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Anspruchsziel: Schadensersatz

Alle Anspruchsgrundlagen, die auf das Ziel „Schadensersatz“ führen, in der Prüfungsreihenfolge — jeweils mit Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge.

48 Anspruchsgrundlagen · 300 Prüfungspunkte

1 bekannte Änderung seit Entstehung des Schemas

Das Material stammt aus 2014/2015 und ist hier noch nicht nachgeführt. Lies das Schema mit dieser Liste daneben.

Die Änderungen im Einzelnen (1)
  • § 844 BGB

    Abs. 3: Hinterbliebenengeld

    Satz 'Angehörige erhalten kein Schmerzensgeld' ist unvollständig · neu eingefügt seit 22.7.2017

Die Liste entsteht maschinell aus einem Register von 469 belegten Gesetzesänderungen und ist nicht abschließend. Sie ersetzt den Blick in den geltenden Normtext nicht.

Haftungsbegründender TatbestandFundstelle
VertragFundstelle
Schuldrecht BTFundstelle
§§ 437 Nr. 3, 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB7 Voraussetzungen · Rechtsfolge
1.Anwendbarkeit des Sachmängelrechts
2.Wirksamer Vertrag
3.Vorliegen eines Mangels
4.(Erfolgsloses Nacherfüllungsverlangen mit) Fristsetzung, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, grundsätzlich bei Schadensersatz statt der Leistung, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, Ausnahme: §§ 281 Abs. 2, 440 BGB, bei einfachem Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB, bei unbehebbaren Mängeln
5.Keine Exkulpation des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1 2 BGB bzw. § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
6.Kein Ausschluss, gem. §§ 442, 444, 475 BGB; durch AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten), individuelle Parteivereinbarung
7.Keine Verjährung, § 438 Abs. 1 BGB
8.Rechtsfolge
a.SEA neben der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB
b.SEA statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB
c.SEA wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 311a, 437 Nr. 3 BGB
d.SEA wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 437 Nr. 3 BGB
e.SEA statt der ganzen Leistung nur bei Erheblichkeit des Mangels, § 281 Abs. 1 3 BGB (ggf. i.V.m. §§ 311a Abs. 2 3 oder 283 Satz 2 BGB)
f.Alternativ: Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB
Definition
Alternativ

Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB

§ 523 Abs. 1 und 2 BGBFundstelle
§ 628 Abs. 2 BGBFundstelle
§ 634 Nr. 4, § 280 ff. / 311a Abs. 2 BGB7 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

grds. nach Abnahme (str. ob auch vorher); kein Fall des § 651 BGB

2.Wirksamer Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB
3.Vorliegen eines Mangels
4.Erfolgloses Nacherfüllungsverlangen / Fristsetzung, §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, grundsätzlich bei Schadensersatz statt der Leistung, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; Ausnahme: §§ 281 Abs. 2, 636 BGB; bei einfachem Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB; bei unbehebbaren Mängeln
5.Keine Exkulpation des Unternehmers, §§ 280 Abs. 1 Satz 2 oder 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
6.Kein Ausschluss der Mängelhaftung, gem. §§ 639, 640 Abs. 2 BGB; durch AGB (§ 309 Nr. 8 b BGB beachten); Parteivereinbarung
7.Keine Verjährung, § 634a BGB
Rechtsfolge
a.SEA neben der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 BGB
b.SEA statt der Leistung, § 280 Abs. 1 und 3, 281, 634 Nr. 4 BGB
c.SEA wg. anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 311a Abs. 2, 634 Nr. 4 BGB
d.SEA wg. nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 280 Abs.  und 3, 283, 634 Nr. 4 BGB
§ 651f BGBFundstelle
§ 536a BGB6 Voraussetzungen · Rechtsfolge
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

grds. nach Überlassung, auch neben § 536 BGB

2.Wirksamer Mietvertrag
3.Mangel gem. § 536 Abs. 1, Abs. 2 BGB
4.Vertretenmüssen
a.Sofern Mangel bei Vertragsschluss: Garantiehaftung, § 536a Abs. 1 Fall 1 BGB (anfänglich)
Definition
Sofern Mangel bei Vertragsschluss

Garantiehaftung, § 536a Abs. 1 Fall 1 BGB (anfänglich)

b.Sofern Mangel nach Vertragsschluss: Vertretenmüssen erforderlich, § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB (später)
Definition
Sofern Mangel nach Vertragsschluss

Vertretenmüssen erforderlich, § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB (später)

5.Kein Ausschluss, z.B. Parteivereinbarung, AGB, § 536b BGB, § 536d BGB
6.Schadensersatz
Definition
Auch Mangelfolgeschäden, Argument

Wortlaut enthält keine Differenzierung.

Erläuterung

Auch Mangelfolgeschäden, Argument: Wortlaut enthält keine Differenzierung.

Argument
  • WortlautWortlaut enthält keine Differenzierung.
7.Keine Verjährung, § 195 BGB (nicht § 548 BGB)
§§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit)4 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 311a Abs. 1 BGB
2.Unmöglichkeit der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (anfänglich)
b.gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (Einreden!)
3.Vertretenmüssen des Schuldners
Erläuterung

Kenntnis des Leistungshindernisses oder verschuldete Unkenntnis)

a.grundsätzlich vermutet, § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB
b.Exkulpationsmöglichkeit
4.Rechtsfolge
a.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 311a Abs. 2 F. 1 i.V.m. 249 ff. BGB
b.Schadensersatz statt der ganzen Leistung (bei Interessenfortfall bzw. erheblicher Pflichtverletzung), §§ 311a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 281 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.Ersatz des stellvertretenden commodum, § 285 BGB (eigenständige Anspruchsgrundlage)
d.Im übrigen kann der Schuldner das Geleistete zurückverlangen (§§ 346 Abs. 1, 281 Abs. 5, 311a Abs. 2 Satz 3 BGB)
§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit)5 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit (Abgrenzung zur Schlechtleistung)
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss (nachträgliche Unmöglichkeit einer Leistungspflicht)
b.gem. § 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB (Einreden!)
3.Objektive Pflichtverletzung des Schuldners (in Form der Nichtleistung)
4.Vertretenmüssen des Schuldners (Bewahrung der Leistungsfähigkeit)
a.grundsätzlich vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
b.Exkulpationsmöglichkeit
5.Rechtsfolge
a.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 i.V.m. 249 ff. BGB
b.Schadensersatz statt der ganzen Leistung (bei Interessenfortfall bzw. erheblicher Pflichtverletzung), §§ 283 Satz 2 i.V.m. 281 Abs. 1 2 BGB
c.Ersatz des stellvertretenden commodum, § 285 BGB (Herausgabeanspruch)
d.Im übrigen kann der Schuldner das Geleistete zurückverlangen (§§ 346 Abs. 1, 281 Abs. 5, 283 Abs. 1 2 BGB)
§ 376 Abs. 1 Satz 1 HGB (Nichterfüllung trotz Möglichkeit, relatives Fixgeschäft)Fundstelle
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzögerungsschaden bei Nichterfüllung trotz Möglichkeit)8 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit
1.Wirksames Schuldverhältnis
2.Möglichkeit der Leistung (Abgrenzung zur Unmöglichkeit)
3.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch, § 286 BGB
4.Nichtleistung (= Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB)
5.Mahnung oder Entbehrlichkeit
6.Keine Beendigung des Verzugs
7.Vertretenmüssen
Erläuterung

Vermutung gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach § 286 Abs. 4 BGB auch vermutet (lex specialis?)

8.Rechtsfolge
a.Schadensersatz neben der Leistung
b.Haftungsverschärfung, § 287 Satz 2 BGB
§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Verzögerung der Leistung)7 Voraussetzungen · Rechtsfolge
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Möglichkeit der Leistung (Abgrenzung zur Unmöglichkeit)
3.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
4.Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
5.Fristsetzung zur Leistungserbringung + ergebnisloser Fristablauf (§ 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) oder Entbehrlichkeit
a.gem. § 281 Abs. 2 Var. 1 BGB (ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung)
b.gem. § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB (sonstige Gründe, z.B. Erfüllungsdringlichkeit)
6.Eigene Vertragstreue des Gläubigers (ungeschriebenes Merkmal)
7.Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vermutet
8.Rechtsfolge
a.SEA statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 1 i.V.m. 249 BGB
b.Schuldner: Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346 ff., 281 Abs. 5 BGB
Definition
Schuldner

Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346 ff., 281 Abs. 5 BGB

§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Var. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Schlechterfüllung)7 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
2.Fälliger und durchsetzbarer Anspruch, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
3.Pflichtverletzung in Form der Schlechtleistung, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB („nicht oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung“)
a.bzgl. der Hauptleistungspflichten
b.bzgl. der Nebenleistungspflichten
c.ggf. ergänzend oder vorrangig spezielle Vorschriften der Sachmängelhaftung beachten!
4.Fristsetzung zur Leistungserbringung + ergebnisloser Fristablauf (§ 281 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) oder Entbehrlichkeit
a.gem. § 281 Abs. 2 Var. 1 BGB (ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung)
b.gem. § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB (sonstige Gründe)
5.Vertretenmüssen
Erläuterung
6.Eigene Vertragstreue
7.Rechtsfolge
a.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 i.V.m. 249 BGB
b.Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB
c.im übrigen kann der Schuldner das Geleistete zurückverlangen, § 281 Abs. 5 BGB
§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzung)Fundstelle

Bei Unzumutbarkeit.

§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung bei Nebenpflichtverletzung von Nebenpflichten)4 Voraussetzungen · Rechtsfolge
0.Anwendbarkeit
1.Wirksames Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (alternativ)
2.Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB (alternativ)
1.Schutzpflichten (Achtung des Integritätsinteresses)
2.Aufklärungspflichten
3.Leistungstreuepflichten (str.)
3.Vertretenmüssen
Erläuterung
4.Rechtsfolge
Erläuterung

Ersatz des Pflichtverletzungsschadens

VertrauenFundstelle
§ 122 BGB (Negatives Interesse bei Anfechtung)Fundstelle
§ 179 BGB (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht)Fundstelle
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB (SEA bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten)4 Voraussetzungen · Rechtsfolge
1.Anwendbarkeit
PVerhältnis zur Sachmängelhaftung; anwendbar neben den §§ 122, 123 BGB
2.Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB
a.grundsätzlich durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB)
b.ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
c.Einbeziehung Dritter ggf. über § 311 Abs. 3 BGB (Umfang + Verhältnis zum VSD str.)
3.Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB)
Erläuterung

Fallgruppenbildung, z.B.

a.Aufklärungspflichtverletzung
b.Verhinderung der Vertragswirksamkeit
c.Abbruch von Vertragsverhandlungen
d.Schutzpflichtverletzungen
4.Vertretenmüssen
Erläuterung
5.Rechtsfolge
1.Schadensersatz neben der Leistung: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
2.Schadensersatz statt der Leistung: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB
§ 21 Abs. 1 und 2 AGG (Diskriminierung unter Verstoß gegen das AGG)Fundstelle
GesetzFundstelle
§§ 1298, 1299 BGB (Rücktritt vom Verlöbnis)Fundstelle
§§ 2023 ff. BGB (Haftung des Erbschaftsbesitzers, Verweis auf EBV)Fundstelle
§ 678 BGB (Schadensersatz, echte unberechtigte GoA)6 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
2.Geschäftsbesorgung, § 677 BGB
3.Für einen anderen
a.Fremdes Geschäft
b.Bewusstsein der Fremdheit
c.Fremdgeschäftsführungswille
4.Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5.Im Interesse des Geschäftsherrn
6.Unberechtigte Geschäftsübernahme, § 678 BGB
a.Gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen
b.Übernahmeverschulden
Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn wegen der Geschäftsübernahme, SEA gem. § 280 Abs. 1 wegen Ausführungsverschulden (str.)
§§ 280 Abs. 1, 677 BGB (Haftung des Geschäftsführers im Rahmen der GoA wegen Schlechtleistung)Fundstelle
§§ 989, 990 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1011 BGB)5 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB
Erläuterung

Auch neben vertraglichen Ansprüchen

2.EBV zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung oder des schädigenden Ereignisses
3.§ 989 BGB: Verschlechterung der Sache oder Unmöglichkeit der Herausgabe durch Untergang
4.Bösgläubigkeit
a.Bei Besitzergreifung Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)
b.Später nur bei Kenntnis (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB)
PZurechnung bei Hilfspersonen und Minderjährigen
5.Verschulden nur bei §§ 989, 990 BGB: §§ 276, 278 BGB
§§ 992, 823 ff. BGB (i.V.m. § 1011 BGB)4 Voraussetzungen · Rechtsfolge
1.Anwendbarkeit
2.EBV im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (kumulativ)
3.Besitzerlangung durch
a.schuldhafte (wegen Vergleich zum Straftatbestand) verbotene Eigenmacht
b.oder durch Verstoß gegen einen Straftatbestand (der Eigentumsschutz bezweckt und Art der Besitzbegründung missbilligt)
4.Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 823 ff. BGB
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB (umfasst auch Nutzungsersatz)

§ 991 BGB (i.V.m. § 1011 BGB)Fundstelle
§ 1007 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 989; 990 / 991 / 992 BGBFundstelle
§ 823 Abs. 1 BGB6 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

nicht bei EBV, arg. §§ 992, 993 a.E. BGB

2.Rechtsgutsverletzung
a.Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum: (P) „Weiterfresser“; Störung der gewerblichen Nutzung)
b.sonstige Rechte, insbesondere Besitz; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; allgemeines Persönlichkeitsrecht, Anwartschaftsrecht
3.Verletzungshandlung bzw. Unterlassen (bei Verkehrssicherungspflicht)
4.Haftungsbegründende Kausalität
Erläuterung

Äquivalenz und Adäquanz, Schutzzweck der Norm, (P) Unterbrechung des Kausalzusammenhangs

5.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Grundsätzlich indiziert, Ausnahme: bei sog. Rahmenrechten (Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb; allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Unterlassen

6.Verschulden
Erläuterung

Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB

Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
§ 823 Abs. 2 BGB4 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit (nicht bei EBV, arg. §§ 992, 993 a.E. BGB)
2.Verletzung eines Schutzgesetzes
a.Schutzgesetz
aa.Rechtsnorm gem. Art. 2 EGBGB
bb.Schutz von Individualinteressen zumindest auch bezweckt
b.Verletzung (nach den Voraussetzungen des jeweiligen Schutzgesetzes)
3.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Nur, sofern nicht bereits bei Schutzgesetzverletzung geprüft

Erläuterung

Nur, sofern nicht bereits bei Schutzgesetzverletzung geprüft

Schadensersatz gem. §§ 249 ff BGB
a.insbesondere Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst
b.beachte: im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB auch Ersatz reiner Vermögensschäden
§ 824 Abs. 1 BGB5 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
2.Behauptung oder Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen
a.Tatsache
Erläuterung

Abgrenzung zu Urteil, Stellungnahme, Meinungsäußerung

b.Unwahrheit
Erläuterung

Unbefangener Dritter empfindet Kern des Berichts als falsch

3.Eignung zur Benachteiligung eines anderen
a.Kreditgefährdung
Erläuterung

Herabsetzen des Vertrauens Dritter darauf, dass der Betroffene seinen gegenwärtigen oder zukünftigen Verbindlichkeiten nachkommen wird

b.Sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen
4.Rechtswidrigkeit
Erläuterung

Positive Feststellung durch Interessenabwägung, § 824 Abs. 2 BGB

5.Verschulden
§ 826 BGB5 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Auch neben EBV

2.Schädigung
a.Handlung des Anspruchsgegners bzw. Unterlassen
b.Schaden beim Anspruchsteller
c.Kausalität
3.Sittenwidrigkeit
Erläuterung

Fallgruppenbildung, z.B. Übersicherung, Knebelung, Verleitung zum Vertragsbruch

4.Rechtswidrigkeit
5.Verschulden
Erläuterung

Doppelter Vorsatz

a.bzgl. Schädigung
b.bzgl. der Tatsachen, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt
§ 831 Abs. 1 BGB5 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Nicht bei EBV, arg. §§ 992, 993 a.E. BGB)

2.Verrichtungsgehilfe
a.Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn
b.Weisungsgebundenheit
3.Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung iSd §§ 823 ff. BGB des Verrichtungsgehilfen
Erläuterung

Verschulden jedoch unerheblich

4.Handlung in Ausführung der Verrichtung (nicht: bei Gelegenheit)
5.Keine Exkulpation für vermutetes Auswahlverschulden gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
a.bzgl. mangelnden Verschuldens oder
b.bzgl. mangelnder Kausalität
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG5 Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Daneben anwendbar Produkthaftung aus §§ 823 ff. BGB, u.U. i.V.m. § 31 BGB analog

2.Rechtsgutsverletzung, § 1 ProdHaftG
a.Tod, Gesundheits- oder Körperverletzung
b.Sachbeschädigung
3.Verletzungshandlung
a.Produkt, § 2 ProdHaftG
b.Fehler, § 3 ProdHaftG
Definition
Relevante Kriterien

Hersteller- und Benutzererwartung

Erläuterung

Relevante Kriterien: Hersteller- und Benutzererwartung

c.Hersteller, § 4 ProdHaftG
4.Haftungsbegründende Kausalität
5.Kein Ausschluss gem. § 1 Abs. 2, Abs. 3 ProdHaftG
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB, modifiziert gem. §§ 6-11 ProdHaftG
§ 7 Abs. 1 StVG4 Voraussetzungen
1.Anspruchsgegner ist Halter eines Pkw
Erläuterung

Halter:

a.nicht nur vorübergehend in Gebrauch
b.Aufkommen für die Kosten („für eigene Rechnung“)
2.Rechtsgutsverletzung
Erläuterung

Tötung eines Menschen, Körper-, Gesundheitsverletzung oder Sachbeschädigung

3.Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
a.Äquivalenztheorie
b.Adäquanztheorie
c.Schutzzweck der Nor
Pbetriebstechnische- oder verkehrstechnische Auffassung
aa.verkehrstechnische Ansicht: immer, wenn sich das Kfz im Verkehr befindet, auch wenn es steht
bb.betriebstechnische Ansicht: wenn das Kfz sich in Bewegung befindet
4.Kein Ausschluss
a.§ 7 Abs. 2 StVG: unabwendbares Ereignis
b.§ 7 Abs. 3 Satz 1 StVG: Benutzung des Pkw durch Dritten ohne Wissen und Willen des Halters
c.§ 8 Nr. 2 StVG: Tätigkeit des Geschädigten beim Betrieb des Pkw
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB, §§ 9 ff. StVG
§ 18 StVG5 Voraussetzungen
0.Anwendbarkeit
Erläuterung

Unanwendbar zwischen Fahrer und Fahrzeugeigentümer oder Halter

1.Fahrzeugführer
2.Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG
3.Keine Exkulpation gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, denn § 18 StVG ist Haftung für vermutetes Verschulden
4.Kein Haftungsausschluss nach §§ 8, 8a StVG
SE gem. §§ 9 ff. StVG i.V.m. 249 ff. BGB
§§ 812 ff. i.V.m. 818 Abs. 4; 819; 820 BGB i.V.m. §§ 292, 987 ff. BGBFundstelle
§§ 687 Abs. 2, 678 BGBFundstelle
§§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 ZPOFundstelle
§ 717 Abs. 2 und 3 ZPO (Schadensersatz bei vorläufiger Vollstreckung und späterer Aufhebung des Urteils)Fundstelle
§ 840 Abs. 2 ZPOFundstelle
§ 817 Abs. 3 ZPOFundstelle
§ 842 ZPOFundstelle
§ 945 ZPOFundstelle
Haftungsausfüllender Tatbestand4 Voraussetzungen
1.Schadensermittlung
Definition
Schaden ist unfreiwilliger (Gegenteil

Aufwendung) Vermögensverlust einer Person.

Erläuterung

Schaden ist unfreiwilliger (Gegenteil: Aufwendung) Vermögensverlust einer Person.

a.Differenzhypothese
Erläuterung

Schadensfeststellung durch Vergleich hypothetischer Vermögenslage („wie hätte er jetzt ohne das schädigende Ereignis gestanden“) mit realer Vermögenslage („wie steht er jetzt durch das schädigende Ereignis wirklich“).

b.ggf. normative Korrektur
Erläuterung

Vorteilsanrechnung, Vorhaltekosten.

c.Drittschäden werden grds. nicht ersetzt. Ausnahmen: §§ 844, 845 BGB; § 421 HGB oder allgemein durch das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation.
2.Schadenszurechnung (= haftungsausfüllende Kausalität)
a.Äquivalenztheorie
Definition
Prüfung nach der conditio-sine-qua-non-Formel

Eine Rechtsgutsverletzung ist kausal für den Schaden, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Schaden auch entfällt.

Erläuterung

Prüfung nach der conditio-sine-qua-non-Formel: Eine Rechtsgutsverletzung ist kausal für den Schaden, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der konkrete Schaden auch entfällt.

b.ggf. Korrektur durch die Adäquanztheorie
Erläuterung

Schaden darf nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten sein.

c.ggf. Korrektur nach dem Schutzzweck der Norm
Definition
Frage

Schützt die verletzte Norm gerade vor dem eingetretenen Schaden? Nicht bei allgemeinem Lebensrisiko und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung; Reserveursachen, rechtmäßigem Alternativverhalten.

Erläuterung

Frage: Schützt die verletzte Norm gerade vor dem eingetretenen Schaden? Nicht bei allgemeinem Lebensrisiko und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung; Reserveursachen, rechtmäßigem Alternativverhalten.

3.Art und Weise des Schadensersatzes
Erläuterung

Wiederherstellung möglich → Naturalrestitution, d.h. vollständige Wiederherstellung in natura

Erläuterung

Wiederherstellung möglich → Schadensersatz in Geld, in Höhe des für die Wiederherstellung erforderlichen Betrags

b.§ 251 BGB

Erläuterung

Wiederherstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend → kompensatorische Entschädigung in Geld

Erläuterung

Wiederherstellung möglich aber unzumutbar → Entschädigung in Geld

c.§ 252 BGB (Ersatz von entgangenem Gewinn)
d.§ 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB; 651f Abs. 2 BGB (Ersatz immaterieller Schäden)
4.Haftungsbeschränkung, -kürzung
a.Anrechnung von Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB oder § 254 Abs. 2 BGB
b.Haftungskürzung wg. gestörter Gesamtschuld
Erläuterung

Besonderheiten bei Einwendungen

§ 393 BGB

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