§ 227 BGB
- § 227 BGB
- §§ 227 bis 229; 561; 859 BGB
- §§ 227, 229 BGB
- §§ 227, 229; 904 BGB
Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
7 Fundstellenin 6 Schemata
- BesitzSchema
§ 861 BGB (Herausgabe) › Durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB
- BGB ATSchema
Täuschung und Drohung › § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (Arglistige Täuschung)
- DefinitionenSchema
- DefinitionenSchema
Funktionen › Schutz · Selbsthilferechte
- EigentumsschutzSchema
Rechtswidrigkeit, § 1004 Abs. 2 BGB, insbesondere keine Duldungspflicht gem. § 906 BGB bei unwägbaren…
- RechtfertigungSchema