Problematisch
Widerruf geht zwar nach der Erklärung zu, Empfänger erlangt jedoch zunächst vom Widerruf Kenntnis. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf in diesem Fall zu spät, weil für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Zugangs abzustellen ist. Soll hier der § 130 Abs. 1 2 BGB teleologisch reduziert werden?
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