Einschaltung eines Empfangsboten
Willenserklärung geht zu, wenn der Empfangsbote sie richtig verstanden oder optisch erfasst hat. Übermittlungsrisiko trägt der Empfänger. Daraus folgt, dass bei den nicht verkörperten Willenserklärungen an den Empfangsboten erhöhte Anforderungen bzgl. Zuverlässigkeit und geistiger Auffassungsgabe zu stellen sind.
Zivilrecht · BGB AT