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§ 297 BGB

  • § 297 BGB

Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

5 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Annahmeverzug des AG, § 615 S. 1 BGB iVm § 611 BGB › Annahmeverzug des AG, §§ 293 ff. BGB

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Anspruch erloschen › Ausnahme: § 615 Satz 1 BGB als leistungserhaltende Norm bei Annahmeverzug des…

  • VertragsrechtSchema

    Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Leistungsvermögen des Schuldners

  • Schuldrecht ATSchema

    Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB · Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 BGB