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§ 149 BGB

  • § 149 S. 2 BGB
  • § 149 Satz 2 BGB
  • §§ 149, 170, 171 Abs. 1, 409, 415 Abs. 1 Satz 2 BGB

Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

2 Fundstellen

  • BGB ATSchema

    Angebot erlischt nach § 146 Fall 2 BGB, wenn es nicht nach Maßgabe der §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig…

  • DefinitionenSchema