Risiko des Gläubigers
- Zivilrecht
Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.
Gläubiger trägt grds. das Risiko der Zweckstörung. Ausnahme: Schuldner hat sich Verwendungszweck zu eigen gemacht, so bei wirtschaftlichem Eigeninteresse.