Erbengemeinschaft
Nichtrechtsfähige Gesamtheit von Erben. Regelung: §§ 2032 ff. BGB; Begründung nicht durch Rechtsgeschäft, auf Auflösung gerichtet.
Zivilrecht · Definitionen
Nichtrechtsfähige Gesamtheit von Erben. Regelung: §§ 2032 ff. BGB; Begründung nicht durch Rechtsgeschäft, auf Auflösung gerichtet.
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