§ 202 BGB
- § 202 Abs. 1 BGB
- § 202 Abs. 2 BGB
- § 202 BGB
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
2 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Frist › Rechtsgeschäftliche Vereinbarung · Rechtsgeschäftliche Vereinbarung › Vereinbarungen über Verjährungen können grds. frei getroffen werden, § 202…