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§ 147 BGB

  • § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB
  • § 147 Abs. 2 BGB
  • §§ 147 bis 149 BGB
  • §§ 147, 148, 150 BGB

Annahmefrist

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

4 Fundstellenin 2 Schemata

  • BGB ATSchema

    Zugang (nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich) › Wirksamwerden unter Abwesenden · Annahme › Annahmefähigkeit des Angebots · Annahmefähigkeit des Angebots › Angebot erlischt nach § 146 Fall 2 BGB, wenn es nicht nach Maßgabe der §§ 147…

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Anspruch entstanden › Einigung