Doppelirrtum
Gemeinsames Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtum und eines Erlaubnisirrtum. Täter nimmt irrig die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an und verkennt zugleich dessen rechtliche Grenzen. Der Täter wird nach § 17 StGB behandelt. Grund: Der Täter, der neben einem Erlaubnistatbestandsirrtum auch einem Erlaubnisirrtum unterliegt darf nicht besser stehen als der Täter, der nur einem Erlaubnisirrtum unterliegt. Der Doppelirrtum wird im Rahmen der Schuld geprüft.
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