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Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Zivilrecht · Sachenrecht · 280 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Wirksame dingliche Einigung, § 929 Satz 1 BGB
Erläuterung

Dinglicher Vertrag, Geltung der Regeln des BGB AT; formlos wirksam; Stellvertretung zulässig. Ausnahmen zum Offenkundigkeitsprinzip, insb. sog. Geschäft für den, den es angeht. Einigung widerruflich. Wie bei allen Verfügungsgeschäften prüfen: Parteien, Sache, Verfügung. Erforderlich: Vollrechtsübertragung an einer bestimmten beweglichen Sache, Gegensatz: Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts. Nebenpunkte i.S.v. § 154 BGB können nicht vereinbart werden. Grund: Typenzwang, d.h. Ausgestaltung des dinglichen Einigungsvertrags unterliegt nicht der Privatautonomie der Parteien. Tod des Veräußerers hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Übereignung, er ist nach § 130 Abs. 2 BGB unschädlich, d.h. Einigung wirkt fort, wenn sie nicht vor der Vollendung des dinglichen Rechtserwerbs vom Erben widerrufen wird.

a.Übertragung mehrerer Gegenstände (sog. Sachgesamtheit)
Erläuterung

Sachgesamtheit kann nicht durch eine dingliche Einigung übertragen werden. Grund: Spezialitätsgrundsatz. Mehrere Gegenstände müssen zum Objekt mehrerer Verfügungen gemacht werden, die zeitlich zusammenfallen. Die zu übereignenden Gegenstände müssen zur Zeit der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder, der die Vereinbarung kennt, die übereigneten Sachen unmittelbar von anderen unterscheiden kann. Dies ist der Fall, wenn leicht erkennbare Kriterien in der dinglichen Einigung es ermöglichen, die übereigneten Gegenstände zu identifizieren, ohne dass dazu auf Umstände außerhalb der dinglichen Einigung zurückgegriffen werden muss, z.B. Warenbücher, Lieferscheine, usw. Bestimmtheit muss zum Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands vorliegen, d.h. zum Zeitpunkt der Einigung, wenn diese vorgeht, z.B. weil Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, andernfalls Bestimmtheit zum Zeitpunkt der Übergabe.

aa.Bestimmtheit (+)
(1)Verwendung von „All-Formel“
Beispiel

„ Alle gegenwärtig in einem bestimmten Raum befindlichen Waren werden übereignet.“

(2)Bei sog. Raumsicherungsvertrag, bei dem neben den gegenwärtig auch künftig eingebrachte Sachen übereignet werden, z.B. Warenlager mit wechselndem Bestand.
(3)Bei sog. Markierungsvertrag; unerheblich, ob übereignete oder nichtübereignete Gegenstände markiert werden.
bb.Bestimmtheit (-)
(1)Mengenmäßige Bezeichnung
Beispiel

„Ein Drittel der im Lager befindlichen Waren“ – Grund: Welches Drittel?

(2)Wertmäßige Bezeichnung
Beispiel

„Waren bis zum Wert 40000 Euro“ – Grund: Welche Waren sind das?

(3)Rechtliche Bezeichnung
Beispiel

„Alle Waren mit Ausnahme derer, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden; alle Gegenstände mit Ausnahme der unpfändbaren“ – Denn: Hier ist ein Rückgriff auf den Sicherungsvertrag oder auf das Gesetz nötig.

b.Bestimmtheit der Einigung bei einer vom Veräußerer noch zu erwerbenden Sache
aa.Antizipierte Einigung
Erläuterung

Zum wirksamen Eigentumsübergang muss bei einer vorweggenommenen Einigung diese noch zum Zeitpunkt der Übergabe fortbestehen (vgl. § 873 Abs. 2 BGB).

bb.In-sich-Einigung
Erläuterung

Veräußerer nimmt Einigung nach Erwerb des Gegenstandes als Vertreter des Erwerbers vor (Befreiung vom Verbot des § 181 BGB erforderlich).

c.Keine Wirksamkeitshindernisse
aa.§ 138 Abs. 2 BGB anwendbar, „gewähren lässt“
bb.§ 138 Abs. 1 BGB nicht anwendbar
Erläuterung

Inhalt wird wegen der sachenrechtlichen Typenfixierung vom Gesetz festgelegt und erschöpft sich darin, eine Änderung der Güterzuordnung herbeizuführen. Diese ist sittlich neutral.

2.Übergabe oder Übergabesurrogate
a.Übergabe i.S.v. § 929 Satz 1 BGB
Definition
Übergabe

Disposition über Besitz der Sache; legitimiert Eigentumserwerb desjenigen, dem die Sache übergeben wird. Voraussetzungen:

Erläuterung

Übergabe: Disposition über Besitz der Sache; legitimiert Eigentumserwerb desjenigen, dem die Sache übergeben wird. Voraussetzungen:

aa.Völliger Besitzverlust des Veräußerers (auch Hilfsperson) oder seiner Geheißperson.
bb.Irgendein Besitzerwerb des Erwerbers (auch Hilfsperson) oder seiner Geheißperson.
cc.Auf Veranlassung der Veräußerers
Erläuterung

Veräußerer handelt mit natürlichem Besitzaufgabewillen und zum Zweck der Eigentumsverschaffung.

PEigenmächtige Weggabe der Sache durch die Hilfsperson des Veräußerers, Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB
(1)§§ 164 ff. BGB bei Übergabe (Realakt) nicht unmittelbar anwendbar, denn natürlicher Besitzaufgabewillen ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern rein tatsächlicher Wille.
(2)Natürlicher Sachherrschaftsaufgabewillen des Besitzdieners wirkt analog §§ 164 ff. BGB für und gegen den Geschäftsherrn, wenn auch dingliche Einigung nach §§ 164 ff. BGB (i.V.m. §§ 56, 50, 126 HGB) gegen ihn wirkt. Argumente: Verkehrsschutz; tatsächlicher Besitzübertragungswille ist im Verhältnis zum Eigentumsübertragungswillen rechtliches Minus.
Argument
  • VerkehrsschutzVerkehrsschutz; tatsächlicher Besitzübertragungswille ist im Verhältnis zum Eigentumsübertragungswillen rechtliches Minus.
b.Entbehrlichkeit der Übergabe gem. § 929 Satz 2 BGB
Erläuterung

manu brevi traditio; Übereignung „kurzer Hand“; Erwerber ist bereits im Besitz der Sache. Auch mittelbarer Besitz, soweit nicht Veräußerer = Besitzmittler. Grund: Veräußerer muss Besitz vollständig verlieren.

c.Übergabesurrogat gem. §§ 930 oder 931 BGB
aa.§ 930 BGB (Besitzkonstitut): Übergabe kann ersetzt werden durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB. Entgegen dem Wortlaut des § 930 BGB: „ist im Besitz der Sache“ ist auch Antizipation einer Vereinbarung möglich, d.h. das Besitzkonstitut wird vereinbart zu einem Zeitpunkt, zu dem der Veräußerer noch gar keinen Besitz hat.
PIst beim antizipierten Besitzkonstitut eine erkennbare Ausführungshandlung zur Dokumentation des Besitzmittlungsverhältnisses erforderlich?
, Argument: § 930 BGB verzichtet gerade auf die Offenlegung des Besitzmittlungsverhältnisses.
Argument
  • § 930 BGB verzichtet gerade auf die Offenlegung des Besitzmittlungsverhältnisses.
+[Rspr.], Argumente: Bei der antizipierten Übereignung sind, anders als bei der Direktübereignung, zwei Erwerbsvorgänge hintereinandergeschaltet, so dass aus Publizitätsgründen der sichtbaren ersten Übereignung durch Offenlegung der zweiten Übereignung ebenso sichtbar widersprochen werden muss.
Argument
  • Bei der antizipierten Übereignung sind, anders als bei der Direktübereignung, zwei Erwerbsvorgänge hintereinandergeschaltet, so dass aus Publizitätsgründen der sichtbaren ersten Übereignung durch Offenlegung der zweiten Übereignung ebenso sichtbar widersprochen werden muss.
bb.§ 931 BGB: Übergabe kann ersetzt werden durch Abtretung (§§ 398 ff. BGB) eines Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, z.B. §§ 564, 604, 812 BGB. Zweck: § 931 BGB verzichtet, wie schon § 930 BGB, im Interesse der Erleichterung des Rechtsverkehrs auf Publizität und gibt dem Veräußerer die Möglichkeit, die Sache zu übereignen, auch wenn er dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz verschaffen kann. Beispiel: Veräußerung einer langfristig vermieteten Wohnung. Voraussetzungen:
(1)Dritter muss im Besitz der Sache sein, gleich welcher Art
(2)Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB: Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein weiterer Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 861, 812 BGB, GoA, so ist nur dieser Anspruch abzutreten.
Definition
Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 398 ff. BGB

Besteht neben dem Anspruch aus § 985 BGB noch ein weiterer Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 861, 812 BGB, GoA, so ist nur dieser Anspruch abzutreten.

PWie erfolgt die Veräußerung, wenn der Veräußerer nur einen Anspruch aus § 985 BGB hat, den er abtreten könnte?
(a)Anwendung des § 931 BGB und Veräußerer kann ausnahmsweise den (ansonsten nicht abtretbaren) Anspruch aus § 985 BGB abtreten [T.d.L. und Rspr.].T.d.L. und Rspr
(b)Verzicht auf Übergabeerfordernis und bloße Einigung genügt für den Eigentumsübergang [T.d.L.]. Argument:T.d.L.
(aa)§ 985 BGB ist ein Anspruch, der das Eigentum als dingliches Recht verwirklicht, und mit diesem daher untrennbar verbunden und somit nicht selbständig abtretbar.
(bb)Übergang des Eigentumsanspruchs ist nicht Voraussetzung, sondern Folge der Übereignung.
P§ 931 BGB analog für besitzlose Sachen
Beispiel

Sache ist besitzlos, weil sie verloren wurde oder vom Dieb weggeworfen. § 931 BGB gilt dem Wortlaut nach nicht.

+, z.B. indem künftiger Herausgabeanspruch, ggf. aus § 985 BGB, abgetreten wird. Argument: Praktisches Bedürfnis, auch herrenlose Sachen übereignen zu können.
Argument
  • Praktisches Bedürfnis, auch herrenlose Sachen übereignen zu können.
, bloße Einigung genügt für Eigentumsübergang, Argumente:
(aa)Praktische Erwägung, dass sonst der Eigentumsübergang von reinen Zufälligkeiten abhängt. („Wann wird das Schiff geborgen?“)
(bb)Möglichkeit eines sofortigen Eigentumserwerbs ist versperrt.
(cc)Lösung versagt, wenn der Veräußerer selbst die Sache wieder in Besitz nimmt, weil hier kein Herausgabeanspruch entsteht.
(dd)Kein Offenlegungsinteresse, wenn besitzrechtliche Beziehungen des Veräußerers zur Sache überhaupt nicht bestehen.
(ee)Zweifelhaft, ob § 985 BGB überhaupt selbständig abtretbar ist.
3.Einig sein zum Zeitpunkt der Übergabe (nur bei § 929 Satz 1 BGB)
Erläuterung

Einigung i.S.v. § 929 BGB kann bis zur Übergabe jederzeit einseitig widerrufen werden. Argumente: Umkehrschluss aus § 873 Abs. 2 BGB. Nur in den dort genannten Fällen ist eine Einigung bindend. Außerdem Wortlaut des § 929 BGB („einig sind“). Widerruf der dinglichen Einigung führt auf schuldrechtlicher Ebene i.d.R. zu Leistungsstörungen. Merkmal hat kaum praktische Bedeutung, nur zu erwähnen wenn Einigung und Übergabe oder Vollendung des Besitzerwerbs zeitlich auseinanderfallen, sog. gestreckter Erwerb.

PAnforderungen an den Widerruf
a.Objektiv erkennbare Änderung des Übereignungswillens [Reichsgericht]
b.Änderung des Übereignungswillens muss dem Erwerber gegenüber erfolgen, so dass sie ihm entweder zugeht oder erkennbar ist [heute h.M.]. Argument: Rechtsklarheit, Rechtssicherheit.h.M., heute h.M
Argument
  • RechtssicherheitRechtsklarheit, Rechtssicherheit.
4.Verfügungsberechtigung (alternativ)
a.Eigentümer
Erläuterung

Nicht wenn in Verfügungsbefugnis beschränkt, z.B. gem. §§ 135, 136; 161; 1365, 1369 BGB; § 80 Abs. 1 InsO.

b.Nichteigentümer mit Verfügungsbefugnis, z.B. rechtsgeschäftlich gem. § 185 Abs. 1 BGB oder gesetzlich gem. § 80 Abs. 1 InsO.
c.Überwindung der Nichtberechtigung
aa.gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB
Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern
1.Besitzanweisung
Erläuterung

Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB, indem der Besitzmittler auf Weisung des mittelbaren Besitzers das Besitzmittlungsverhältnis beendet und ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht. Anzunehmen, wenn Veräußerer vollständig aus dem Besitzmittlungsverhältnis ausscheiden will.

2.Besitzstufung
Erläuterung

Übereignung nach §§ 929, 930 BGB, indem Veräußerer zugunsten des Erwerbers ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der Veräußerer zum mittelbaren Fremdbesitzer (1. Stufe) und der Erwerber mittelbarer Eigenbesitzer (2. Stufe) wird. Ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis, z.B. Eltern schenken ihrem im gleichen Haushalt lebenden Sohn ihre Teppiche, genügt, wenn Veräußerer kraft dieses Rechtsverhältnisses bereits einen Kreis von Sachen für den Erwerber besitzt. Argument: Entscheidend ist nur, dass eine Rechtslage gegeben ist, kraft derer der künftige Besitzmittler den Oberbesitz des Erwerbers anerkennt. ACHTUNG: Das geht nur, wenn die Vereinbarung des Besitzkonstituts einen Bezug zu dem gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnis ergibt. D.h. das gesetzliche Besitzmittlungsverhältnis steht einer „Vereinbarung“ i.S.d. § 930 BGB nur gleich, wenn die Parteien diese tatsächlich auf die übereigneten Gegenstände erstrecken wollen. Beispiele: eheliche Lebensgemeinschaft, Insolvenzverwaltung, Testamentsvollstreckung, usw., Pfändungspfandrecht, elterliche Vermögenssorge

3.Besitzabtretung
Erläuterung

Veräußerer tritt Herausgabeanspruch nach §§ 929, 931 BGB an Erwerber ab. Nachteil für Erwerber: Ihm werden nach § 404 BGB die Einwendungen aus dem Besitzmittlungsverhältnis entgegengehalten. Grundsätzlich erfasst § 931 BGB Ansprüche aus einem Besitzmittlungsverhältnis, z.B. §§ 546, 604, 695 BGB. Besteht kein Besitzmittlungsverhältnis (ist der Veräußerer also nicht mittelbarer Besitzer), gilt: Soweit Herausgabeansprüche aus dem Gesetz bestehen, werden diese abgetreten, z.B. §§ 812, 823 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB. Besteht nur Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, genügt bloße Einigung. Argument: § 985 BGB ist nicht abtretbar, da er lediglich untrennbare Folge des Eigentums ist, nicht dessen Voraussetzung.

Argument
  • § 985 BGB ist nicht abtretbar, da er lediglich untrennbare Folge des Eigentums ist, nicht dessen Voraussetzung.
Mittelbare Stellvertretung beim Eigentumserwerb
Erläuterung

Mittelbarer Stellvertreter vertritt den Hintermann bei der dinglichen Einigung zumeist nicht unmittelbar, da er das Vertretungsverhältnis nicht offenlegt. Infolgedessen erwirbt zunächst der mittelbare Stellvertreter selbst Eigentum an der Sache. Dies steht im Widerspruch zum Interesse des Hintermannes, z.B. wenn Pfändungen in das Vermögen des mittelbaren Stellvertreters drohen. Der Hintermann will möglichst schnell Eigentum erwerben, z.B. um Pfändungen abwehren zu können, § 771 ZPO. Möglichkeiten:

1.antizipiertes Besitzkonstitut
Erläuterung

Vordermann und Hintermann treffen antizipierte Einigung über den Eigentumsübergang, verbunden mit einer antizipierten Abrede nach §§ 929, 930 BGB, wonach der Vordermann beim Besitzerwerb sofort als Besitzmittler besitzen soll.

2.Insichgeschäft
Erläuterung

Vordermann erwirbt zunächst selber nach § 929 Satz 1 BGB und übereignet anschließend an den Hintermann, indem er dingliche Einigung und Besitzkonstitut durch Insichgeschäft mit dem Hintermann abschließt. § 181 BGB steht dem nicht entgegen, weil der Hintermann mit den Vereinbarungen nur eine Verbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Auftrag erfüllt, § 181 letzter Halbsatz BGB. Problematisch: Insichgeschäft ist „unsichtbar“. Dem Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs ist daher zu fordern, dass das Rechtsgeschäft nach außen hervortritt.

3.Welche Variante die Parteien wählen ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln:
a.Antizipierte Einigung (-), wenn der mittelbare Stellvertreter erst nach dem Erwerb mehrerer Sachen entscheiden soll, welche er an den Hintermann weitergibt. Ebenso, wenn der Vordermann ein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Zeitpunkt der Übereignung zu bestimmen, z.B. wegen Aufwendungsersatzanspruch.
b.Insichgeschäft (-), wenn der Hintermann ein schutzwürdiges Interesse hat, die Sache schnell zu bekommen, so z.B. bei Gefahr der Pfändung.
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (Allgemein)
I.Überwindung möglich / nicht möglich
1.möglich
a.Veräußerer nicht Eigentümer
b.relative Verfügungsbeschränkungen
aa.§ 135 Abs. 2, § 136 BGB (Veräußerungsverbote)
bb.§ 161 Abs. 3 BGB (Verfügung über ein bedingtes Recht)
cc.§ 1244 BGB (Pfandveräußerung)
dd.§ 2113 Abs. 3 BGB (Verfügung des beschränkten Vorerben)
ee.§ 2211 Abs. 3 BGB (Verfügung des Erben über einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenstand)
ff.§ 2368 Abs. 3 BGB (Veräußerung durch einen Testamentsvollstrecker)
c.im kaufmännischen Verkehr: Bestehen einer Verfügungsbefugnis, § 366 HGB. Nicht analog im nichtkaufmännischen Verkehr anwendbar.
2.nicht möglich
a.absolute Verfügungsverbote, z.B. §§ 1365, 1369 BGB; § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO
b.lediglich Bestehen einer Verfügungsbefugnis i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB (Ausnahme im kaufmännischen Verkehr) Grundsätzlich wird gem. §§ 932 ff. BGB der gute Glaube an das Eigentum, nicht aber an die Verfügungsbefugnis geschützt. Ausnahmen:
II.§§ 932 ff. BGB gelten nicht für den gutgläubigen Erwerb vom vermeintlich nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkten Eigentümer. Grund: Gutglaubenssubstrat der §§ 932 ff. BGB ist das Eigentum des Veräußerers. Ist jedoch der Veräußerer Eigentümer, ist es sinnlos, an den guten Glauben an das Eigentum Rechtsfolgen knüpfen zu wollen.
III.Gutglaubenssubstrat / Gutglaubensmaßstab
1.Gutglaubenssubstrat: Umstand, in Ansehung dessen der Erwerber gutgläubig sein muss, um in den Genuss eines bestimmten Gutglaubenstatbestands zu kommen.
Definition
Gutglaubenssubstrat

Umstand, in Ansehung dessen der Erwerber gutgläubig sein muss, um in den Genuss eines bestimmten Gutglaubenstatbestands zu kommen.

2.Gutglaubensmaßstab: Der mit dem Substrat verknüpfte Maßstab, dessen Verletzung den Eintritt der Gutglaubensfolge hindert.
Definition
Gutglaubensmaßstab

Der mit dem Substrat verknüpfte Maßstab, dessen Verletzung den Eintritt der Gutglaubensfolge hindert.

IV.Voraussetzungen
1.Rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäftes
a.Rechtsgeschäftlicher Erwerb
Erläuterung

Nicht: gesetzliche Erwerbstatbestände, z.B. §§ 946 ff. BGB oder Erwerb kraft Hoheitsakt (insb. Zwangsversteigerung). Ausnahme in § 934 Fall 2 BGB: Für gutgläubigen Erwerb bei Besitzkonstitut genügt auch ein bloß behaupteter Herausgabeanspruch; insoweit müssen nicht alle Voraussetzungen des Normalerwerbstatbestandes gegeben sein.

b.Verkehrsgeschäft: Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:
Definition
Verkehrsgeschäft

Veräußerer und Erwerber sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise personenverschieden, d.h. auf Erwerberseite mindestens eine Person, die nicht auch zur Veräußererseite gehört. Kein Verkehrsgeschäft:

aa.Erwerber und Veräußerer sind rechtlich identisch oder auf Erwerberseite stehen nur Personen, die auch auf der Veräußererseite stehen, z.B. Gesamthänder erwirbt aus dem Gesamthandsvermögen.
bb.Formale Personenverschiedenheit, aber Nichtberechtigter und Erwerber sind wirtschaftlich identisch, z.B. Alleingesellschafter einer GmbH erwirbt von dieser.
cc.Rückerwerb des Nichtberechtigten vom Zwischenerwerber, wenn bloße Rückabwicklung des ursprünglichen Verfügungsgeschäfts, z.B. aufgrund von Unwirksamkeit des Grundgeschäfts, Rücktritt, usw.
dd.Übereignung an uneigennützigen Treuhänder.
ee.Vorweggenommene Erbfolge, weil Erwerber nicht besser stehen darf, als beim erbrechtlichen Erwerb, bei dem §§ 932 ff. BGB gerade nicht gelten.
2.Objektiver Rechtsscheinstatbestand
Erläuterung

Rechtfertigende Besitzlage, besser: vom Veräußerer erfolgreich getroffene Disposition über den Besitz. Differenziere zwischen einzelnen Arten des gutgläubigen Erwerbs. Grds. erforderlich: Übergabe oder Übergabesurrogate, allerdings in einer gegenüber den §§ 932 ff. BGB modifizierten Form. Gutgläubiger Erwerb ist in allen Fällen nur möglich, wenn Veräußerer und Eigentümer jegliche besitzrechtliche Position verlieren und Erwerber zumindest mittelbaren Besitz erlangt.

3.Subjektiv
Erläuterung

Guter Glaube i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB; grds. vermutet, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Grund: Formulierung „es sei denn“ in § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher: Beweislast für Bösgläubigkeit trifft denjenigen, der sich darauf beruft.

a.Bösgläubigkeit
Erläuterung

Legaldefinition in § 932 Abs. 2 BGB, erfasst sowohl positive Kenntnis des Erwerbers von der fehlenden Rechtsstellung des Veräußerers als auch grob fahrlässige Unkenntnis. Bloße Tatsachenkenntnis genügt nicht. Erforderlich: die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen müssen im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre gezogen werden.

b.Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen. Es besteht grds. keine allgemeine Nachforschungspflicht. Im übrigen sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend, insbesondere, ob Verdachtsmomente vorliegen, die eine Nachforschung gebieten. Umstände des Einzelfalls sind Art, Gegenstand und Umstände des Geschäfts. Beispiele für konkrete Verdachtsmomente: Veräußerung wertvollen Schmucks zum Schleuderpreis; Kauf eines Gebrauchtwagens, wenn der Veräußerer nicht im Besitz des Kfz-Briefes ist oder dieser auf einen anderen Namen lautet (Ausnahme: Kfz-Händler werden meist nicht eingetragen und veräußern nach § 185 Abs. 1 BGB).
c.Maßgeblicher Zeitpunkt
Erläuterung

Abschluss des Übertragungsgeschäftes, d.h. bei § 929 Satz 1 BGB i.d.R. die Übergabe und bei § 929 Satz 2 BGB die Einigung. Diese Zeitpunkte gelten auch bei aufschiebend bedingter Übereignung, z.B. Eigentumsvorbehalt. Maßgeblich also nicht der Bedingungseintritt.

d.Bei Einschaltung eines Vertreters ist nach § 166 Abs. 1 BGB grds. dessen Kenntnis maßgeblich, sog. Repräsentationsprinzip. Ausnahme in § 166 Abs. 2 BGB: Weisungsgebundener Vertreter kann nicht vorgeschoben werden, um Gutglaubensvorschriften zu umgehen.
4.Kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB
Erläuterung

Voraussetzung: unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes. Unfreiwillig: ohne, nicht notwendig gegen den Willen des Besitzers. Bei mittelbaren Besitzer Abhandenkommen nur, wenn Besitzmittler unfreiwillig den unmittelbaren Besitz verliert; nicht bei freiwilliger Weggabe.

P§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, wenn Sache einem unmittelbaren Besitzer abhanden kommt, der nicht Besitzmittler ist?
[h.M.], Argument:h.M.
+, Argument: Gesetz zeigt Tendenz, bei jeglichem unfreiwilligen Besitzverlust den gutgläubigen Erwerb auszuschließen.
Argument
  • Gesetz zeigt Tendenz, bei jeglichem unfreiwilligen Besitzverlust den gutgläubigen Erwerb auszuschließen.
b.Anwendung des § 935 BGB auf freiwilligen Besitzverlust eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen? Ausschlaggebend für Besitzverlust ist tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Wille. Unterscheide daher:
aa.Geschäftsunfähige: Abhandenkommen (+), da sie keinen tatsächlichen Willen bilden können (WIE KONNTEN SIE DANN ÜBERHAUPT BESITZEN?)
Definition
Geschäftsunfähige

Abhandenkommen (+), da sie keinen tatsächlichen Willen bilden können (WIE KONNTEN SIE DANN ÜBERHAUPT BESITZEN?)

bb.Beschränkt Geschäftsfähige: Abhandenkommen (-), soweit Reichweite der Handlung erfasst werden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe).
Definition
Beschränkt Geschäftsfähige

Abhandenkommen (-), soweit Reichweite der Handlung erfasst werden kann (natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Weggabe).

c.Bei einer irrtümlichen Aufgabe des unmittelbaren Besitzes, z.B. infolge Täuschung, liegt kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB vor. Anfechtung auch nicht möglich. Argument: Besitzübertragung kein Rechtsgeschäft. Anders bei Weggabe aufgrund Drohung, aber nur bei unwiderstehlichem körperlichen oder seelischem Zwang, da hier bereits von Gewalt gesprochen werden kann.
Argument
  • Besitzübertragung kein Rechtsgeschäft. Anders bei Weggabe aufgrund Drohung, aber nur bei unwiderstehlichem körperlichen oder seelischem Zwang, da hier bereits von Gewalt gesprochen werden kann.
d.Weggabe einer Sache durch den Besitzdiener (§ 955 BGB) Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB ist? (+) [h.M.] wenn ohne den Willen des Besitzherrn. Argument: Allein der Besitzherr ist unmittelbarer Besitzer, somit entscheidet auch allein seine Willensrichtung. Ist der Besitzdiener jedoch vertretungsbefugt, z.B. gem. § 56 HGB, so kommt es auf § 935 BGB nicht an, da bei bestehender wirksamer Vertretungsmacht ein Erwerb vom Berechtigten vorliegt.h.M.
Argument
  • Allein der Besitzherr ist unmittelbarer Besitzer, somit entscheidet auch allein seine Willensrichtung. Ist der Besitzdiener jedoch vertretungsbefugt, z.B. gem. § 56 HGB, so kommt es auf § 935 BGB nicht an, da bei bestehender wirksamer Vertretungsmacht ein Erwerb vom Berechtigten vorliegt.
e.Veräußerung im Wege öffentlicher Versteigerung, § 935 Abs. 2 BGB: Grund: da sonst niemand mehr zu einer öffentlichen Versteigerung gehen würde. „Öffentlich“ bedeutet hier nur, dass die Zahl der Teilnehmer nicht vornherein festgelegt wird. Gemeint ist jedoch private Versteigerung nach § 383 Abs. 3 BGB, nicht Versteigerung nach §§ 814 ff. ZPO, weil dort Erwerb originär durch Hoheitsakt unabhängig von Gut- und Bösgläubigkeit erfolgt.
Definition
Veräußerung im Wege öffentlicher Versteigerung, § 935 Abs. 2 BGB

Grund: da sonst niemand mehr zu einer öffentlichen Versteigerung gehen würde. „Öffentlich“ bedeutet hier nur, dass die Zahl der Teilnehmer nicht vornherein festgelegt wird. Gemeint ist jedoch private Versteigerung nach § 383 Abs. 3 BGB, nicht Versteigerung nach §§ 814 ff. ZPO, weil dort Erwerb originär durch Hoheitsakt unabhängig von Gut- und Bösgläubigkeit erfolgt.

5.Rechtsfolge
Erläuterung

Erwerb der Eigentümerstellung wie bei einem Erwerb vom Berechtigten (sog. derivativer Eigentumserwerb). Es bestehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Argument: Erwerber hat das Eigentum durch vorrangige Leistung des Veräußerers erlangt (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Andernfalls Verstoß gegen Wertungen des §§ 932 ff. BGB. Ausnahme: unentgeltlicher Erwerb, vgl. §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 819 Abs. 1 BGB. Auch keine deliktischen Ansprüche, da Eigentumsverletzung wegen der §§ 932 ff. BGB nicht rechtswidrig und auch nicht schuldhaft, weil Gutglaubensmaßstab der §§ 932 ff. BGB auf §§ 823 ff. BGB zu übertragen sind.

6.Problemfälle
PIst beim Rückerwerb vom Nichtberechtigten ein Gutglaubenserwerb möglich? Wenn nicht, wer wird dann Eigentümer?
a.Eigentumserwerb des früheren (dritten) Eigentümers. Argument: §§ 932 ff. BGB sollen nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer im Wege der Rückübertragung schützen. Kritik: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip
Argument
  • §§ 932 ff. BGB sollen nur den gutgläubigen Erwerber, nicht aber den nichtberechtigten Veräußerer im Wege der Rückübertragung schützen. Kritik: Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip
b.Eigentumserwerb des ursprünglich Nichtberechtigten, der vom Berechtigten erwirbt und auf dessen Nichtberechtigung es nicht ankommt [h.M.]. ABER: Nichtberechtigter ist dem „wahren“ Eigentümer zur Übereignung verpflichtet (gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) oder §§ 823, 249 Abs. 1 BGB oder §§ 812 ff. BGB. Argument: Ursprünglich Nichtberechtigte erwirbt nicht mehr nach §§ 932 ff. BGB, sondern vom Berechtigten nach §§ 929 ff. BGB.h.M.
Argument
PIst ein Gutglaubenserwerb bei einer Übergabe durch eine sog. vermeintliche Geheißperson möglich?
Definition
Fall

A verkauft dem B einen Wohnwagen, den er bei C angemietet hat und von den Mitarbeitern des C direkt an den gutgläubigen B liefern lässt.

Erläuterung

Fall: A verkauft dem B einen Wohnwagen, den er bei C angemietet hat und von den Mitarbeitern des C direkt an den gutgläubigen B liefern lässt.

, Argument: Nur der gute Glaube ist schützenswert, der auf einem real existierenden Rechtsscheinsträger beruht. Vermeintliche Geheißperson setzt jedoch nur „Schein eines Rechtsscheins“.
Argument
  • Nur der gute Glaube ist schützenswert, der auf einem real existierenden Rechtsscheinsträger beruht. Vermeintliche Geheißperson setzt jedoch nur „Schein eines Rechtsscheins“.
+[h.M.], Argumente: Für Erwerber nicht erkennbar, ob wirkliche oder vermeintliche Geheißperson. Publizitätswirkung der Übergabe durch vermeintliche Geheißperson ist wegen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gleichzustellen mit Übergabe durch reale Geheißperson. Außerdem schafft die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers einen ausreichenden Rechtsscheintatbestand.h.M.
Argument
  • RechtssicherheitFür Erwerber nicht erkennbar, ob wirkliche oder vermeintliche Geheißperson. Publizitätswirkung der Übergabe durch vermeintliche Geheißperson ist wegen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gleichzustellen mit Übergabe durch reale Geheißperson. Außerdem schafft die Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers einen ausreichenden Rechtsscheintatbestand.
1.§ 932 BGB fordert keine über die Übergabe hinausgehende Rechtsscheingrundlage. Übergabe durch Geheißperson genügt, Argument: § 934 Fall 2 BGB zeigt, dass bloße Besitzverschaffungsmacht eine ausreichende Rechtsscheingrundlage sein kann. Beispiel Durchlieferung: Einzelhändler lässt die Maschine direkt vom Hersteller zum Kunden liefern, ohne sie jemals selbst zu Gesicht zu bekommen. Gem. § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB ist für einen gutgläubigen Erwerb bei § 929 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Besitz vom Veräußerer erlangt wird. Ausreichend: Veräußerer war mittelbarer Besitzer. Argument: Besitzerwerb ist dann auf besitzrechtliche Stellung des Veräußerers und vermeintlichen Eigentümers zurückzuführen. Erforderlich ist jedoch stets, dass der Veräußerer, zu dessen Gunsten der Rechtsschein spricht, sämtlichen Besitz verliert.
Argument
  • Besitzerwerb ist dann auf besitzrechtliche Stellung des Veräußerers und vermeintlichen Eigentümers zurückzuführen. Erforderlich ist jedoch stets, dass der Veräußerer, zu dessen Gunsten der Rechtsschein spricht, sämtlichen Besitz verliert.
2.§ 933 BGB erfordert zusätzlich, dass der Nichtberechtigte dem Erwerber die Sache übergibt. Grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb bei § 930 BGB wegen § 933 BGB. Hintergrund des § 933 BGB ist, dass bei einer nach § 930 BGB (Besitzkonstitut) veräußerten Sache der Rechtsscheinträger Besitz fehlt. An ihn knüpft aber der gutgläubiger Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB an. § 933 BGB muss daher wie folgt gelesen werden: „Grundsätzlich ist bei § 930 BGB kein gutgläubiger Erwerb möglich, es sei denn...“. Die praktisch seltene Ausnahme ist, dass doch eine Übergabe stattfindet. Die Übergabe erfolgt grds. wie bei § 929 BGB (dreistufig). ACHTUNG: Es reicht für ein Besitzkonstitut aus, dass der Veräußerer irgendeine Form von Besitz hat, mit der Folge, dass, anders als bei § 929 Satz 1 BGB, auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer als Übergabe(Surrogat) in Betracht kommt. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass der gutgläubige Erwerb bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts erst dann zum Eigentumsübergang führt, wenn auch eine antizipierte Einigung nach § 929 Satz 1 BGB unter späterem Besitzerwerb zum Eigentumserwerb geführt hätte. Beispiele: Mieter M veräußert das Fahrzeug des E an den gutgläubigen K. Beide vereinbaren M solle das Auto noch bis zum Ende des Monat fahren. Mieter M veräußert das Fahrzeug des E an den gutgläubigen K. M sagt, er habe das Fahrzeug gerade an seine Tochter T verliehen. K könne das Fahrzeug gegen Ende des Monats direkt von T heraus verlangen.
3.§ 934 Fall 2 BGB beinhaltet die Besonderheit, dass ein gutgläubiger Erwerb auch dann möglich ist, wenn die abgetretene Forderung nicht besteht, d.h. Abtretung eines behauptetet Herausgabeanspruchs genügt. § 934 BGB unterscheidet danach, ob der Veräußerer wirklich mittelbarer Besitzer ist (§ 934 Fall 1 BGB) oder nicht (§ 934 Fall 2 BGB).
a.Ist der Veräußerer wirklich mittelbarer Besitzer, so genügt für den gutgläubigen Erwerb nach § 934 Fall 1 BGB die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis.
b.Ist der Veräußerer in Wahrheit nicht mittelbarer Besitzer, z.B. weil kein Herausgabeanspruch besteht oder weil der Dritte keinen Fremdbesitzerwillen mehr hat, so verlangt § 934 Fall 2 BGB für den gutgläubigen Erwerb, dass der Erwerber den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von dem Dritten aufgrund des Veräußerungsgeschäfts erlangt, vgl. dazu auch den Wortlaut des § 936 Abs. 1 Satz 3 Fall 3 BGB, der eine Miniaturausgabe von § 934 Fall 2 BGB darstellt.
4.Probleme
PÜbergabe durch Scheingeheißperson? Beispiel: Abredewidrig handelnde Zwischenperson (Öl-Fall; Idealheim-Fall). Fraglich ist, ob in der Überbringung der Sache durch die Scheingeheißperson ein ausreichender Rechtsscheintatbestand i.S.v. § 932 BGB liegt.
, Argument: Wird Scheingeheißperson durch Täuschung oder Manipulation zur Herausgabe veranlasst, so liegt nur der Schein eines Rechtsscheins vor, weil mangels wirklicher Besitzverschaffungsmacht die Rechtsscheingrundlage fehlt. Die Norm schützt jedoch nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an den Rechtsscheinträger.
Argument
  • Wird Scheingeheißperson durch Täuschung oder Manipulation zur Herausgabe veranlasst, so liegt nur der Schein eines Rechtsscheins vor, weil mangels wirklicher Besitzverschaffungsmacht die Rechtsscheingrundlage fehlt. Die Norm schützt jedoch nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht aber an den Rechtsscheinträger.
+[Rspr.] auch die auf Täuschung beruhende Besitzverschaffungsmacht genügt als Rechtsscheinsgrundlage. Argument:
aa.Rechtsscheintatbestand kann nur etwas sinnlich Wahrnehmbares sein.
bb.Übergabe ist rein tatsächlich auf Veranlassung des Veräußerers erfolgt; dies muss als Besitzverschaffungsmacht genügen.
cc.Für den Erwerber macht es keinen Unterschied, ob die Besitzverschaffungsmacht objektiv besteht oder nur erschlichen ist.
dd.Scheingeheißperson muss dieses Ergebnis hinnehmen, weil sie die Macht zur Klarstellung nicht genutzt hat.
ee.Wahre Eigentumslage wird erst im Rahmen des § 935 BGB relevant; bis zur Grenze des Abhandenkommens darf es auf sie nicht ankommen.
PWarum scheitert Sicherungsübereignung von Eigentumsvorbehaltsware i.d.R. an fehlender Übergabe? Wie ist sie zu behandeln? Wird EV-Ware übereignet, so kann der Erwerber das Eigentum allenfalls gutgläubig erwerben, weil der EV-Käufer zuvor nur ein Anwartschaftsrecht besitzt. Bei der Sicherungsübereignung typisch ist zudem die Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach §§ 930, 868 BGB, weil der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer die Raten für die gesicherte Forderung abzahlen und daher das Sicherungsgut behalten muss. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB kommt hier meist nicht in Betracht, weil hierfür die Ware übergeben werden muss. Möglich ist allenfalls, die gescheiterte Sicherungsübereignung in Form der Übertragung des dem Veräußerer zustehenden Anwartschaftsrechts aufrecht zu halten.
PWelches Problem stellt sich, wenn der unmittelbare Besitzer ein „Doppelspiel“ treibt, indem er sich gegenüber dem Eigentümer lediglich als Besitzer, gegenüber einem Dritten als Eigentümer geriert?
Erläuterung

Fraglich ist, ob ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den Dritten möglich ist, wenn der unmittelbare Besitzer scheinbar zwei verschiedenen Personen den Besitz mittelt. Denn Grundgedanke der §§ 932 ff. BGB ist, dass sowohl der Veräußerer als auch der Eigentümer jegliche besitzrechtliche Position verlieren; dies ist aber nicht der Fall, wenn der unmittelbare Besitzer weiterhin dem ursprünglichen Eigentümer den Besitz mittelt. Beispiel: Weiterveräußerung der Ware durch den Sicherungsnehmer des EV-Käufers (Fräsmaschinenfall).

1.Bei objektiv doppeldeutigem Verhalten des Besitzmittlers besteht gleichstufiger mittelbarer Nebenbesitz mit der Folge, dass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, weil dem Eigentümer ein Besitzrest verbleibt [T.d.L.]. Beispiel: Im Fräsmaschinenfall ist zwar dem Wortlaut § 934 Fall 1 BGB nach ein gutgläubiger Erwerb des Zweiterwerbers anzunehmen, aber dieses Ergebnis muss korrigiert werden, weil dem Eigentümer noch ein Besitzrest zurückbleibt.T.d.L.
2.Figur des Nebenbesitzes ist abzulehnen [h.M.]. Argumente:h.M.
a.Typenzwang, Sachenrecht sieht „Nebenbesitz“ nicht vor.
b.Es ist logisch ausgeschlossen für verschiedene Oberbesitzer den Besitz mitteln zu wollen, weil der mittelbare Besitzer nur an einen der Oberbesitzer herausgeben kann. Daher zerstört die Vereinbarung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses das ältere Besitzmittlungsverhältnis.
3.Welcher vermeintliche Wertungswiderspruch ergibt sich daraus? Wie ist er zu lösen? Ein scheinbarer Wertungswiderspruch ergibt sich ohne die Annahme von Nebenbesitz, wenn zwei Erwerbsvorgänge nach §§ 933, 934 BGB hintereinander geschaltet sind.
a.Denn der Ersterwerber, der das Eigentum aufgrund des Besitzkonstituts erhält, kann mangels Übergabe nicht gutgläubig erwerben.
b.Veräußert er jedoch die Sache unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Zweiterwerber, so kann dieser nach § 934 Fall 1 BGB ungehindert von der fehlenden Übergabe gutgläubig erwerben, weil der Erstbesitzer zwar kein Eigentum, aber mittelbaren Besitz hatte.
4.Aber dieser Unterschied ist im Hinblick auf den Grundgedanken, dass sowohl Veräußerer als auch Eigentümer jeglichen Besitz verlieren müssen, gerechtfertigt. Argumente:
a.Der Ersterwerber ist nicht schutzwürdig, weil der nichtberechtigte Veräußerer noch einen Besitzrest zurückbehält.
b.Der Zweiterwerber ist hingegen schutzwürdiger, weil derjenige, der ihm die Sache veräußert hat, nämlich der Ersterwerber, keinerlei Besitzrest mehr zurückbehält.
PWorin besteht der Wertungswiderspruch zwischen § 933 BGB und § 934 Fall 1 BGB?
Erläuterung

Ein gutgläubiger Erwerb ist gem. § 933 BGB nur bei Besitzerlangung möglich, gem. § 934 Fall 1 BGB jedoch bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Sowohl bei § 933 BGB als auch § 934 Fall 1 BGB fehlt jeglicher Rechtsscheinträger. Dies ist der Grund, warum § 933 BGB den gutgläubigen Erwerb grds. ausschließt. Durch § 934 Fall 1 BGB besteht eine Umgehungsgefahr von § 933 BGB, wenn der Veräußerer die Sache bei einem Dritten einlagert und dem Erwerber den Herausgabeanspruch abtritt.

PWas besagt die sog. Theorie vom Nebenbesitz im Fall des § 934 Fall 1 BGB? Was sagt die h.M. dazu?h.M.
a.Nach der Theorie vom Nebenbesitz ist ein Gutglaubenserwerb gem. § 934 Fall 1 BGB nicht möglich, wenn der Erwerber nur sog. Nebenbesitz erlangt d.h. in Fällen wo es neben dem einen mittelbaren Besitzer, der seinen Herausgabeanspruch abtritt, noch einen weiteren mittelbaren Besitzer gibt.
b.Nach h.M. ist die Theorie vom Nebenbesitz abzulehnen. Argument: Ein gleichstufiger mittelbarer Besitz ist nicht möglich. Daher endet der mittelbare Besitz des zweiten mittelbaren Besitzers, sobald der Besitzmittler nach außen zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Erwerber besitzen will. Zudem hat die Theorie vom Nebenbesitz keine gesetzliche Verankerung.h.M.
Definition
Nach h.M. ist die Theorie vom Nebenbesitz abzulehnen. Argument

Ein gleichstufiger mittelbarer Besitz ist nicht möglich. Daher endet der mittelbare Besitz des zweiten mittelbaren Besitzers, sobald der Besitzmittler nach außen zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Erwerber besitzen will. Zudem hat die Theorie vom Nebenbesitz keine gesetzliche Verankerung.

Argument
  • Ein gleichstufiger mittelbarer Besitz ist nicht möglich. Daher endet der mittelbare Besitz des zweiten mittelbaren Besitzers, sobald der Besitzmittler nach außen zu erkennen gibt, dass er für einen anderen Erwerber besitzen will. Zudem hat die Theorie vom Nebenbesitz keine gesetzliche Verankerung.
Gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB
Erläuterung

Grundgedanke: § 936 BGB beruht auf demselben Prinzip wie die §§ 932 ff. BGB: Wer vom Besitzer erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass diesem unbelastetes Eigentum zusteht. § 936 BGB ist eine „Miniaturausgabe“ der § 932 ff. BGB, die erlaubt, bei Lücken auf die modellhafte Regelung in den § 932 ff. BGB zurückzugreifen.

