Gemeinschaftlicher Irrtum
Beide Parteien irren über einen für den Vertrag wesentlichen Umstand, z.B. gemeinschaftlicher Irrtum über den Umrechnungskurs; hier ist umstritten, ob § 313 BGB oder die §§ 119 ff. BGB anzuwenden sind.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil