§ 118 BGB
- § 118 BGB
Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
3 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Erklärungsbewusstsein › Erklärungsbewusstsein als konstitutives Element einer Willenserklärung · Unwirksamkeit nach den §§ 116-118 BGB · Anspruch aus § 122 BGB (Schadensersatz)