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§ 150 BGB

  • § 150 Abs. 1 BGB
  • § 150 Abs. 2 BGB

Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

5 Fundstellenin 1 Schema

  • BGB ATSchema

    Schweigen › Schweigen kann u.U. einen Erklärungswert mit Wirkung einer Willenserklärung in Form einer… · Vertragsschluss durch übereinstimmende Willenserklärungen · Annahme › Annahmefähigkeit des Angebots · Inhaltliche Übereinstimmung und Vollständigkeit von Angebot und Annahme › Dissens kann sich ergeben aus · Kollidierende AGB (teilw. = kreuzende AGB) › Lösungsmöglichkeiten