Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Zivilrecht · Sachenrecht · 280 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Erläuterung
Dinglicher Vertrag, Geltung der Regeln des BGB AT; formlos wirksam; Stellvertretung zulässig. Ausnahmen zum Offenkundigkeitsprinzip, insb. sog. Geschäft für den, den es angeht. Einigung widerruflich. Wie bei allen Verfügungsgeschäften prüfen: Parteien, Sache, Verfügung. Erforderlich: Vollrechtsübertragung an einer bestimmten beweglichen Sache, Gegensatz: Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts. Nebenpunkte i.S.v. § 154 BGB können nicht vereinbart werden. Grund: Typenzwang, d.h. Ausgestaltung des dinglichen Einigungsvertrags unterliegt nicht der Privatautonomie der Parteien. Tod des Veräußerers hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Übereignung, er ist nach § 130 Abs. 2 BGB unschädlich, d.h. Einigung wirkt fort, wenn sie nicht vor der Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs vom Erben widerrufen wird.
Erläuterung
Sachgesamtheit kann nicht durch eine dingliche Einigung übertragen werden. Grund: Spezialitätsgrundsatz. Mehrere Gegenstände müssen zum Objekt mehrerer Verfügungen gemacht werden, die zeitlich zusammenfallen. Die zu übereignenden Gegenstände müssen zur Zeit der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder, der die Vereinbarung kennt, die übereigneten Sachen unmittelbar von anderen unterscheiden kann. Dies ist der Fall, wenn leicht erkennbare Kriterien in der dinglichen Einigung es ermöglichen, die übereigneten Gegenstände zu identifizieren, ohne dass dazu auf Umstände außerhalb der dinglichen Einigung zurückgegriffen werden muss, z.B. Warenbücher, Lieferscheine, usw. Bestimmtheit muss zum Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands vorliegen, d.h. zum Zeitpunkt der Einigung, wenn diese vorgeht, z.B. weil Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, andernfalls Bestimmtheit zum Zeitpunkt der Übergabe.
Beispiel
„ Alle gegenwärtig in einem bestimmten Raum befindlichen Waren werden übereignet.“
Beispiel
„Ein Drittel der im Lager befindlichen Waren“ – Grund: Welches Drittel?
Beispiel
„Waren bis zum Wert 40000 Euro“ – Grund: Welche Waren sind das?
Beispiel
„Alle Waren mit Ausnahme derer, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden; alle Gegenstände mit Ausnahme der unpfändbaren“ – Denn: Hier ist ein Rückgriff auf den Sicherungsvertrag oder auf das Gesetz nötig.
Erläuterung
Zum wirksamen Eigentumsübergang muss bei einer vorweggenommenen Einigung diese noch zum Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen (vgl. § 873 Abs. 2 BGB).
Erläuterung
Veräußerer nimmt Einigung nach Erwerb des Gegenstandes als Vertreter des Erwerbers vor (Befreiung vom Verbot des § 181 BGB erforderlich).
Erläuterung
Inhalt wird wegen der sachenrechtlichen Typenfixierung vom Gesetz festgelegt und erschöpft sich darin, eine Änderung der Güterzuordnung herbeizuführen. Diese ist sittlich neutral.
Definition
- Übergabe
Disposition über Besitz der Sache; legitimiert Eigentumserwerb desjenigen, dem die Sache übergeben wird. Voraussetzungen:
Erläuterung
Übergabe: Disposition über Besitz der Sache; legitimiert Eigentumserwerb desjenigen, dem die Sache übergeben wird. Voraussetzungen:
Erläuterung
Veräußerer handelt mit natürlichem Besitzaufgabewillen und zum Zweck der Eigentumsverschaffung.
Argument
- VerkehrsschutzVerkehrsschutz; tatsächlicher Besitzübertragungswille ist im Verhältnis zum Eigentumsübertragungswillen rechtliches Minus.
Erläuterung
manu brevi traditio; Übereignung „kurzer Hand“; Erwerber ist bereits im Besitz der Sache. Auch mittelbarer Besitz, soweit nicht Veräußerer = Besitzmittler. Grund: Veräußerer muss Besitz vollständig verlieren.
Argument
- Bei der antizipierten Übereignung sind, anders als bei der Direktübereignung, zwei Erwerbsvorgänge hintereinandergeschaltet, so dass aus Publizitätsgründen der sichtbaren ersten Übereignung durch Offenlegung der zweiten Übereignung ebenso sichtbar widersprochen werden muss.
Definition
- Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB
Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein weiterer Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 861, 812 BGB, GoA, so ist nur dieser Anspruch abzutreten.
Beispiel
Sache ist besitzlos, weil sie verloren wurde oder vom Dieb weggeworfen. § 931 BGB gilt dem Wortlaut nach nicht.
Argument
- Praktisches Bedürfnis, auch herrenlose Sachen übereignen zu können.
Erläuterung
Einigung i.S.v. § 929 BGB kann bis zur Übergabe jederzeit einseitig widerrufen werden. Argumente: Umkehrschluss aus § 873 Abs. 2 BGB. Nur in den dort genannten Fällen ist eine Einigung bindend. Außerdem Wortlaut des § 929 BGB („einig sind“). Widerruf der dinglichen Einigung führt auf schuldrechtlicher Ebene i.d.R. zu Leistungsstörungen. Merkmal hat kaum praktische Bedeutung, nur zu erwähnen wenn Einigung und Übergabe oder Vollendung des Besitzerwerbs zeitlich auseinanderfallen, sog. gestreckter Erwerb.
Argument
- RechtssicherheitRechtsklarheit, Rechtssicherheit.
Erläuterung
Nicht wenn in Verfügungsbefugnis beschränkt, z.B. gem. §§ 135, 136; 161; 1365, 1369 BGB; § 80 Abs. 1 InsO.
