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§ 295 BGB

  • § 295 BGB
  • §§ 295, 296 BGB

Wörtliches Angebot

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

6 Fundstellenin 4 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Gefahrtragungsregeln › Leistungsgefahr

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Ausnahme: § 615 Satz 1 BGB als leistungserhaltende Norm bei Annahmeverzug des Arbeitgebers: › Angebot der…

  • VertragsrechtSchema

    Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB › Angebot des Schuldners

  • Schuldrecht ATSchema

    Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB · Gläubigerverzug (= Annahmeverzug) gem. § 293 BGB › Angebot des Schuldners: tatsächliches (§ 294 BGB)… · § 300 Abs. 2 BGB