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Widerrufsvorbehalt

Sonderfall der auflösenden Bedingung, wonach die bestehende Wirksamkeit eines VA vom Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt, nämlich den Widerruf durch die Behörde. Bis zum Widerruf durch die Behörde ist der VA zwar wirksam, es kann aber kein Vertrauen in die Bestandkraft des VA entstehen und somit auch kein Schutz dieses mangelnden Vertrauens. Der Widerruf erfolgt durch VA und kann somit selbst angefochten werden. Beispiel: Subventionsbescheid mit der Bestimmung, dass der Bescheid im Falle zweckwidriger Verwendung der Subvention widerrufen werden kann. Der Widerrufsvorbehal

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

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