§ 479 BGB
Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 445b BGB. Verjährung des Regressanspruchs, ersetzt § 479 BGB a.F.. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.
- § 479 Abs. 1 BGB
- § 479 Abs. 2 BGB
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Frist › Ausnahmen insbesondere
- Kapitel 3
Vertragliche und Quasi-vertragliche SonderverbindungenSchema
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB › Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten nach § 478