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Erfüllung

Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026

Erfüllung (= Primäranspruch) ist gerichtet auf jede Art von Leistung. Das sog. Leistungsprogramm richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (sog. Leistungsversprechen).

Leistung aus Vertrag
Vertraglicher Primäranspruch (§ 241 Abs. 1 BGB)
1.
Anspruch entstanden
a.
Einigung
aa.
Einigung durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, §§ 145, 147; Ausnahme: Zuschlag, § 156 BGB.
bb.
Bestimmung des Inhalts der Einigung durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB; kein Dissens gem. § 154 f. BGB. Bestimmtheit der Einigung, Festlegung der essentialia negotii.
cc.
Wirksamwerden der Willenserklärungen durch Abgabe und Zugang (§§ 130, 131, 151 BGB), Frist (§§ 147, 148, 150 BGB)
dd.
ee.
Wirksambleiben, § 130 Abs. 2 BGB und Annahmefähigkeit, § 153 BGB
b.
Keine Wirksamkeitshindernisse (= keine rechtshindernden Einwendungen)
c.
ggf. Fälligkeit
2.
Anspruch nicht erloschen (= keine rechtsvernichtenden Einwendungen)
3.
Anspruch nicht gehemmt (= keine rechtshemmenden Einwendungen)
Kaufvertrag
1.
Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB)
2.
Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Mietvertrag
3.
Gebrauchsüberlassung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB)
4.
Mietzahlung (§ 535 Abs. 2 BGB)
Werkvertrag
4.
Herstellung des Werks / Werklohn (§ 631 Abs. 1 BGB)
Schenkung
5.
Herausgabe des Geschenks (§§ 516, 518 BGB)
Pachtvertrag
6.
Überlassung von Pachtsache und Früchten (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB)
7.
Leihvertrag
8.
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB)
Darlehensvertrag
9.
Auszahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB)
10.
Zins und Rückzahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Dienstvertrag
11.
Dienstleistung und Vergütung (§§ 611, 611a BGB)
Reisevertrag
12.
Verschaffung der Pauschalreise (§ 651a BGB)
13.
Reisepreiszahlung (§ 651a BGB)
Bürgschaftsvertrag
14.
Zahlung aus der Bürgschaft (§ 765 BGB)
Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB)
1.
Wirksamer Maklervertrag, § 652 Abs. 1 BGB
a.
Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit
b.
Wirtschaftliche Unabhängigkeit des Maklers
3.
Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrags
a.
Wirksamkeit des Vertrags
b.
Persönliche und inhaltliche Kongruenz
4.
Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss
5.
Kenntnis des Auftraggebers von der Tätigkeit des Maklers
→
Rechtsfolge
Nacherfüllung
Nacherfüllung beim Kauf (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)
1.
Anwendbarkeit des Sachmängelrechts
2.
Wirksamer Vertrag nach §§ 433, 453 oder 651 BGB
3.
Vorliegen eines Mangels
4.
bei Gefahrübergang
5.
Nacherfüllungsverlangen des Käufers
6.
Kein Ausschluss gem. §§ 442, 444 (Parteivereinbarung), 475 BGB; durch AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten)
7.
Keine Verjährung, § 438 BGB
8.→
Rechtsfolge
a.
grundsätzlich nach Wahl des Käufers Beseitigung oder Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)
b.
Ausnahme: nach Wahl des Verkäufers im Fall des § 439 Abs. 3 BGB
c.
Aufwendungsersatzanspruch des Käufers (§ 439 Abs. 2 BGB)
d.
Bei Nachlieferung: Verkäufer erhält Herausgabeanspruch hinsichtlich der mangelhaften Sache, §§ 346, 439 Abs. 4 BGB
Nacherfüllung beim Werkvertrag (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
1.
Anwendbarkeit
2.
Wirksamer Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB
3.
Vorliegen eines Mangels
a.
Sachmangel gem. § 633 Abs. 2 BGB
b.
Rechtsmangel gem. § 633 Abs. 3 BGB
4.
Nacherfüllungsverlangen des Bestellers
a.
gerichtet auf (mögliche!) Beseitigung oder Nachlieferung
b.
kein Verweigerungsrecht des Unternehmers gem. §§ 635 Abs. 3, 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB
5.
Kein Ausschluss
a.
vertraglicher Ausschluss, § 639 BGB; bei AGB § 309 Nr. 8 b BGB beachten
b.
gesetzlicher Ausschluss, § 640 Abs. 2 BGB
6.
Keine Verjährung, § 634a BGB
→
Nacherfüllungsanspruch des Bestellers
a.
nach Wahl des Unternehmers Beseitigung oder Neuherstellung (beachte § 635 Abs. 4 BGB Herausgabeanspruch des mangelhaften Werkes)
b.
ggf. Selbstvornahmerecht mit Kostenerstattungsanspruch (Spezialfall eines Aufwendungsersatzanspruchs), §§ 634 Nr. 2, 637 BGB; Anspruch des Bestellers auf Vorschuss nach § 638 Abs. 3 BGB
→
Rechtsfolge
Zahlung trotz Störung
Gegenleistung trotz Freiwerdens von der Leistung (§ 326 Abs. 2 BGB)
1.
Wirksamer gegenseitiger Vertrag
2.
Befreiung von der (synallagmatischen) Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1-Abs. 3 BGB (ggf. teilweise): bei Unmöglichkeit
3.
Kein Fall der Schlechterfüllung, § 326 Abs. 1 2 BGB (dann Rücktritt vorrangig)
4.
Kein Übergang der Gegenleistungsgefahr
a.
alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB (schuldhafte Leistungsunmöglichmachung, Obliegenheitsverletzung oder vertragliche Risikoübernahme)
b.
Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB
c.
weitere Fälle, insbesondere §§ 446, 447 (Achtung: § 474 Abs. 2 BGB); 615; 644, 645 BGB
5.→
Rechtsfolge
a.
Anspruch auf Gegenleistung trotz Freiwerden der Leistung
b.
Sonstige Rechtsfolgen
aa.
Surrogatsherausgabe, §§ 326 Abs. 3, 285 BGB
bb.
Rückforderung einer erbrauchen Gegenleistung: §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB
cc.
Rücktrittsrecht, §§ 346 ff., 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB
Lohn trotz Nichtbeschäftigung — Annahmeverzug (§§ 611, 615, 293 ff. BGB)
1.
Anspruch entstanden
a.
b.
Keine Beendigung (insbesondere durch wirksame Kündigung oder Suspendierung)
2.
Anspruch erloschen
a.
Grundsätzlich gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.
Ausnahme: § 615 Satz 1 BGB als leistungserhaltende Norm bei Annahmeverzug des Arbeitgebers:
aa.
Angebot der Arbeitsleistung
(1)
(2)
wörtliches / entbehrliches Angebot, §§ 295, 296 BGB im gekündigten Arbeitsverhältnis
bb.
Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers, § 297 BGB
cc.
Nichtannahme durch Arbeitgeber, § 293 BGB
dd.
keine Beendigung
→
Lohnanspruch bleibt erhalten, u.U. § 615 Satz 2 BGB
→
Rechtsfolge
Anspruchsgrundlagen aus dem Arbeitsrecht
1.
a.
Bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Verhaltensweise / Leistung des Arbeitgebers
b.
die aus objektiver Sicht des Arbeitsnehmers auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers schließen lässt (idR bei dreimaliger vorbehaltloser Leistung)
c.
Annahme des Arbeitnehmers (idR gem. § 151 BGB bei günstiger Regelung)
d.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
2.
a.
Vorgehen nach sog. abstrakt-generalisierenden Regelungen
b.
Vergleichbare Arbeitnehmergruppen werden
aa.
von begünstigenden Regelungen willkürlich ausgenommen oder
bb.
ohne eine rechtfertigenden Grund schlechter gestellt
Gesetzliche Leistungsansprüche — Familie
Gesetzliche Leistungsansprüche — Erbrecht
Wer haftet mit?