Erläuterung
Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB, indem der Besitzmittler auf Weisung des mittelbaren Besitzers das Besitzmittlungsverhältnis beendet und ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht. Anzunehmen, wenn Veräußerer vollständig aus dem Besitzmittlungsverhältnis ausscheiden will.
Erläuterung
Übereignung nach §§ 929, 930 BGB, indem Veräußerer zugunsten des Erwerbers ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der Veräußerer zum mittelbaren Fremdbesitzer (1. Stufe) und der Erwerber mittelbarer Eigenbesitzer (2. Stufe) wird. Ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, z.B. Eltern schenken ihrem im gleichen Haushalt lebenden Sohn ihre Teppiche, genügt, wenn Veräußerer kraft dieses Rechtsverhältnisses bereits einen Kreis von Sachen für den Erwerber besitzt. Argument: Entscheidend ist nur, dass eine Rechtslage gegeben ist, kraft derer der künftige Besitzmittler den Oberbesitz des Erwerbers anerkennt. ACHTUNG: Das geht nur, wenn die Vereinbarung des Besitzkonstituts einen Bezug zu dem gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnis ergibt. D.h. das gesetzliche Besitzmittlungsverhältnis steht einer „Vereinbarung“ i.S.d. § 930 BGB nur gleich, wenn die Parteien diese tatsächlich auf die übereigneten Gegenstände erstrecken wollen. Beispiele: eheliche Lebensgemeinschaft, Insolvenzverwaltung, Testamentsvollstreckung, usw., Pfändungspfandrecht, elterliche Vermögenssorge
Erläuterung
Veräußerer tritt Herausgabeanspruch nach §§ 929, 931 BGB an Erwerber ab. Nachteil für Erwerber: Ihm werden nach § 404 BGB die Einwendungen aus dem Besitzmittlungsverhältnis entgegengehalten. Grundsätzlich erfasst § 931 BGB Ansprüche aus einem Besitzmittlungsverhältnis, z.B. §§ 546, 604, 695 BGB. Besteht kein Besitzmittlungsverhältnis (ist der Veräußerer also nicht mittelbarer Besitzer), gilt: Soweit Herausgabeansprüche aus dem Gesetz bestehen, werden diese abgetreten, z.B. §§ 812, 823 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB. Besteht nur Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, genügt bloße Einigung. Argument: § 985 BGB ist nicht abtretbar, da er lediglich untrennbare Folge des Eigentums ist, nicht dessen Voraussetzung.
Argument
- § 985 BGB ist nicht abtretbar, da er lediglich untrennbare Folge des Eigentums ist, nicht dessen Voraussetzung.
Erläuterung
Mittelbarer Stellvertreter vertritt den Hintermann bei der dinglichen Einigung zumeist nicht unmittelbar, da er das Vertretungsverhältnis nicht offenlegt. Infolgedessen erwirbt zunächst der mittelbare Stellvertreter selbst Eigentum an der Sache. Dies steht im Widerspruch zum Interesse des Hintermannes, z.B. wenn Pfändungen in das Vermögen des mittelbaren Stellvertreters drohen. Der Hintermann will möglichst schnell Eigentum erwerben, z.B. um Pfändungen abwehren zu können, § 771 ZPO. Möglichkeiten:
Erläuterung
Vordermann und Hintermann treffen antizipierte Einigung über den Eigentumsübergang, verbunden mit einer antizipierten Abrede nach §§ 929, 930 BGB, wonach der Vordermann beim Besitzerwerb sofort als Besitzmittler besitzen soll.
Erläuterung
Vordermann erwirbt zunächst selber nach § 929 Satz 1 BGB und übereignet anschließend an den Hintermann, indem er dingliche Einigung und Besitzkonstitut durch Insichgeschäft mit dem Hintermann abschließt. § 181 BGB steht dem nicht entgegen, weil der Hintermann mit den Vereinbarungen nur eine Verbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Auftrag erfüllt, § 181 letzter Halbsatz BGB. Problematisch: Insichgeschäft ist „unsichtbar“. Dem Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs ist daher zu fordern, dass das Rechtsgeschäft nach außen hervortritt.
Definition
- Gutglaubenssubstrat
Umstand, in Ansehung dessen der Erwerber gutgläubig sein muss, um in den Genuss eines bestimmten Gutglaubenstatbestands zu kommen.
Definition
- Gutglaubensmaßstab
Der mit dem Substrat verknüpfte Maßstab, dessen Verletzung den Eintritt der Gutglaubensfolge hindert.
Erläuterung
Nicht: gesetzliche Erwerbstatbestände, z.B. §§ 946 ff. BGB oder Erwerb kraft Hoheitsakt (insb. Zwangsversteigerung). Ausnahme in § 934 Fall 2 BGB: Für gutgläubigen Erwerb bei Besitzkonstitut genügt auch ein bloß behaupteter Herausgabeanspruch; insoweit müssen nicht alle Voraussetzungen des Normalerwerbstatbestandes gegeben sein.
Definition
- Verkehrsgeschäft
Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:
Erläuterung
Rechtfertigende Besitzlage, besser: vom Veräußerer erfolgreich getroffene Disposition über den Besitz. Differenziere zwischen einzelnen Arten des gutgläubigen Erwerbs. Grds. erforderlich: Übergabe oder Übergabesurrogate, allerdings in einer gegenüber den §§ 932 ff. BGB modifizierten Form. Gutgläubiger Erwerb ist in allen Fällen nur möglich, wenn Veräußerer und Eigentümer jegliche besitzrechtliche Position verlieren und Erwerber zumindest mittelbaren Besitz erlangt.
Erläuterung
Guter Glaube i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB; grds. vermutet, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Grund: Formulierung „es sei denn“ in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher: Beweislast für Bösgläubigkeit trifft denjenigen, der sich darauf beruft.
Erläuterung
Legaldefinition in § 932 Abs. 2 BGB, erfasst sowohl positive Kenntnis des Erwerbers von der fehlenden Rechtsstellung des Veräußerers als auch grob fahrlässige Unkenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Erforderlich: die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen müssen im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre gezogen werden.
Erläuterung
Abschluss des Übertragungsgeschäftes, d.h. bei § 929 Satz 1 BGB i.d.R. die Übergabe und bei § 929 Satz 2 BGB die Einigung. Diese Zeitpunkte gelten auch bei aufschiebend bedingter Übereignung, z.B. Eigentumsvorbehalt. Maßgeblich also nicht der Bedingungseintritt.
Erläuterung
Voraussetzung: unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Unfreiwillig: ohne, nicht notwendig gegen den Willen des Besitzers. Bei mittelbaren Besitzer Abhandenkommen nur, wenn Besitzmittler unfreiwillig den unmittelbaren Besitz verliert; nicht bei freiwilliger Weggabe.
Argument
- Gesetz zeigt Tendenz, bei jeglichem unfreiwilligen Besitzverlust den gutgläubigen Erwerb auszuschließen.
Definition
- Geschäftsunfähige
Abhandenkommen (+), da sie keinen tatsächlichen Willen bilden können (WIE KONNTEN SIE DANN ÜBERHAUPT BESITZEN?)
Definition
- Beschränkt Geschäftsfähige
Abhandenkommen (-), soweit Reichweite der Handlung erfasst werden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe).
Argument
- Besitzübertragung kein Rechtsgeschäft. Anders bei Weggabe aufgrund Drohung, aber nur bei unwiderstehlichem körperlichen oder seelischem Zwang, da hier bereits von Gewalt gesprochen werden kann.
Definition
- Veräußerung im Wege öffentlicher Versteigerung, § 935 Abs. 2 BGB
Grund: da sonst niemand mehr zu einer öffentlichen Versteigerung gehen würde. „Öffentlich“ bedeutet hier nur, dass die Zahl der Teilnehmer nicht vornherein festgelegt wird. Gemeint ist jedoch private Versteigerung nach § 383 Abs. 3 BGB, nicht Versteigerung nach §§ 814 ff. ZPO, weil dort Erwerb originär durch Hoheitsakt unabhängig von Gut- und Bösgläubigkeit erfolgt.
Erläuterung
Erwerb der Eigentümerstellung wie bei einem Erwerb vom Berechtigten (sog. derivativer Eigentumserwerb). Es bestehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Argument: Erwerber hat das Eigentum durch vorrangige Leistung des Veräußerers erlangt (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Andernfalls Verstoß gegen Wertungen des §§ 932 ff. BGB. Ausnahme: unentgeltlicher Erwerb, vgl. §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 819 Abs. 1 BGB. Auch keine deliktischen Ansprüche, da Eigentumsverletzung wegen der §§ 932 ff. BGB nicht rechtswidrig und auch nicht schuldhaft, weil Gutglaubensmaßstab der §§ 932 ff. BGB auf §§ 823 ff. BGB zu übertragen sind.
Argument
- §§ 932 ff. BGB sollen nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer im Wege der Rückübertragung schützen. Kritik: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip
Argument
- Ursprünglich Nichtberechtigte erwirbt nicht mehr nach §§ 932 ff. BGB, sondern vom Berechtigten nach §§ 929 ff. BGB.
Definition
- Fall
A verkauft dem B einen Wohnwagen, den er bei C angemietet hat und von den Mitarbeitern des C direkt an den gutgläubigen B liefern lässt.
Erläuterung
Fall: A verkauft dem B einen Wohnwagen, den er bei C angemietet hat und von den Mitarbeitern des C direkt an den gutgläubigen B liefern lässt.
Argument
- Nur der gute Glaube ist schützenswert, der auf einem real existierenden Rechtsscheinsträger beruht. Vermeintliche Geheißperson setzt jedoch nur „Schein eines Rechtsscheins“.
Argument
- RechtssicherheitFür Erwerber nicht erkennbar, ob wirkliche oder vermeintliche Geheißperson. Publizitätswirkung der Übergabe durch vermeintliche Geheißperson ist wegen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gleichzustellen mit Übergabe durch reale Geheißperson. Außerdem schafft die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers einen ausreichenden Rechtsscheintatbestand.
Argument
- Besitzerwerb ist dann auf besitzrechtliche Stellung des Veräußerers und vermeintlichen Eigentümers zurückzuführen. Erforderlich ist jedoch stets, dass der Veräußerer, zu dessen Gunsten der Rechtsschein spricht, sämtlichen Besitz verliert.
Argument
- Wird Scheingeheißperson durch Täuschung oder Manipulation zur Herausgabe veranlasst, so liegt nur der Schein eines Rechtsscheins vor, weil mangels wirklicher Besitzverschaffungsmacht die Rechtsscheingrundlage fehlt. Die Norm schützt jedoch nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an den Rechtsscheinträger.
Erläuterung
Fraglich ist, ob ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den Dritten möglich ist, wenn der unmittelbare Besitzer scheinbar zwei verschiedenen Personen den Besitz mittelt. Denn Grundgedanke der §§ 932 ff. BGB ist, dass sowohl der Veräußerer als auch der Eigentümer jegliche besitzrechtliche Position verlieren; dies ist aber nicht der Fall, wenn der unmittelbare Besitzer weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer den Besitz mittelt. Beispiel: Weiterveräußerung der Ware durch den Sicherungsnehmer des EV-Käufers (Fräsmaschinenfall).
Erläuterung
Ein gutgläubiger Erwerb ist gem. § 933 BGB nur bei Besitzerlangung möglich, gem. § 934 Fall 1 BGB jedoch bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Sowohl bei § 933 BGB als auch § 934 Fall 1 BGB fehlt jeglicher Rechtsscheinträger. Dies ist der Grund, warum § 933 BGB den gutgläubigen Erwerb grds. ausschließt. Durch § 934 Fall 1 BGB besteht eine Umgehungsgefahr von § 933 BGB, wenn der Veräußerer die Sache bei einem Dritten einlagert und dem Erwerber den Herausgabeanspruch abtritt.
Definition
- Nach h.M. ist die Theorie vom Nebenbesitz abzulehnen. Argument
Ein gleichstufiger mittelbarer Besitz ist nicht möglich. Daher endet der mittelbare Besitz des zweiten mittelbaren Besitzers, sobald der Besitzmittler nach außen zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Erwerber besitzen will. Zudem hat die Theorie vom Nebenbesitz keine gesetzliche Verankerung.
Argument
- Ein gleichstufiger mittelbarer Besitz ist nicht möglich. Daher endet der mittelbare Besitz des zweiten mittelbaren Besitzers, sobald der Besitzmittler nach außen zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Erwerber besitzen will. Zudem hat die Theorie vom Nebenbesitz keine gesetzliche Verankerung.
Erläuterung
Grundgedanke: § 936 BGB beruht auf demselben Prinzip wie die §§ 932 ff. BGB: Wer vom Besitzer erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass diesem unbelastetes Eigentum zusteht. § 936 BGB ist eine „Miniaturausgabe“ der § 932 ff. BGB, die erlaubt, bei Lücken auf die modellhafte Regelung in den § 932 ff. BGB zurückzugreifen.
Erläuterung
Sonderregelung in den §§ 1120 ff. BGB
Erläuterung
Erwerber muss die Besitzposition erhalten, wie beim Erwerb nach den §§ 932-934 BGB (praktisch relevant nur für den Erwerb vom Berechtigten, da beim Erwerb vom Nichtberechtigten dies bereits Voraussetzung für den Eigentumserwerb selbst ist)
Erläuterung
vgl. § 932 Abs. 2, schädlich positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis vom Drittrecht. Beispiel: Erwerber von Sachen, die sich in Mieträumen befinden, soll grob fahrlässig handeln, wenn er sich nicht nach dem Vermieterpfandrecht erkundigt. § 936 BGB schützt nicht den guten Glauben an die Höhe der Forderung (so bei Pfandrechten). § 936 BGB kennt keine „partielle Gutgläubigkeit“ in der Weise, dass der Erwerber geltend machen kann, er habe geglaubt, die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung betrage nur einen Teil der wirklichen.
Erläuterung
Entgegen systematischer Stellung gilt § 935 BGB auch für den gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB (ggf. analog). Argument: Lücken i.R.d. § 936 BGB sind mit Wertungen der § 932 ff. BGB zu füllen.
Argument
- Lücken i.R.d. § 936 BGB sind mit Wertungen der § 932 ff. BGB zu füllen.
Erläuterung
Gesetzlicher Eigentumserwerb kann Folge eines nicht auf Eigentumsübertragung gerichteten Rechtgeschäftes, z.B. § 1416 BGB, oder Folge einer Tathandlung oder Gesamtrechtsnachfolge, z.B. § 1922 BGB, sein.
Definition
- Zweck
Verhinderung eines dauernden Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz und damit Beruhigung der Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit. Zum anderen soll im Interesse des Erwerbers der durch die §§ 932 ff. BGB gewährte Verkehrsschutz vor verbleibenden Erwerbshindernissen (§§ 935, 105 oder 177 Abs. 1 BGB) ergänzt werden.
Erläuterung
Zweck: Verhinderung eines dauernden Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz und damit Beruhigung der Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit. Zum anderen soll im Interesse des Erwerbers der durch die §§ 932 ff. BGB gewährte Verkehrsschutz vor verbleibenden Erwerbshindernissen (§§ 935, 105 oder 177 Abs. 1 BGB) ergänzt werden.
Definition
- Funktion in erster Linie
Klare Neuordnung der Eigentumsrechte im Interesse des Rechtsverkehrs und Verhinderung der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte, vgl. § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB: Vindikation wird ersetzt durch Geld. Funktion in zweiter Linie: Interessenausgleich zwischen mehreren Stoffeigentümern, z.B. sachenrechtlich durch Schaffung von Bruchteilseigentum, schuldrechtlich durch §§ 951, 812 BGB.
Erläuterung
Funktion in erster Linie: Klare Neuordnung der Eigentumsrechte im Interesse des Rechtsverkehrs und Verhinderung der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte, vgl. § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB: Vindikation wird ersetzt durch Geld. Funktion in zweiter Linie: Interessenausgleich zwischen mehreren Stoffeigentümern, z.B. sachenrechtlich durch Schaffung von Bruchteilseigentum, schuldrechtlich durch §§ 951, 812 BGB.
Erläuterung
Bewegliche Sache, umfasst sind auch Scheinbestandteile, § 95 BGB, und Zubehör.
Erläuterung
Eigenbesitz i.S.v. § 872 BGB, Fristberechnung gem. §§ 187 ff. BGB; Beachtung der Vermutung des § 938 BGB.
Erläuterung
Nachträgliche Gutgläubigkeit ist möglich.
Erläuterung
Originärer gesetzlicher Eigentumserwerb des Ersitzers einschließlich Lastenfreiheit, § 945 BGB, auch in Fällen, in denen dies rechtsgeschäftlich nicht möglich ist, §§ 105 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB. Lastenfreiheit kann auch isoliert ersessen werden.
Erläuterung
(+ -) Vertragliche Rückgewähransprüche bleiben stets erhalten. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind grds. ausgeschlossen bis auf Leistungskondiktion des Eigentumsverlierers und Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber. Argumente: § 937 BGB betrifft nur die dingliche Zuordnung der Sache, also das Verhältnis des Ersitzers zum Dritten, nicht aber das zweipolige Verhältnis zwischen Eigentumsverlierer und –gewinner. Rechtssicherheit wird nicht gefährdet, denn Dritte werden durch die bloß schuldrechtlichen Ansprüche nicht gefährdet. Für die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB und des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht, dass der Ersitzende nicht besser stehen darf als derjenige, der die Sache nach § 929 BGB rechtsgrundlos vom Erwerber geleistet bekommt oder nach § 932 BGB unentgeltlich von einem Nichtberechtigten erlangt, denn dieser muss noch dreißig Jahre mit einer Kondiktion rechnen. FALSCH: ALTES SCHULDRECHT!!
Erläuterung
Grundstückseigentümer wird Eigentümer des Bestandteils; der bisherige Eigentümer der Sache kann nach § 951 BGB vorgehen. Eigentumserwerb nach § 946 BGB setzt die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück dergestalt voraus, dass die Sache wesentlicher Bestandteil wird. Definition eines wesentlichen Bestandteils in §§ 93, 94 BGB; eingeschränkt durch §§ 95, 97 BGB (Scheinbestandteil, Zubehör). Verbinden ist Realakt. Unerheblich ist, wer verbindet: Eigentümer, Dritter oder sogar Naturkräfte. Bestandteil: gesetzlich nicht geregelt; §§ 93 und 94 BGB regeln nur Wesentlichkeit, und § 95 BGB sagt nur negativ, wann kein Bestandteil vorliegt. Daher wird die Bestandteilseigenschaft nach der Verkehrsanschauung und einer natürlichen Betrachtungsweise beurteilt unter Zugrundelegung eines technisch-wissenschaftlichen Standpunktes zu bestimmen. Eine Sache wird nach der Verkehrsanschauung zum Bestandteil, wenn sie durch Verbindung dergestalt ihre körperliche Selbständigkeit verliert, dass sie für die Dauer der Verbindung als Teil einer einheitlichen Sache erscheint. Dies ist stets anzunehmen, wenn die Sache von Natur aus eine Einheit darstellt. Im Umkehrschluss zu § 97 BGB genügt bloß wirtschaftliche Einheit nicht, also z.B. das Mobiliar einer Gaststätte, die Kegelbahn im Keller oder Baumaterial auf dem Grundstück. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB analog bei rechtmäßigem oder entschuldigtem (§ 912 BGB) Überbau. Beim unberechtigten (unentschuldigten) Überbau bleibt es beim Vorrang der Bodenakzession nach §§ 94, 946 BGB mit der Folge einer Vertikalteilung des Eigentums am Gebäude.
Erläuterung
Wesentlich ist ein Bestandteil, wenn durch Trennung des Bestandteils der abgetrennte oder zurückgebliebene Teil zerstört (§ 93 Fall 1 BGB) oder in seinem Wesen verändert (§ 93 Fall 2 BGB) wird. Entscheidend ist, ob nach der Trennung die Einzelteile noch wirtschaftlich genutzt werden können (dann kein wesentlicher Bestandteil). Ausnahme: Wenn ein Bestandteil mit Einbau vollständig in der Gesamtsache aufgeht, dann liegt ein wesentlicher Bestandteil vor, z.B. Schraube in Motor.
Erläuterung
Trennung führt zur Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der eingefügten Sache oder verursacht unverhältnismäßige Kosten. Mit Grund und Boden fest verbunden sind Gebäude, d.h. Häuser und andere Bauwerke wie etwa Tunnel, Brücken, Tiefgaragen, aber auch Einfriedungsmauern, Zäune, Fernleitungen. Verbindung „fest“: Dies bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Um aber § 94 BGB noch eine selbständige Bedeutung neben der „Generalklausel“ des § 93 BGB zu belassen, muss der dortige Bewertungsmaßstab gesenkt werden. Danach kann schon die bloße Schwerkraft eines Gastanks auf einem Grundstück eine feste Verbindung sein, wenn die Abtrennung nur unter erheblichen Kosten möglich ist.
Erläuterung
Alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Unbeachtlich ist, ob die Teile gerade notwendig sind.
Erläuterung
Meint nicht nur das für jeden Bau Notwendige (Ziegel, Mörtel, Türen, Fenster), sondern alle Teile, ohne die das konkrete Gebäude nicht „fertiggestellt“ i.S.d. Bauplans wäre, z.B. Klimaanlage im Großstadthotel, Heizung und Sanitäranlage im Mietshaus, usw.
Erläuterung
Meint Herstellen der vorgesehenen Verbindung, die allerdings im Unterschied zu § 94 Abs. 1 BGB nicht fest, sondern nur bestimmungsgemäß sein muss („Fensterläden am Bauernhaus“).
Erläuterung
Für die Bestandsteileigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der ersten baulichen Vollendung. Vielmehr lässt auch die Auswechslung von wesentlichen Bestandteilen das Ersatzstück zum wesentlichen Bestandteil werden, ebenso die nachträgliche Einfügung von Sachen, wenn ihre Anbringung der Vervollkommnung dient.
Erläuterung
Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich ist die Art und Weise der Ausführung. Ausgehend vom gesetzlichen Ausdruck „eingefügt“ ist entscheidend darauf abzustellen, in welcher Weise die Einbauküche mit dem Gebäude verbunden ist. Bei einer rein handwerklichen Anfertigung nach Sondermaßen, verbunden unter Umständen mit technischen Vorkehrungen wie Einmauern oder ähnliches, wird vieles für die Bejahung eines wesentlichen Bestandteils sprechen. Anders jedoch bei einer Standardeinbauküche, die nach dem Fertigungsprogramm eines Serienherstellers zusammengestellt wurde. Denn dann handelt es sich um einen Massenartikel, der seine Individualität nur durch die Auswahl der einzelnen Korpusse und ihre Zusammenstellung erlangt.
Erläuterung
Grundstückseigentümer erwirbt kraft Gesetzes Eigentum an der verbundenen Sache, und zwar unabhängig vom Abhandenkommen, Bösgläubigkeit, Geschäftsfähigkeit, usw. und auch frei von Rechten Dritter (§ 949 BGB). Das Eigentum fällt nicht automatisch zurück, wenn die Verbindung gelöst wird. Abweichend von § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB kann aber ausnahmsweise ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung bestehen.
Definitionen
- Normzweck
Schutz wirtschaftlicher Werte vor Zerstörung.
- Ziel
Grundsätzlich entsteht Miteigentum, §§ 741 ff. BGB, nach Anteil der Werte, § 947 Abs. 1 BGB. Auseinandersetzung gem. §§ 749 ff. BGB. Ausnahmsweise Alleineigentum, wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Ausgleich dann gem. § 951 BGB.
Erläuterung
Normzweck: Schutz wirtschaftlicher Werte vor Zerstörung.
Ziel: Grundsätzlich entsteht Miteigentum, §§ 741 ff. BGB, nach Anteil der Werte, § 947 Abs. 1 BGB. Auseinandersetzung gem. §§ 749 ff. BGB. Ausnahmsweise Alleineigentum, wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Ausgleich dann gem. § 951 BGB.
Definition
- Verbindung
Realakt. Unerheblich ist, wer verbindet, ob der beteiligte Eigentümer, ein Dritter oder Naturkräfte. Einheitliche Sache: Bisherige Einzelteile verlieren dergestalt ihre körperliche Selbständigkeit, dass sie nur noch als Teil einer einheitlichen Sache erscheinen. Es genügt auch eine leicht lösbare Verbindung, wenn die bestimmungsgemäße Benutzung der Sache erst durch die Verbindung ermöglicht wird. Beispiel: Stromkabel zum Radio. Anders aber, wenn die häufige Auswechslung bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Beispiel: Mehrere Bohrer an einer Bohrmaschine.
Erläuterung
Verbindung: Realakt. Unerheblich ist, wer verbindet, ob der beteiligte Eigentümer, ein Dritter oder Naturkräfte. Einheitliche Sache: Bisherige Einzelteile verlieren dergestalt ihre körperliche Selbständigkeit, dass sie nur noch als Teil einer einheitlichen Sache erscheinen. Es genügt auch eine leicht lösbare Verbindung, wenn die bestimmungsgemäße Benutzung der Sache erst durch die Verbindung ermöglicht wird. Beispiel: Stromkabel zum Radio. Anders aber, wenn die häufige Auswechslung bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Beispiel: Mehrere Bohrer an einer Bohrmaschine.
Erläuterung
Wesentlichkeit bestimmt sich im Rahmen des § 947 BGB allein nach § 93 BGB, denn § 94 BGB gilt nur für Immobilien, vgl. Wortlaut. ACHTUNG: Werden bewegliche Sachen in ein solche Grundstück eingefügt, das nach § 95 Abs. 1 BGB nur Scheinbestandteil des Grundstücks ist, so ist § 95 Abs. 2 BGB zu beachten mit der Folge, dass die Sache schon nicht zum Bestandteil des Gebäudes wird. Nach § 93 BGB ist die Wesentlichkeit von den Auswirkungen der Abtrennung der Bestandteile abhängig, wobei es jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 93 BGB nicht auf das Schicksal der Gesamtsache nach der Trennung, sondern auf die in Frage stehenden Einzelsachen ankommt. Insoweit sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Erläuterung
Miteigentum der bisherigen Sacheigentümer an der einheitlichen Sache, und zwar entsprechend dem Wertverhältnis der Einzelstücke zur Zeit der Verbindung, § 947 Abs. 1 BGB.
Erläuterung
Alleineigentum einer Partei, wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Ob eine Hauptsache vorliegt, wird nach der Verkehrsanschauung bestimmt. Gem. der Rspr. kommt es darauf an, ob man die Nebensachen wegnehmen kann, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird. Zum Teil wird weitergehend auf den Wert der Einzelteile, z.B. bei Schmuck, mal auf die Funktion, z.B. Radioapparat gegenüber Gehäuse, mal auf den räumlichen Umfang, z.B. außergewöhnliches zahlenmäßiges Übergewicht bei Verbindung mehrerer gleichartiger Sachen, abgestellt. Nach der Formel der Rspr. kommt als Nebensache nur noch schmückendes Beiwerk in Betracht. Dies zeigt deutlich das Bestreben der Rspr., zum Schutze des Stofflieferanten den Untergang der Sache zu vermeiden und wann immer möglich Miteigentum anzunehmen.
Erläuterung
Ist die durch die Verbindung entstehende Sache zugleich eine neue Sache, so ist § 950 BGB grds. speziell, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert. Aber § 947 Abs. 2 BGB kann § 950 BGB vorgehen, weil bei Verbindung einer Hauptsache mit einer Nebensache keine neue Sache entsteht.
Erläuterung
Entsteht Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB), so setzen sich beschränkte dingliche Rechte an den bisher selbständigen Sachen im Wege dinglicher Surrogation nach § 949 Satz 2 BGB an dem Miteigentumsanteil fort. Beschränkt dingliche Rechte an der Hauptsache (§ 947 Abs. 2 BGB) erstrecken sich nach § 949 Satz 3 BGB auch auf die hinzutretenden Sachen, während die Rechte an den Nebensachen nach § 949 Satz 1 BGB erlöschen.
Erläuterung
§ 948 BGB auch auf Geld anwendbar. Argument: § 935 Abs. 2 BGB zeigt, dass das Gesetz Geld als bewegliche Sache ansieht.
Argument
- § 935 Abs. 2 BGB zeigt, dass das Gesetz Geld als bewegliche Sache ansieht.
Erläuterung
Vermischung: flüssige Stoffe; Vermengung: feste Einzelkörper.
