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Minderung und Vertragsanpassung

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Minderung des Kaufpreises (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
1.
Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
Grund: Vorrang der Nacherfüllung — Minderung erst nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung (§§ 441 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB).
2.
Rücktrittsvoraussetzungen, § 323 BGB, mit Ausnahme der Erheblichkeit
Grund: „Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern“ (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung“ (Satz 2).
3.
Minderungserklärung, § 441 Abs. 1 BGB
→
Rechtsfolge
Minderung der Miete kraft Gesetzes (§ 536 BGB)
1.
wirksamer Mietvertrag
2.
Mangel, der die Tauglichkeit aufhebt oder mindert, § 536 Abs. 1 BGB
→
Rechtsfolge
Minderung des Werklohns (§§ 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB)
1.
Nacherfüllungsanspruch aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB
2.
Rücktrittsvoraussetzungen
Grund: „Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern“ (§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB). „Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung“ (Satz 2).
3.
Minderungserklärung
→
Rechtsfolge
Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB n.F.)§ 651d ist Fassung vor 2018, Zitat prüfen.
1.
Reisevertrag
2.
Reisemangel
→
Rechtsfolge
Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB)
1.
wirksamer Vertrag
2.
schwerwiegende Änderung der Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind
3.
Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar
→
Rechtsfolge