Arg
Rechtsmissbrauch. Schutz des Arbeitnehmers, Folge: Zugang nach § 242 BGB modifiziert und nunmehr wird lediglich auf die tatsächliche Kenntnisnahmemöglichkeit abgestellt.
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Der Fall, dass der Bote eine Erklärung übermittelt, die er gar nicht mehr übermitteln soll, ist ein Minus zu der Konstellation der bloß unrichtigen Übermittlung.
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Keine Regelungslücke! § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt den Fall der Willensänderung abschließend, d.h. das Wirksamwerden kann nur durch einen rechtzeitigen Widerruf verhindert werden.
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