0.Anwendbarkeit
Erläuterung

Sonderregelung in den §§ 1120 ff. BGB

1.Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an belasteter beweglicher Sache vom Berechtigten oder vom Nichtberechtigten gem. §§ 932 ff. BGB. Mögliches Drittrecht: Pfandrecht, Nießbrauch. (Analoge) Anwendung des § 936 BGB auf Pfändungspfandrecht und Anwartschaftsrecht.
2.Rechtsscheinstatbestand Besitz
Erläuterung

Erwerber muss die Besitzposition erhalten, wie beim Erwerb nach den §§ 932-934 BGB (praktisch relevant nur für den Erwerb vom Berechtigten, da beim Erwerb vom Nichtberechtigten dies bereits Voraussetzung für den Eigentumserwerb selbst ist)

b.§ 929 Satz 2 BGB: Besitz muss unmittelbar vom Veräußerer erlangt worden sein, § 936 Abs. 1 Satz 2 BGB.
d.§ 931 BGB: Differenzierung nach den Konstellationen des § 934 Fall 1 und 2 BGB.
aa.Erfolgt der Erwerb nach § 934 Fall 1 BGB, weil hinsichtlich der belasteten Sache ein Besitzmittlungsverhältnis tatsächlich bestand, so verlangt der gutgläubig lastenfreie Erwerb nichts anderes als die Abtretung des Herausgabeanspruchs. Keine gesetzliche Regelung, aber Rückgriff auf Normalfall des § 934 Fall 1 BGB möglich.
bb.Erfolgt der Erwerb jedoch nach § 934 Fall 2 BGB, weil ein Herausgabeanspruch tatsächlich nicht bestand, so erlischt das Drittrecht nach § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB erst, wenn der Erwerber aufgrund der Veräußerung den Besitz an der Sache erlangt. Dieser Gedanke entspricht § 934 Fall 2 BGB, wird aber dort nur zugrundegelegt, nicht aber genannt. Daher ist § 936 Abs. 1 Satz 3 Fall 4 BGB bei der Auslegung des § 934 Fall 2 BGB heranziehbar.
cc.Nach § 936 Abs. 3 BGB ist lastenfreier Erwerb bei der Vindikationszession nur dann möglich, wenn der Dritte, der das Recht an der Sache hat, nicht Besitzer (gleich welcher Art) ist. Grund für die Regelung: Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, so ist der Besitzer schutzwürdiger als der Erwerber, der im Falle des § 931 BGB immerhin weiß, dass sich die Sache woanders befindet, und der deshalb mit Rechten Dritter an der Sache rechnen muss. Beispiel: V veräußert an K sein Auto, das gerade bei W in der Werkstatt steht, und übereignet es nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen W. Hier käme an sich ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 934 Fall 1 BGB in Betracht; in § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht genannt, aber vorausgesetzt; so dass W sein Werkunternehmerpfandrecht verlieren würde. Aber W ist durch § 936 Abs. 3 BGB geschützt: Als Besitzer kann ihm niemand sein Pfandrecht nehmen.
3.Guter Glaube des Erwerbers in Ansehung der Lastenfreiheit, § 936 Abs. 2 BGB
Erläuterung

vgl. § 932 Abs. 2, schädlich positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis vom Drittrecht. Beispiel: Erwerber von Sachen, die sich in Mieträumen befinden, soll grob fahrlässig handeln, wenn er sich nicht nach dem Vermieterpfandrecht erkundigt. § 936 BGB schützt nicht den guten Glauben an die Höhe der Forderung (so bei Pfandrechten). § 936 BGB kennt keine „partielle Gutgläubigkeit“ in der Weise, dass der Erwerber geltend machen kann, er habe geglaubt, die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung betrage nur einen Teil der wirklichen.

4.Kein Abhandenkommen, § 935 BGB analog
Erläuterung

Entgegen systematischer Stellung gilt § 935 BGB auch für den gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB (ggf. analog). Argument: Lücken i.R.d. § 936 BGB sind mit Wertungen der § 932 ff. BGB zu füllen.

Argument
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erläuterung

Gesetzlicher Eigentumserwerb kann Folge eines nicht auf Eigentumsübertragung gerichteten Rechtgeschäftes, z.B. § 1416 BGB, oder Folge einer Tathandlung oder Gesamtrechtsnachfolge, z.B. § 1922 BGB, sein.

Definition
Zweck

Verhinderung eines dauernden Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz und damit Beruhigung der Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit. Zum anderen soll im Interesse des Erwerbers der durch die §§ 932 ff. BGB gewährte Verkehrsschutz vor verbleibenden Erwerbshindernissen (§§ 935, 105 oder 177 Abs. 1 BGB) ergänzt werden.

Erläuterung

Zweck: Verhinderung eines dauernden Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz und damit Beruhigung der Rechtslage im Interesse der Allgemeinheit. Zum anderen soll im Interesse des Erwerbers der durch die §§ 932 ff. BGB gewährte Verkehrsschutz vor verbleibenden Erwerbshindernissen (§§ 935, 105 oder 177 Abs. 1 BGB) ergänzt werden.

Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB
Definition
Funktion in erster Linie

Klare Neuordnung der Eigentumsrechte im Interesse des Rechtsverkehrs und Verhinderung der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte, vgl. § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB: Vindikation wird ersetzt durch Geld. Funktion in zweiter Linie: Interessenausgleich zwischen mehreren Stoffeigentümern, z.B. sachenrechtlich durch Schaffung von Bruchteilseigentum, schuldrechtlich durch §§ 951, 812 BGB.

Erläuterung

Funktion in erster Linie: Klare Neuordnung der Eigentumsrechte im Interesse des Rechtsverkehrs und Verhinderung der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte, vgl. § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB: Vindikation wird ersetzt durch Geld. Funktion in zweiter Linie: Interessenausgleich zwischen mehreren Stoffeigentümern, z.B. sachenrechtlich durch Schaffung von Bruchteilseigentum, schuldrechtlich durch §§ 951, 812 BGB.

Schuldurkunde, § 952 BGB
Fruchterwerb, §§ 953 ff. BGB
Fund, § 973 BGB
Schatzfund, § 984 BGB
1.Gegenstand der Ersitzung
Erläuterung

Bewegliche Sache, umfasst sind auch Scheinbestandteile, § 95 BGB, und Zubehör.

2.Zehnjähriger ununterbrochener Eigenbesitz des Ersitzers
Erläuterung

Eigenbesitz i.S.v. § 872 BGB, Fristberechnung gem. §§ 187 ff. BGB; Beachtung der Vermutung des § 938 BGB.

3.Gutgläubigkeit des Ersitzers, § 937 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Nachträgliche Gutgläubigkeit ist möglich.

4.Rechtsfolge
Erläuterung

Originärer gesetzlicher Eigentumserwerb des Ersitzers einschließlich Lastenfreiheit, § 945 BGB, auch in Fällen, in denen dies rechtsgeschäftlich nicht möglich ist, §§ 105 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB. Lastenfreiheit kann auch isoliert ersessen werden.

PEndgültiger Rechtswerb und Ausschluss schuldrechtlicher Ansprüche durch § 937 BGB
+,Argumente: Zur Wahrung des Rechtsfriedens wird eine endgültige Regelung bezweckt. Recht der Ersitzung kennt keine Verweisung wie § 951 BGB auf die §§ 812 ff. BGB.
Erläuterung

(+ -) Vertragliche Rückgewähransprüche bleiben stets erhalten. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind grds. ausgeschlossen bis auf Leistungskondiktion des Eigentumsverlierers und Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den unentgeltlichen Erwerber. Argumente: § 937 BGB betrifft nur die dingliche Zuordnung der Sache, also das Verhältnis des Ersitzers zum Dritten, nicht aber das zweipolige Verhältnis zwischen Eigentumsverlierer und –gewinner. Rechtssicherheit wird nicht gefährdet, denn Dritte werden durch die bloß schuldrechtlichen Ansprüche nicht gefährdet. Für die Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB und des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB spricht, dass der Ersitzende nicht besser stehen darf als derjenige, der die Sache nach § 929 BGB rechtsgrundlos vom Erwerber geleistet bekommt oder nach § 932 BGB unentgeltlich von einem Nichtberechtigten erlangt, denn dieser muss noch dreißig Jahre mit einer Kondiktion rechnen. FALSCH: ALTES SCHULDRECHT!!

Grundstücksverbindung, § 946 BGB
Erläuterung

Grundstückseigentümer wird Eigentümer des Bestandteils; der bisherige Eigentümer der Sache kann nach § 951 BGB vorgehen. Eigentumserwerb nach § 946 BGB setzt die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück dergestalt voraus, dass die Sache wesentlicher Bestandteil wird. Definition eines wesentlichen Bestandteils in §§ 93, 94 BGB; eingeschränkt durch §§ 95, 97 BGB (Scheinbestandteil, Zubehör). Verbinden ist Realakt. Unerheblich ist, wer verbindet: Eigentümer, Dritter oder sogar Naturkräfte. Bestandteil: gesetzlich nicht geregelt; §§ 93 und 94 BGB regeln nur Wesentlichkeit, und § 95 BGB sagt nur negativ, wann kein Bestandteil vorliegt. Daher wird die Bestandteilseigenschaft nach der Verkehrsanschauung und einer natürlichen Betrachtungsweise beurteilt unter Zugrundelegung eines technisch-wissenschaftlichen Standpunktes zu bestimmen. Eine Sache wird nach der Verkehrsanschauung zum Bestandteil, wenn sie durch Verbindung dergestalt ihre körperliche Selbständigkeit verliert, dass sie für die Dauer der Verbindung als Teil einer einheitlichen Sache erscheint. Dies ist stets anzunehmen, wenn die Sache von Natur aus eine Einheit darstellt. Im Umkehrschluss zu § 97 BGB genügt bloß wirtschaftliche Einheit nicht, also z.B. das Mobiliar einer Gaststätte, die Kegelbahn im Keller oder Baumaterial auf dem Grundstück. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB analog bei rechtmäßigem oder entschuldigtem (§ 912 BGB) Überbau. Beim unberechtigten (unentschuldigten) Überbau bleibt es beim Vorrang der Bodenakzession nach §§ 94, 946 BGB mit der Folge einer Vertikalteilung des Eigentums am Gebäude.

1.Wesentlichkeit i.S.v. § 93 BGB
Erläuterung

Wesentlich ist ein Bestandteil, wenn durch Trennung des Bestandteils der abgetrennte oder zurückgebliebene Teil zerstört (§ 93 Fall 1 BGB) oder in seinem Wesen verändert (§ 93 Fall 2 BGB) wird. Entscheidend ist, ob nach der Trennung die Einzelteile noch wirtschaftlich genutzt werden können (dann kein wesentlicher Bestandteil). Ausnahme: Wenn ein Bestandteil mit Einbau vollständig in der Gesamtsache aufgeht, dann liegt ein wesentlicher Bestandteil vor, z.B. Schraube in Motor.

2.Wesentlichkeit i.S.v. § 94 BGB
a.Fest mit Grund und Boden verbunden, § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB
Erläuterung

Trennung führt zur Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der eingefügten Sache oder verursacht unverhältnismäßige Kosten. Mit Grund und Boden fest verbunden sind Gebäude, d.h. Häuser und andere Bauwerke wie etwa Tunnel, Brücken, Tiefgaragen, aber auch Einfriedungsmauern, Zäune, Fernleitungen. Verbindung „fest“: Dies bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Um aber § 94 BGB noch eine selbständige Bedeutung neben der „Generalklausel“ des § 93 BGB zu belassen, muss der dortige Bewertungsmaßstab gesenkt werden. Danach kann schon die bloße Schwerkraft eines Gastanks auf einem Grundstück eine feste Verbindung sein, wenn die Abtrennung nur unter erheblichen Kosten möglich ist.

b.Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, § 94 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Unbeachtlich ist, ob die Teile gerade notwendig sind.

aa.Herstellung
Erläuterung

Meint nicht nur das für jeden Bau Notwendige (Ziegel, Mörtel, Türen, Fenster), sondern alle Teile, ohne die das konkrete Gebäude nicht „fertiggestellt“ i.S.d. Bauplans wäre, z.B. Klimaanlage im Großstadthotel, Heizung und Sanitäranlage im Mietshaus, usw.

bb.Einfügen
Erläuterung

Meint Herstellen der vorgesehenen Verbindung, die allerdings im Unterschied zu § 94 Abs. 1 BGB nicht fest, sondern nur bestimmungsgemäß sein muss („Fensterläden am Bauernhaus“).

cc.Maßgeblicher Zeitpunkt
Erläuterung

Für die Bestandsteileigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der ersten baulichen Vollendung. Vielmehr lässt auch die Auswechslung von wesentlichen Bestandteilen das Ersatzstück zum wesentlichen Bestandteil werden, ebenso die nachträgliche Einfügung von Sachen, wenn ihre Anbringung der Vervollkommnung dient.

PIst eine Einbauküche „wesentlicher Bestandteil“ i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB?
Erläuterung

Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich ist die Art und Weise der Ausführung. Ausgehend vom gesetzlichen Ausdruck „eingefügt“ ist entscheidend darauf abzustellen, in welcher Weise die Einbauküche mit dem Gebäude verbunden ist. Bei einer rein handwerklichen Anfertigung nach Sondermaßen, verbunden unter Umständen mit technischen Vorkehrungen wie Einmauern oder ähnliches, wird vieles für die Bejahung eines wesentlichen Bestandteils sprechen. Anders jedoch bei einer Standardeinbauküche, die nach dem Fertigungsprogramm eines Serienherstellers zusammengestellt wurde. Denn dann handelt es sich um einen Massenartikel, der seine Individualität nur durch die Auswahl der einzelnen Korpusse und ihre Zusammenstellung erlangt.

3.Verhältnis §§ 93, 94 BGB
Erläuterung

§ 93 BGB bleibt hinter § 94 BGB anwendbar, allerdings ist seine praktische Bedeutung wegen des weiten Anwendungsbereichs des §§ 94, 936 BGB gering.

4.Rechtsfolge
Erläuterung

Grundstückseigentümer erwirbt kraft Gesetzes Eigentum an der verbundenen Sache, und zwar unabhängig vom Abhandenkommen, Bösgläubigkeit, Geschäftsfähigkeit, usw. und auch frei von Rechten Dritter (§ 949 BGB). Das Eigentum fällt nicht automatisch zurück, wenn die Verbindung gelöst wird. Abweichend von § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB kann aber ausnahmsweise ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung bestehen.

Fahrnisverbindung, § 947 BGB
Definitionen
Normzweck

Schutz wirtschaftlicher Werte vor Zerstörung.

Ziel

Grundsätzlich entsteht Miteigentum, §§ 741 ff. BGB, nach Anteil der Werte, § 947 Abs. 1 BGB. Auseinandersetzung gem. §§ 749 ff. BGB. Ausnahmsweise Alleineigentum, wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Ausgleich dann gem. § 951 BGB.

Erläuterung

Normzweck: Schutz wirtschaftlicher Werte vor Zerstörung.

Ziel: Grundsätzlich entsteht Miteigentum, §§ 741 ff. BGB, nach Anteil der Werte, § 947 Abs. 1 BGB. Auseinandersetzung gem. §§ 749 ff. BGB. Ausnahmsweise Alleineigentum, wenn eine Sache als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Ausgleich dann gem. § 951 BGB.

1.Mehrere bewegliche Sachen
2.Verbindung zu einer einheitlichen Sache
Definition
Verbindung

Realakt. Unerheblich ist, wer verbindet, ob der beteiligte Eigentümer, ein Dritter oder Naturkräfte. Einheitliche Sache: Bisherige Einzelteile verlieren dergestalt ihre körperliche Selbständigkeit, dass sie nur noch als Teil einer einheitlichen Sache erscheinen. Es genügt auch eine leicht lösbare Verbindung, wenn die bestimmungsgemäße Benutzung der Sache erst durch die Verbindung ermöglicht wird. Beispiel: Stromkabel zum Radio. Anders aber, wenn die häufige Auswechslung bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Beispiel: Mehrere Bohrer an einer Bohrmaschine.

Erläuterung

Verbindung: Realakt. Unerheblich ist, wer verbindet, ob der beteiligte Eigentümer, ein Dritter oder Naturkräfte. Einheitliche Sache: Bisherige Einzelteile verlieren dergestalt ihre körperliche Selbständigkeit, dass sie nur noch als Teil einer einheitlichen Sache erscheinen. Es genügt auch eine leicht lösbare Verbindung, wenn die bestimmungsgemäße Benutzung der Sache erst durch die Verbindung ermöglicht wird. Beispiel: Stromkabel zum Radio. Anders aber, wenn die häufige Auswechslung bestimmungsgemäß vorgesehen ist. Beispiel: Mehrere Bohrer an einer Bohrmaschine.

3.Dadurch wesentlicher Bestandteil
Erläuterung

Wesentlichkeit bestimmt sich im Rahmen des § 947 BGB allein nach § 93 BGB, denn § 94 BGB gilt nur für Immobilien, vgl. Wortlaut. ACHTUNG: Werden bewegliche Sachen in ein solche Grundstück eingefügt, das nach § 95 Abs. 1 BGB nur Scheinbestandteil des Grundstücks ist, so ist § 95 Abs. 2 BGB zu beachten mit der Folge, dass die Sache schon nicht zum Bestandteil des Gebäudes wird. Nach § 93 BGB ist die Wesentlichkeit von den Auswirkungen der Abtrennung der Bestandteile abhängig, wobei es jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 93 BGB nicht auf das Schicksal der Gesamtsache nach der Trennung, sondern auf die in Frage stehenden Einzelsachen ankommt. Insoweit sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a.Nach § 93 Fall 1 BGB ist die Sache wesentlicher Bestandteil, wenn sie zerstört werden müsste, um sie abzutrennen. Zerstören bedeutet Vernichtung der Brauchbarkeit durch Substanzeingriff.
b.Nach § 93 Fall 2 BGB ist die Sache wesentlicher Bestandteil, wenn dieser durch die Trennung sein Wesen verändert. Die Wesensänderung ist anhand des Normzwecks (Schutz wirtschaftlicher Werte) nach wirtschaftlich-technischen Gesichtspunkten zu bestimmen,
aa.Daher kein wesentlicher Bestandteil, wenn die abgetrennte Sache noch in der bisherigen Art, sei es auch erst nach Verbindung mit einer anderen Sache, wirtschaftlich genutzt werden kann. Beispiel: Serienmäßiger Motor eines Kraftfahrzeugs.
bb.Hingegen wesentlicher Bestandteil, wenn das Einzelteil nur für die konkrete Gesamtsache genutzt werden kann, z.B. bei Spezialanfertigung, oder wenn es sich um ein so unbedeutendes Einzelteil handelt, das durch den Einbau vollständig im Ganzen aufgeht, z.B. einzelne Schrauben einer Maschine.
4.Rechtsfolge
a.Grundsatz
Erläuterung

Miteigentum der bisherigen Sacheigentümer an der einheitlichen Sache, und zwar entsprechend dem Wertverhältnis der Einzelstücke zur Zeit der Verbindung, § 947 Abs. 1 BGB.

b.Ausnahme
Erläuterung

Alleineigentum einer Partei, wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Ob eine Hauptsache vorliegt, wird nach der Verkehrsanschauung bestimmt. Gem. der Rspr. kommt es darauf an, ob man die Nebensachen wegnehmen kann, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird. Zum Teil wird weitergehend auf den Wert der Einzelteile, z.B. bei Schmuck, mal auf die Funktion, z.B. Radioapparat gegenüber Gehäuse, mal auf den räumlichen Umfang, z.B. außergewöhnliches zahlenmäßiges Übergewicht bei Verbindung mehrerer gleichartiger Sachen, abgestellt. Nach der Formel der Rspr. kommt als Nebensache nur noch schmückendes Beiwerk in Betracht. Dies zeigt deutlich das Bestreben der Rspr., zum Schutze des Stofflieferanten den Untergang der Sache zu vermeiden und wann immer möglich Miteigentum anzunehmen.

5.Verhältnis zwischen §§ 947, 950 BGB
Erläuterung

Ist die durch die Verbindung entstehende Sache zugleich eine neue Sache, so ist § 950 BGB grds. speziell, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert. Aber § 947 Abs. 2 BGB kann § 950 BGB vorgehen, weil bei Verbindung einer Hauptsache mit einer Nebensache keine neue Sache entsteht.

6.Schicksal der beschränkten dinglichen Rechte an der Sache
Erläuterung

Entsteht Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB), so setzen sich beschränkte dingliche Rechte an den bisher selbständigen Sachen im Wege dinglicher Surrogation nach § 949 Satz 2 BGB an dem Miteigentumsanteil fort. Beschränkt dingliche Rechte an der Hauptsache (§ 947 Abs. 2 BGB) erstrecken sich nach § 949 Satz 3 BGB auch auf die hinzutretenden Sachen, während die Rechte an den Nebensachen nach § 949 Satz 1 BGB erlöschen.

Vermischung und Vermengung, §§ 948 i.V.m. 947 BGB
1.Mehrere bewegliche Sachen
Erläuterung

§ 948 BGB auch auf Geld anwendbar. Argument: § 935 Abs. 2 BGB zeigt, dass das Gesetz Geld als bewegliche Sache ansieht.

Argument
2.Vermischung oder Vermengung
Erläuterung

Vermischung: flüssige Stoffe; Vermengung: feste Einzelkörper.

3.Dadurch Untrennbarkeit
Definition
Untrennbarkeit

Trennung tatsächlich unmöglich oder Trennungskosten unverhältnismäßig, § 948 BGB.

Erläuterung

Untrennbarkeit: Trennung tatsächlich unmöglich oder Trennungskosten unverhältnismäßig, § 948 BGB.

4.Rechtsfolge
Erläuterung

Nach § 948 BGB findet § 947 BGB entsprechende Anwendung.

PVermengung von Geldzeichen
a.sog. Miteigentumslösung: stets § 947 Abs. 1 BGB, Folge: Miteigentum entsteht am Mischbestand entsprechend dem Wertverhältnis bei Vermengung. Dabei soll jeder Miteigentümer nach §§ 749, 752 BGB Aufteilung der Gemeinschaft verlangen können. Argument: Normzweck des § 947 Abs. 2 BGB (Schutz wirtschaftlicher Werte) passt auf die Vermengung von Geld nicht. Kritik: Schwierigkeiten wegen Bruchteilsrechnung.
Argument
  • Normzweck des § 947 Abs. 2 BGB (Schutz wirtschaftlicher Werte) passt auf die Vermengung von Geld nicht. Kritik: Schwierigkeiten wegen Bruchteilsrechnung.
b.sog. Bereicherungslösung [h.M.]: § 947 Abs. 2 BGB. Wird Geld in eine Kasse mit wechselndem Bestand eingebracht, so ist die Hauptsache stets der Kassenbestand mit der Folge, dass der Inhaber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt und der andere Berechtigte nach §§ 951, 812 ff. BGB einen auf Geld gerichteten Ausgleichsanspruch erhält. Argument: Miteigentumslösung ist völlig impraktikabel, wenn über den Kassenbestand weiter verfügt wird (Rechenprobleme).h.M.
Argument
  • Miteigentumslösung ist völlig impraktikabel, wenn über den Kassenbestand weiter verfügt wird (Rechenprobleme).
PWelche Rechte hat der Eigentümer eines 5-Euro-Scheins, wenn dieser in einer Kasse mit 2000 Euro, bestehend aus sehr vielen 5-Euro-Scheinen nicht mehr ausgesondert werden kann?
Definition
Geldwertvindikation

Der Geldwert bleibt auch bei der Vermengung erhalten und kann gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Fall des §§ 948, 947 BGB, Argument: Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).

Erläuterung

Geldwertvindikation: Der Geldwert bleibt auch bei der Vermengung erhalten und kann gem. § 985 BGB herausverlangt werden. Fall des §§ 948, 947 BGB, Argument: Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).

Argument
  • Das BGB behandelt Geld wie eine Sache, die §§ 948, 947 BGB müssen daher anwendbar sein, vgl. § 935 Abs. 2 BGB. Statt eines Aufhebungsanspruchs (§§ 749 Abs. 1, 752 BGB) besteht aber ein einseitiges Aussonderungsrecht des besitzenden Miteigentümers. § 947 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (keine Gefährdung der wirtschaftlichen Einheit).
Verarbeitung, § 950 BGB
Definition
Normzwecke

Regelung des Konflikts zwischen Interessen der verschiedenen Stoffeigentümer und Interessen des Verarbeiters; Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich des Eigentums an der Sache im Interesse des Rechtsverkehrs.

Erläuterung

Normzwecke: Regelung des Konflikts zwischen Interessen der verschiedenen Stoffeigentümer und Interessen des Verarbeiters; Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich des Eigentums an der Sache im Interesse des Rechtsverkehrs.

1.Anwendbarkeit
Erläuterung

Verdrängt von § 946 BGB; speziell gegenüber §§ 947-949 BGB, denn § 950 BGB soll nicht nur den Interessenkonflikt der Stoffeigentümer regeln, sondern auch in einen Ausgleich mit den Interessen des Verarbeiters bringen. ACHTUNG: Ist von den Ausgangsstoffen eine Sache als Hauptsache i.S.v. § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so ist die Verarbeitung keine „neue Sache“ i.S.v. § 950 BGB, so dass es insoweit nicht zu einem Konkurrenzproblem kommen kann.

PAbbedingbarkeit von § 950 BGB; vertragliche Regelung der Herstellereigenschaft (sog. Herstellerklauseln)
+, Argument: Vergleich mit Werkvertragsrecht, das davon ausgeht, dass der Werkunternehmer entgegen § 950 BGB nicht Eigentümer wird. Daher muss § 950 BGB generell abdingbar sein.h.M.
Erläuterung

(+ -) [h.M.] § 950 BGB ist grds. zwingend, aber die Herstellereigenschaft ist vertraglich regelbar. Argument: Auch bei Geltung des § 950 BGB soll nicht der verarbeitende Arbeitnehmer, sondern der Unternehmer als Hersteller Eigentum erwerben. Damit hängt die Herstellereigenschaft nicht nur von objektiven Aspekten ab, sondern kann auch vertraglich modifiziert werden.

Argumente
  • Vergleich mit Werkvertragsrecht, das davon ausgeht, dass der Werkunternehmer entgegen § 950 BGB nicht Eigentümer wird. Daher muss § 950 BGB generell abdingbar sein. (+ -) [h.M.] § 950 BGB ist grds. zwingend, aber die Herstellereigenschaft ist vertraglich regelbar.
  • Auch bei Geltung des § 950 BGB soll nicht der verarbeitende Arbeitnehmer, sondern der Unternehmer als Hersteller Eigentum erwerben. Damit hängt die Herstellereigenschaft nicht nur von objektiven Aspekten ab, sondern kann auch vertraglich modifiziert werden.
, Argument: § 950 BGB bestimmt abschließend die Herstellereigenschaft. Möglich ist nur die Vereinbarung einer antizipierten Rückübereignung gem. § 930 BGB.
Argument
  • § 950 BGB bestimmt abschließend die Herstellereigenschaft. Möglich ist nur die Vereinbarung einer antizipierten Rückübereignung gem. § 930 BGB.
2.Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
Erläuterung

Jede auf eine werterhöhende Veränderung gerichtete menschliche Arbeitsleistung. Verarbeitung ist jede auf werterhöhende Veränderung gerichtete Arbeitsleistung. Die Verarbeitung ist Realakt, nicht Rechtsgeschäft.

3.Entstehung einer neuen beweglichen Sache
Erläuterung

Beurteilung nach der Verkehrsanschauung. Ob eine neue Sache entsteht, ist nach der Verkehrsanschauung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Eine bloße Wertsteigerung genügt nicht. Entscheidend ist, dass die Verarbeitung das Wesen des Stoffes (seine Individualität) verändert. Dies ist i.d.R. zu bejahen, wenn eine höhere Verarbeitungsstufe erzielt wird (Indiz: neuer Name, neue Funktion, neue wirtschaftliche Bedeutung). Es ist i.d.R. zu verneinen bei bloßer Reparatur, auch wenn damit eine erhebliche Wertsteigerung oder Wertwiederherstellung verbunden ist. Neue Sachen z.B. bei der Verarbeitung von Ton zu Ziegeln, Von Gerste zu Malz, von Motorblock zum Komplettmotor. Hingegen keine neue Sache bei bloßen Pflege-, Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen, z.B. Kälbermast: vom Kalb zur Kuh, oder bei jederzeit reversiblen und übertragbaren Maßnahmen, so z.B. Beispielen von Ton- und Videobändern oder Disketten.

4.Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Wert der Ausgangsstoffe
a.Verarbeitungswert ist die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache einerseits und dem Verkehrswert aller Ausgangsstoffe andererseits (= die industrielle Wertschöpfung des Unternehmers). Beispiel: K verarbeitet Messingblech im Wert von 20 Euro und Kupferblech im Wert von 10 Euro zu Kochtöpfen. Diese verkauft er für 65 Euro das Stück weiter. Der Verarbeitungswert ist hier XX Euro.
b.Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht auf den Kostenaufwand der Verarbeitung an. Die Erheblichkeitsgrenze ist erreicht, wenn der Wert der Ausgangsstoffe 60% oder mehr des Wertes der neuen Sache beträgt. Im Beispiel ist der Wer der Ausgangsstoffe 30 Euro, der Wert der Verarbeitung hingegen XX Euro
c.Die Wertklausel will verhindern, dass der Unternehmer durch eine völlig unbedeutende Verarbeitungsleistung die gravierenden Rechtsfolgen des § 950 BGB herbeiführen kann. Beispiel: K versieht das von ihm erworbene Kfz mit neuen Radkappen. Wert der Ausgangsstoffe: 25.000 Euro (Kfz) und 40 Euro (Radkappen); Verkaufswert: 25.500 Euro; Verarbeitungswert: 500 Euro
5.Rechtsfolge
Erläuterung

Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache gem. § 950 Abs. 1 BGB. Dingliche Rechte an den Ausgangsstoffen erlöschen gem. § 950 Abs. 2 BGB selbst dann, wenn der Hersteller eigene Sachen verwendet.

PHerstellerklausel
a.Hersteller ist nicht notwendig derjenige, welcher die verarbeitende Tätigkeit tatsächlich ausführt; vielmehr ist auch eine fremdwirkende Verabreitung möglich. Hauptfälle
aa.Bei Verarbeitung in Betrieben und Unternehmen ist Hersteller der Unternehmer, nicht der weisungsgebundene Arbeitnehmer.
bb.Beim Werkvertrag ist Hersteller der Besteller, weil die Verarbeitung in seinem Auftrag und mit von ihm gelieferten Stoffen erfolgt.
cc.Bei Verarbeitung von Stoffen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel („Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller“) geliert worden sind, ist umstritten, ob Hersteller der Lieferant oder der Verarbeiter ist.
b.Freie Vereinbarung der Herstellereigenschaft zwischen den Parteien ist nicht möglich. Denn damit würde die Anwendung des § 950 BGB unzulässig zur Disposition gestellt. Argument: Normzweck des § 950 BGB ist nicht nur der Ausgleich der Interessen zwischen den Beteiligten, sondern auch das Interesse des Rechtsverkehrs an klaren Zuordnungsverhältnissen.
Argument
  • Normzweck des § 950 BGB ist nicht nur der Ausgleich der Interessen zwischen den Beteiligten, sondern auch das Interesse des Rechtsverkehrs an klaren Zuordnungsverhältnissen.
c.Richtig ist daher, den Begriff des Herstellers objektiv zu bestimmen. Fraglich ist aber, welche Kriterien gegeben sein müssen, um die Verarbeitung dem Lieferanten zurechnen zu können.
aa.Nach h.L. ist der Begriff des Herstellers streng objektiv zu bestimmen, d.h. Hersteller ist derjenige, in dessen Interesse die Herstellung erfolgt und der das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung trägt. Argument: Normzweck des § 950 BGB ist nicht nur der Interessenausgleich, sondern auch die Schaffung klarer Verhältnisse im Interesse des Rechtsverkehrs. Die h.L. benachteiligt mit ihrem rein objektiven Kriterium den Lieferanten erheblich, weil dieser sein Eigentum ungesichert verliert. Dieses unangemessene Ergebnis soll dadurch zu vermeiden sein, dass die Vereinbarung einer Verarbeitungsklausel als eine auflösend bedingte Sicherungsübereignung mit antizipiertem Besitzkonstitut auszulegen oder umzudeuten sein soll. Diese Lösung ist jedoch abzulehnen, Argumente:h.L.
(1)Sie versagt, weil bei der Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts der Verarbeiter für eine juristische Sekunde Durchgangseigentum erwirbt mit der Folge, dass sich Drittrechte daran festhaften können (Vermieterpfandrecht!) und dass die Sache in die Insolvenzmasse fällt, wenn der Verarbeiter während der Herstellung insolvent wird.
(2)Sie versagt ebenfalls, wenn sich der Verarbeiter nicht vertragstreu verhält, uB indem er seinen Übereignungswillen nicht mehr erkennbar aufbringt mit der Folge, dass die Sicherungsübereignung mangels Publizität scheitert und der Lieferant schutzlos steht.
bb.Nach h.M. können die Parteien zwar die Herstellereigenschaft nicht frei vereinbaren, aber ihre Vertragsbeziehungen so gestalten, dass der Lieferant nach objektiven Gesichtspunkten zum Hersteller wird. Beispiel: Danach werden zum Hersteller der Lieferant der Ausgangsstoffe, nicht aber eine Bank, die mit dem Herstellungsvorgang weder im natürlichen noch im wirtschaftlichen Sinne etwas zu tun hat.h.M.
PWie ist das Eigentum zu verteilen, wenn mehrere Verarbeitungsklauseln zusammentreffen und mehrere Lieferanten objektiv Hersteller sind?
Erläuterung

Sind die Klauseln miteinander vereinbar, weil jeder Lieferant nur einen Miteigentumsanteil entsprechend dem Wert der gelieferten Ausgangsstoffe beansprucht, so werden die Lieferanten analog § 947 BGB Miteigentümer zusammen mit dem Verarbeiter, dem eine Quote in Höhe des Verarbeitungswerts zusteht. Sind die Klauseln dagegen miteinander unvereinbar, z.B. weil ein Lieferant das Eigentum am Endprodukt für sich allein beansprucht, so ist die entsprechende Klausel nichtig wegen Übersicherung nach §§ 138, „AGB“ BGB. Aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist gegebenenfalls Harmonisierung möglich, § 157 BGB.

