§ 155 BGB
- § 155 BGB
Versteckter Einigungsmangel
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
2 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Dissens kann sich ergeben aus › Verdeckter Dissens · Kein verdeckter Dissens, wenn › Str., wenn beide Parteien sich aus unterschiedlichen Gründen irren: