeichnung des Urteils, welches angefochten wird, § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO; Frist: ein Monat nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, Adressat: VG, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO; Folge: Rechtskraft des Urteils wird gehemmt, § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO (sog. Suspensiveffekt).
Erläuterung
Form: Bezeichnung des Urteils, welches angefochten wird, § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO; Frist: ein Monat nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, Adressat: VG, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO; Folge: Rechtskraft des Urteils wird gehemmt, § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO (sog. Suspensiveffekt).
Definition
- Kann bereits mit Antrag eingereicht werden, ansonsten
Frist: zwei Monate nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 4, Adressat: OVG, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO
Erläuterung
Kann bereits mit Antrag eingereicht werden, ansonsten: Frist: zwei Monate nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 4, Adressat: OVG, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO
Erläuterung
Darlegung und Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Erläuterung
OVG durch Beschluss (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Erläuterung
Begründet Rechtskraft des angefochtenen Urteils, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Zulassungsverfahren ist beendet.
Erläuterung
Fortsetzung des Antragsverfahrens als Berufungsverfahren, Einlegung der Berufung nicht erforderlich, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO. Einreichung der Begründung durch Berufungskläger, § 124a Abs. 6 VwGO
Erläuterung
Endurteile, Teilurteile nach § 110 VwGO, Zwischenurteile nach §§ 109, 111 VwGO
Erläuterung
Frist, § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO: ein Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils; Form, §§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO: Bezeichnung des angefochtenen Urteils.
Erläuterung
Gegen Urteile des OVG; Beschlüsse gem. §§ 125 Abs. 2, 130a VwGO; Urteile des VG / Gerichtsbescheide bei Sprungrevision
Erläuterung
Form- und fristfrei, kein Devolutiv- oder Suspensiveffekt, Rechtsbehelfsführer hat nur Recht auf Kenntnisnahme seitens des Adressaten und Bescheidung über die Art der Erledigung. Bei Auslegung des Begehrens ist in der Regel ein Widerspruch gewollt, wenn dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt wurde, da dies für den Rechtsbehelfsführer günstiger ist.
Definition
- Adressat
Ausgangsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.
Erläuterung
Adressat: Ausgangsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.
Definition
- Adressat
Aufsichtsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.
Erläuterung
Adressat: Aufsichtsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.
Definition
- Adressat
Dienstvorgesetzte. Ziel: Ahndung eines persönlichen Fehlverhaltens eines Amtsträgers.
Erläuterung
Adressat: Dienstvorgesetzte. Ziel: Ahndung eines persönlichen Fehlverhaltens eines Amtsträgers.
Erläuterung
Passivlegitimiert ist nach dem Rechtsträgerprinzip gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen VA erlassen hat.
Erläuterung
Rechtsschutz des Bürgers durch volle Nachprüfung der Maßnahme durch Behörde und Widerspruchsbehörde (Recht- und Zweckmäßigkeit), Suspensiveffekt; Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Möglichkeit, Fehler festzustellen und zu korrigieren; Entlastung der Gerichte durch Vermeidung von Prozessen
Definition
- Doppelnatur des Widerspruchs
Prozessual: Sachurteilsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Materiell: Durchführung von den Verwaltungsbehörden gem. § 79 VwVfG nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens.
Erläuterung
Doppelnatur des Widerspruchs: Prozessual: Sachurteilsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Materiell: Durchführung von den Verwaltungsbehörden gem. § 79 VwVfG nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens.
Erläuterung
Einlegung des Widerspruchs, § 69 VwGO bei zuständiger Behörde, § 70 Abs. 1 VwGO; Erhebung mit Eingang bei Behörde. Abhilfeverfahren bei der Ausgangsbehörde, § 72 VwGO endet mit Abhilfeentscheidung; Abhilfe(+), dann Abhilfebescheid; Abhilfe (-), dann Weiterleitung an Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Prüfung durch die Widerspruchsbehörde und Erlass und Zustellung (§§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO) des Widerspruchsbescheids. Zustellung stets nach dem VwZG des Bundes. Widerspruchsführer muss vor Ablehnung eines Widerspruchs nicht gehört werden. Der Widerspruchsführer hat bereits im Rahmen der Widerspruchsbegründung Gelegenheit sich mit seinen Argumenten an die entscheidende Stelle zu wenden. Ein weiteres Anhörungsverfahren wäre redundant.
Erläuterung
Wirkungen der angefochtenen Maßnahme werden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs vorläufig gehemmt. Grds. suspendiert die Einlegung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes die Wirkungen des VA, § 80 Abs. 1 VwGO. Dies ist eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes und notwendiges Korrelat zur Befugnis der Verwaltung sich durch Erlass eines VA selbst einen Vollstreckungstitel zu schaffen und damit in die Rechte anderer eingreifen zu können. Ohne die aufschiebende Wirkung würden in den meisten Fällen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung soll die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sicherstellen, so dass keine irreparablen Umstände eintreten, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit des VAs geprüft hat. Kein Suspensiveffekt in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO. Die Fälle gliedern sich in die Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, und den Ausschluss kraft Gesetzes, § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO. Dann sind andere Formen des einstweiligen Rechtsschutzes notwendig. Diese sind das Aussetzungsverfahren durch die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO oder durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO. Während der Suspendierung ist die Vollziehung des VA sowohl der Behörde als auch Dritten untersagt und stellt somit ein umfassendes Verwirklichungsverbot dar, indem alle Folgen eines VA mit umfasst sind. Die Suspendierung erstreckt sich über leistende, feststellende und gestaltende VAe sowie VAe mit Doppelwirkung, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Erläuterung
Streitsache wird auf die Ebene der nächsthöheren Instanz gehoben, die somit für die Streitsache zuständig wird. Voraussetzung ist, dass die Ausgangsbehörde nicht abhilft; der Devolutiveffekt ist somit aufschiebend bedingt durch die Verweigerung abzuhelfen. Eine solche Verweigerung geschieht in der Regel konkludent durch die Übersendung der Akten an die Widerspruchsbehörde.
Definition
- Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog. Argument
Wenn das Gericht nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO befugt ist auf Antrag die Vollziehung aufzuheben, obschon der VA vollzogen ist, so muss dies a maiore ad minus auch gelten, wenn der VA noch nicht vollzogen ist.
Erläuterung
Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog. Argument: Wenn das Gericht nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO befugt ist auf Antrag die Vollziehung aufzuheben, obschon der VA vollzogen ist, so muss dies a maiore ad minus auch gelten, wenn der VA noch nicht vollzogen ist.
Argument
- argumentum a maioreWenn das Gericht nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO befugt ist auf Antrag die Vollziehung aufzuheben, obschon der VA vollzogen ist, so muss dies a maiore ad minus auch gelten, wenn der VA noch nicht vollzogen ist.