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§ 121 BGB

  • § 121 Abs. 1 BGB
  • § 121 Abs. 2 BGB
  • § 121 BGB
  • §§ 121, 124 BGB

Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

7 Fundstellenin 4 Schemata

  • ArbeitsrechtSchema

    Mängel des Arbeitsvertrages › Anfechtbarkeit

  • BGB ATSchema

    Annahmefähigkeit des Angebots › Angebot erlischt nach § 146 Fall 2 BGB, wenn es nicht nach Maßgabe der §§ 147… · Anwendbarkeit › Keine vorrangigen Spezialregelungen · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts · Anfechtungserklärung

  • DefinitionenSchema
  • KlausurbearbeitungSchema

    Übliche Argumentationsmuster › Rechtssicherheit, Rechtsfriede