§ 296 BGB
- § 296 BGB
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
5 Fundstellenin 3 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1 BGB iVm § 611 BGB › Annahmeverzug des AG, §§ 293 ff. BGB
- VertragsrechtSchema
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Angebot des Schuldners
- Schuldrecht ATSchema
Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB · Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB)… · § 300 Abs. 2 BGB