Anspruchsziel: Aufwendungs- und Verwendungsersatz
Alle Anspruchsgrundlagen, die auf das Ziel „Aufwendungs- und Verwendungsersatz“ führen, in der Prüfungsreihenfolge — jeweils mit Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge.
24 Anspruchsgrundlagen · 59 Prüfungspunkte
1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas
Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.
Die Änderungen im Einzelnen (1)
§ 110 HGB
Neues Beschlussmängelrecht §§ 110-115 (Anfechtungsmodell)
· neu eingefügt seit 1.1.2024
Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.
VertragFundstelle
§ 304 BGB (Mehraufwendungen infolge Gläubigerverzug)Fundstelle
§ 347 Abs. 2 BGBFundstelle
§§ 670, 662 BGBFundstelle
§§ 670, 675 BGBFundstelle
§§ 670, 677 BGBFundstelle
§ 601 Abs. 1 BGBFundstelle
§§ 601 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 683 Satz 1, 670 BGBFundstelle
§§ 311a Abs. 2, 284, 275 Abs. 4 BGB (Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit)4 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 311a Abs. 1 BGB
2.Unmöglichkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (anfänglich)
a.gem. § 275 Abs. 1 BGB
b.gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (Einreden!)
3.Vertretenmüssen des Schuldners
Erläuterung
Kenntnis des Leistungshindernisses oder verschuldete Unkenntnis)
a.grundsätzlich vermutet, § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
b.Exkulpationsmöglichkeit
4.→Aufwendungsersatz, § 311a Abs. 2 Fall 2 i.V.m. 284 BGB
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284, 275 Abs. 4 BGB (Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit)5 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit (Abgrenzung zur Schlechtleistung)
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss (nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht)
a.gem. § 275 Abs. 1 BGB
b.gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (Einreden!)
3.Objektive Pflichtverletzung des Schuldners (in Form der Nichtleistung)
4.Vertretenmüssen des Schuldners (Bewahrung der Leistungsfähigkeit)
a.grundsätzlich vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
b.Exkulpationsmöglichkeit
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 284 BGB (Aufwendungsersatz bei Schlechtleistung)7 Voraussetzungen
0.Anwendbarkeit
1.Wirksames Schuldverhältnis
2.Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis
Erläuterung
z.B. Unmöglichkeit, § 275 BGB
3.Angemessene Fristsetzung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB
4.Verschuldensvermutung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB)
5.Aufwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Leistungen
6.Kein Ausschluss (Zweck wäre auch ohne Pflichtverletzung nicht erreicht)
§ 637 Abs. 1 BGBFundstelle
§ 536a Abs. 2 BGBFundstelle
§§ 539 BGB i.V.m. GoAFundstelle
§ 651c Abs. 3 BGBFundstelle
§ 110 HGBFundstelle
GesetzFundstelle
§ 2022 BGB (Erbschaftsbesitzer)Fundstelle
§§ 994, 996 BGB (i.V.m. §§ 1011, 432 BGB) (Verwendungsersatz)5 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit
Erläuterung
Auch neben vertraglichen Ansprüchen
1.EBV zur Zeit der Verwendung (nach der Rspr. ggf. zur Zeit des Herausgabeverlangens)
2.Verwendung
3.Notwendig (§ 994 Abs. 1 und 2 BGB) oder nicht notwendig (§ 996 BGB)
4.Gutgläubig (§ 994 BGB und § 996 BGB) oder verklagt / bösgläubig (§ 994 Abs. 2 BGB)
5.→Rechtsfolge
a.Ersatz der Verwendungen, § 994 Abs. 1 BGB
b.Ersatz der Verwendungen nach den Regeln der GoA (Rechtsgrundverweis), § 994 Abs. 2 BGB
c.Ersatz der Verwendungen soweit noch vorhanden, § 996 BGB