§ 297 BGB
- § 297 BGB
Unvermögen des Schuldners
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
5 Fundstellenin 4 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1 BGB iVm § 611 BGB › Annahmeverzug des AG, §§ 293 ff. BGB
- ErfüllungAnspruchsziel
Anspruch erloschen › Ausnahme: § 615 Satz 1 BGB als leistungserhaltende Norm bei Annahmeverzug des…
- VertragsrechtSchema
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Leistungsvermögen des Schuldners
- Schuldrecht ATSchema
Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB · Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 BGB