Anspruch auf Anpassung
Vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände, § 313 Abs. 1 BGB. Es ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Regelung zu wählen, die die Parteien bei Kenntnis der richtigen Sachlage gewählt hätten.
Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil