Zum Inhalt springen
~/vertretbar

VwGO 2.0 Verfahrensarten

Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil · 344 Prüfungspunkte

12 bekannte Änderungen, die dieses Schema inhaltlich falsch macht

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Dazu kommen 23 Stellen, an denen die Grundstruktur trägt, die Einzelheiten aber abweichen. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (35)
  • § 7 VI UmwRG: Rechtsbehelfe gegen bestimmte Infrastrukturentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung

    Im Eilrechtsschutz ist der Regelfall umgekehrt; § 80 V VwGO-Antrag statt § 80a/§ 80 I VwGO · geändert seit 29.7.2026

  • § 3 IV UmwRG: Anerkennung von Umweltvereinigungen zunächst auf fünf, danach auf zehn Jahre befristet

    Die Verbandsklagebefugnis ist an eine befristete Anerkennung geknüpft · geändert seit 29.7.2026

  • § 14a I UVPG: UVP-Befreiungen für bestimmte Bahnvorhaben

    UVP-Pflicht ist nicht mehr schematisch zu bejahen · geändert seit 29.7.2026

  • § 14e UVPG: ministerielle Ausnahmen für Verkehrs- und Energieinfrastruktur

    Neue Ausnahmekategorie im UVP-Recht · neu eingefügt seit 29.7.2026

  • § 15 VI a BNatSchG: Ersatzzahlung statt Kompensationsmaßnahme bei Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse

    Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird für privilegierte Vorhaben monetarisiert · geändert seit 29.7.2026

  • § 52 VwGO geändert durch das GEAS-Anpassungsgesetz v. 23.04.2026: Ausbau der asylrechtlichen Zuständigkeitskonzentration in Nr. 2

    Örtliche Zuständigkeit in Asylsachen neu zu prüfen · geändert seit 29.4.2026

  • § 34 III b BauGB neu: Abweichung vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich zugunsten von Wohnnutzung

    Das Einfügungserfordernis ist für Wohnvorhaben durchbrechbar · neu eingefügt seit 30.10.2025

  • § 41 VwVfG

    Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert (Post im Inland und elektronische Übermittlung); Postrechtsmodernisierungsgesetz v. 15.07.2024

    Alle Fristberechnungen (§ 70 VwGO, § 74 VwGO, § 80 V VwGO) aus 2014 liefern ein falsches Fristende; Altfälle vor 01.01.2025: 3 Tage · geändert seit 1.1.2025

  • Zuständigkeitskatalog des BVerfG von Art. 93 nach Art. 94 GG verschoben; Art. 94 IV GG regelt jetzt die Bindungswirkung der Entscheidungen

    Art. 93 I GGArt. 94 I GG

    Jede Zulässigkeitszitierung im Verfassungsprozessrecht ist falsch; das BVerfGG (§§ 13, 63 ff., 76 ff., 90 ff.) bleibt unverändert · geändert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Organstreitverfahren von Art. 93 I Nr. 1 GG nach Art. 94 I Nr. 1 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 1 GGArt. 94 I Nr. 1 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für abstrakte Normenkontrolle von Art. 93 I Nr. 2 GG nach Art. 94 I Nr. 2 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 2 GGArt. 94 I Nr. 2 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Verfahren nach Art. 72 II GG von Art. 93 I Nr. 2a GG nach Art. 94 I Nr. 2a GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 2a GGArt. 94 I Nr. 2a GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Bund-Länder-Streit von Art. 93 I Nr. 3 GG nach Art. 94 I Nr. 3 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 3 GGArt. 94 I Nr. 3 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von Art. 93 I Nr. 4 GG nach Art. 94 I Nr. 4 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4 GGArt. 94 I Nr. 4 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4a GG nach Art. 94 I Nr. 4a GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4a GGArt. 94 I Nr. 4a GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Kommunalverfassungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4b GG nach Art. 94 I Nr. 4b GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4b GGArt. 94 I Nr. 4b GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für Nichtanerkennungsbeschwerde von Art. 93 I Nr. 4c GG nach Art. 94 I Nr. 4c GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 4c GGArt. 94 I Nr. 4c GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • Art. 94 GG

    Zuständigkeit für sonstige bundesgesetzlich zugewiesene Fälle von Art. 93 I Nr. 5 GG nach Art. 94 I Nr. 5 GG verschoben

    Art. 93 I Nr. 5 GGArt. 94 I Nr. 5 GG

    Obersatz und Zulässigkeitsprüfung müssen umzitiert werden; BVerfGG-Zitate bleiben unverändert · umnummeriert seit 28.12.2024

  • § 48 VwGO

    § 48 I Nr. 3a VwGO neu: erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit u.a. für Windenergie auf See im Küstenmeer

    Instanzenzug in Infrastrukturfällen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 21.3.2023

  • § 50 VwGO

    § 50 I Nr. 6 VwGO erweitert: BVerwG erstinstanzlich u.a. für Wasserstoff-Importterminals und LNG-Beschleunigungsgesetz-Vorhaben

    Erstinstanzliche BVerwG-Zuständigkeit deutlich ausgeweitet · geändert seit 21.3.2023

  • § 80c VwGO neu: Eilrechtsschutz-Sonderregime bei Infrastrukturverfahren - Fehlerheilungsprognose, Beschränkung der aufschiebenden Wirkung

    In der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse besonders zu berücksichtigen (§ 80c IV VwGO) · neu eingefügt seit 21.3.2023

  • § 87c VwGO neu: Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Verfahrensplanung

    Neuer Verfahrensgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Infrastrukturprozess · neu eingefügt seit 21.3.2023

  • § 9 IV VwGO: Einzelrichter am OVG in einfach gelagerten Fällen

    Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023

  • § 10 IV VwGO: Dreierbesetzung am BVerwG in einfach gelagerten Fällen

    Besetzungsfragen im Rechtsmittelzug ändern sich · geändert seit 21.3.2023

  • § 99 I 2 VwGO: elektronische Aktenvorlage in durchsuchbarer Form

    Aktenvorlage im Prozess ist digital ausgestaltet · geändert seit 21.3.2023

  • § 55d VwGO: aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Anwälte, Behörden und jur. Personen des öff. Rechts; Fassung ab 01.01.2026

    Ein per Fax eingereichter Schriftsatz ist unwirksam; Ersatzeinreichung nur bei technischer Unmöglichkeit mit Glaubhaftmachung · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • §§ 55a-55c VwGO: Übermittlung elektronischer Dokumente, elektronische Akte, elektronische Formulare

    Formfragen im Verwaltungsprozess sind eigenständiger Zulässigkeitspunkt geworden · neu eingefügt seit 1.1.2022

  • § 47 II a VwGO ersatzlos gestrichen: keine Präklusion mehr im Normenkontrollverfahren (Folge von EuGH C-137/14)

    Der Zulässigkeitspunkt 'rechtzeitige Einwendung im Auslegungsverfahren' existiert nicht mehr; einzige Schranke ist die Jahresfrist des § 47 II 1 VwGO · weggefallen seit 2.6.2017

  • § 1 UmwRG

    § 1 I Nr. 5 UmwRG neu (Auffangtatbestand für VA und Verträge unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften), Nr. 6 neu (Überwachungsmaßnahmen)

    Massive Erweiterung des Anwendungsbereichs; Umweltverbandsklage ist nicht mehr auf UVP-pflichtige Vorhaben beschränkt · geändert seit 2.6.2017

  • § 2 UmwRG: erweiterte Verbandsklagebefugnis

    Klagebefugnis von Umweltvereinigungen ist in der Zulässigkeit neu zu prüfen · geändert seit 2.6.2017

  • § 4 UmwRG: Verfahrensfehler führen nur zur Aufhebung, wenn nicht durch Planergänzung oder ergänzendes Verfahren behebbar; widerlegliche Kausalitätsvermutung

    Fehlerfolgenlehre im Umweltrechtsbehelf ist umgebaut · geändert seit 2.6.2017

  • § 5 UmwRG neu: 'Missbräuchliche oder unredliche Rechtsbehelfe' ersetzt die entfallene materielle Präklusion; bloßes Schweigen genügt nicht

    Der Präklusionspunkt ist durch eine Missbrauchsprüfung ersetzt · neu eingefügt seit 2.6.2017

  • § 7 V UmwRG neu: Feststellung der Nichtvollziehbarkeit statt Aufhebung bei behebbaren materiellen Fehlern

    Neue Urteilsvariante neben Aufhebung; Tenorierung anpassen · neu eingefügt seit 2.6.2017

  • Materielle Präklusion im Planfeststellungs- und Umweltrechtsbehelfsverfahren weggefallen, ersetzt durch die Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG

    Die formelle Präklusion im Verwaltungsverfahren besteht fort (seit 29.07.2026 in § 73 II 4 VwVfG) · weggefallen seit 2.6.2017

  • § 34 III a BauGB: Befreiung vom Einfügungsgebot bei Wohnnutzungsänderungen erleichtert

    Zusätzliche Abweichungsmöglichkeit im unbeplanten Innenbereich · geändert seit 13.5.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
1.Ziel und Klagegegenstand
Erläuterung

(Teil-)Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenstand der Anfechtungsklage: Ursprünglicher VA in der Gestalt, den er durch den Widerspruchbescheid erhalten hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Widerspruchbescheid selbst kann nur dann isoliert Klagegegenstand sein, wenn er erstmalig eine Beschwer enthält, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, eine zusätzliche selbständige materiell-rechtliche Beschwer enthält, § 79 Abs. 2 VwGO oder wenn er wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, § 79 Abs. 2 VwGO. Angefochtener VA muss zumindest ein sog. formeller VA sein (klägerische Behauptung eines VA allein genügt nicht), d.h. wenn eine behördliche Maßnahme in Form eines VA durchgeführt wird, dann kann diese Maßnahme Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, unabhängig davon, ob diese Maßnahme tatsächlich alle Voraussetzungen eines materiellen VA erfüllt. Konsequenz: Auch ein sog. Nicht-VA kann Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Nicht-VA: Behördliche Maßnahme, der das Fehlen der VA-Eigenschaft nicht offenkundig zu entnehmen ist. Beachte: Anders sog. Nichtakt.

PAnfechtung eines nichtigen VA
, Argumente: Gegen Rechtsschein eines VA ist Feststellungsklage statthaft. Ansonsten würde § 43 Abs. 2 VwVfG verkannt, der den untrennbaren Zusammenhang von Aufhebung und Wirksamkeit klarstellt. Bereits das Klageziel, die Aufhebung eines VA, macht keinen Sinn, wenn es keinen VA zum aufheben gibt.
Argument
  • Gegen Rechtsschein eines VA ist Feststellungsklage statthaft. Ansonsten würde § 43 Abs. 2 VwVfG verkannt, der den untrennbaren Zusammenhang von Aufhebung und Wirksamkeit klarstellt. Bereits das Klageziel, die Aufhebung eines VA, macht keinen Sinn, wenn es keinen VA zum aufheben gibt.
+, Argumente: Gegenstand einer Anfechtungsklage muss lediglich ein formeller VA sein, d.h. eine Maßnahme, die unabhängig von ihrer Wirksamkeit, den Schein eines VA trägt. Der Einzelne muss gegen diesen Rechtsschein eine Rechtsschutzmöglichkeit haben. Feststellungsklage genügt nicht, da immerhin die Möglichkeit besteht, dass der VA gerade nicht nichtig ist. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen nichtige VA voraus.
2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Definition
Möglichkeit der Verletzung eines Rechts (oft

Artt. 12, 14 GG), zumindest Art. 2 Abs. 1 GG.

Erläuterung

Möglichkeit der Verletzung eines Rechts (oft: Artt. 12, 14 GG), zumindest Art. 2 Abs. 1 GG.

b.Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
c.Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO)
aa.Grundsatz: Monatsfrist
Erläuterung

Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (ggf. Fiktion!) oder nach Bekanntgabe des VA, falls Vorverfahren nicht erforderlich. Fristbeginn: §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1 ff. BGB: Tag nach dem fristauslösenden Ereignis. Fristende: § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 (ggf. Abs. 2) ZPO, § 188 Abs. 2 Satz 1 BGB. Wahrung der Frist durch rechtzeitigen Eingang der unterschriebenen Klageschrift (§ 81 VwGO) beim zuständigen Gericht. Schriftform (+) bei Übermittlung durch Telex oder Telefax. Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt Klagefrist, § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG.

bb.Ausnahmekonstellationen
(1)Jahresfrist
Erläuterung

Rechtsmittelfrist beginnt nur, wenn Adressat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erhalten hat (§ 58 VwGO). Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung gilt Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über formelle und materielle Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erwecken oder wenn ein irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten.

PSpäte Rechtsmittelbelehrung getrennt vom VA
(2)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO)
Erläuterung

Säumnis muss ohne Verschulden des Klägers eingetreten sein. Tritt die schuldlose Verhinderung kurz vor Ablauf der Frist ein, muss die Klage innerhalb der Frist eingereicht werden, sofern dies möglich und zumutbar ist. Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch Urteil (§§ 173 VwGO i.V.m. 238 Abs. 1 ZPO).

3.Begründetheit
Erläuterung

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der angefochtene VA rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist, §§ 78, 42 Abs. 1 Fall 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a.Passivlegitimation (§ 78 VwGO)
b.Angegriffener Verwaltungsakt rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
c.Dadurch bedingte Verletzung der Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
Erläuterung

Ist der Kläger nicht zugleich Adressat, muss die Rechtswidrigkeit gerade auf der drittschützenden Norm beruhen.

Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
1.Ziel
Definition
Verurteilung zum Erlass eines (abgelehnten) Verwaltungsaktes. Arten

Versagungsgegenklage: Behörde hat einen beantragten VA (teilweise) abgelehnt und der ablehnende VA wird unter Weiterverfolgung des Leistungsbegehrens angegriffen. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Behörde hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.

Erläuterung

Verurteilung zum Erlass eines (abgelehnten) Verwaltungsaktes. Arten: Versagungsgegenklage: Behörde hat einen beantragten VA (teilweise) abgelehnt und der ablehnende VA wird unter Weiterverfolgung des Leistungsbegehrens angegriffen. Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO): Behörde hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.

2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Erläuterung

Möglichkeit, dass Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln hat. Anspruchsquellen:

aa.Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung
Beispiel

Verwaltungsvertrag, Verwahrung, vertragsähnliche Vertrauensbeziehung.

bb.Zusicherung (§ 38 VwVfG)
cc.Einfachgesetzliche Schutznormen
Erläuterung

Norm schützt neben der Allgemeinheit (als Ausfluss des öffentlichen Interesses) auch Individualinteressen zumindest einzelner Bürger. Beispiel: § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Drittschutz ergibt sich durch Auslegung der Norm. Meist reicht schon der Wortlaut (z.B. „auf Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen“). Stets muss geprüft werden, ob der klagende Dritte vom Individualschutz der Norm mit umfasst ist. Beispiel: Mieter kann keinen Drittschutz aus dem BauGB geltend machen, da nur Eigentümer geschützt werden sollen.

dd.Gebot der Rücksichtnahme
ee.Grundrechte
Erläuterung

Die meisten Grundrechte sind keine Leistungs- oder Teilhaberechte. Wichtig: Art. 3 Abs. 1 i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

b.Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
aa.Versagungsgegenklage
bb.Untätigkeitsklage
Erläuterung

Kein Vorverfahren notwendig, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden wurde. Zureichender Grund (+) bei Ausbremsung der Behörde wegen besonderen Schwierigkeiten des Falles oder Notwendigkeit der Beteiligung Dritter. Zureichender Grund (-) bei Arbeitsüberlastung oder fehlender Zahlung von Gebühren. Angemessene Frist: grds. drei Monate. Ausnahme z.B. § 14a BImSchG.

c.Klagefrist
aa.Versagungsgegenklage (§ 74 Abs. 2 und 1 VwGO)
bb.Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
Erläuterung

Kann erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben werden. Zwar ist desweiteren keine Frist einzuhalten, aber nach Ablauf eines Jahres fehlt das Rechtsschutzbedürfnis oder es tritt Verwirkung ein. Verfrühte Klageerhebung: Variante 1: Klageerhebung nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung. Klage grds. zulässig, § 75 Satz 3 VwGO. Variante 2: Klageerhebung vor Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung bzw. Widerspruchseinlegung. Klage nur zulässig, wenn besondere Umstände die Unterschreitung rechtfertigen, sonst Aussetzung gem. § 75 Satz 3 VwGO.

d.Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Antrag, u.U. auch bei einer unzuständigen Behörde.

3.Begründetheit
Erläuterung

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Ablehnung oder Unterlassung des VA ist rechtswidrig und der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, wenn dieser einen Anspruch auf Vornahme des begehrten VA oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, §§ 78, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

a.Passivlegitimation (§ 78 VwGO)
b.Anspruchsvoraussetzungen (positiv/negativ)
c.Anspruchsinhalt
aa.bei Spruchreife: Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
Erläuterung

Spruchreife: gebundene Entscheidung der Behörde oder Ermessensreduzierung auf Null. Ein Ermessen ist dann auf Null reduziert, wenn eine andere Ermessensentscheidung außer der Erlass des begehrten VA automatisch ermessenfehlerhaft ist. Fallgruppen:

(1)Beamtenrecht
Erläuterung

Bewerber muss eingestellt werden, wenn er eindeutig der Qualifizierteste ist.

(2)Öffentliches Sachenrecht
Erläuterung

Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten muss erteilt werden.

(3)Ordnungsrecht
Erläuterung

Bei hoher Störungsintensität oder erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss eingeschritten werden.

(4)Selbstbindung der Verwaltung durch tatsächliche Übung oder durch Verwaltungsvorschriften i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG
bb.bei mangelnder Spruchreife: Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO)
Erläuterung

Soweit es sich bei dem Anspruch um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, so kann sie zur Vornahme des VA nicht verpflichtet werden, denn der Kläger hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Gericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. Es ergeht ein Bescheidungsurteil, wonach die Behörde die Rechtsauffassung des Gerichts bei der Bescheidung beachten muss. Ein Bescheidungsurteil kann auch ergehen, wenn der Kläger auf Vornahme geklagt hat. Grund: Im Antrag auf Vornahme ist in der Regel ein Bescheidungsantrag als Minus mit enthalten. Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Bescheidung ein aliud verbunden ist. Z.B. Student klagt auf „Prüfung bestanden“ und kann nur Neuzulassung erhalten.

d.Anspruch nicht erloschen
Erläuterung

Durch Vornahme des begehrten VA bei gebundener Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf Null; durch ordnungsgemäße Ermessensausübung bei Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung

Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog))
1.Ziel
Erläuterung

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes. Grundfall: nach Erhebung der Anfechtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO direkt; Abwandlungen: vor Erhebung der Anfechtungsklage; nach Erhebung der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog; vor Erhebung der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO analog (sog. doppelte Analoge).

2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Definition
Erledigung

Klägerisches Begehren wird infolge des Wegfalls der rechtlichen oder sachlichen Beschwer gegenstandslos. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt als Erledigung vor allem die Zurücknahme in Betracht, daneben aber auch jede andere Form der Erledigung („oder anders“). Die Beschwer entfällt bei Fortfall des Regelungsgehalts eines VA gegenüber dem Adressaten oder Fortfall der belastenden Wirkung gegenüber einem Dritten. Bei einem VA tritt Erledigung auch dann ein, wenn der VA nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme mangels Gegenstandes sinnlos ist. Eine Erledigung aus rechtlichen Gründen umfasst

Erläuterung

Erledigung: Klägerisches Begehren wird infolge des Wegfalls der rechtlichen oder sachlichen Beschwer gegenstandslos. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt als Erledigung vor allem die Zurücknahme in Betracht, daneben aber auch jede andere Form der Erledigung („oder anders“). Die Beschwer entfällt bei Fortfall des Regelungsgehalts eines VA gegenüber dem Adressaten oder Fortfall der belastenden Wirkung gegenüber einem Dritten. Bei einem VA tritt Erledigung auch dann ein, wenn der VA nicht mehr vollziehbar ist und eine Rücknahme mangels Gegenstandes sinnlos ist. Eine Erledigung aus rechtlichen Gründen umfasst die Rücknahme, den Widerruf oder eine andere Aufhebung. Eine Erledigung aus tatsächlichen Gründen umfasst das faktische Ende einer Maßnahme oder den Zeitablauf.

a.bei Erledigung nach Klageerhebung
aa.Zulässigkeit der Eingangsklage (insbesondere Vorverfahren, Klagefrist)
Erläuterung

Vorverfahren und Klagefrist sind als notwendige Voraussetzungen der Zulässigkeit der Eingangsklage stets einzuhalten. Argument: Zufälliger Umstand der Erledigung soll dem Kläger nicht ein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.

Argument
  • Zufälliger Umstand der Erledigung soll dem Kläger nicht ein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
bb.Besondere Feststellungsinteresse (besonderes Rechtsschutzbedürfnis)
Erläuterung

Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Grundsätzlich ist das Feststellungsinteresse bei § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO enger als bei § 43 Abs. 1 VwGO. Argument: Mit Wegfall der Beschwer benötigt der Kläger an sich keinen Rechtsschutz mehr. Fallgruppen:

Argument
  • Mit Wegfall der Beschwer benötigt der Kläger an sich keinen Rechtsschutz mehr. Fallgruppen:
(1)Konkrete Wiederholungsgefahr
Erläuterung

Erlass eines ähnlichen oder inhaltsgleichen VA steht bevor, zeichnet sich ab oder ist konkret möglich. Nicht: abstrakte, ungewisse Möglichkeit. Beispiel: Versammlungsverbot, wenn ähnliche Versammlungen auch in nächster Zukunft geplant sind.

(2)Rehabilitationsinteresse
Erläuterung

Erledigter VA entfaltet für den Betroffenen diskriminierende Wirkung, vor allem bei nachhaltiger Grundrechtsbeeinträchtigung, z.B. aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; Ansehen in der Öffentlichkeit. Nicht ausreichend: Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung.

(3)Präjudizialität (nicht bei Erledigung vor Klageerhebung)
Erläuterung

Vorbereitung eines Amtshaftungs- und Entschädigungsprozesses, falls dieser hinreichend wahrscheinlich und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Wenn das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellt, ist das Zivilrecht im Rahmen des Amtshaftungsprozesses an diese Wertung nach § 121 VwGO gebunden. Vorteil: Untersuchungsgrundsatz der VwGO!

(4)bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden VAen wegen Art. 19 Abs. 4 GG (z.B. Platzverweis)
(5)Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition
b.bei Erledigung vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 analog)
aa.Kein Vorverfahren
Definition
Argument

Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.

Erläuterung

Argument: Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.

Argument
  • Behörde kann Rechtswidrigkeit nicht verbindlich feststellen (dies ist dem Gericht vorbehalten). Aber Klage jedenfalls unzulässig, wenn Erledigung nach Eintritt der Bestandskraft.
bb.Klagefrist
Definition
Argument

Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.

Erläuterung

Argument: Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.

Argument
  • Erledigung soll kein „Mehr“ an Rechtsschutz verschaffen.
cc.Besonderes Feststellungsinteresse (besonderes Rechtsschutzbedürfnis)
Erläuterung

s.o. außer Fallgruppe Präjudizialität, Grund: Klärung der Vorfrage würde der Prozessökonomie widersprechen, weil der Kläger sich dann direkt an die ordentlichen Gerichte wenden kann!

3.Begründetheit
Erläuterung

Klage ist begründet, wenn die begehrte Feststellung zutreffend ist, d.h. wenn der Streitgegenstand rechtswidrig gewesen ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (ggf. analog).

a.Passivlegitimation (§ 78 VwGO analog)
b.Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes oder erledigten Anspruchs (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (ggf. analog))
c.Dadurch bedingte Verletzung der Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
d.eventuell: Spruchreife im Rahmen der analogen Anwendung auf Verpflichtungsklagen
e.Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte Behördenentscheidung
Allgemeine Leistungsklage
1.Ziel
Erläuterung

Tun / Unterlassen (Rechtsgedanke des § 241 Satz 2 BGB), das kein Erlass eines Verwaltungsaktes ist. Keine ausdrückliche Regelung, wird aber in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzt und ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten um Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

a.Wichtigste Anwendungsfälle
aa.Abwehr: Unterlassung gegenwärtiger oder zukünftiger realer Beeinträchtigungen
Definition
Abwehr

Unterlassung gegenwärtiger oder zukünftiger realer Beeinträchtigungen

bb.FBA: Beseitigung realer Folgen aufgrund realer Beeinträchtigungen
Definition
FBA

Beseitigung realer Folgen aufgrund realer Beeinträchtigungen

cc.Nichterlass eines drohenden VA
dd.Geldzahlung aufgrund wirksamer hoheitlicher Bewilligung oder zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs
ee.Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, die nicht VA sind
ff.Sonderfälle: Leistungsklage mit kassatorischem Inhalt; Normerlassklage (im einzelnen str.)
Definition
Sonderfälle

Leistungsklage mit kassatorischem Inhalt; Normerlassklage (im einzelnen str.)

gg.Leistungs- und Ersatzansprüche aus Verwaltungsverträgen
hh.Schlicht-hoheitliches Handeln, z.B. Auskunftserteilung, Datenlöschung
ii.Folgenbeseitigungsansprüche und öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche
jj.Vorbeugende Unterlassungsklage; gerichtet auf den Nichterlass eines VA oder einer Rechtsnorm
kk.Widerrufsansprüche aus § 1004 BGB analog
ll.Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung oder Wissenserklärung
mm.zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Bürgers oder der Behörde
nn.Allgemeine Leistungsklage zur „Bürgerverurteilung“
b.Bereiche, in denen auch die allgemeine Leistungsklage keinen Rechtsschutz gewährt
aa.Innerdienstliche Weisungen innerhalb einer Behörde sind nicht mit der allgemeinen Leistungsklage angreifbar.
bb.Organisatorische Maßnahmen innerhalb einer Behörde, auch wenn diese der Gesetzesform bedürfen.
cc.Fachaufsichtliche Weisungen der staatlichen Aufsichtsbehörden
2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Erläuterung

Nach dem Sinn und Zweck Popularklagen zu vermeiden, gilt § 42 Abs. 2 VwGO analog.

c.Keine Verwirkung
Erläuterung

Grundsätze der Verwirkung als Ausfluss des im Prozessrechts auch geltenden Prinzips von Treu und Glauben. Die Verwirkung eines prozessualen Rechts hat zwei Merkmale: Dem Kläger ist seine Möglichkeit Klage zu erheben bekannt und er macht über längere Zeit keinen Gebrauch davon (Zeitmoment). Der Kläger macht durch sein Verhalten den Eindruck bei der Behörde bzw. den sonstigen Beteiligten als wolle er seine Rechte nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

d.Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Fehlt, wenn der Kläger nicht vorher einen Antrag auf die Leistung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat. Fehlt, wenn Staat im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses (nicht auf Ebene der Gleichordnung, z.B. Verwaltungsvertrag, dort allgemeine Leistungsklage immer zulässig!) gegen den Bürger klagen (sog. Bürgerverurteilungsklage), obwohl ein VA erlassen werden könnte und sich somit einen eigenen Titel schaffen könnte. Ausnahme: Bürger gibt frühzeitig die geplante Anfechtung des Bescheids zu erkennen. Grund: Es kommt in jedem Fall zu einem gerichtlichen Verfahren und die Behörde muss dies nicht erst abwarten.

e.kein Vorverfahren / keine Klagefrist!
3.Begründetheit
Erläuterung

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, dem Kläger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht und dieser Anspruch auch durchsetzbar ist.

a.Passivlegitimation (braucht nicht gesondert geprüft zu werden, da im Rahmen des Anspruchs geprüft wird, gegen wen sich der Anspruch richtet)
b.Anspruch auf begehrte Leistung
Erläuterung

Anspruch kann sich ergeben aus: öffentlich-rechtlichem Vertrag, Zusage, einfachem Gesetz, unmittelbar aus der Verfassung.

c.Besonderheit bei Unterlassungsanspruch
Erläuterung

Die Unterlassungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung hat und die Beeinträchtigung rechtswidrig ist.

aa.Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch
Erläuterung

Herleitung aus der Vorwirkung der Grundrechte als Abwehrrechte oder aus §§ 1004, 823 BGB analog; jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.

(1)Geschütztes Rechtsgut
Definition
Ergibt sich aus

Grundrechte, §§ 1004, 862 BGB analog, Störungsabwehr als Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB analog: Unterlassung als Restitution)

Erläuterung

Ergibt sich aus: Grundrechte, §§ 1004, 862 BGB analog, Störungsabwehr als Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 249 BGB analog: Unterlassung als Restitution)

(2)Störung
(3)Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Bei Unzuständigkeit der Behörde; bei fehlerhaftem Verhalten (str.), zwar VwVfG nicht unmittelbar aber analog anwendbar; stets rechtswidrig, wenn sachlich falsch.

(4)Keine Duldungspflicht, § 1004 und § 906 analog
Erläuterung

Duldungspflicht besteht, wenn Einwirkung unwesentlich oder sozialadäquat ist, z.B. Schullärm, Fußbälle vom Bolzplatz.

bb.Rechtsverletzung
Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)
1.Ziel
Erläuterung

Kläger begehrt Feststellung des Bestehens (positive Feststellungsklage) oder Nichtbestehens (negative Feststellungsklage) eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Feststellungsfähige Rechtsverhältnisse sind alle sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Norm des öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Regelung (z.B. Vertrag) ergebenen rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Möglich ist auch eine Klage auf Feststellung, dass aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses eine bestimmte Verhaltensweise nicht gefordert werden kann, z.B. Feststellung der Genehmigungsfreiheit einer bestimmten Tätigkeit, Feststellung der Mitgliedschaft in einer Körperschaft. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis muss nicht gegenwärtig sein. Das Rechtsverhältnis kann auch in der Zukunft liegen (vorbeugende Feststellungsklage), soweit bereits hinreichend konkretisiert, oder in der Vergangenheit (nachträgliche allgemeine Feststellungsklage) wegen Erledigung. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis fehlt, wenn der Kläger nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erreichen will ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt oder die Gültigkeit einer Norm prüfen lassen will. Konkret ist ein Sachverhalt, wenn ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vorliegt. Unterfall: Zwischenfeststellungsklage.

2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.Berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) (besonderes Rechtsschutzbedürfnis)
Erläuterung

Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Berechtigtes Interesse: eigenes, gegenwärtiges, schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der Feststellung. Beispiele: Unklare Rechtslage, Streit über Erlaubnispflicht einer Tätigkeit. Beachte: Anders als § 256 ZPO verlangt die VwGO kein rechtliches Interesse, sondern lediglich ein berechtigtes Interesse. Es reicht aber eben auch nicht jedes Interesse, sondern es muss ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse sein. Der Begriff des berechtigten Interesses ist auch weiter als der Begriff der möglichen Rechtsverletzung. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn ein konkreter Klärungsbedarf besteht. Das Feststellungsinteresse muss gerade im Zeitpunkt des Urteils bestehen und keinen Aufschub dulden. Dies kann bejaht werden, wenn eine unklare Rechtslage besteht und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren. Bei der nachträglichen allgemeinen Feststellungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, wenn Wiederholungsgefahr besteht, bei Rehabilitationsinteresse oder wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen erforderlich ist. Bei der Wiederholungsgefahr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung vorliegen. Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt es, dass das streitige Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Hauptsachestreit hinaus von Bedeutung für die Parteien ist. Statthafte Klageart bei einem nicht wirksam bekanntgegebenen VA ist auch die allgemeine Feststellungsklage. Argument: Es besteht ein Unterschied im Feststellungsinteresse zwischen dem erst gar nicht bekannt gegebenen VA und dem bekanntgegeben, aber nichtigen VA.

Argument
  • Es besteht ein Unterschied im Feststellungsinteresse zwischen dem erst gar nicht bekannt gegebenen VA und dem bekanntgegeben, aber nichtigen VA.
b.Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
Definition
Zweck

Verhinderung einer Umgehung der Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insbesondere die Vorschriften über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, aber auch die Klagefristen. Zudem Förderung der Prozessökonomie durch Verhinderung einer potentiellen Doppelbelastung der Verwaltungsgerichte. Grund: Feststellungsklage ist nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, ansonsten steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils einer neuen Leistungsklage nicht entgegen und somit besteht die Gefahr eines neuen Prozesses. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auffangklage.

Erläuterung

Zweck: Verhinderung einer Umgehung der Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, insbesondere die Vorschriften über das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, aber auch die Klagefristen. Zudem Förderung der Prozessökonomie durch Verhinderung einer potentiellen Doppelbelastung der Verwaltungsgerichte. Grund: Feststellungsklage ist nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar, ansonsten steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils einer neuen Leistungsklage nicht entgegen und somit besteht die Gefahr eines neuen Prozesses. Die Feststellungsklage ist keine allgemeine Auffangklage. Subsidiaritätsgrundsatz greift jedoch nicht ein, wenn seine Beachtung dem Zweck der Norm widerspräche. Fälle:

aa.Nichtigkeitsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO)
Erläuterung

Grund :Keine Umgehungsgefahr, da nichtige VA nicht in Bestandskraft erwachsen.

bb.Zwischenfeststellungsklage
cc.Vorbeugende Feststellungsklage
Definition
Grund

Keine Umgehungsgefahr hinsichtlich §§ 68 ff. VwGO

Erläuterung

Grund: Keine Umgehungsgefahr hinsichtlich §§ 68 ff. VwGO

dd.Abstrakte Normenkontrolle
Erläuterung

Grund: unterschiedliche Zielsetzung

ee.Rechtsschutz durch Feststellungsklage ist wenigstens in gleichem Umfang und mit derselben Effektivität gewährleistet und es werden keine Fristen, etc. umgangen. Argument: Effizienz des Verfahrens.
Argument
  • Effizienz des Verfahrens.
ff.Feststellungsklage gegen Bund, Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
Definition
Gründe

Vorschriften über das Vorverfahren können nicht unterlaufen werden. Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Zivilprozess. Bei juristischen Personen ist auch ohne Vollstreckungsdruck wegen ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III) ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten.

Erläuterung

Gründe: Vorschriften über das Vorverfahren können nicht unterlaufen werden. Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Zivilprozess. Bei juristischen Personen ist auch ohne Vollstreckungsdruck wegen ihrer verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 III) ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten.

3.Begründetheit
Erläuterung

Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und das festzustellende Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (negative Feststellungsklage).

a.Passivlegitimation (§ 78 VwGO analog)
Erläuterung

Bei der Feststellungsklage ist nach dem Rechtsträgerprinzip § 78 Abs. 1 VwGO analog derjenige passivlegitimiert, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit des VA festgestellt werden soll.

b.Bestehen / Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses oder Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Nichtigkeitsfeststellungklage (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
1.Ziel
Erläuterung

Nichtigkeitsfeststellung eines VA. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage füllt eine Lücke. Ein nichtiger VA soll festgestellt werden, aber ein nichtiger VA ist kein Rechtsverhältnis, weswegen § 43 Abs. 1 Alt. 1 nicht passt.

2.Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
a.Allgemein
Erläuterung

Vorliegen eines bekanntgegebenen VA; Vortrag muss auf die Nichtigkeit des VA schließen lassen. Keine Subsidiarität, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Besonderes Feststellungsinteresse muss sich darauf richten, den Rechtsschein des nichtigen VA zu beseitigen, ansonsten wie bei der allgemeinen Feststellungsklage.

b.Erforderlichkeit eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit bei Behörde gem. § 44 Abs. 5 VwVfG vor Anrufung des Gerichts, str.
+,Argument: Rechtsschutzbedürfnis entfällt immer dann, wenn der Kläger einen einfacheren rechtlichen Weg wählen kann und ein Antrag nach § 44 Abs. 5 VwVfG ist der einfachere Weg.
Argument
  • Rechtsschutzbedürfnis entfällt immer dann, wenn der Kläger einen einfacheren rechtlichen Weg wählen kann und ein Antrag nach § 44 Abs. 5 VwVfG ist der einfachere Weg.
[h.M.], Argument: Urteil des Gerichts hat eine höhere Bindungswirkung; die beiden Rechtsschutzmöglichkeiten stehen selbständig nebeneinander und nicht in einem Stufenverhältnis, wie beispielsweise das Vorverfahren bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Betroffener hat ein Wahlrecht.h.M.
Argument
  • Urteil des Gerichts hat eine höhere Bindungswirkung; die beiden Rechtsschutzmöglichkeiten stehen selbständig nebeneinander und nicht in einem Stufenverhältnis, wie beispielsweise das Vorverfahren bei der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Betroffener hat ein Wahlrecht.
3.Begründetheit
Erläuterung

Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der streitige VA nichtig ist gem. § 44 VwVfG.

Vorbeugende Unterlassungsklage / Vorbeugende Feststellungsklage
1.Statthafte Klageart
Erläuterung

Vorbeugender Rechtsschutz ist statthaft sowohl gegen künftiges reales Verwaltungshandeln als auch gegen den künftigen Erlass eines VA.

2.Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Erläuterung

Möglichkeit eines Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruchs gegen den künftigen Realakt bzw. Klagebefugnis gegen den drohenden VA.

3.Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
4.Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Normalfall der VwGO ist nachträglicher Rechtsschutz. Vorbeugende Klage ist Ausnahme von diesem Prinzip, indem bereits vorheriger Rechtsschutz gewährt werden soll. Daher qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Besondere Gründe müssen rechtfertigen, dass der Kläger nicht auf den gewöhnlichen Rechtsschutz warten kann. Dies liegt vor bei Gefahr des faktischen Vollzugs; wenn nachrangiger Rechtsschutz nicht angemessen oder effektiv genug ist; auch der einstweilige Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO nicht ausreicht UND gleichzeitig die Gefahr irreparabler Schäden besteht. Fälle:

a.Wiederholungsgefahr
b.Schaffung vollendeter Tatsachen (insbesondere im Planungsrecht)
c.Androhung von Sanktionen
d.Verzögerung der von einer Behörde angekündigten Maßnahmen, insbesondere wenn der Kläger ein wirtschaftliches Interesse an der baldigen Klärung hat.
5.Keine Fristen, kein Vorverfahren!
6.Besonderheit bei der vorbeugenden Feststellungsklage
Erläuterung

Gerichtet auf die Feststellung gerichtet, dass eine Behörde zum künftigen Erlass bzw. zur künftigen Unterlassung einer bestimmten Maßnahme nicht berechtigt ist. Es ist, anders als bei der vorbeugenden Unterlassungsklage, das Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses erforderlich. Es muss zudem ein besonderes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen.

Abstrakte Normenkontrolle nach § 47 VwGOBVerfG
Definition
Zweck

Überprüfung von untergesetzlichen Rechtsnormen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Untergesetzliche Normen sind (wie beispielsweise der VA oder der öffentlich-rechtliche Vertrag) Verwaltungshandeln und müssen daher wie die sonstigen Maßnahmen auch einer Kontrolle unterzogen werden können. Wirkung eines erfolgreichen Antrages: Norm wird für nichtig erklärt. Diese Erklärung wirkt gegenüber jedermann. VAe, die auf der nichtigen Norm beruhen, sind rechtswidrig; es besteht ein Vollstreckungsverbot nach §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 Satz 2 VwGO. Wirkung eines erfolglosen Antrages: Inter partes ist die

Erläuterung

Zweck: Überprüfung von untergesetzlichen Rechtsnormen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Untergesetzliche Normen sind (wie beispielsweise der VA oder der öffentlich-rechtliche Vertrag) Verwaltungshandeln und müssen daher wie die sonstigen Maßnahmen auch einer Kontrolle unterzogen werden können. Wirkung eines erfolgreichen Antrages: Norm wird für nichtig erklärt. Diese Erklärung wirkt gegenüber jedermann. VAe, die auf der nichtigen Norm beruhen, sind rechtswidrig; es besteht ein Vollstreckungsverbot nach §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 Satz 2 VwGO. Wirkung eines erfolglosen Antrages: Inter partes ist die Norm somit als gültig anzusehen. Norm kann weiterhin durch einen anderen Kläger innerhalb der zwei Jahre ab Bekanntmachung angegriffen werden. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt.  2 VwGO, sonst durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt.  1 VwGO. Als Rechtsmittel kommt eine Revision nach Zulassung in Betracht, § 132 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Ansonsten können Private auch eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG beim BVerfG einlegen. Landesregierungen beantragen beim BVerfG stattdessen die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG.

I.Zulässigkeit
1.Verwaltungsrechtsweg
PNorm mit Bußgeldtatbestand
Erläuterung

§ 67 ff. OWiG beinhaltet eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten und beim Vollzug einer Bußgeldvorschrift entsteht insoweit keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

2.Prüfungsgegenstand gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO
Erläuterung

Kontrolle von Rechtsnormen, d.h. abstrakt-generellen Regelungen mit Außenwirkung

Erläuterung

Satzungen aufgrund der BauGB, insbesondere Bebauungspläne (§ 10 BauGB). Auch: Veränderungssperre (§ 16 Abs. 1 BauGB), Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB und Erschließungssatzung nach § 132 BauGB.

Erläuterung

Rechtsvorschriften unter dem Rang eines Landesgesetzes, wenn das Landesrecht es bestimmt. Berlin (-).

3.Antragsteller und Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)
a.§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz. 1 VwGO
Erläuterung

Natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsnorm eine gegenwärtige Rechtsverletzung erleidet oder der eine solche Rechtsverletzung unmittelbar bevorsteht.

b.§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz. 2 VwGO
Definition
Jede Behörde. Einschränkend auszulegen

Antragsbefugnis der Behörde nur (+), wenn Behörde mit Ausführung der Norm befasst ist. Die Behörde soll nur eine abstrakte Normenkontrolle beantragen können, um Rechtssicherheit für ihre Verwaltungspraxis zu erlangen.

Erläuterung

Jede Behörde. Einschränkend auszulegen: Antragsbefugnis der Behörde nur (+), wenn Behörde mit Ausführung der Norm befasst ist. Die Behörde soll nur eine abstrakte Normenkontrolle beantragen können, um Rechtssicherheit für ihre Verwaltungspraxis zu erlangen.

Erläuterung

Zwei Jahre nach Bekanntmachung der Vorschrift

5.Prüfungsmaßstab, beachte § 47 Abs. 3 VwGO i.V.m. Landesrecht
6.Rechtsschutzbedürfnis
7.Zuständigkeit (§ 47 Abs. 1 VwGO): OVG
8.Prozessführungsbefugnis: Vertretung erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO)
Definition
Prozessführungsbefugnis

Vertretung erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO)

9.Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Kein Widerspruchsverfahren erforderlich!

II.Begründetheit
Erläuterung

Der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Normgeber richtet und die in Frage stehende Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht verstößt, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO. Prüfungsmaßstab ist dabei jede im Rang über der Norm stehende Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts.

1.Passivlegitimation: normerlassende Körperschaft, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO
2.Formelle und materielle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Norm
a.Formelle Rechtmäßigkeit
aa.Zuständigkeit des Normgebers
bb.Verstoß gegen Verfahrensrecht (außer Heilung, Unbeachtlichkeit)
cc.Verstoß gegen Formvorschriften (insb. Bekanntmachungserfordernis)
b.Materielle Rechtmäßigkeit
aa.Ermächtigungsgrundlage (fehlt? rechtswidrig?)
bb.Überschreiten oder fehlerhafte Anwendung der Ermächtigungsgrundlage (beachte: Art. 80 GG)
cc.Verstoß gegen höherrangiges Recht
3.Ggf.: Prüfung einzelner Bestimmungen
Definition
Ggf.

Prüfung einzelner Bestimmungen

Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
Erläuterung

Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

1.Zulässigkeit
a.Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO analog)
Erläuterung

Wahl der Handlungsform VA führt nicht automatisch zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Wichtig: § 17a GVG gilt nicht!

b.Zuständigkeit (§§ 70 Abs. 1, 73 Abs. 1 VwGO)
Erläuterung

Grundsätzlich bestimmt sich die zuständige Widerspruchsbehörde nach den § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 VwGO. Diese abstrakt-funktionellen Regelungen werden ergänzt durch das Verwaltungsorganisationsrecht der Länder und des Bundes („soweit nicht...“). Die Regelungen sind vor allem auf den dreistufigen Verwaltungsaufbau von Flächenbundesländern zugeschnitten.

(1)Zuständigkeit
Definition
Grundsatz, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO

Nächsthöhere Behörde, d.h. die der Ausgangsbehörde unmittelbar übergeordnete Behörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: Ausgangsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO: Selbstverwaltungsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts andere bestimmt ist. Ausnahme, § 73 Abs. 2 VwGO.

Erläuterung

Grundsatz, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 VwGO: Nächsthöhere Behörde, d.h. die der Ausgangsbehörde unmittelbar übergeordnete Behörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO: Ausgangsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde. Ausnahme, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO: Selbstverwaltungsbehörde bei Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts andere bestimmt ist. Ausnahme, § 73 Abs. 2 VwGO.

(2)Änderung der Zuständigkeit
Erläuterung

Keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde. Dass die Ausgangsbehörde unzuständig wird ändert daran nichts. §§ 73 Abs. 1 und 2 VwGO knüpft die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde daran, welche Ausgangsbehörde tätig wurde. Gleiches gilt auch, wenn die Ausgangsbehörde nie zuständig war. Der VA ist damit zwar rechtswidrig und aufhebbar. Zuständig ist hierfür aber gerade die übergeordnete Behörde, die das Tätigwerden der ihr nachgeordneten Behörde im Rahmen des Widerspruchverfahrens überprüfen kann.

(3)Entscheidung einer unzuständigen Widerspruchsbehörde
Erläuterung

Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dies berechtigt zur isolierten Anfechtung des Widerspruchbescheids nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Die zuständige Widerspruchsbehörde kann jedoch nachträglich den Widerspruchsbescheid billigen und ihn sich so zu eigen machen

c.Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO)
Definition
Ob ein Widerspruch erhoben ist, wird durch Auslegung ermittelt

Beschwerdeführer muss verdeutlichen, dass er sich beschwert fühlt und die Entscheidung der Behörde einer Rechtmäßigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsüberprüfung unterziehen will. Rechtsfolge eines unstatthaften Widerspruchs: An sich müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden mit der für den Widerspruchsführer nachteiligen Kostenfolge des § 80 VwVfG. Daher wird üblicherweise ein unzulässiger Widerspruch umgedeutet in einen kostenfreien, formlosen Rechtsbehelf. Das Begehren des Betroffenen unterliegt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Auslegung.

Erläuterung

Ob ein Widerspruch erhoben ist, wird durch Auslegung ermittelt: Beschwerdeführer muss verdeutlichen, dass er sich beschwert fühlt und die Entscheidung der Behörde einer Rechtmäßigkeits- bzw. Zweckmäßigkeitsüberprüfung unterziehen will. Rechtsfolge eines unstatthaften Widerspruchs: An sich müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden mit der für den Widerspruchsführer nachteiligen Kostenfolge des § 80 VwVfG. Daher wird üblicherweise ein unzulässiger Widerspruch umgedeutet in einen kostenfreien, formlosen Rechtsbehelf. Das Begehren des Betroffenen unterliegt ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Auslegung.

aa.Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
Erläuterung

Kein Widerspruch gegen lediglich erwartete oder angekündigte VAe (etwa im Rahmen der Anhörung), zumal die im Einzelfall zulässigen Mittel vorbeugenden Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung, vorbeugende Unterlassungsklage) alle keinen Widerspruch voraussetzen. Durch einen Widerspruch würde zudem die Widerspruchsbehörde vorzeitig in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden unter Umgehung des Zweck des Widerspruchverfahrens als nachträgliche Kontrolle. Ein in dieser Hinsicht unstatthafter Widerspruch wird auch nicht zulässig, wenn der erwartete VA tatsächlich ergeht. Der Widerspruch muss neu eingelegt werden! Statthaft ist ein Widerspruch gegen einen nichtigen oder nicht wirksam bekanntgegebenen VA. Grund: Es liegt zumindest ein formeller VA vor. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt der behördlichen Maßnahme aus Sicht eines verständigen Adressaten. Argumente: Auch der nichtige VA erweckt den Anschein eines VA und kann daher Gegenstand eines Widerspruchverfahrens werden. Die Nichtigkeit oder nicht wirksame Bekanntgabe stellt sich meist erst im Widerspruchsverfahren heraus. Außerdem hat die Behörde ein Interesse an der Möglichkeit der Korrektur.

Argument
  • Auch der nichtige VA erweckt den Anschein eines VA und kann daher Gegenstand eines Widerspruchverfahrens werden. Die Nichtigkeit oder nicht wirksame Bekanntgabe stellt sich meist erst im Widerspruchsverfahren heraus. Außerdem hat die Behörde ein Interesse an der Möglichkeit der Korrektur.
bb.Beamtenrecht
Erläuterung

Widerspruch immer (auch bei allen anderen Klagen) erforderlich gem. § 126 Abs. 3 BRRG.

cc.Entbehrlichkeit
(1)Anordnung durch Spezialgesetz, § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO
(2)Erlass des VA durch oberste Bundes- oder Landesbehörde, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO
(3)Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid enthalten erstmalige Beschwer, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO
Definition
Grund

Gegen einen Widerspruchsbescheid soll grds. nicht noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Zwecke des Widerspruchs als Rechtsbehelfsverfahren und als Sachurteilsvoraussetzung sind durch einmalige Durchführung erreicht. Insbesondere gibt es keinen Grund die Verwaltung erneut eine Selbstkontrolle durchführen zu lassen. Fallgruppen:

Erläuterung

Grund: Gegen einen Widerspruchsbescheid soll grds. nicht noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Zwecke des Widerspruchs als Rechtsbehelfsverfahren und als Sachurteilsvoraussetzung sind durch einmalige Durchführung erreicht. Insbesondere gibt es keinen Grund die Verwaltung erneut eine Selbstkontrolle durchführen zu lassen. Fallgruppen:

(a)Drittwiderspruch entfaltet Wirkung
Beispiel

Auf den Widerspruch des Nachbarn hin wird die Baugenehmigung (begünstigender VA) aufgehoben oder eingeschränkt. Bauherr wird dadurch erstmals beschwert, darf aber gegen den Widerspruchbescheid nicht nochmals Widerspruch einlegen, sondern muss gleich klagen.

(b)Widerspruchbescheid entfaltet Drittwirkung
Beispiel

Widerspruchbehörde hebt die nachbarschützende Auflage zu einer Baugenehmigung auf; Nachbar klagt direkt gegen den Widerspruchbescheid.

(c)Widerspruchbescheid enthält Verböserung (reformatio in peius).
(4)Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
Erläuterung

§ 75 Satz 1 Fall 1 VwGO: Klage auch ohne Widerspruchsbescheid statthaft; § 75 Satz 1 Fall 2 VwGO: Klage auch ohne Entscheidung der Behörde und somit gänzlich ohne Vorverfahren. Problematisch: Behörde lehnt den Vornahmeantrag nach Klageerhebung doch noch ab und es wurde kein Vorverfahren durchgeführt. Differenziere:

(a)Wenn das Gericht der Behörde nach § 75 Satz 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Antrag gesetzt hat, weil der Antrag des Bürgers noch keine drei Monate zurückliegt gem. § 75 Satz 2 VwGO und wird innerhalb dieser Frist der Antrag von der Behörde abgelehnt, dann ist der Abschluss eines Widerspruchverfahrens Sachurteilsvoraussetzung. In diesem Fall wird allerdings die Untätigkeitsklage als Versagungsgegenwiderspruch ausgelegt, so dass der Bürger die Verfahrenshandlung nicht erneut durchführen muss.
(b)Wenn das Gericht entgegen § 75 Satz 3 VwGO der Behörde keine Frist gesetzt hat, dann bleibt die Untätigkeitsklage zulässig, ohne dass der Abschluss eines Widerspruchverfahrens Sachurteilsvoraussetzung ist, auch wenn die Behörde den Antrag nach Klageerhebung ablehnt.
(5)Erledigung des VA vor Klageerhebung und vor Ablauf der Widerspruchsfrist
Definition
Fortsetzungsfeststellungsklage. Widerspruch ist unstatthaft. Grund

Fortsetzungsfeststellungsklage ist Unterfall der allgemeinen Feststellungsklage und bedarf daher keines Vorverfahrens. Seine wesentliche Funktion, die Beschwer wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des VA zu beseitigen, kann das Vorverfahren nach Erledigung des VA nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines VA nach dessen Erledigung ist keine Aufgabe der Verwaltung, weil der Verwaltungsentscheidung keiner der § 121 VwGO entsprechende Rechtskraftwirkung zukommt.

Erläuterung

Fortsetzungsfeststellungsklage. Widerspruch ist unstatthaft. Grund: Fortsetzungsfeststellungsklage ist Unterfall der allgemeinen Feststellungsklage und bedarf daher keines Vorverfahrens. Seine wesentliche Funktion, die Beschwer wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit des VA zu beseitigen, kann das Vorverfahren nach Erledigung des VA nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines VA nach dessen Erledigung ist keine Aufgabe der Verwaltung, weil der Verwaltungsentscheidung keiner der § 121 VwGO entsprechende Rechtskraftwirkung zukommt.

(6)Richterrechtliche Ausnahmen
Erläuterung

Rspr. verzichtet auf Durchführung eines Vorverfahrens, wenn sein verfahrensrechtlicher Zweck (Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des VA, § 68 Abs. 1 VwGO) bereits auf anderem Wege erreicht wurde oder gar nicht mehr erreicht werden kann und das Vorverfahren somit reine Förmelei wäre. Fallgruppen:

(a)Mehrere Kläger verfolgen dasselbe Ziel und einer von ihnen hat bereits einen Widerspruchbescheid erhalten. Ablehnende Haltung der Widerspruchsbehörde ist für alle gleichgelagerten Fälle hinreichend zum Ausdruck gekommen.
(b)Kläger ist zur Klageänderung gezwungen, weil Behörde während des laufenden Verfahrens den VA abgeändert oder ersetzt hat und der neue VA im wesentlichen den selben Streitstoff behandelt wie der ursprüngliche VA.
(c)Behörde lässt sich rügelos zur Sache ein. Erfasst ist auch eine hilfsweise Einlassung. Argument: Abweisung der Klage als unzulässig wäre reine Förmelei, denn die Behörde wird in ihrem Widerspruchsbescheid kaum anders urteilen als in ihrer Einlassung. Ausnahme: Kein Widerspruchsbescheid darf in der Sache ergehen, wenn es sich bei dem Ausgangs-VA um einen VA mit Doppelwirkung handelt. Ansonsten würde durch eine Sachentscheidung in die schutzwürdigen Belange eines Dritten eingegriffen werden, der durch die Verfristung eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und dessen Rechtsposition nicht mehr zur Disposition der Behörde steht!
dd.Statthaftigkeit eines nicht erforderlichen Widerspruchs?
Erläuterung

In den Fällen der „leeren Förmelei“ ist ein Widerspruch zwar nicht erforderlich, aber dennoch statthaft, da die Rspr. durch den Verzicht auf das Widerspruchserfordernis nur eine Verzögerung des gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen will. Ein „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“ bzw. ein Widerspruch in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht nur überflüssig, sondern auch unstatthaft. Die Zurückweisung des Widerspruchs könnte den nicht zutreffenden Eindruck erwecken, der VA sei nicht erledigt, sondern vielmehr bestandskräftig geworden.

d.Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Erläuterung

Widerspruchsbehörde prüft nach § 68 Abs. 1 VwGO Rechts- und Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheids. Zweckmäßigkeit wird von der Behörde im Ermessen berücksichtigt. Somit reicht es aus, wenn der Widerspruchsführer geltend macht durch die Unzweckmäßigkeit des VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Ermessensnorm muss dazu aber auch zumindest seine Interessen schützen.

e.Schriftform (§ 70 VwGO)
f.Frist (§ 70 VwGO)
Erläuterung

Widerspruch muss bis zum Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Zuständige Behörde: Ausgangsbehörde, Frist jedoch auch bei Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Berechnung gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187ff. BGB, Argument: Widerspruch ist Vorschaltrechtsbehelf und primär Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer der in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Klagen; Regelung in der VwGO, in der der Bundesgesetzgeber alle Rechtsmittelfristen des Vorverfahrens und des Verwaltungsprozesses abschließend regeln wollte. § 31 VwVfG wird demnach durch § 79 VwVfG ausgeschlossen.

Argument
  • Widerspruch ist Vorschaltrechtsbehelf und primär Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer der in § 42 Abs. 1 VwGO geregelten Klagen; Regelung in der VwGO, in der der Bundesgesetzgeber alle Rechtsmittelfristen des Vorverfahrens und des Verwaltungsprozesses abschließend regeln wollte. § 31 VwVfG wird demnach durch § 79 VwVfG ausgeschlossen.
aa.Maßgebliche Frist
(2)Jahresfrist (§§ 58 i.V.m. 70 Abs. 2 VwGO)
Erläuterung

VA hat keine oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über formelle und materielle Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erwecken oder wenn ein irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, den Betroffenen von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten.

(3)Keine Frist
Erläuterung

VA ist nicht bekannt gegeben worden. Meistens bei VA mit Doppelwirkung hinsichtlich des Dritten. Denkbar ist eine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO analog einzuräumen, wenn der Beschwerte sichere Kenntnis vom VA erlangt hat. Richtig ist, dass mangels Bekanntgabe keine Frist läuft und dass der Widerspruch nur durch Verwirkung unzulässig wird. Verwirkung: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrecht, wenn Betroffener trotz sicherer Kenntnis über einen langen Zeitraum hinweg erst viel später Widerspruch erhebt und sich auf die fehlende Bekanntgabe beruft, um damit den Begünstigten zu schädigen. Meistens: 3-4 Monate. Kritik: Schlechterstellung als bei Bekanntgabe mit fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung!

bb.Wahrung der Frist
Definition
Fristbeginn

Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 187 Abs. 1 ff. BGB. Fristauslösendes Ereignis: Bekanntgabe des VA an den Beschwerten. Dies erfasst sowohl einfache Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG, als auch förmliche Bekanntgabe, §§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG. Bekanntgabe an Samstag, Sonn- oder Feiertag verschiebt Fristbeginn nicht! Fristende: § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 188, 193 BGB.

Erläuterung

Fristbeginn: Tag nach dem fristauslösenden Ereignis, §§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 187 Abs. 1 ff. BGB. Fristauslösendes Ereignis: Bekanntgabe des VA an den Beschwerten. Dies erfasst sowohl einfache Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 bis 4 VwVfG, als auch förmliche Bekanntgabe, §§ 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 VwZG. Bekanntgabe an Samstag, Sonn- oder Feiertag verschiebt Fristbeginn nicht! Fristende: § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 188, 193 BGB.

cc.Rechtsfolgen der Verfristung
Definition
Grds

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der VA bestandskräftig, es sei denn er ist nichtig (§§ 43, 44 VwVfG). Widerspruchsbehörde kann einen verspäteten Widerspruch folgendermaßen behandeln:

Erläuterung

Grds: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der VA bestandskräftig, es sei denn er ist nichtig (§§ 43, 44 VwVfG). Widerspruchsbehörde kann einen verspäteten Widerspruch folgendermaßen behandeln:

(1)Zurückweisung (als unzulässig)
(2)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 – 4 VwGO
Erläuterung

Wiedereinsetzung ist ein verfahrensgestaltender VA in der Form einer Nebenentscheidung zum Widerspruchsbescheid. Grund, warum § 70 Abs. 2 VwGO nicht auch auf § 60 Abs. 5 VwGO („Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar“) verweist: Der § 60 Abs. 5 VwGO verstößt in einem dreipoligen Verhältnis gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die Bestandskraft des Ausgangsbescheids, die im Wege der Wiedereinsetzung umgangen wird, kann ein Dritter bereits eine schutzwürdige Rechtsposition erlangt haben. Zuständigkeit bei Wiedereinsetzung: Sowohl die Widerspruchsbehörde als auch für die Dauer des Abhilfeverfahrens die Ausgangsbehörde, wobei die Wiedereinsetzung durch die Ausgangsbehörde die Widerspruchsbehörde bindet. Zulässigkeit der Anfechtungsklage, wenn die Widerspruchsbehörde unrechtmäßigerweise die Wiedereinsetzung verweigert hat bzw. muss vielmehr zunächst die Wiedereinsetzungsentscheidung angegriffen werden: Das Gericht überprüft im Rahmen einer Anfechtungsklage, ob eine Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen und darf ggf. selbst wieder einsetzen, §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 4 VwGO. Da die Versagung der Wiedereinsetzung ein belastender VA ist, kann nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten werden, denn die zu Unrecht versagte Wiedereinsetzung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

(3)Sachliche Verbescheidung
Erläuterung

Eröffnung des Klagewegs

g.Verbindung mit FBA
Erläuterung

Als effektive Durchsetzung eines Staatshaftungsanspruchs kann mit dem Widerspruch ein Folgenbeseitigungsverlangen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden werden.

h.Beteiligungsfähigkeit (§ 79 VwVfG i.V.m. §§ 11, 12 VwVfG)
Erläuterung

Beteiligte sind Widerspruchsführer und ggf. Dritte, die durch die Widerspruchsentscheidung beschwert oder in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 71 VwGO. Außerdem Ausgangsbehörde und ggf. Widerspruchsbehörde. Bei mehrstufigen VAen sind alle Behörden zu beteiligen, die auch bei einem Gerichtsverfahren zu beteiligten wären.

i.Ggf. sonstige allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
Erläuterung

Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren gilt §§ 79, 14 VwVfG. Das Sachentscheidungsinteresse des Widerspruchsführers entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis bei der Klage. Es fehlt, wenn der Widerspruchführer kein schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung seines Widerspruchs hat.

2.Begründetheit
a.Allgemeines
Erläuterung

Der VA wird aufgehoben, soweit der Widerspruch begründet ist. Rechtsgrundlage: §§ 72, 73 VwGO i.V.m. Gewohnheitsrecht. Der Widerspruch ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme rechtswidrig bzw. ggf. zweckwidrig (bei Ermessensentscheidungen) ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Ein Verpflichtungswiderspruch ist somit begründet, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf den begehrten VA hat. Wenn dies der Fall ist, wird der angefochtene VA aufgehoben und der begehrte VA erlassen oder es erfolgt eine Aufhebung mit der Anweisung, den begehrten VA zu erlassen. Rechtsgrundlage: §§ 72, 73 VwGO i.V.m. mit materiellem Recht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Erlass des Widerspruchsbescheids. Es darf kein unrichtiger Bescheid erlassen werden, der möglicherweise in der Vergangenheit begründet war. Ausnahme bei baurechtlichem Nachbarwiderspruch: Rechtspositionen Dritter werden entzogen.

b.Kontrolldichte der Widerspruchsbehörde
aa.Beschränkung der Prüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde
Erläuterung

Widerspruchsbehörde hat die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde und darf Recht- und Zweckmäßigkeit des Ausgangs-VA vollständig überprüfen.

bb.Beschränkung des Prüfungsumfangs der Widerspruchsbehörde
(1)Durch spezialgesetzliche Regelungen
(2)Durch die sachlichen Grenzen des Devolutiveffekts
Erläuterung

Beim Nachbar- oder Drittwiderspruch darf die Widerspruchsbehörde lediglich den Ausgangs-VA daraufhin untersuchen, ob drittschützende Vorschriften verletzt worden sind. Die Widerspruchsbehörde darf nicht anlässlich eines Drittwiderspruchs den VA aus sonstigen Gründen heraus aufheben. Im Rahmen von Selbstverwaltungsangelegenheiten darf wegen Art. 28 Abs. 2 GG nur die Recht- nicht aber die Zweckmäßigkeit überprüft werden. Ein unzulässiger oder unbegründeter Widerspruch darf nicht zum Anlass für eine Neuregelung genommen werden, die durch den Gegenstand des Vorverfahrens nicht mehr gedeckt ist.

(3)Durch die zeitlichen Grenzen des Widerspruchverfahrens
cc.Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde
(1)Widerspruchsbehörde und Ausgangsbehörde als Abhilfebehörde
Erläuterung

Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde erst nach Nichtabhilfe durch die Ausgangsbehörde. Ausgangsbehörde kann weiterhin abhelfen, aber nicht gegensätzlich zur Widerspruchsbehörde entscheiden.

(2)Widerspruchsbehörde und Ausgangsbehörde als Erlassbehörde
Erläuterung

Entscheidung der Widerspruchsbehörde nur im Rahmen des anhängigen Verfahrens. Entscheidungsbefugnis geht spätestens mit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides wieder auf Erlassbehörde über. Erlassbehörde kann stets nach §§ 48, 49 VwVfG vorgehen, beachte aber Modifikationen gem. § 50 VwVfG.

c.Zulässigkeit der reformatio in peius
aa.Widerspruchsbehörde hat grundsätzlich dieselbe Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde begrenzt durch den im Widerspruch abgesteckten Rahmen. Sie ist also an den Antrag des Widerspruchsführers gebunden und darf den VA nur insoweit prüfen, wie er angegriffen wurde und darüber hinaus keine neue Sachentscheidung treffen. Ansonsten: unzulässiger Selbsteintritt.
bb.Zulässigkeit der r.i.p
(1)Verwaltungsprozess
Erläuterung

r.i.p. grds. unzulässig. Argument: § 88 VwGO (Dispositionsmaxime); Ausnahme: Anschlussrechtsmittel, §§ 127, 141 VwGO.

Argument
  • § 88 VwGO (Dispositionsmaxime); Ausnahme: Anschlussrechtsmittel, §§ 127, 141 VwGO.
(2)Abhilfeverfahren
Erläuterung

r.i.p. unzulässig. Argument: Abhilfe setzt begrifflich eine Entscheidung zugunsten des Widerspruchführers voraus.

Argument
  • Abhilfe setzt begrifflich eine Entscheidung zugunsten des Widerspruchführers voraus.
(3)Widerspruchverfahren
Erläuterung

r.i.p. zulässig. Argument: Gesetzmäßigkeit und Selbstkontrolle der Verwaltung; Rechtsgrundlage: § 79 VwGO.

Argument
  • Gesetzmäßigkeit und Selbstkontrolle der Verwaltung; Rechtsgrundlage: § 79 VwGO.
cc.Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde für den Erlass einer verbösernden Regelung
Erläuterung

Grds. ist die Widerspruchsbehörde qua Devolutiveffekt immer in demselben Umfang zuständig wie die Ausgangsbehörde. Hiervon gibt es vier Ausnahmen:

(1)Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden
(2)Ausnahme aus Natur der Sache, wenn der Ausgangs-VA situationsgebunden war (z.B. Prüfungsentscheidungen).
(3)Abänderung von nicht angefochtenen Teilen des VA bei Gelegenheit des Widerspruchs ist unzulässig. Beispiel: Verböserung des VA ist unzulässig, wenn der Widerspruchsführer nur die Auflage angefochten hat.
(4)Erlass eines neuen VA ist nur innerhalb der Grenzen des Selbsteintrittsrechts zulässig. Beispiel: Erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes im Widerspruchsbescheid unzulässig.
dd.Rechtsgrundlage für die verbösernde Regelung
Erläuterung

Spezialgesetze oder §§ 72, 73 VwGO i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.

(1)OB eine reformatio in peius vorgenommen wird, entscheidet die Widerspruchsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Vertrauensgrundsätze der §§ 48, 49 VwVfG sind zu berücksichtigen.
(a)Bei belastenden VAen ist die reformatio in peius in der Regel problemlos möglich, da der Betroffene infolge des Widerspruchs kein Vertrauen mehr haben darf, nicht von weiteren belastenden Maßnahmen betroffen zu werden.
(b)Bei begünstigenden VAen besteht zumeist auch kein Vertrauensschutz, da der Betroffene den Vertrauenstatbestand durch seinen Widerspruch selbst zerstört hat.
(2)WIE die reformatio in peius vorgenommen wird, ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des materiellen Rechts.
ee.Richtiger Beklagter im Fall einer Anfechtungsklage gegen die Schlechterstellung durch eine r.i.p.
Erläuterung

Klage richtet sich gegen

(1)Widerspruchsbescheid (= nur gegen die Verböserung)
Definition
Richtiger Beklagter

Träger der Widerspruchsbehörde, §§ 79 Abs. 2 Satz 1 / 3, 78 Abs. 2 VwGO

Erläuterung

Richtiger Beklagter: Träger der Widerspruchsbehörde, §§ 79 Abs. 2 Satz 1 / 3, 78 Abs. 2 VwGO

(2)Ursprünglichen VA in der durch die Widerspruchsbehörde geänderten Form
Definition
Richtiger Beklagter

Träger der Ausgangsbehörde, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 VwGO.

Erläuterung

Richtiger Beklagter: Träger der Ausgangsbehörde, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 78 Abs. 1 VwGO.

3.Aufbau und Zustellung des Widerspruchsbescheids
Erläuterung

Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid muss an diejenigen Personen zugestellt werden, die durch den Bescheid beschwert sind. Die Ausgangsbehörde erhält einen Abdruck des Widerspruchsbescheids.

Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO)
1.Formelle Rechtmäßigkeit
a.Zuständigkeit der handelnden Behörde
Erläuterung

Ausgangs- / Widerspruchsbehörde

b.Ordnungsgemäßes Verfahren
Erläuterung

Anordnung allein oder i.V.m. dem VA; Anhörung muss nicht durchgeführt werden, da es sich bei der VzA nicht um einen VA handelt. § 28 VwVfG ist nicht analog anwendbar, weil § 80 Abs. 3 VwGO eine abschließende Regelung für die formelle Rechtmäßigkeit einer VzA statuiert. Außerdem besteht auch keine Interessenlage, die eine Anhörung nahe legt.

c.Ordnungsgemäße Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
Erläuterung

Warn- und Appellfunktion für Behörde, welche klar erkennen lassen muss, warum ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Ausnahme: Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO! Begründung muss schlüssig, jedoch nicht rechtmäßig sein. Ferner muss sie erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst ist. Es ist entscheidend, dass die VzA als Ausnahme in einem Einzelfall angeordnet wurde und dies muss aus der Begründung hervorgehen.

bb.Fallbezogene Abwägung
Erläuterung

Erforderlich sind konkrete, fallbezogene Abwägungen. Nicht ausreichend: formelhafte Wendungen, Floskeln, generelle Erwägungen, lediglich Bezugnahmen auf Gründe des VA oder bloße Wiederholungen des Gesetzeswortlauts. Das Nachholen einer der Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung mit rückwirkend heilender Wirkung während des gerichtlichen Eilverfahrens ist ausgeschlossen. Achtung: Ergibt sich das Eilerfordernis aus der „Natur der Sache“, z.B. im Straßenverkehrsrecht, so sind keine hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen.

2.Materielle Rechtmäßigkeit
Erläuterung

Besonderes und überwiegendes öffentliches Interesse oder überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehbarkeit und ordnungsgemäßer Ermessensgebrauch. Besonderes Vollziehungsinteresse: Interesse, dass am allgemeinen Interesse der Vollziehung eines jeden VA hinausgeht (Ausnahme: Gefahrenabwehr). Ob das Interesse der Behörde an der VzA überwiegt, ist durch eine Abwägung der betroffenen Interessen zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere Rechtsgüter und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Je gewichtiger das Rechtsgut, um so geringer die notwendige Wahrscheinlichkeit einer Verletzung.

Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a Abs. 3 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO
1.Zulässigkeit
a.Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
b.Statthafte Antragsart (§ 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 80, 80a VwGO)
Erläuterung

Abgrenzung zu § 123 VwGO erfolgt hier! Wenn VA mit Doppelwirkung: i.V.m. § 80a Abs. 3! Fallgruppen des §80a VwGO:

Erläuterung

Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen einen VA ein mit der Folge der aufschiebenden Wirkung: Der Begünstigte beantragt die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

Erläuterung

Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen einen VA ohne Folge der aufschiebenden Wirkung ein: Dritter beantragt nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung auszusetzen.

Erläuterung

Dritter legt einen Rechtsbehelf gegen einen VA mit der Folge der aufschiebenden Wirkung oder der Aussetzung der Vollziehung ein: Begünstigter macht von VA Gebrauch: Dritter begehrt Maßnahmen zu Sicherung seiner Rechte (faktische Vollziehung).

Erläuterung

Betroffener eines VAs legt einen Rechtsbehelf gegen diesen VA mit der Folge der aufschiebenden Wirkung ein: Dritter beantragt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des VA nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

c.Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Erläuterung

Wegen des engeren Zusammenhangs zwischen dem Rechtsbehelf, der den Suspensiveffekt auslöst bzw. der die Hauptsache vor Gericht ausmacht und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gilt § 42 Abs. 2 VwGO analog.

d.Rechtsschutzbedürfnis
aa.Keine Bestandskraft in der Hauptsache
Erläuterung

Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d.h. insbesondere Klagefrist noch gewahrt.

bb.Keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetz
Erläuterung

Rechtsschutzbedürfnis (+)bei faktischem Vollzug durch Behörde oder Drittem unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage. Beispiel: Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen obwohl der VA noch nicht bestandskräftig ist. Oder: Bauherr beginnt mit dem Bauvorhaben. Entscheidung des Gerichts ist in diesem Fall nicht darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung herzustellen oder anzuordnen, sondern festzustellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf bereits qua Gesetz aufschiebende Wirkung hat.

cc.Vorheriger Antrag an Behörde
Erläuterung

Grds. nicht erforderlich. Ausnahme: § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bedarf für die Fälle von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten) zwingend einen Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO. Streitig beim VA mit Doppelwirkung. Dagegen spricht, dass § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO lediglich auch auf den § 80 Abs. 6 VwGO verweist, der einen Antrag bei der Behörde nur bei der Anforderung von öffentlich Kosten vorsieht. Eine Überdehnung des § 80 Abs. 6 VwGO auf andere als Abgabeangelegenheiten habe des Gesetzgeber nicht gewollt. Dafür spricht, dass nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO die Normen des §§ 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gelten. Daher könnte man annehmen, dass bei einem VA mit Doppelwirkung stets ein Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlich sei. Sonst wäre die Verweisung auf § 80 Abs. 6 VwGO auch sinnlos, denn der dort erfasste Fall der Anforderung öffentlicher Kosten kann niemals in einer dreipoligen Situation auftreten. Es gilt außerdem der Gedanke der Entlastung der Gerichte. Stellungnahme: Es muss wohl differenziert werden: Wenn die sofortige Vollziehung auf einem Gesetz beruht, so muss wohl ein Antrag bei den Behörden verlangt werden, da in diesem Fall die Behörde noch nicht ihre Auffassung bezüglich der Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung kundtun konnte. Anders wenn die Behörde selbst die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hier kann auch sofort das Gericht angerufen werden. ACHTUNG: Streit ist nicht sehr klausurrelevant, da hier sowieso meist die Vollstreckung des VA droht, so dass selbst unter Annahme der Geltung des § 80 Abs. 6 VwGO für alle Fälle der sofortigen Vollziehung ein vorheriger Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich ist!

dd.Vorheriger Rechtsbehelf in Hauptsache nicht nötig, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO
Definition
Gilt auch i.V.m. § 80 Abs. 3, Argument

Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht.

Erläuterung

Gilt auch i.V.m. § 80 Abs. 3, Argument: Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht.

Argument
  • Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht.
ee.Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, um dessen aufschiebende Wirkung es geht.
e.Zuständigkeit
f.Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 81, 82 VwGO analog)
2.Begründetheit
a.Passivlegitimation (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO analog)
b.Interessenabwägungh.M.
Erläuterung

Die Abwägung bei der sofortigen Vollziehbarkeit im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich grds. aus der Vollziehbarstellung durch Gesetz, dass der Gesetzgeber vom Vorrang des Vollziehungsinteresses ausgeht. Dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann jedoch entnommen werden, wann das Aussetzungsinteresse dennoch überwiegt, denn dieser gibt Kriterien, wann die Behörde selbst aussetzen sollte. Beruht die Vollziehbarkeit auf einer VzA i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dann prüft das Gericht summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache: Ist der VA rechtswidrig, so überwiegt regelmäßig das Suspendierungsinteresse, ist der VA rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse. Umstritten ist, wie die Abwägung erfolgen soll, wenn die Vollziehbarkeit auf § 80 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO beruht. Nach h.M. werden die Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog herangezogen.

Erläuterung

Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der getroffenen Regelung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers. Wenn diese Abwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt, ist der Antrag begründet. Sie fällt zugunsten des Antragstellers aus, wenn der VA rechtswidrig ist. Grund: An der Vollziehung eines rechtswidrigen VA gibt es kein öffentliches Interesse. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO kann sich darüber hinaus die Begründetheit des Antrags schon aus formellen Gesichtspunkten (formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung) ergeben.

bb.§80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO
Erläuterung

Entscheidungsmaßstab: summarische Prüfung, maßgebend ist Rechtsschutzziel.

(1)Aussetzung der Vollziehung
Erläuterung

Abgewogen werden das Aussetzungsinteresse des Belastenden und das Vollziehungsinteresse des Begünstigten. Die Vollziehung wird ausgesetzt, wenn der Rechtsbehelf des Belasteten in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich wäre, wenn gesetzliche Wertungen dafür sprechen bzw. wegen der Folgen der gerichtlichen Entscheidung für private und öffentliche Belange.

(2)Anordnung der sofortigen Vollziehung
Erläuterung

Vollziehungsinteresse des Begünstigten wird abgewogen gegen das Aussetzungsinteresse des Belasteten. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, wenn der Rechtsbehelf des Belasteten in der Hauptsache offensichtlich erfolg ist UND die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung eine unbillige Härte für den Begünstigten ist, aufgrund der gesetzlichen Wertungen bzw. aufgrund einer Gesamtabwägung.

(3)Anordnung sonstiger Maßnahmen
Erläuterung

Anspruch auf Anordnung vorläufiger Maßnahmen bedarf einer Rechtsgrundlage (das VG tritt an die Stelle der Behörde). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage müssen erfüllt sein und ein eventuelles Ermessen muss auf Null reduziert sein bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Belasteten in der Hauptsache, Rang der Rechtsgüter und Schwere des Eingriffs.

c.Grenze der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Erläuterung

Durch die Anordnung der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung darf keine Erweiterung der Rechtspositionen entstehen.

d.Entscheidungsart
Erläuterung

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Alt. 2 VwGO im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 Alt. 1 VwGO in den Fällen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO.

e.Annex: Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO)
Definition
Annex

Aufhebung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO)

Antrag gem. § 123 VwGO
1.Zulässigkeit
a.Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog)
Erläuterung

Da das Gericht der Hauptsache zuständig ist, § 123 Abs. 2 VwGO, muss also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen.

b.Statthafte Antragsart (§ 123 Abs. 1 VwGO)
Erläuterung

Nicht, wenn in der Hauptsache die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen VA begehrt wird, §§ 123 Abs. 5, 80, 80a VwGO. § 123 Abs. 1 regelt die Sicherungs- und Regelungsanordnung. Die Abgrenzung ist präjudizierend für die Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund hat, d.h. einen hinreichenden Grund dafür, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

aa.Statthaftigkeit der Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
Erläuterung

Aufrechterhaltung des status quo zur Sicherung eines subjektiven öffentlichen Rechts vor Verschlechterung. Beispiel: Abwehr- und Unterlassungsansprüche

bb.Statthaftigkeit der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO)
Erläuterung

Dient zur Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers durch vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Beispiel: Ansprüche auf Erlass abgelehnter VA, sonstige Leistungsvornahmeansprüche. Jede Sicherungsanordnung kann auch als Regelungsanordnung erlassen werden, weil die konkrete Gefahr für die Rechtsverwirklichung im Sinne von Satz 1 zugleich ein Rechtsverhältnis im Sinne von Satz 2 begründet. Es gilt: Satz 2 ist weiter als Satz 1 und somit ein Auffangtatbestand.

c.Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
Erläuterung

Prüfung ob dem Antragsteller möglicherweise ein Anordnungsanspruch zusteht. Möglichkeit eines Anordnungsanspruches: Entspricht dem materiellen Anspruch im Hauptsacheverfahren, das ist bei der Sicherungsanordnung das zu sichernde Recht und bei der Regelungsanordnung das zu regelnde Rechtsverhältnis. Nicht geprüft wird hingegen, die Möglichkeit eines Anordnungsgrundes; dies erfolgt erst in der Begründetheit.

d.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Erläuterung

Anders als beim Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO muss sich der Antragsteller bei einem Leistungs- oder Unterlassungsbegehren zuvor an die Behörde gewendet haben. Hauptsachverfahren darf auch nicht offensichtlich unzulässig sein. Hauptsache darf nicht erledigt sein. Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, wenn Antragsteller vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO begehrt, d.h. in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage oder eine vorbeugende Feststellungsklage vorliegt. Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist nicht erforderlich, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

e.Zuständigkeit (§ 123 Abs. 2 VwGO)
Erläuterung

Gericht der Hauptsache

f.Ordnungsgemäße Antragsstellung (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 82 VwGO analog)
g.Sonstige (allgemeine) Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.Begründetheit
Erläuterung

Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 2 VwGO) ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet und wenn der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

a.Passivlegitimation (§ 78 VwGO analog)
Erläuterung

Passivlegitimiert ist derjenige Rechtsträger der Behörde, der auch im entsprechenden Hauptsachverfahren passivlegitimiert ist.

b.Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
aa.Sicherungs- oder Regelungsanordnung
Erläuterung

Während die Sicherungsanordnung vorwiegend der Erhaltung eines bestehenden Rechtszustands dient (nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich die Gefahr einer Rechtsvereitelung gerade aus der Veränderung des bestehenden Zustandes ergeben), erstrebt der Antragsteller mit der Regelungsanordnung eher eine (vorläufige) Erweiterung seines Rechtskreises (nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Vermeidung einer Rechtsvereitelung nötig erscheinen). Die Sicherungsanordnung kommt daher insbesondere für Unterlassungsansprüche, die Regelungsanordnung für sonstige Leistungsansprüche in Betracht.

bb.Anordnungsanspruch (Schwerpunkt der Klausur)
Definition
Antragsteller hat ein eigenes Recht auf die begehrte Leistung. Beachte

Anordnungsanspruch muss nur glaubhaft gemacht (nicht: bewiesen) werden, so dass sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Summarisch bedeutet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren obsiegen wird.

Erläuterung

Antragsteller hat ein eigenes Recht auf die begehrte Leistung. Beachte: Anordnungsanspruch muss nur glaubhaft gemacht (nicht: bewiesen) werden, so dass sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Summarisch bedeutet, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren obsiegen wird.

cc.Anordnungsgrund
Erläuterung

Sache ist zu dringlich, als dass der Antragsteller auf eine Hauptsacheverhandlung warten könnte (Frage der Eilbedürftigkeit). Hierbei findet eine umfassende Güter und Interessenabwägung statt. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs für den Antragsteller und der Grad der Erfolgsprognose in Bezug auf das Hauptsacheverfahren, Intensität der Rechtgefährdung, Irreparabilität drohender Schäden, eventuell entgegenstehende öffentliche Interessen oder Interessen Dritter usw. Es ist danach zu differenzieren, ob der Antragsteller eine Sicherungsanordnung oder eine Regelungsanordnung begehrt:

(1)Bei der Sicherungsanordnung besteht der Anordnungsgrund, wenn die Gefahr besteht, dass bei Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung erheblich beeinträchtigt (vereitelt oder wesentlich erschwert) wird.
(2)Bei der Regelungsanordnung besteht der Anordnungsgrund, wenn die einstweilige Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.
dd.Glaubhaftmachung
Erläuterung

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen wahrscheinlich gemacht worden sein, z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung.

c.Anordnungsentscheidung (Ermessen)
Erläuterung

Das Verwaltungsgericht entscheidet nach freiem pflichtgemäßen Ermessen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 938 Abs. 1 ZPO ob es eine einstweilige Anordnung erlässt und welche Regelungen im Einzelfall zu erlassen sind. Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gem. § 146 VwGO. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das VG oder das OVG kann die Vollziehung aber einstweilen einstellen, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ermittlung der Dringlichkeit durch umfassende Interessenabwägung. Entscheidung orientiert sich am Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Gesichtspunkte der Abwägung:

aa.Wird der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben? Sind die Erfolgsaussichten eher gering, so besteht auch kein Interesse an einer einstweiligen Anordnung.
bb.Überwiegen die betroffenen Rechtsgüter des Antragstellers deutlich?
cc.Kann ein später gewährter Rechtsschutz diese überwiegenden Interessen überhaupt noch wahren?
dd.Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Definition
Ausnahme

Wenn ansonsten das Recht des Antragstellers vereitelt würde oder die Folgen unerträglich wären. Es muss dann aber auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen.

Erläuterung

Ausnahme: Wenn ansonsten das Recht des Antragstellers vereitelt würde oder die Folgen unerträglich wären. Es muss dann aber auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache bestehen.

ee.Kein Mehr gegenüber der Hauptsache
Erläuterung

Insbesondere relevant bei Beurteilungs- und Ermessensspielräumen. Ausnahme: Falls nur so ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG möglich ist. Grundsätzlich darf das VG im Verfahren nach § 123 VwGO dem Antragsteller nicht mehr zusprechen als dem Kläger in der Hauptsache. Die gerichtliche Anordnung darf auch nicht über das Begehren des Antragstellers hinausgehen. Insofern kann der Auslegung und genauen Bestimmung des eigentlichen Begehrens im Sinne des § 88 VwGO große Bedeutung zukommen.

PIn der Hauptsache müsste ein Bescheidungsurteil ergehen, weil die Behörde über einen Ermessensspielraum verfügt.
(1)Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass eine einstweilige Anordnung nur ergehen darf, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre.
(2)Andererseits sollte, um eine Rechtsschutzlücke, die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre, zu vermeiden, eine einstweilige Anordnung auch ergehen dürfen, wenn in der Hauptsache nur ein Bescheidungsurteil ergehen darf. Diese kann zum Inhalt haben, den Antragsgegner zum Erlass einer neuen (ggf. gegenläufigen) Entscheidung gegenüber dem Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten.
Rechtsmittel
1.Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO)
Erläuterung

Gegen Entscheidungen, die nicht Urteil / Gerichtsbescheid sind; bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit

2.Berufung (§§ 124 ff. VwGO)
a.Zulässigkeit
aa.Zulassungsverfahren (§§ 124, 124a VwGO)
(1)Statthaftigkeit
Erläuterung

Nicht, wenn VG die Berufung bereits zugelassen hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4. Eine Nichtzulassung durch das VG ist unbeachtlich, § 124a Abs. 1 Satz 2.

Definition
Form

Bezeichnung des Urteils, welches angefochten wird, § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO; Frist: ein Monat nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, Adressat: VG, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO; Folge: Rechtskraft des Urteils wird gehemmt, § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO (sog. Suspensiveffekt).

Erläuterung

Form: Bezeichnung des Urteils, welches angefochten wird, § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO; Frist: ein Monat nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, Adressat: VG, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO; Folge: Rechtskraft des Urteils wird gehemmt, § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO (sog. Suspensiveffekt).

(3)Begründung der Zulassung
(a)Frist
Definition
Kann bereits mit Antrag eingereicht werden, ansonsten

Frist: zwei Monate nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 4, Adressat: OVG, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO

Erläuterung

Kann bereits mit Antrag eingereicht werden, ansonsten: Frist: zwei Monate nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 4, Adressat: OVG, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO

(b)Inhalt
Erläuterung

Darlegung und Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

(4)Entscheidung
Erläuterung

OVG durch Beschluss (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO)

(a)Nichtzulassung
Erläuterung

Begründet Rechtskraft des angefochtenen Urteils, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Zulassungsverfahren ist beendet.

(b)Zulassung
Erläuterung

Fortsetzung des Antragsverfahrens als Berufungsverfahren, Einlegung der Berufung nicht erforderlich, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO. Einreichung der Begründung durch Berufungskläger, § 124a Abs. 6 VwGO

bb.Vom VG bereits zugelassene Berufung
(1)Statthaftigkeit
Erläuterung

Endurteile, Teilurteile nach § 110 VwGO, Zwischenurteile nach §§ 109, 111 VwGO

(b)gegen Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
(2)Antrag
Erläuterung

Frist, § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO: ein Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils; Form, §§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO: Bezeichnung des angefochtenen Urteils.

(3)Begründung, § 124a Abs. 3 VwGO
cc.Keine Zurücknahme (§ 126 VwGO)
c.Begründetheit (§§ 128 ff. VwGO)
3.Revision (§ 132 ff. VwGO)
Erläuterung

Gegen Urteile des OVG; Beschlüsse gem. §§ 125 Abs. 2, 130a VwGO; Urteile des VG / Gerichtsbescheide bei Sprungrevision

Außergerichtlichen Rechtbehelfe
1.Allgemein
Erläuterung

Form- und fristfrei, kein Devolutiv- oder Suspensiveffekt, Rechtsbehelfsführer hat nur Recht auf Kenntnisnahme seitens des Adressaten und Bescheidung über die Art der Erledigung. Bei Auslegung des Begehrens ist in der Regel ein Widerspruch gewollt, wenn dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt wurde, da dies für den Rechtsbehelfsführer günstiger ist.

2.Einzelne Rechtsbehelfe
a.Gegenvorstellung
Definition
Adressat

Ausgangsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.

Erläuterung

Adressat: Ausgangsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.

b.Fachaufsichtsbeschwerde
Definition
Adressat

Aufsichtsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.

Erläuterung

Adressat: Aufsichtsbehörde. Ziel: Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme.

c.Dienstaufsichtsbeschwerde
Definition
Adressat

Dienstvorgesetzte. Ziel: Ahndung eines persönlichen Fehlverhaltens eines Amtsträgers.

Erläuterung

Adressat: Dienstvorgesetzte. Ziel: Ahndung eines persönlichen Fehlverhaltens eines Amtsträgers.

Erläuterung

Passivlegitimiert ist nach dem Rechtsträgerprinzip gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen VA erlassen hat.

1.Streitverhältnis unmittelbar zu Bund oder Land
a.Bund oder Land handelt durch eigene Behörden
b.Bund oder Land handelt durch Organe, die sie von unterstaatlichen juristischen Personen (meist: Gemeinden) geliehen haben (sog. Organleihe).
2.Streitverhältnis zu einer unterstaatlichen juristischen Person, wenn diese von Bund oder Land zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben eingeschaltet wird.
a.Eigene Angelegenheit
b.Auftragsverwaltung
3.Streitverhältnis zu einer unterstaatlichen juristischen Person, die eine eigene Aufgabe wahrnimmt
Widerspruchsverfahren
1.Zweck
Erläuterung

Rechtsschutz des Bürgers durch volle Nachprüfung der Maßnahme durch Behörde und Widerspruchsbehörde (Recht- und Zweckmäßigkeit), Suspensiveffekt; Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Möglichkeit, Fehler festzustellen und zu korrigieren; Entlastung der Gerichte durch Vermeidung von Prozessen

2.Rechtsnatur
Definition
Doppelnatur des Widerspruchs

Prozessual: Sachurteilsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Materiell: Durchführung von den Verwaltungsbehörden gem. § 79 VwVfG nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens.

Erläuterung

Doppelnatur des Widerspruchs: Prozessual: Sachurteilsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Materiell: Durchführung von den Verwaltungsbehörden gem. § 79 VwVfG nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens.

3.Ablauf
Erläuterung

Einlegung des Widerspruchs, § 69 VwGO bei zuständiger Behörde, § 70 Abs. 1 VwGO; Erhebung mit Eingang bei Behörde. Abhilfeverfahren bei der Ausgangsbehörde, § 72 VwGO endet mit Abhilfeentscheidung; Abhilfe(+), dann Abhilfebescheid; Abhilfe (-), dann Weiterleitung an Widerspruchsbehörde, § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Prüfung durch die Widerspruchsbehörde und Erlass und Zustellung (§§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO) des Widerspruchsbescheids. Zustellung stets nach dem VwZG des Bundes. Widerspruchsführer muss vor Ablehnung eines Widerspruchs nicht gehört werden. Der Widerspruchsführer hat bereits im Rahmen der Widerspruchsbegründung Gelegenheit sich mit seinen Argumenten an die entscheidende Stelle zu wenden. Ein weiteres Anhörungsverfahren wäre redundant.

4.Rechtsfolgen der Einlegung eines Widerspruchs
a.Suspensiveffekt („aufschiebende Wirkung“)
Erläuterung

Wirkungen der angefochtenen Maßnahme werden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs vorläufig gehemmt. Grds. suspendiert die Einlegung des Rechtsbehelfs kraft Gesetzes die Wirkungen des VA, § 80 Abs. 1 VwGO. Dies ist eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes und notwendiges Korrelat zur Befugnis der Verwaltung sich durch Erlass eines VA selbst einen Vollstreckungstitel zu schaffen und damit in die Rechte anderer eingreifen zu können. Ohne die aufschiebende Wirkung würden in den meisten Fällen vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung soll die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sicherstellen, so dass keine irreparablen Umstände eintreten, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit des VAs geprüft hat. Kein Suspensiveffekt in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO. Die Fälle gliedern sich in die Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, und den Ausschluss kraft Gesetzes, § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO. Dann sind andere Formen des einstweiligen Rechtsschutzes notwendig. Diese sind das Aussetzungsverfahren durch die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO oder durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO. Während der Suspendierung ist die Vollziehung des VA sowohl der Behörde als auch Dritten untersagt und stellt somit ein umfassendes Verwirklichungsverbot dar, indem alle Folgen eines VA mit umfasst sind. Die Suspendierung erstreckt sich über leistende, feststellende und gestaltende VAe sowie VAe mit Doppelwirkung, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

b.Devolutiveffekt
Erläuterung

Streitsache wird auf die Ebene der nächsthöheren Instanz gehoben, die somit für die Streitsache zuständig wird. Voraussetzung ist, dass die Ausgangsbehörde nicht abhilft; der Devolutiveffekt ist somit aufschiebend bedingt durch die Verweigerung abzuhelfen. Eine solche Verweigerung geschieht in der Regel konkludent durch die Übersendung der Akten an die Widerspruchsbehörde.

5.Statthafte Rechtsschutzform bei Nichtberücksichtigung der Suspendierung
Definition
Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog. Argument

Wenn das Gericht nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO befugt ist auf Antrag die Vollziehung aufzuheben, obschon der VA vollzogen ist, so muss dies a maiore ad minus auch gelten, wenn der VA noch nicht vollzogen ist.

Erläuterung

Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog. Argument: Wenn das Gericht nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO befugt ist auf Antrag die Vollziehung aufzuheben, obschon der VA vollzogen ist, so muss dies a maiore ad minus auch gelten, wenn der VA noch nicht vollzogen ist.

Argument
  • argumentum a maioreWenn das Gericht nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO befugt ist auf Antrag die Vollziehung aufzuheben, obschon der VA vollzogen ist, so muss dies a maiore ad minus auch gelten, wenn der VA noch nicht vollzogen ist.
Öffentliches Recht · Allgemeiner Teil344 Prüfungspunkte! GesetzesänderungRechtsstandImpressumDatenschutz