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Herausgabe

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

aus Vertrag
§§ 611 i.V.m. 315 BGB
Herausgabe als Naturalrestitution nach Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 249 BGB)
1.
Schuldverhältnis
2.
Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat
3.
Schaden, der durch Herausgabe auszugleichen ist
→
Rechtsfolge
Rückabwicklung, Rückgewähr (= Herausgabe des Erlangten nach Rücktritt) (§ 346 BGB)
1.
Kaufrecht §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 BGB
2.
Unmöglichkeit: §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB
3.
Nichterfüllung trotz Möglichkeit: § 346 Abs. 1, 323 BGB
4.
Nebenpflichtverletzung: §§ 346 Abs. 1, 324, 241 Abs. 2 BGB
→
Rechtsfolge
Rückgabe der Mietsache (§ 546 BGB)
1.
Beendetes Mietverhältnis
2.
Besitz des Mieters an der Mietsache
→
Rechtsfolge
Rückgabe der Pachtsache (§ 596 BGB)
1.
Beendetes Pachtverhältnis
2.
Besitz des Pächters
→
Rechtsfolge
Rückgabe der Leihsache (§ 604 BGB)
1.
Beendetes Leihverhältnis
2.
Besitz des Entleihers
→
Rechtsfolge
Herausgabe des bei Geschäftsführung Erlangten (§ 667 BGB)
1.
Auftrag
2.
der Beauftragte hat aus der Geschäftsbesorgung etwas erlangt
→
Rechtsfolge
Rückgabe der verwahrten Sache (§ 695 BGB)
1.
Verwahrung
2.
Rückgabeverlangen des Hinterlegers
→
Rechtsfolge
aus vertragsähnlichem Verhältnis
Herausgabe als Naturalrestitution (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB)
1.
vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB
2.
Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB
3.
Vertretenmüssen
→
Rechtsfolge
echte berechtigte GoA (§§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB)
1.
Geschäftsbesorgung für einen anderen, § 677 BGB
2.
3.
Erlangtes aus der Geschäftsführung
→
Rechtsfolge
angemaßte GoA (§§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 BGB)
1.
Eigengeschäftsführung, die als fremdes Geschäft behandelt wird, § 687 Abs. 2 BGB
2.
Erlangtes
→
Rechtsfolge
aus dinglichem Recht
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§ 2018 BGB)
1.
Erbrecht des Anspruchstellers
2.
Erbschaftsbesitz des Anspruchsgegners, § 2018 BGB
→
Rechtsfolge
Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 Abs. 1 BGB)
1.
Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)
a.
Besitzentzug
b.
ohne Willen des Besitzers
c.
ohne Berechtigung
2.
Infolgedessen fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2 BGB
a.
Wegen eigener verbotener Eigenmacht gem. § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
b.
Wegen Zurechnung gem. § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB
3.
Kein fehlerhafter Besitz des Anspruchstellers, § 861 Abs. 2 BGB (Ausschlussgrund)
4.
Kein Erlöschen nach § 864 BGB
5.
Keine Einreden, § 863 BGB
→
Rechtsfolge
i.V.m. §§ 1011, 432 BGB (§ 985 BGB)
1.
Anwendbarkeit
P
Gegen mittelbaren Besitzer auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzes
2.
Eigentum des Anspruchsinhabers (historische Prüfung der Veräußerungsvorgänge)
3.
Besitz des Anspruchsgegners (unmittelbar / mittelbar)
4.
Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
P
Anwartschaftsrecht; Zurückbehaltungsrecht
5.
Keine Einreden, z.B. § 273 BGB, §§ 1000 i.V.m. 994 ff. BGB
→
Rechtsfolge
Herausgabe an den Pfandgläubiger (§§ 985 i.V.m. 1227 BGB)
1.
Pfandrecht des Anspruchstellers
2.
Besitz eines Dritten
3.
kein Recht zum Besitz gegenüber dem Pfandgläubiger
→
Rechtsfolge
Wiedereinräumung des Besitzes (§ 1007 Abs. 1 oder 2 BGB)
1.
Anwendbarkeit nur bei beweglichen Sache
2.
Ursprünglicher Besitzer
3.
Gegenwärtiger Besitzer
4.
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (§ 1007 Abs. 1 BGB) oder abhanden gekommene Sache (§ 1007 Abs. 2 BGB)
5.
Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
→
Rechtsfolge
aus Delikt/Gefährdung
§§ 823 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB
1.
Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
2.
Schaden, der in der Vorenthaltung einer Sache liegt
→
Rechtsfolge
§§ 823 Abs. 2 i.V.m. SchutzG i.V.m. 249 Abs. 1 BGB
1.
Schutzgesetzverletzung, § 823 Abs. 2 BGB
2.
Schaden, der durch Herausgabe auszugleichen ist
→
Rechtsfolge
aus Bereicherungsrecht
Herausgabe des Erlangten (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB)
1.
Verfügung
2.
Eines Nichtberechtigten
3.
Wirksam gegenüber Berechtigten
a.
gem. den Grundsätzen über den gutgläubigen Erwerb: §§ 892, 932 ff. BGB
b.
durch Genehmigung des Berechtigten, § 185 Abs. 2 BGB
4.
Entgeltlich
5.→
Rechtsfolge
P
gesamter Erlös oder objektiver Wertersatz, kein Abzug des gezahlten Kaufpreises gem. § 818 Abs. 3 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Verfügung einer Nichtberechtigten
3.
Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
a.
infolge gutgläubigen Erwerbs, insbesondere §§ 932 ff., 892 BGB
b.
sonst durch Genehmigung gem. § 185 Abs. 2 BGB
4.
P
§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB analog bei rechtsgrundlosem Erwerb
Grund: § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt dem unentgeltlichen Erwerber den Schutz, weil er für den Erwerb kein eigenes Opfer erbracht hat. Ob der rechtsgrundlose Erwerber ebenso wenig schutzwürdig ist, ist Gegenstand der diskutierten Analogie (s. Streitstand).
5.→
Rechtsfolge
a.
Naturalherausgabe, § 818 Abs. 1 BGB
b.
Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
c.
Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Kondiktionsanspruch des Anspruchstellers gegen den ursprünglichen Empfänger
3.
Zuwendung des Erlangten an Dritten (= Anspruchsgegner)
4.
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
P
§ 822 BGB analog bei rechtsgrundlosem Erwerb?
Grund: § 822 BGB erlaubt den Durchgriff auf den Dritten, weil dieser unentgeltlich — ohne eigenes Opfer — erworben hat. Beim rechtsgrundlosen Dritterwerb stellt sich dieselbe Schutzwürdigkeitsfrage; daher die diskutierte Analogie.
5.
Infolgedessen kein Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger wegen § 818 Abs. 3 BGB
P
§ 822 BGB analog bei Insolvenz
Grund: § 822 BGB setzt voraus, dass der Anspruch gegen den ersten Empfänger gerade WEGEN der unentgeltlichen Weitergabe entfällt (§ 818 Abs. 3 BGB). Ist er nur wegen dessen Insolvenz wirtschaftlich wertlos, passt der Wortlaut nicht unmittelbar — darum die Analogiefrage.
6.→
Rechtsfolge
a.
Naturalherausgabe, § 818 Abs. 1 BGB
b.
Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
c.
Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB