Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt
Änderungen
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1.
Wirksame dingliche Einigung, § 929 Satz 1 BGB
b.
Bestimmtheit der Einigung bei einer vom Veräußerer noch zu erwerbenden Sache
c.
Keine Wirksamkeitshindernisse
aa.
§ 138 Abs. 2 BGB anwendbar, „gewähren lässt“
bb.
§ 138 Abs. 1 BGB nicht anwendbar
a.
Übergabe i.S.v. § 929 Satz 1 BGB
aa.
Völliger Besitzverlust des Veräußerers (auch Hilfsperson) oder seiner Geheißperson.
bb.
Irgendein Besitzerwerb des Erwerbers (auch Hilfsperson) oder seiner Geheißperson.
cc.
Auf Veranlassung der Veräußerers
P
Eigenmächtige Weggabe der Sache durch die Hilfsperson des Veräußerers, Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB
(1)
§§ 164 ff. BGB bei Übergabe (Realakt) nicht unmittelbar anwendbar, denn natürlicher Besitzaufgabewillen ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern rein tatsächlicher Wille.
(2)
Natürlicher Sachherrschaftsaufgabewillen des Besitzdieners wirkt analog §§ 164 ff. BGB für und gegen den Geschäftsherrn, wenn auch dingliche Einigung nach §§ 164 ff. BGB (i.V.m. §§ 56, 50, 126 HGB) gegen ihn wirkt. Argumente: Verkehrsschutz; tatsächlicher Besitzübertragungswille ist im Verhältnis zum Eigentumsübertragungswillen rechtliches Minus.
b.
Entbehrlichkeit der Übergabe gem. § 929 Satz 2 BGB
aa.
Übergabe kann ersetzt werden durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB. Entgegen dem Wortlaut des § 930 BGB: „ist im Besitz der Sache“ ist auch Antizipation einer Vereinbarung möglich, d.h. das Besitzkonstitut wird vereinbart zu einem Zeitpunkt, zu dem der Veräußerer noch gar keinen Besitz hat. (§ 930 BGB (Besitzkonstitut))
bb.
Übergabe kann ersetzt werden durch Abtretung (§§ 398 ff. BGB) eines Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, z.B. §§ 564, 604, 812 BGB. Zweck: § 931 BGB verzichtet, wie schon § 930 BGB, im Interesse der Erleichterung des Rechtsverkehrs auf Publizität und gibt dem Veräußerer die Möglichkeit, die Sache zu übereignen, auch wenn er dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz verschaffen kann. Beispiel: Veräußerung einer langfristig vermieteten Wohnung. Voraussetzungen: (§ 931 BGB)
(1)
Dritter muss im Besitz der Sache sein, gleich welcher Art
(2)
Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB: Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein weiterer Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 861, 812 BGB, GoA, so ist nur dieser Anspruch abzutreten.
P
Wie erfolgt die Veräußerung, wenn der Veräußerer nur einen Anspruch aus § 985 BGB hat, den er abtreten könnte?
(a)
Anwendung des § 931 BGB und Veräußerer kann ausnahmsweise den (ansonsten nicht abtretbaren) Anspruch aus § 985 BGB abtreten [T.d.L. und Rspr.].
(b)–
Verzicht auf Übergabeerfordernis und bloße Einigung genügt für den Eigentumsübergang [T.d.L.]. Argument:
+
, z.B. indem künftiger Herausgabeanspruch, ggf. aus § 985 BGB, abgetreten wird. Argument: Praktisches Bedürfnis, auch herrenlose Sachen übereignen zu können.
(aa)
Praktische Erwägung, dass sonst der Eigentumsübergang von reinen Zufälligkeiten abhängt. („Wann wird das Schiff geborgen?“)
(bb)
Möglichkeit eines sofortigen Eigentumserwerbs ist versperrt.
(cc)
Lösung versagt, wenn der Veräußerer selbst die Sache wieder in Besitz nimmt, weil hier kein Herausgabeanspruch entsteht.
(dd)
Kein Offenlegungsinteresse, wenn besitzrechtliche Beziehungen des Veräußerers zur Sache überhaupt nicht bestehen.
3.
Einig sein zum Zeitpunkt der Übergabe (nur bei § 929 Satz 1 BGB)
4.
Verfügungsberechtigung (alternativ)
a.
Eigentümer
b.
Nichteigentümer mit Verfügungsbefugnis, z.B. rechtsgeschäftlich gem. § 185 Abs. 1 BGB oder gesetzlich gem. § 80 Abs. 1 InsO.
c.
