§ 898 BGB
- § 898 BGB
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
2 Fundstellen
- BGB ATSchema
Verjährung › Anwendbarkeit
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Erwerb der Vormerkung › Bestand des nachweislich falschen aber eingetragenen Datums