§ 197 BGB
- § 197 Abs. 1 BGB
- § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB
- § 197 BGB
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
3 Fundstellen
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BGB ATSchema
Frist › Ausnahmen insbesondere
- GesellschaftsrechtSchema
OHG-Gesellschafter oder Komplementär › Weiterhaftung für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten…