Falsa demonstratio
Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.
Zivilrecht · BGB AT
Rechtsordnung hat keinen Anlass, den Parteien einen anderen Erklärungsinhalt als den von beiden subjektiv gewollten aufzunötigen. Vertrag kommt mit dem beiderseits subjektiv gewollten Inhalt zustande.
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