Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

§ 479 BGB

Diese Vorschrift steht heute an anderer Stelle: § 445b BGB. Verjährung des Regressanspruchs, ersetzt § 479 BGB a.F.. Die Schemata unten zitieren noch die alte Nummer. Zur Absatzfolge sagt das Änderungsregister nichts — die gehört am Normtext nachgesehen.

  • § 479 Abs. 1 BGB
  • § 479 Abs. 2 BGB

2 Fundstellen

2 Fundstellen in 2 DokumentenRechtsstandImpressumDatenschutz