§ 144 BGB
- § 144 BGB
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
2 Fundstellenin 1 Schema
- BGB ATSchema
Anfechtung eines Rechtsgeschäfts › Anwendbarkeit · Anfechtung eines Rechtsgeschäfts › Zulässigkeit