Überwindung der Nichtberechtigung
aa.
gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB
bb.
nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB (Genehmigung)
Mittelbare Stellvertretung beim Eigentumserwerb
1.
antizipiertes Besitzkonstitut
3.
Welche Variante die Parteien wählen ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln:
a.
Antizipierte Einigung (-), wenn der mittelbare Stellvertreter erst nach dem Erwerb mehrerer Sachen entscheiden soll, welche er an den Hintermann weitergibt. Ebenso, wenn der Vordermann ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Zeitpunkt der Übereignung zu bestimmen, z.B. wegen Aufwendungsersatzanspruch.
b.
Insichgeschäft (-), wenn der Hintermann ein schutzwürdiges Interesse hat, die Sache schnell zu bekommen, so z.B. bei Gefahr der Pfändung.
I.
Überwindung möglich / nicht möglich
1.
möglich
a.
Veräußerer nicht Eigentümer
b.
relative Verfügungsbeschränkungen
aa.
Veräußerungsverbote (§ 135 Abs. 2, § 136 BGB)
bb.
Verfügung über ein bedingtes Recht (§ 161 Abs. 3 BGB)
cc.
Pfandveräußerung (§ 1244 BGB)
dd.
Verfügung des beschränkten Vorerben (§ 2113 Abs. 3 BGB)
ee.
Verfügung des Erben über einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstand (§ 2211 Abs. 3 BGB)
ff.
Veräußerung durch einen Testamentsvollstrecker (§ 2368 Abs. 3 BGB)
2.
nicht möglich
a.
absolute Verfügungsverbote, z.B. §§ 1365, 1369 BGB; § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO
b.
lediglich Bestehen einer Verfügungsbefugnis i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB (Ausnahme im kaufmännischen Verkehr) Grundsätzlich wird gem. §§ 932 ff. BGB der gute Glaube an das Eigentum, nicht aber an die Verfügungsbefugnis geschützt. Ausnahmen:
II.
Gutglaubenssubstrat der §§ 932 ff. BGB ist das Eigentum des Veräußerers. Ist jedoch der Veräußerer Eigentümer, ist es sinnlos, an den guten Glauben an das Eigentum Rechtsfolgen knüpfen zu wollen. (§§ 932 ff. BGB gelten nicht für den gutgläubigen Erwerb vom vermeintlich nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkten Eigentümer. Grund)
1.
Gutglaubenssubstrat: Umstand, in Ansehung dessen der Erwerber gutgläubig sein muss, um in den Genuss eines bestimmten Gutglaubenstatbestands zu kommen.
2.
Gutglaubensmaßstab: Der mit dem Substrat verknüpfte Maßstab, dessen Verletzung den Eintritt der Gutglaubensfolge hindert.
1.
Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
a.
Rechtsgeschäftlicher Erwerb
b.
Verkehrsgeschäft: Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:
aa.
Erwerber und Veräußerer sind rechtlich identisch oder auf Erwerberseite stehen nur Personen, die auch auf der Veräußererseite stehen, z.B. Gesamthänder erwirbt aus dem Gesamthandsvermögen.
bb.
Formale Personenverschiedenheit, aber Nichtberechtigter und Erwerber sind wirtschaftlich identisch, z.B. Alleingesellschafter einer GmbH erwirbt von dieser.
cc.
Rückerwerb des Nichtberechtigten vom Zwischenerwerber, wenn bloße Rückabwicklung des ursprünglichen Verfügungsgeschäfts, z.B. aufgrund von Unwirksamkeit des Grundgeschäfts, Rücktritt, usw.
dd.
Übereignung an uneigennützigen Treuhänder.
ee.
Vorweggenommene Erbfolge, weil Erwerber nicht besser stehen darf, als beim erbrechtlichen Erwerb, bei dem §§ 932 ff. BGB gerade nicht gelten.
2.
Objektiver Rechtsscheinstatbestand
3.
Subjektiv
a.
Bösgläubigkeit
b.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen. Es besteht grds. keine allgemeine Nachforschungspflicht. Im übrigen sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend, insbesondere, ob Verdachtsmomente vorliegen, die eine Nachforschung gebieten. Umstände des Einzelfalls sind Art, Gegenstand und Umstände des Geschäfts. Beispiele für konkrete Verdachtsmomente: Veräußerung wertvollen Schmucks zum Schleuderpreis; Kauf eines Gebrauchtwagens, wenn der Veräußerer nicht im Besitz des Kfz-Briefes ist oder dieser auf einen anderen Namen lautet (Ausnahme: Kfz-Händler werden meist nicht eingetragen und veräußern nach § 185 Abs. 1 BGB).
c.
Maßgeblicher Zeitpunkt
d.
Bei Einschaltung eines Vertreters ist nach § 166 Abs. 1 BGB grds. dessen Kenntnis maßgeblich, sog. Repräsentationsprinzip. Ausnahme in § 166 Abs. 2 BGB: Weisungsgebundener Vertreter kann nicht vorgeschoben werden, um Gutglaubensvorschriften zu umgehen.
P
§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, wenn Sache einem unmittelbaren Besitzer abhanden kommt, der nicht Besitzmittler ist?
b.
Anwendung des § 935 BGB auf freiwilligen Besitzverlust eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen? Ausschlaggebend für Besitzverlust ist tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Wille. Unterscheide daher:
aa.
Geschäftsunfähige: Abhandenkommen (+), da sie keinen tatsächlichen Willen bilden können (WIE KONNTEN SIE DANN ÜBERHAUPT BESITZEN?)
bb.
Beschränkt Geschäftsfähige: Abhandenkommen (-), soweit Reichweite der Handlung erfasst werden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe).
c.
Bei einer irrtümlichen Aufgabe des unmittelbaren Besitzes, z.B. infolge Täuschung, liegt kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB vor. Anfechtung auch nicht möglich. Argument: Besitzübertragung kein Rechtsgeschäft. Anders bei Weggabe aufgrund Drohung, aber nur bei unwiderstehlichem körperlichen oder seelischem Zwang, da hier bereits von Gewalt gesprochen werden kann.
d.
Weggabe einer Sache durch den Besitzdiener (§ 955 BGB) Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB ist? (+) [h.M.] wenn ohne den Willen des Besitzherrn. Argument: Allein der Besitzherr ist unmittelbarer Besitzer, somit entscheidet auch allein seine Willensrichtung. Ist der Besitzdiener jedoch vertretungsbefugt, z.B. gem. § 56 HGB, so kommt es auf § 935 BGB nicht an, da bei bestehender wirksamer Vertretungsmacht ein Erwerb vom Berechtigten vorliegt.
e.
Veräußerung im Wege öffentlicher Versteigerung, § 935 Abs. 2 BGB: Grund: da sonst niemand mehr zu einer öffentlichen Versteigerung gehen würde. „Öffentlich“ bedeutet hier nur, dass die Zahl der Teilnehmer nicht vornherein festgelegt wird. Gemeint ist jedoch private Versteigerung nach § 383 Abs. 3 BGB, nicht Versteigerung nach §§ 814 ff. ZPO, weil dort Erwerb originär durch Hoheitsakt unabhängig von Gut- und Bösgläubigkeit erfolgt.
6.
Problemfälle
P
Ist beim Rückerwerb vom Nichtberechtigten ein Gutglaubenserwerb möglich? Wenn nicht, wer wird dann Eigentümer?
a.
Eigentumserwerb des früheren (dritten) Eigentümers. Argument: §§ 932 ff. BGB sollen nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer im Wege der Rückübertragung schützen. Kritik: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip
b.–
Eigentumserwerb des ursprünglich Nichtberechtigten, der vom Berechtigten erwirbt und auf dessen Nichtberechtigung es nicht ankommt [h.M.]. ABER: Nichtberechtigter ist dem „wahren“ Eigentümer zur Übereignung verpflichtet (gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) oder §§ 823, 249 Abs. 1 BGB oder §§ 812 ff. BGB. Argument: Ursprünglich Nichtberechtigte erwirbt nicht mehr nach §§ 932 ff. BGB, sondern vom Berechtigten nach §§ 929 ff. BGB.
+
[h.M.], Argumente: Für Erwerber nicht erkennbar, ob wirkliche oder vermeintliche Geheißperson. Publizitätswirkung der Übergabe durch vermeintliche Geheißperson ist wegen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gleichzustellen mit Übergabe durch reale Geheißperson. Außerdem schafft die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers einen ausreichenden Rechtsscheintatbestand.
1.
§ 932 BGB fordert keine über die Übergabe hinausgehende Rechtsscheingrundlage. Übergabe durch Geheißperson genügt, Argument: § 934 Fall 2 BGB zeigt, dass bloße Besitzverschaffungsmacht eine ausreichende Rechtsscheingrundlage sein kann. Beispiel Durchlieferung: Einzelhändler lässt die Maschine direkt vom Hersteller zum Kunden liefern, ohne sie jemals selbst zu Gesicht zu bekommen. Gem. § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für einen gutgläubigen Erwerb bei § 929 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Besitz vom Veräußerer erlangt wird. Ausreichend: Veräußerer war mittelbarer Besitzer. Argument: Besitzerwerb ist dann auf besitzrechtliche Stellung des Veräußerers und vermeintlichen Eigentümers zurückzuführen. Erforderlich ist jedoch stets, dass der Veräußerer, zu dessen Gunsten der Rechtsschein spricht, sämtlichen Besitz verliert.
2.
„Grundsätzlich ist bei § 930 BGB kein gutgläubiger Erwerb möglich, es sei denn...“. Die praktisch seltene Ausnahme ist, dass doch eine Übergabe stattfindet. Die Übergabe erfolgt grds. wie bei § 929 BGB (dreistufig). ACHTUNG: Es reicht für ein Besitzkonstitut aus, dass der Veräußerer irgendeine Form von Besitz hat, mit der Folge, dass, anders als bei § 929 Satz 1 BGB, auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer als Übergabe(Surrogat) in Betracht kommt. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass der gutgläubige Erwerb bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts erst dann zum Eigentumsübergang führt, wenn auch eine antizipierte Einigung nach § 929 Satz 1 BGB unter späterem Besitzerwerb zum Eigentumserwerb geführt hätte. Beispiele: Mieter M veräußert das Fahrzeug des E an den gutgläubigen K. Beide vereinbaren M solle das Auto noch bis zum Ende des Monat fahren. Mieter M veräußert das Fahrzeug des E an den gutgläubigen K. M sagt, er habe das Fahrzeug gerade an seine Tochter T verliehen. K könne das Fahrzeug gegen Ende des Monats direkt von T heraus verlangen. (§ 933 BGB erfordert zusätzlich, dass der Nichtberechtigte dem Erwerber die Sache übergibt. Grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb bei § 930 BGB wegen § 933 BGB. Hintergrund des § 933 BGB ist, dass bei einer nach § 930 BGB (Besitzkonstitut) veräußerten Sache der Rechtsscheinträger Besitz fehlt. An ihn knüpft aber der gutgläubiger Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB an. § 933 BGB muss daher wie folgt gelesen werden)
3.
§ 934 Fall 2 BGB beinhaltet die Besonderheit, dass ein gutgläubiger Erwerb auch dann möglich ist, wenn die abgetretene Forderung nicht besteht, d.h. Abtretung eines behauptetet Herausgabeanspruchs genügt. § 934 BGB unterscheidet danach, ob der Veräußerer wirklich mittelbarer Besitzer ist (§ 934 Fall 1 BGB) oder nicht (§ 934 Fall 2 BGB).
b.
Ist der Veräußerer in Wahrheit nicht mittelbarer Besitzer, z.B. weil kein Herausgabeanspruch besteht oder weil der Dritte keinen Fremdbesitzerwillen mehr hat, so verlangt § 934 Fall 2 BGB für den gutgläubigen Erwerb, dass der Erwerber den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von dem Dritten aufgrund des Veräußerungsgeschäfts erlangt, vgl. dazu auch den Wortlaut des § 936 Abs. 1 Satz 3 Fall 3 BGB, der eine Miniaturausgabe von § 934 Fall 2 BGB darstellt.
4.
Probleme
–
, Argument: Wird Scheingeheißperson durch Täuschung oder Manipulation zur Herausgabe veranlasst, so liegt nur der Schein eines Rechtsscheins vor, weil mangels wirklicher Besitzverschaffungsmacht die Rechtsscheingrundlage fehlt. Die Norm schützt jedoch nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an den Rechtsscheinträger.
+
[Rspr.] auch die auf Täuschung beruhende Besitzverschaffungsmacht genügt als Rechtsscheinsgrundlage. Argument:
aa.
Rechtsscheintatbestand kann nur etwas sinnlich Wahrnehmbares sein.
cc.
Für den Erwerber macht es keinen Unterschied, ob die Besitzverschaffungsmacht objektiv besteht oder nur erschlichen ist.
dd.
Scheingeheißperson muss dieses Ergebnis hinnehmen, weil sie die Macht zur Klarstellung nicht genutzt hat.
P
Warum scheitert Sicherungsübereignung von Eigentumsvorbehaltsware i.d.R. an fehlender Übergabe? Wie ist sie zu behandeln? Wird EV-Ware übereignet, so kann der Erwerber das Eigentum allenfalls gutgläubig erwerben, weil der EV-Käufer zuvor nur ein Anwartschaftsrecht besitzt. Bei der Sicherungsübereignung typisch ist zudem die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach §§ 930, 868 BGB, weil der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer die Raten für die gesicherte Forderung abzahlen und daher das Sicherungsgut behalten muss. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB kommt hier meist nicht in Betracht, weil hierfür die Ware übergeben werden muss. Möglich ist allenfalls, die gescheiterte Sicherungsübereignung in Form der Übertragung des dem Veräußerer zustehenden Anwartschaftsrechts aufrecht zu halten.
1.
Bei objektiv doppeldeutigem Verhalten des Besitzmittlers besteht gleichstufiger mittelbarer Nebenbesitz mit der Folge, dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, weil dem Eigentümer ein Besitzrest verbleibt [T.d.L.]. Beispiel: Im Fräsmaschinenfall ist zwar dem Wortlaut § 934 Fall 1 BGB nach ein gutgläubiger Erwerb des Zweiterwerbers anzunehmen, aber dieses Ergebnis muss korrigiert werden, weil dem Eigentümer noch ein Besitzrest zurückbleibt.
2.
Figur des Nebenbesitzes ist abzulehnen [h.M.]. Argumente:
a.
Typenzwang, Sachenrecht sieht „Nebenbesitz“ nicht vor.
b.
Es ist logisch ausgeschlossen für verschiedene Oberbesitzer den Besitz mitteln zu wollen, weil der mittelbare Besitzer nur an einen der Oberbesitzer herausgeben kann. Daher zerstört die Vereinbarung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses das ältere Besitzmittlungsverhältnis.
3.
Welcher vermeintliche Wertungswiderspruch ergibt sich daraus? Wie ist er zu lösen? Ein scheinbarer Wertungswiderspruch ergibt sich ohne die Annahme von Nebenbesitz, wenn zwei Erwerbsvorgänge nach §§ 933, 934 BGB hintereinander geschaltet sind.
4.
Aber dieser Unterschied ist im Hinblick auf den Grundgedanken, dass sowohl Veräußerer als auch Eigentümer jeglichen Besitz verlieren müssen, gerechtfertigt. Argumente:
a.
Der Ersterwerber ist nicht schutzwürdig, weil der nichtberechtigte Veräußerer noch einen Besitzrest zurückbehält.
b.
Der Zweiterwerber ist hingegen schutzwürdiger, weil derjenige, der ihm die Sache veräußert hat, nämlich der Ersterwerber, keinerlei Besitzrest mehr zurückbehält.
b.
Nach h.M. ist die Theorie vom Nebenbesitz abzulehnen. Argument: Ein gleichstufiger mittelbarer Besitz ist nicht möglich. Daher endet der mittelbare Besitz des zweiten mittelbaren Besitzers, sobald der Besitzmittler nach außen zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Erwerber besitzen will. Zudem hat die Theorie vom Nebenbesitz keine gesetzliche Verankerung.
Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB
0.
Anwendbarkeit
1.
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an belasteter beweglicher Sache vom Berechtigten oder vom Nichtberechtigten gem. §§ 932 ff. BGB. Mögliches Drittrecht: Pfandrecht, Nießbrauch. (Analoge) Anwendung des § 936 BGB auf Pfändungspfandrecht und Anwartschaftsrecht.
2.
Rechtsscheinstatbestand Besitz
a.
Übergabe, entsprechend § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB. (§ 929 Satz 1 BGB)
b.
Besitz muss unmittelbar vom Veräußerer erlangt worden sein, § 936 Abs. 1 Satz 2 BGB. (§ 929 Satz 2 BGB)
c.
Übergabe, § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB (entsprechend § 933 BGB). (§ 930 BGB)
aa.
Erfolgt der Erwerb nach § 934 Fall 1 BGB, weil hinsichtlich der belasteten Sache ein Besitzmittlungsverhältnis tatsächlich bestand, so verlangt der gutgläubig lastenfreie Erwerb nichts anderes als die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Keine gesetzliche Regelung, aber Rückgriff auf Normalfall des § 934 Fall 1 BGB möglich.
bb.
Erfolgt der Erwerb jedoch nach § 934 Fall 2 BGB, weil ein Herausgabeanspruch tatsächlich nicht bestand, so erlischt das Drittrecht nach § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB erst, wenn der Erwerber aufgrund der Veräußerung den Besitz an der Sache erlangt. Dieser Gedanke entspricht § 934 Fall 2 BGB, wird aber dort nur zugrundegelegt, nicht aber genannt. Daher ist § 936 Abs. 1 Satz 3 Fall 4 BGB bei der Auslegung des § 934 Fall 2 BGB heranziehbar.
cc.
Nach § 936 Abs. 3 BGB ist lastenfreier Erwerb bei der Vindikationszession nur dann möglich, wenn der Dritte, der das Recht an der Sache hat, nicht Besitzer (gleich welcher Art) ist. Grund für die Regelung: Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, so ist der Besitzer schutzwürdiger als der Erwerber, der im Falle des § 931 BGB immerhin weiß, dass sich die Sache woanders befindet, und der deshalb mit Rechten Dritter an der Sache rechnen muss. Beispiel: V veräußert an K sein Auto, das gerade bei W in der Werkstatt steht, und übereignet es nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen W. Hier käme an sich ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 934 Fall 1 BGB in Betracht; in § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht genannt, aber vorausgesetzt; so dass W sein Werkunternehmerpfandrecht verlieren würde. Aber W ist durch § 936 Abs. 3 BGB geschützt: Als Besitzer kann ihm niemand sein Pfandrecht nehmen.
3.
Guter Glaube des Erwerbers in Ansehung der Lastenfreiheit, § 936 Abs. 2 BGB
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB
Schuldurkunde, § 952 BGB
Fruchterwerb, §§ 953 ff. BGB
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
1.
Gegenstand der Ersitzung
2.
Zehnjähriger ununterbrochener Eigenbesitz des Ersitzers
3.
Gutgläubigkeit des Ersitzers, § 937 Abs. 2 BGB
+
,Argumente: Zur Wahrung des Rechtsfriedens wird eine endgültige Regelung bezweckt. Recht der Ersitzung kennt keine Verweisung wie § 951 BGB auf die §§ 812 ff. BGB.
Grundstücksverbindung, § 946 BGB
a.
Fest mit Grund und Boden verbunden, § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB
b.
Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, § 94 Abs. 2 BGB
3.
Verhältnis §§ 93, 94 BGB
Fahrnisverbindung, § 947 BGB
1.
Mehrere bewegliche Sachen
2.
Verbindung zu einer einheitlichen Sache
3.
Dadurch wesentlicher Bestandteil
b.
Nach § 93 Fall 2 BGB ist die Sache wesentlicher Bestandteil, wenn dieser durch die Trennung sein Wesen verändert. Die Wesensänderung ist anhand des Normzwecks (Schutz wirtschaftlicher Werte) nach wirtschaftlich-technischen Gesichtspunkten zu bestimmen,
aa.
Daher kein wesentlicher Bestandteil, wenn die abgetrennte Sache noch in der bisherigen Art, sei es auch erst nach Verbindung mit einer anderen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann. Beispiel: Serienmäßiger Motor eines Kraftfahrzeugs.
bb.
Hingegen wesentlicher Bestandteil, wenn das Einzelteil nur für die konkrete Gesamtsache genutzt werden kann, z.B. bei Spezialanfertigung, oder wenn es sich um ein so unbedeutendes Einzelteil handelt, das durch den Einbau vollständig im Ganzen aufgeht, z.B. einzelne Schrauben einer Maschine.
5.
Verhältnis zwischen §§ 947, 950 BGB
6.
Schicksal der beschränkten dinglichen Rechte an der Sache
Vermischung und Vermengung, §§ 948 i.V.m. 947 BGB
1.
Mehrere bewegliche Sachen
2.
Vermischung oder Vermengung
3.
Dadurch Untrennbarkeit
a.
sog. Miteigentumslösung: stets § 947 Abs. 1 BGB, Folge: Miteigentum entsteht am Mischbestand entsprechend dem Wertverhältnis bei Vermengung. Dabei soll jeder Miteigentümer nach §§ 749, 752 BGB Aufteilung der Gemeinschaft verlangen können. Argument: Normzweck des § 947 Abs. 2 BGB (Schutz wirtschaftlicher Werte) passt auf die Vermengung von Geld nicht. Kritik: Schwierigkeiten wegen Bruchteilsrechnung.
b.
sog. Bereicherungslösung [h.M.]: § 947 Abs. 2 BGB. Wird Geld in eine Kasse mit wechselndem Bestand eingebracht, so ist die Hauptsache stets der Kassenbestand mit der Folge, dass der Inhaber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt und der andere Berechtigte nach §§ 951, 812 ff. BGB einen auf Geld gerichteten Ausgleichsanspruch erhält. Argument: Miteigentumslösung ist völlig impraktikabel, wenn über den Kassenbestand weiter verfügt wird (Rechenprobleme).
Verarbeitung, § 950 BGB
1.
Anwendbarkeit
P
Abbedingbarkeit von § 950 BGB; vertragliche Regelung der Herstellereigenschaft (sog. Herstellerklauseln)
2.
Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
3.
Entstehung einer neuen beweglichen Sache
4.
Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Wert der Ausgangsstoffe
a.
Verarbeitungswert ist die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache einerseits und dem Verkehrswert aller Ausgangsstoffe andererseits (= die industrielle Wertschöpfung des Unternehmers). Beispiel: K verarbeitet Messingblech im Wert von 20 Euro und Kupferblech im Wert von 10 Euro zu Kochtöpfen. Diese verkauft er für 65 Euro das Stück weiter. Der Verarbeitungswert ist hier XX Euro.
b.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht auf den Kostenaufwand der Verarbeitung an. Die Erheblichkeitsgrenze ist erreicht, wenn der Wert der Ausgangsstoffe 60% oder mehr des Wertes der neuen Sache beträgt. Im Beispiel ist der Wer der Ausgangsstoffe 30 Euro, der Wert der Verarbeitung hingegen XX Euro
c.
Die Wertklausel will verhindern, dass der Unternehmer durch eine völlig unbedeutende Verarbeitungsleistung die gravierenden Rechtsfolgen des § 950 BGB herbeiführen kann. Beispiel: K versieht das von ihm erworbene Kfz mit neuen Radkappen. Wert der Ausgangsstoffe: 25.000 Euro (Kfz) und 40 Euro (Radkappen); Verkaufswert: 25.500 Euro; Verarbeitungswert: 500 Euro
a.
Hersteller ist nicht notwendig derjenige, welcher die verarbeitende Tätigkeit tatsächlich ausführt; vielmehr ist auch eine fremdwirkende Verabreitung möglich. Hauptfälle
aa.
Bei Verarbeitung in Betrieben und Unternehmen ist Hersteller der Unternehmer, nicht der weisungsgebundene Arbeitnehmer.
bb.
Beim Werkvertrag ist Hersteller der Besteller, weil die Verarbeitung in seinem Auftrag und mit von ihm gelieferten Stoffen erfolgt.
cc.
Bei Verarbeitung von Stoffen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel („Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller“) geliert worden sind, ist umstritten, ob Hersteller der Lieferant oder der Verarbeiter ist.
b.
Freie Vereinbarung der Herstellereigenschaft zwischen den Parteien ist nicht möglich. Denn damit würde die Anwendung des § 950 BGB unzulässig zur Disposition gestellt. Argument: Normzweck des § 950 BGB ist nicht nur der Ausgleich der Interessen zwischen den Beteiligten, sondern auch das Interesse des Rechtsverkehrs an klaren Zuordnungsverhältnissen.
c.
Richtig ist daher, den Begriff des Herstellers objektiv zu bestimmen. Fraglich ist aber, welche Kriterien gegeben sein müssen, um die Verarbeitung dem Lieferanten zurechnen zu können.
aa.
Nach h.L. ist der Begriff des Herstellers streng objektiv zu bestimmen, d.h. Hersteller ist derjenige, in dessen Interesse die Herstellung erfolgt und der das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung trägt. Argument: Normzweck des § 950 BGB ist nicht nur der Interessenausgleich, sondern auch die Schaffung klarer Verhältnisse im Interesse des Rechtsverkehrs. Die h.L. benachteiligt mit ihrem rein objektiven Kriterium den Lieferanten erheblich, weil dieser sein Eigentum ungesichert verliert. Dieses unangemessene Ergebnis soll dadurch zu vermeiden sein, dass die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel als eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung mit antizipiertem Besitzkonstitut auszulegen oder umzudeuten sein soll. Diese Lösung ist jedoch abzulehnen, Argumente:
(1)
Sie versagt, weil bei der Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts der Verarbeiter für eine juristische Sekunde Durchgangseigentum erwirbt mit der Folge, dass sich Drittrechte daran festhaften können (Vermieterpfandrecht!) und dass die Sache in die Insolvenzmasse fällt, wenn der Verarbeiter während der Herstellung insolvent wird.
(2)
Sie versagt ebenfalls, wenn sich der Verarbeiter nicht vertragstreu verhält, uB indem er seinen Übereignungswillen nicht mehr erkennbar aufbringt mit der Folge, dass die Sicherungsübereignung mangels Publizität scheitert und der Lieferant schutzlos steht.
bb.
Nach h.M. können die Parteien zwar die Herstellereigenschaft nicht frei vereinbaren, aber ihre Vertragsbeziehungen so gestalten, dass der Lieferant nach objektiven Gesichtspunkten zum Hersteller wird. Beispiel: Danach werden zum Hersteller der Lieferant der Ausgangsstoffe, nicht aber eine Bank, die mit dem Herstellungsvorgang weder im natürlichen noch im wirtschaftlichen Sinne etwas zu tun hat.
1.
Ausgleich in Geld; bei Miteigentum gelten die §§ 749 ff. BGB. (§ 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB)
2.
weitergehende Rechte: Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB; ggf. §§ 987 ff. BGB); Verwendungsersatz, z.B. § 536a BGB, §§ 994 ff. BGB str.; Wegnahmerecht qua Sondervorschriften, z.B. 997 BGB oder gem. § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB. (§ 951 Abs. 2 Satz 1 BGB)
II.
Keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1.
Voraussetzungen der Verweisungsnorm: Rechtsverlust durch gesetzlichen Erwerbstatbestand der §§ 946 ff. BGB
2.
Wohin wird verwiesen?
a.
Denkbar ist, mit der h.L. anzunehmen, dass § 951 BGB nur auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Form der Eingriffskondiktion verweist, nicht aber auf den § 812 BGB in Form der Leistungskondiktion, mit der Folge, dass die Leistungsfälle unmittelbar über § 812 BGB zu lösen wären. Argumente:
3.
Wie ist der Charakter der Verweisung? Nach richtiger und ganz h.M. ist § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB. Argumente:
a.
Gefahr der Anspruchsverdopplung: Würde man § 951 BGB als Rechtsfolgenverweis qualifizieren, so bestünde beim Einbau aufgrund wirksamen Vertrags neben dem Vergütungsanspruch stets ein zweiter Kondiktionsanspruch wegen des Rechtsverlusts, was aber nicht Sinn des § 951 BGB sein kann.
b.
§ 951 BGB ist neben § 812 BGB auch nicht überflüssig, sondern hat eigenständige Bedeutung. Er stellt zum einen klar, dass die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellen, und zum zweiten ordnet er an, dass für den Vindikationsverlust nur Geldersatz zu leisten ist.
–
[Rspr.], statt dessen wird § 997 BGB auf die Fälle erweitert, in denen der Besitzer selbst die Verbindung vorgenommen hat. Argument: Würde § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB ein selbständiges Wegnahmerecht begründen, käme dies einem Wiederherstellungsanspruch gleich, der nach § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
2.
Nach Auffassung der Literatur begründet § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB ein selbständiges Wegnahmerecht auch für den, der im Zeitpunkt der Verbindung nicht Besitzer der Hauptsache war. Dies gilt aber nur, wenn auch ein Anspruch gem. § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.
1.
Überbau berechtigt oder nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden
2.
Überbau unberechtigt und keine Duldungspflicht
Aneignung herrenloser Sachen, § 958 BGB
1.
Nehmen der Sache in Eigenbesitz
2.
Kein Ausschluss, § 958 Abs. 2 BGB
Herausgabe des Schuldscheines bei Erlöschen einer Verpflichtung durch Erfüllung
2.
Ausnahme: Dinglich Berechtigter, z.B. Nießbrauch, § 954 BGB; Nutzungsberechtigter i.S.v. § 954 BGB ist nur der dinglich Berechtigte, z.B. Erbbaurecht, § 1013 BGB, Nießbrauch, §§ 1030, 1039 BGB oder Nutzpfandrechte, § 1213 BGB. Pächter hingegen ist obligatorisch Berechtigter. Er kann Eigentum gem. § 956 BGB erwerben.
4.
Ausnahme: Aneignungsgestattung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten, § 956 Abs. 1 BGB
5.
Ausnahme: Abgeleitete Aneignungsgestattung, § 956 Abs. 2 BGB
Eigentumserwerb nach § 956 BGB
2.
Vollzug durch Trennung oder Besitzergreifung
3.
Kein Widerruf der Gestattung gem. § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB
4.
Berechtigung der Gestattung
a.
Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
b.
Ermächtigter i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB
c.
Aneignungsberechtigter, § 956 Abs. 2 BGB
d.
gutgläubiger Erwerb, § 957 BGB.