Zum Inhalt springen

§ 153 BGB

  • § 153 BGB

Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Annahme › Annahmefähigkeit des Angebots

  • ErfüllungAnspruchsziel

    Anspruch entstanden › Einigung