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Rechtsfolgen

Die nach Deliktsrecht geschuldete Wiedergutmachung muss die Folgen des völkerrechtswidrigen Verhaltens so weit wie möglich ungeschehen machen und die Situation wiederherstellen, welche ohne die fragliche Handlung wahrscheinlich bestehen würde [Case concerning the Factory at Chorzów – Claim for Indemnity – Merits [Chorzow III] (StIGH 1928)]. Die Wiedergutmachung soll also soweit wie möglich alle Folgen der Rechtsverletzung aufheben

Völkerrecht · Völkerrecht

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