§ 634a BGB
- § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
- § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB
- § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
- § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB
- § 634a Abs. 2 BGB
- § 634a Abs. 3 BGB
- § 634a BGB
- §§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB
- §§ 634a BGB
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
7 Fundstellenin 4 Schemata
- BGB ATSchema
Frist › Ausnahmen insbesondere
- ErfüllungAnspruchsziel
§§ 635, 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung)
- VertragsrechtSchema
Werkvertrag › Abnahme i.S.d. § 640 BGB · Werkvertrag › Ansprüche des Bestellers aus den §§ 633 ff. BGB · Prüfung von Rücktritt und Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Fall 1 und 2, 636, 323 / 326; 638 BGB
- SchadensersatzAnspruchsziel
§ 634 Nr. 4, § 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB