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§ 118 BGB

  • § 118 BGB

Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

3 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Erklärungsbewusstsein › Erklärungsbewusstsein als konstitutives Element einer Willenserklärung · Unwirksamkeit nach den §§ 116-118 BGB · Anspruch aus § 122 BGB (Schadensersatz)