Argument
- Normzweck des § 947 Abs. 2 BGB (Schutz wirtschaftlicher Werte) passt auf die Vermengung von Geld nicht. Kritik: Schwierigkeiten wegen Bruchteilsrechnung.
Argument
- Miteigentumslösung ist völlig impraktikabel, wenn über den Kassenbestand weiter verfügt wird (Rechenprobleme).
Definition
- Geldwertvindikation
Der Geldwert bleibt auch bei der Vermengung erhalten und kann gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Fall des §§ 948, 947 BGB, Argument: Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).
Erläuterung
Geldwertvindikation: Der Geldwert bleibt auch bei der Vermengung erhalten und kann gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Fall des §§ 948, 947 BGB, Argument: Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).
Argument
- Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).
Definition
- Normzwecke
Regelung des Konflikts zwischen Interessen der verschiedenen Stoffeigentümer und Interessen des Verarbeiters; Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich des Eigentums an der Sache im Interesse des Rechtsverkehrs.
Erläuterung
Normzwecke: Regelung des Konflikts zwischen Interessen der verschiedenen Stoffeigentümer und Interessen des Verarbeiters; Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich des Eigentums an der Sache im Interesse des Rechtsverkehrs.
Erläuterung
Verdrängt von § 946 BGB; speziell gegenüber §§ 947-949 BGB, denn § 950 BGB soll nicht nur den Interessenkonflikt der Stoffeigentümer regeln, sondern auch in einen Ausgleich mit den Interessen des Verarbeiters bringen. ACHTUNG: Ist von den Ausgangsstoffen eine Sache als Hauptsache i.S.v. § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so ist die Verarbeitung keine „neue Sache“ i.S.v. § 950 BGB, so dass es insoweit nicht zu einem Konkurrenzproblem kommen kann.
Erläuterung
(+ -) [h.M.] § 950 BGB ist grds. zwingend, aber die Herstellereigenschaft ist vertraglich regelbar. Argument: Auch bei Geltung des § 950 BGB soll nicht der verarbeitende Arbeitnehmer, sondern der Unternehmer als Hersteller Eigentum erwerben. Damit hängt die Herstellereigenschaft nicht nur von objektiven Aspekten ab, sondern kann auch vertraglich modifiziert werden.
Argumente
- Vergleich mit Werkvertragsrecht, das davon ausgeht, dass der Werkunternehmer entgegen § 950 BGB nicht Eigentümer wird. Daher muss § 950 BGB generell abdingbar sein. (+ -) [h.M.] § 950 BGB ist grds. zwingend, aber die Herstellereigenschaft ist vertraglich regelbar.
- Auch bei Geltung des § 950 BGB soll nicht der verarbeitende Arbeitnehmer, sondern der Unternehmer als Hersteller Eigentum erwerben. Damit hängt die Herstellereigenschaft nicht nur von objektiven Aspekten ab, sondern kann auch vertraglich modifiziert werden.
Erläuterung
Jede auf eine werterhöhende Veränderung gerichtete menschliche Arbeitsleistung. Verarbeitung ist jede auf werterhöhende Veränderung gerichtete Arbeitsleistung. Die Verarbeitung ist Realakt, nicht Rechtsgeschäft.
Erläuterung
Beurteilung nach der Verkehrsanschauung. Ob eine neue Sache entsteht, ist nach der Verkehrsanschauung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Eine bloße Wertsteigerung genügt nicht. Entscheidend ist, dass die Verarbeitung das Wesen des Stoffes (seine Individualität) verändert. Dies ist i.d.R. zu bejahen, wenn eine höhere Verarbeitungsstufe erzielt wird (Indiz: neuer Name, neue Funktion, neue wirtschaftliche Bedeutung). Es ist i.d.R. zu verneinen bei bloßer Reparatur, auch wenn damit eine erhebliche Wertsteigerung oder Wertwiederherstellung verbunden ist. Neue Sachen z.B. bei der Verarbeitung von Ton zu Ziegeln, Von Gerste zu Malz, von Motorblock zum Komplettmotor. Hingegen keine neue Sache bei bloßen Pflege-, Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen, z.B. Kälbermast: vom Kalb zur Kuh, oder bei jederzeit reversiblen und übertragbaren Maßnahmen, so z.B. Beispielen von Ton- und Videobändern oder Disketten.
Erläuterung
Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache gem. § 950 Abs. 1 BGB. Dingliche Rechte an den Ausgangsstoffen erlöschen gem. § 950 Abs. 2 BGB selbst dann, wenn der Hersteller eigene Sachen verwendet.
Argument
- Normzweck des § 950 BGB ist nicht nur der Ausgleich der Interessen zwischen den Beteiligten, sondern auch das Interesse des Rechtsverkehrs an klaren Zuordnungsverhältnissen.
Erläuterung
Sind die Klauseln miteinander vereinbar, weil jeder Lieferant nur einen Miteigentumsanteil entsprechend dem Wert der gelieferten Ausgangsstoffe beansprucht, so werden die Lieferanten analog § 947 BGB Miteigentümer zusammen mit dem Verarbeiter, dem eine Quote in Höhe des Verarbeitungswerts zusteht. Sind die Klauseln dagegen miteinander unvereinbar, z.B. weil ein Lieferant das Eigentum am Endprodukt für sich allein beansprucht, so ist die entsprechende Klausel nichtig wegen Übersicherung nach §§ 138, „AGB“ BGB. Aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist gegebenenfalls Harmonisierung möglich, § 157 BGB.
Verweisung des § 951 BGB auf die §§ 812 ff. BGB
Definition
- Voraussetzungen der Verweisungsnorm
Rechtsverlust durch gesetzlichen Erwerbstatbestand der §§ 946 ff. BGB
Argument
- Würde § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB ein selbständiges Wegnahmerecht begründen, käme dies einem Wiederherstellungsanspruch gleich, der nach § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
Erläuterung
Gebäudeteil, der auf ein fremdes Grundstück gebaut wird, § 912 BGB. § 912 BGB unterscheidet zwischen berechtigtem oder zu duldendem und unberechtigtem Überbau und gewährt dem Grundeigentümer eine Geldrente; trifft jedoch keine Regelung über die Frage, wer Eigentümer des Gebäudes ist. Eigentümerstellung ist in § 912 BGB nicht geregelt und bestimmt sich daher nach § 946 BGB. Dabei treffen zwei widersprechende Zuordnungsgrundsätze aufeinander: Nach § 941 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer des darauf befindlichen Gebäudes (sog. Prinzip der Bodenakzession). Danach müsste beim Überbau eine Vertikalteilung des Gebäudes erfolgen. Andererseits ist das Gebäude eine Einheit i.S.v. § 93 BGB, so dass es nicht Gegenstand getrennter Rechte sein kann. Daher:
Erläuterung
Überbau wird analog § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Argument: Berechtigter Überbau ist zu behandeln wie Nießbrauch am Grundstück.
Argument
- Berechtigter Überbau ist zu behandeln wie Nießbrauch am Grundstück.
Erläuterung
Es gilt der Vorrang der Bodenakzession, d.h. die Gebäudeteile werden jeweils wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem sie sich befinden mit der Folge einer Vertikalteilung des Grundeigentums. Argument: Zusammenfassung von wirtschaftlich einheitlichen Sachen zu einer eigentumsmäßigen Einheit findet dort ihre Grenze, wo fremdes Eigentum verletzt wird.
Argument
- Zusammenfassung von wirtschaftlich einheitlichen Sachen zu einer eigentumsmäßigen Einheit findet dort ihre Grenze, wo fremdes Eigentum verletzt wird.
Erläuterung
Gesetzliches Verbot oder Verletzung von Aneignungsrechten, z.B. Jagdrechte. Aneignung ist Realakt, Geschäftsfähigkeit daher nicht erforderlich (anders: Dereliktion!).
Erläuterung
Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes. Kein Eigentumserwerb, falls der Empfangsberechtigte dem Finder bekannt bzw. dieser seine Rechte bei der zuständigen Behörde (Landesrecht!) angezeigt hat. Nach § 977 BGB kommen Bereicherungsansprüche gegen den Erwerber in Betracht. Gefunden werden kann nur eine im Eigentum eines anderen stehende, aber verlorene (= besitzlose) Sache. Angeeignet werden kann nur eine herrenlose (= eine nicht im Eigentum eines anderen stehende Sache).
Definition
- Ansonsten gilt die Regel
Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier. Beispiele: Abtretungsurkunden, Legitimationspapiere, § 807 BGB, Inhaberpapiere, §§ 793 ff. BGB, Orderpapiere (Scheck).
Erläuterung
Recht am Papier folgt Recht aus dem Papier. Anzuwenden auf Schuldschein, z.B. §§ 766, 780 / 781; auf Papiere i.S.v. § 808 BGB, z.B. Sparbuch, Versicherungsschein; analog für Fahrzeugbrief. Eigentum wird durch Abtretung der Forderung übertragen. Aus dem Forderungserwerb erfolgt der Eigentumswerb des Papiers.
Ansonsten gilt die Regel: Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier. Beispiele: Abtretungsurkunden, Legitimationspapiere, § 807 BGB, Inhaberpapiere, §§ 793 ff. BGB, Orderpapiere (Scheck).
Definition
- Ausnahme
Dinglich Berechtigter, z.B. Nießbrauch, § 954 BGB; Nutzungsberechtigter i.S.v. § 954 BGB ist nur der dinglich Berechtigte, z.B. Erbbaurecht, § 1013 BGB, Nießbrauch, §§ 1030, 1039 BGB oder Nutzpfandrechte, § 1213 BGB. Pächter hingegen ist obligatorisch Berechtigter. Er kann Eigentum gem. § 956 BGB erwerben.
Definition
- Ausnahme
Aneignungsgestattung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten, § 956 Abs. 1 BGB
Definition
- Ausnahme
Abgeleitete Aneignungsgestattung, § 956 Abs. 2 BGB
Erläuterung
Konkreter Fall der Übereignung zukünftiger Sachen.
Erläuterung
Durch Eigentümer, § 956 Abs. 1 BGB, oder durch Aneignungsberechtigten, § 956 Abs. 2 BGB. Entspricht dem Angebot. Annahme findet spätestens konkludent bei Besitzergreifung statt.
Definition
- Rechtsnachfolge hat grds. Widerrufsmöglichkeit, Grund
Aneignungsgestattung wirkt als obligatorisches Recht nur inter partes. Ausnahme: Bindung des Rechtsnachfolgers bei Genehmigung der Gestattung oder bei Verpflichtung zur Weitergestattung, §§ 566, 581 Abs. 2 BGB, insbesondere für Erben.
Erläuterung
Rechtsnachfolge hat grds. Widerrufsmöglichkeit, Grund: Aneignungsgestattung wirkt als obligatorisches Recht nur inter partes. Ausnahme: Bindung des Rechtsnachfolgers bei Genehmigung der Gestattung oder bei Verpflichtung zur Weitergestattung, §§ 566, 581 Abs. 2 BGB, insbesondere für Erben.
Erläuterung
Im Fall der Insolvenz zwischen Gestattung und Vollzug ist die dingliche Einigung gem. §§ 81 Abs. 1, 91 InsO unwirksam, da Verfügungsmacht bis zum Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäftes vorliegen muss. Der Eintritt der Verfügungsbeschränkung lässt die Wirksamkeit der Verfügung analog § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann unberührt, wenn bereits ein Anwartschaftsrecht besteht. Dies ist nur im Fall des § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben, da andernfalls ein jederzeitiges Widerrufsrecht und damit keine gesicherte Rechtsposition besteht.