Erfüllung
Stand 2014/2015 · Registerabgleich 23.8.2026
Erfüllung (= Primäranspruch) ist gerichtet auf jede Art von Leistung. Das sog. Leistungsprogramm richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung (sog. Leistungsversprechen).
Leistung aus Vertrag
Vertraglicher Primäranspruch (§ 241 Abs. 1 BGB)
1.
Anspruch entstanden
a.
Einigung
aa.
Einigung durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, §§ 145, 147; Ausnahme: Zuschlag, § 156 BGB.
cc.
Wirksamwerden der Willenserklärungen durch Abgabe und Zugang (§§ 130, 131, 151 BGB), Frist (§§ 147, 148, 150 BGB)
dd.
Kein Widerruf, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
ee.
Wirksambleiben, § 130 Abs. 2 BGB und Annahmefähigkeit, § 153 BGB
b.
Keine Wirksamkeitshindernisse (= keine rechtshindernden Einwendungen)
c.
ggf. Fälligkeit
2.
Anspruch nicht erloschen (= keine rechtsvernichtenden Einwendungen)
3.
Anspruch nicht gehemmt (= keine rechtshemmenden Einwendungen)
1.
Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB)
2.
Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB)
3.
Gebrauchsüberlassung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB)
4.
Mietzahlung (§ 535 Abs. 2 BGB)
4.
Herstellung des Werks / Werklohn (§ 631 Abs. 1 BGB)
5.
Herausgabe des Geschenks (§§ 516, 518 BGB)
6.
Überlassung von Pachtsache und Früchten (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB)
7.
Pachtzahlung (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB)
9.
Auszahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB)
10.
Zins und Rückzahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
11.
Dienstleistung und Vergütung (§§ 611, 611a BGB)
12.
Verschaffung der Pauschalreise (§ 651a BGB)
13.
Reisepreiszahlung (§ 651a BGB)
Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 BGB)
1.
Wirksamer Maklervertrag, § 652 Abs. 1 BGB
3.
Wirksamer Abschluss des beabsichtigten schuldrechtlichen Vertrags
4.
Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss
5.
Kenntnis des Auftraggebers von der Tätigkeit des Maklers
Nacherfüllung
1.
Anwendbarkeit des Sachmängelrechts
2.
Wirksamer Vertrag nach §§ 433, 453 oder 651 BGB
3.
Vorliegen eines Mangels
4.
bei Gefahrübergang
5.
Nacherfüllungsverlangen des Käufers
6.
Kein Ausschluss gem. §§ 442, 444 (Parteivereinbarung), 475 BGB; durch AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten)
a.
grundsätzlich nach Wahl des Käufers Beseitigung oder Nachlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)
b.
Ausnahme: nach Wahl des Verkäufers im Fall des § 439 Abs. 3 BGB
c.
Aufwendungsersatzanspruch des Käufers (§ 439 Abs. 2 BGB)
d.
Bei Nachlieferung: Verkäufer erhält Herausgabeanspruch hinsichtlich der mangelhaften Sache, §§ 346, 439 Abs. 4 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Wirksamer Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB
3.
Vorliegen eines Mangels
a.
Sachmangel gem. § 633 Abs. 2 BGB
b.
Rechtsmangel gem. § 633 Abs. 3 BGB
4.
Nacherfüllungsverlangen des Bestellers
5.
Kein Ausschluss
a.
vertraglicher Ausschluss, § 639 BGB; bei AGB § 309 Nr. 8 b BGB beachten
b.
gesetzlicher Ausschluss, § 640 Abs. 2 BGB
6.
Keine Verjährung, § 634a BGB
a.
nach Wahl des Unternehmers Beseitigung oder Neuherstellung (beachte § 635 Abs. 4 BGB Herausgabeanspruch des mangelhaften Werkes)
b.
ggf. Selbstvornahmerecht mit Kostenerstattungsanspruch (Spezialfall eines Aufwendungsersatzanspruchs), §§ 634 Nr. 2, 637 BGB; Anspruch des Bestellers auf Vorschuss nach § 638 Abs. 3 BGB
Zahlung trotz Störung
Gegenleistung trotz Freiwerdens von der Leistung (§ 326 Abs. 2 BGB)
1.
Wirksamer gegenseitiger Vertrag
2.
Befreiung von der (synallagmatischen) Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1-Abs. 3 BGB (ggf. teilweise): bei Unmöglichkeit
3.
Kein Fall der Schlechterfüllung, § 326 Abs. 1 2 BGB (dann Rücktritt vorrangig)
4.
Kein Übergang der Gegenleistungsgefahr
a.
alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB (schuldhafte Leistungsunmöglichmachung, Obliegenheitsverletzung oder vertragliche Risikoübernahme)
b.
Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB
c.
weitere Fälle, insbesondere §§ 446, 447 (Achtung: § 474 Abs. 2 BGB); 615; 644, 645 BGB
1.
Anspruch entstanden
a.
Wirksamer Arbeitsvertrag, § 611 BGB
b.
Keine Beendigung (insbesondere durch wirksame Kündigung oder Suspendierung)
2.
Anspruch erloschen
a.
Grundsätzlich gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.
Ausnahme: § 615 Satz 1 BGB als leistungserhaltende Norm bei Annahmeverzug des Arbeitgebers:
aa.
Angebot der Arbeitsleistung
(1)
tatsächliches Angebot, § 294 BGB, im unbestrittenen Arbeitsverhältnis
(2)
wörtliches / entbehrliches Angebot, §§ 295, 296 BGB im gekündigten Arbeitsverhältnis
dd.
keine Beendigung
Anspruchsgrundlagen aus dem Arbeitsrecht
Gesetzliche Leistungsansprüche — Familie
Gesetzliche Leistungsansprüche — Erbrecht
Wer haftet mit?
- Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter (§§ 721, 31, 278, 831 BGB)
- Haftung der OHG und ihrer Gesellschafter (§§ 124, 126 HGB)
- Haftung der KG, der Komplementäre und der Kommanditisten (§§ 161 Abs. 2, 171, 176 HGB)
- Haftung bei Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters
- Haftung der Vor-GmbH und Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG)
- Haftung der Partnerschaft und der Partner (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG)
- Haftung nach § 25 HGB
- Haftung nach § 28 HGB