§ 116 BGB
- § 116 BGB
- § 116 Satz 1 BGB
- § 116 Satz 2 BGB
- § 116 Satz 2, § 117 BGB
- §§ 116–118 BGB
- §§ 116 Satz 1, 242 BGB
Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
5 Fundstellenin 2 Schemata
- BGB ATSchema
Auslegung › Empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB · Verdeckter Dissens › Kein verdeckter Dissens, wenn · Unwirksamkeit nach den §§ 116-118 BGB
- DefinitionenSchema