Verweisung des § 951 BGB auf die §§ 812 ff. BGB

I.Bei einem Rechtsverlust gem. §§ 946-950 BGB, d.h. Eigentumsverlust oder Erlöschen sonstiger an der Sache bestehender Rechte, § 949 BGB:
1.§ 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB: Ausgleich in Geld; bei Miteigentum gelten die §§ 749 ff. BGB.
2.§ 951 Abs. 2 Satz 1 BGB: weitergehende Rechte: Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB; ggf. §§ 987 ff. BGB); Verwendungsersatz, z.B. § 536a BGB, §§ 994 ff. BGB str.; Wegnahmerecht qua Sondervorschriften, z.B. 997 BGB oder gem. § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB.
II.Keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1.Voraussetzungen der Verweisungsnorm: Rechtsverlust durch gesetzlichen Erwerbstatbestand der §§ 946 ff. BGB
Definition
Voraussetzungen der Verweisungsnorm

Rechtsverlust durch gesetzlichen Erwerbstatbestand der §§ 946 ff. BGB

2.Wohin wird verwiesen?
a.Denkbar ist, mit der h.L. anzunehmen, dass § 951 BGB nur auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Form der Eingriffskondiktion verweist, nicht aber auf den § 812 BGB in Form der Leistungskondiktion, mit der Folge, dass die Leistungsfälle unmittelbar über § 812 BGB zu lösen wären. Argumente:h.L.
aa.Wortlaut des § 951 BGB „erleidet“ deutet auf einen unfreiwilligen Rechtsverlust hin.
bb.§ 951 BGB nennt als Anspruchsgläubiger nur den bisherigen Rechtsinhaber, während der Leistende bei der Leistungskondiktion auch eine andere Person sein kann.
b.Richtig ist mit der Rspr. davon auszugehen, dass § 951 BGB sowohl auf Leistungskondiktion als auch auf Eingriffskondiktion verweist. Argumente:
aa.Auch für die Fälle, in denen der Rechtsverlust auf einer Leistung beruht, ist die Klarstellung des § 951 BGB nötig.
bb.Auch beim Erwerb durch Leistung muss § 951 BGB den Rechtsverlierer auf Geldersatz beschränken, weil sonst eine sinnlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte droht.
c.Die Streitfrage kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, weil nach beiden Auffassungen bei der Leistungskondiktion die Voraussetzungen des § 951 BGB zu prüfen sind; nach der h.L. analog, nach der Rspr. direkt.h.L.
3.Wie ist der Charakter der Verweisung? Nach richtiger und ganz h.M. ist § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. BGB. Argumente:h.M.
a.Gefahr der Anspruchsverdopplung: Würde man § 951 BGB als Rechtsfolgenverweis qualifizieren, so bestünde beim Einbau aufgrund wirksamen Vertrags neben dem Vergütungsanspruch stets ein zweiter Kondiktionsanspruch wegen des Rechtsverlusts, was aber nicht Sinn des § 951 BGB sein kann.
Definition
Gefahr der Anspruchsverdopplung

Würde man § 951 BGB als Rechtsfolgenverweis qualifizieren, so bestünde beim Einbau aufgrund wirksamen Vertrags neben dem Vergütungsanspruch stets ein zweiter Kondiktionsanspruch wegen des Rechtsverlusts, was aber nicht Sinn des § 951 BGB sein kann.

b.§ 951 BGB ist neben § 812 BGB auch nicht überflüssig, sondern hat eigenständige Bedeutung. Er stellt zum einen klar, dass die §§ 946 ff. BGB keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellen, und zum zweiten ordnet er an, dass für den Vindikationsverlust nur Geldersatz zu leisten ist.
PSelbstständiges Wegnahmerecht nach § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB
[Rspr.], statt dessen wird § 997 BGB auf die Fälle erweitert, in denen der Besitzer selbst die Verbindung vorgenommen hat. Argument: Würde § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB ein selbständiges Wegnahmerecht begründen, käme dies einem Wiederherstellungsanspruch gleich, der nach § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
Argument
2.Nach Auffassung der Literatur begründet § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB ein selbständiges Wegnahmerecht auch für den, der im Zeitpunkt der Verbindung nicht Besitzer der Hauptsache war. Dies gilt aber nur, wenn auch ein Anspruch gem. § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.
Überbau
Erläuterung

Gebäudeteil, der auf ein fremdes Grundstück gebaut wird, § 912 BGB. § 912 BGB unterscheidet zwischen berechtigtem oder zu duldendem und unberechtigtem Überbau und gewährt dem Grundeigentümer eine Geldrente; trifft jedoch keine Regelung über die Frage, wer Eigentümer des Gebäudes ist. Eigentümerstellung ist in § 912 BGB nicht geregelt und bestimmt sich daher nach § 946 BGB. Dabei treffen zwei widersprechende Zuordnungsgrundsätze aufeinander: Nach § 941 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer des darauf befindlichen Gebäudes (sog. Prinzip der Bodenakzession). Danach müsste beim Überbau eine Vertikalteilung des Gebäudes erfolgen. Andererseits ist das Gebäude eine Einheit i.S.v. § 93 BGB, so dass es nicht Gegenstand getrennter Rechte sein kann. Daher:

1.Überbau berechtigt oder nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden
Erläuterung

Überbau wird analog § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Argument: Berechtigter Überbau ist zu behandeln wie Nießbrauch am Grundstück.

Argument
  • Berechtigter Überbau ist zu behandeln wie Nießbrauch am Grundstück.
2.Überbau unberechtigt und keine Duldungspflicht
Erläuterung

Es gilt der Vorrang der Bodenakzession, d.h. die Gebäudeteile werden jeweils wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem sie sich befinden mit der Folge einer Vertikalteilung des Grundeigentums. Argument: Zusammenfassung von wirtschaftlich einheitlichen Sachen zu einer eigentumsmäßigen Einheit findet dort ihre Grenze, wo fremdes Eigentum verletzt wird.

Argument
  • Zusammenfassung von wirtschaftlich einheitlichen Sachen zu einer eigentumsmäßigen Einheit findet dort ihre Grenze, wo fremdes Eigentum verletzt wird.
Aneignung herrenloser Sachen, § 958 BGB
1.Nehmen der Sache in Eigenbesitz
2.Kein Ausschluss, § 958 Abs. 2 BGB
Erläuterung

Gesetzliches Verbot oder Verletzung von Aneignungsrechten, z.B. Jagdrechte. Aneignung ist Realakt, Geschäftsfähigkeit daher nicht erforderlich (anders: Dereliktion!).

Eigentumserwerb beim Fund, § 973 BGB
Erläuterung

Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes. Kein Eigentumserwerb, falls der Empfangsberechtigte dem Finder bekannt bzw. dieser seine Rechte bei der zuständigen Behörde (Landesrecht!) angezeigt hat. Nach § 977 BGB kommen Bereicherungsansprüche gegen den Erwerber in Betracht. Gefunden werden kann nur eine im Eigentum eines anderen stehende, aber verlorene (= besitzlose) Sache. Angeeignet werden kann nur eine herrenlose (= eine nicht im Eigentum eines anderen stehende Sache).

Definition
Ansonsten gilt die Regel

Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier. Beispiele: Abtretungsurkunden, Legitimationspapiere, § 807 BGB, Inhaberpapiere, §§ 793 ff. BGB, Orderpapiere (Scheck).

Erläuterung

Recht am Papier folgt Recht aus dem Papier. Anzuwenden auf Schuldschein, z.B. §§ 766, 780 / 781; auf Papiere i.S.v. § 808 BGB, z.B. Sparbuch, Versicherungsschein; analog für Fahrzeugbrief. Eigentum wird durch Abtretung der Forderung übertragen. Aus dem Forderungserwerb erfolgt der Eigentumswerb des Papiers.

Ansonsten gilt die Regel: Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier. Beispiele: Abtretungsurkunden, Legitimationspapiere, § 807 BGB, Inhaberpapiere, §§ 793 ff. BGB, Orderpapiere (Scheck).

Herausgabe des Schuldscheines bei Erlöschen einer Verpflichtung durch Erfüllung
1.Schuldrechtlich gem. § 371 BGB
2.Mit Erfüllung geht nicht das Eigentum am Schuldschein über, so dass dinglicher Anspruch nicht besteht, z.B. § 985 BGB.
1.Grundsatz: Eigentumserwerb des Grundstückeigentümers, § 953 BGB
Definition
Grundsatz

Eigentumserwerb des Grundstückeigentümers, § 953 BGB

2.Ausnahme: Dinglich Berechtigter, z.B. Nießbrauch, § 954 BGB; Nutzungsberechtigter i.S.v. § 954 BGB ist nur der dinglich Berechtigte, z.B. Erbbaurecht, § 1013 BGB, Nießbrauch, §§ 1030, 1039 BGB oder Nutzpfandrechte, § 1213 BGB. Pächter hingegen ist obligatorisch Berechtigter. Er kann Eigentum gem. § 956 BGB erwerben.
Definition
Ausnahme

Dinglich Berechtigter, z.B. Nießbrauch, § 954 BGB; Nutzungsberechtigter i.S.v. § 954 BGB ist nur der dinglich Berechtigte, z.B. Erbbaurecht, § 1013 BGB, Nießbrauch, §§ 1030, 1039 BGB oder Nutzpfandrechte, § 1213 BGB. Pächter hingegen ist obligatorisch Berechtigter. Er kann Eigentum gem. § 956 BGB erwerben.

3.Ausnahme: Fall des § 955 BGB (praktisch selten), § 955 BGB
Definition
Ausnahme

Fall des § 955 BGB (praktisch selten), § 955 BGB

4.Ausnahme: Aneignungsgestattung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten, § 956 Abs. 1 BGB
Definition
Ausnahme

Aneignungsgestattung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten, § 956 Abs. 1 BGB

5.Ausnahme: Abgeleitete Aneignungsgestattung, § 956 Abs. 2 BGB
Definition
Ausnahme

Abgeleitete Aneignungsgestattung, § 956 Abs. 2 BGB

Eigentumserwerb nach § 956 BGB
Erläuterung

Konkreter Fall der Übereignung zukünftiger Sachen.

1.Aneignungsgestattung, § 956 BGB
Erläuterung

Durch Eigentümer, § 956 Abs. 1 BGB, oder durch Aneignungsberechtigten, § 956 Abs. 2 BGB. Entspricht dem Angebot. Annahme findet spätestens konkludent bei Besitzergreifung statt.

2.Vollzug durch Trennung oder Besitzergreifung
3.Kein Widerruf der Gestattung gem. § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB
Definition
Rechtsnachfolge hat grds. Widerrufsmöglichkeit, Grund

Aneignungsgestattung wirkt als obligatorisches Recht nur inter partes. Ausnahme: Bindung des Rechtsnachfolgers bei Genehmigung der Gestattung oder bei Verpflichtung zur Weitergestattung, §§ 566, 581 Abs. 2 BGB, insbesondere für Erben.

Erläuterung

Rechtsnachfolge hat grds. Widerrufsmöglichkeit, Grund: Aneignungsgestattung wirkt als obligatorisches Recht nur inter partes. Ausnahme: Bindung des Rechtsnachfolgers bei Genehmigung der Gestattung oder bei Verpflichtung zur Weitergestattung, §§ 566, 581 Abs. 2 BGB, insbesondere für Erben.

4.Berechtigung der Gestattung
a.Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
Erläuterung

Im Fall der Insolvenz zwischen Gestattung und Vollzug ist die dingliche Einigung gem. §§ 81 Abs. 1, 91 InsO unwirksam, da Verfügungsmacht bis zum Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäftes vorliegen muss. Der Eintritt der Verfügungsbeschränkung lässt die Wirksamkeit der Verfügung analog § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann unberührt, wenn bereits ein Anwartschaftsrecht besteht. Dies ist nur im Fall des § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben, da andernfalls ein jederzeitiges Widerrufsrecht und damit keine gesicherte Rechtsposition besteht.

b.Ermächtigter i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB
c.Aneignungsberechtigter, § 956 Abs. 2 BGB
d.gutgläubiger Erwerb, § 957 BGB.
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