§ 145 BGB
- § 145 BGB
- §§ 145 ff. BGB
- §§ 145, 147 BGB
- §§ 145, 148 BGB
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
6 Fundstellenin 5 Schemata
- BGB ATSchema
Objektiver Tatbestand › „Rechtsbindungswille“ · Annahmefähigkeit des Angebots › Widerruf des Angebots bei sog. Freiklausel, § 145 Halbsatz 2 BGB
- FamilienrechtSchema
Anspruch auf Eheschließung aus Verlöbnis
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Erwerb der Vormerkung › Ersterwerb
- VerwaltungsR ATSchema
Anspruch aus einem Verwaltungsvertrag › Materielle Rechtmäßigkeit des Vertrages
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsvertrages › Materielle Rechtmäßigkeit: