Herausgabe
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
aus Vertrag
§§ 611 i.V.m. 315 BGB
Herausgabe als Naturalrestitution nach Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 249 BGB)
Rückabwicklung, Rückgewähr (= Herausgabe des Erlangten nach Rücktritt) (§ 346 BGB)
Rückgabe der Mietsache (§ 546 BGB)
Herausgabe des bei Geschäftsführung Erlangten (§ 667 BGB)
aus vertragsähnlichem Verhältnis
1.
vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB
2.
Verletzung einer Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB
3.
Vertretenmüssen
3.
Erlangtes aus der Geschäftsführung
1.
Eigengeschäftsführung, die als fremdes Geschäft behandelt wird, § 687 Abs. 2 BGB
2.
Erlangtes
aus dinglichem Recht
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers (§ 2018 BGB)
Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 Abs. 1 BGB)
1.
Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB)
2.
Infolgedessen fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2 BGB
a.
Wegen eigener verbotener Eigenmacht gem. § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB
b.
Wegen Zurechnung gem. § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB
3.
Kein fehlerhafter Besitz des Anspruchstellers, § 861 Abs. 2 BGB (Ausschlussgrund)
i.V.m. §§ 1011, 432 BGB (§ 985 BGB)
Herausgabe an den Pfandgläubiger (§§ 985 i.V.m. 1227 BGB)
Wiedereinräumung des Besitzes (§ 1007 Abs. 1 oder 2 BGB)
1.
Anwendbarkeit nur bei beweglichen Sache
2.
Ursprünglicher Besitzer
3.
Gegenwärtiger Besitzer
4.
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (§ 1007 Abs. 1 BGB) oder abhanden gekommene Sache (§ 1007 Abs. 2 BGB)
5.
Kein Ausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
aus Delikt/Gefährdung
§§ 823 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB
§§ 823 Abs. 2 i.V.m. SchutzG i.V.m. 249 Abs. 1 BGB
1.
Schutzgesetzverletzung, § 823 Abs. 2 BGB
2.
Schaden, der durch Herausgabe auszugleichen ist
aus Bereicherungsrecht
Herausgabe des Erlangten (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB)
1.
Verfügung
2.
Eines Nichtberechtigten
3.
Wirksam gegenüber Berechtigten
a.
gem. den Grundsätzen über den gutgläubigen Erwerb: §§ 892, 932 ff. BGB
b.
durch Genehmigung des Berechtigten, § 185 Abs. 2 BGB
4.
Entgeltlich
P
gesamter Erlös oder objektiver Wertersatz, kein Abzug des gezahlten Kaufpreises gem. § 818 Abs. 3 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Verfügung einer Nichtberechtigten
3.
Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
a.
infolge gutgläubigen Erwerbs, insbesondere §§ 932 ff., 892 BGB
b.
sonst durch Genehmigung gem. § 185 Abs. 2 BGB
P
§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB analog bei rechtsgrundlosem Erwerb
Grund: § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB nimmt dem unentgeltlichen Erwerber den Schutz, weil er für den Erwerb kein eigenes Opfer erbracht hat. Ob der rechtsgrundlose Erwerber ebenso wenig schutzwürdig ist, ist Gegenstand der diskutierten Analogie (s. Streitstand).
a.
Naturalherausgabe, § 818 Abs. 1 BGB
b.
Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
c.
Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
1.
Anwendbarkeit
2.
Kondiktionsanspruch des Anspruchstellers gegen den ursprünglichen Empfänger
3.
Zuwendung des Erlangten an Dritten (= Anspruchsgegner)
4.
Unentgeltlichkeit der Zuwendung
P
§ 822 BGB analog bei rechtsgrundlosem Erwerb?
Grund: § 822 BGB erlaubt den Durchgriff auf den Dritten, weil dieser unentgeltlich — ohne eigenes Opfer — erworben hat. Beim rechtsgrundlosen Dritterwerb stellt sich dieselbe Schutzwürdigkeitsfrage; daher die diskutierte Analogie.
5.
Infolgedessen kein Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger wegen § 818 Abs. 3 BGB
P
§ 822 BGB analog bei Insolvenz
Grund: § 822 BGB setzt voraus, dass der Anspruch gegen den ersten Empfänger gerade WEGEN der unentgeltlichen Weitergabe entfällt (§ 818 Abs. 3 BGB). Ist er nur wegen dessen Insolvenz wirtschaftlich wertlos, passt der Wortlaut nicht unmittelbar — darum die Analogiefrage.
a.
Naturalherausgabe, § 818 Abs. 1 BGB
b.
Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
c.
Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB