985, 986 und EBV
Zivilrecht · Sachenrecht · 257 Prüfungspunkte
Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.
Definition
- Argument
Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.
Erläuterung
Argument: Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.
Argument
- Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.
Erläuterung
Anspruchsteller muss innerprozessual grds. sein Eigentum beweisen, aber es genügt, wenn der Kläger statt seines Eigentumserwerbs Tatsachen vorträgt, die eine Eigentumsvermutung (bei Immobilien § 891 BGB, bei Mobilien § 1006 BGB) begründen. Vermutungsinhalt: Vermutet wird nicht das Eigentum, sondern das Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb: Die in Abs. 1-Abs. 3 genannten Besitzer haben bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erworben und dies während der Besitzzeit nicht verloren.
Erläuterung
Entgegen Wortlaut „kann verweigern“ keine bloße Einrede, sondern eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Argument: Regelungszusammenhang mit § 1004 BGB, der die Ansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigung regelt, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung sind. Diese Ansprüche sind automatisch (Einwendung) ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht, vgl. Wortlaut § 1004 Abs. 2 BGB: „ist ausgeschlossen“.
Argument
- WortlautRegelungszusammenhang mit § 1004 BGB, der die Ansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigung regelt, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung sind. Diese Ansprüche sind automatisch (Einwendung) ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht, vgl. Wortlaut § 1004 Abs. 2 BGB: „ist ausgeschlossen“.
Argument
- Eigentümer kann Sache stets heraus verlangen, vgl. §§ 604; 695 BGB.
Beispiel
§§ 433 Abs. 1 Satz 1; 535 BGB. Nicht Leihe und Verwahrung, Argument: Eigentümer kann Sache stets heraus verlangen, vgl. §§ 604; 695 BGB.
Argument
- Gesetz gesteht den Inhabern von beschränkt dinglichen Rechten auch sonst die Befugnisse des Eigentümers entsprechend zu, vgl. nur § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1227 BGB für das Pfandrecht („wesensgleiches Minus“). Gefahr für die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts, wenn man dem Erwerber eines Anwartschaftsrechts nicht zugleich ein dingliches Recht zum Besitz zugestehen würde.
Beispiel
§ 1065 BGB (Nießbrauch), § 1227 BGB (Pfandrecht), § 647 BGB (Werkunternehmerpfandrecht)
Beispiel
berechtige GoA, Recht der elterlichen Lebensgemeinschaft, elterliche Sorge.
Erläuterung
Entgegen dem Wortlaut ist nicht erforderlich, dass zwischen der Zwischenperson und dem Dritten ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis besteht. Es genügt eine Rechtfertigung der Besitzlage nach materiellem Recht.
Definition
- Zweck
Erweiterung des obligatorischen Besitzrechts und schützt den Besitzer bei Veräußerung einer beweglichen Sache nach §§ 929, 931 BGB. § 986 Abs. 2 BGB perpetuiert die relative schuldrechtliche Besitzlage auf dinglicher Ebene. Merksatz: „§ 986 Abs. 2 BGB ist der 404er des Vindikationsrechts“. Zwar erfasst § 986 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach alle schuldrechtlichen Einwendungen, die dem Besitzer gegenüber dem abgetretenen Anspruch zustehen und erfasst daher auch Zurückbehaltungsrechte, die gegenüber dem abgetretenen Anspruch bestanden. Aber wegen der systematischen Stellung des § 986 Abs. 2 BGB hint
Erläuterung
Zweck: Erweiterung des obligatorischen Besitzrechts und schützt den Besitzer bei Veräußerung einer beweglichen Sache nach §§ 929, 931 BGB. § 986 Abs. 2 BGB perpetuiert die relative schuldrechtliche Besitzlage auf dinglicher Ebene. Merksatz: „§ 986 Abs. 2 BGB ist der 404er des Vindikationsrechts“. Zwar erfasst § 986 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach alle schuldrechtlichen Einwendungen, die dem Besitzer gegenüber dem abgetretenen Anspruch zustehen und erfasst daher auch Zurückbehaltungsrechte, die gegenüber dem abgetretenen Anspruch bestanden. Aber wegen der systematischen Stellung des § 986 Abs. 2 BGB hinter § 986 Abs. 1 BGB ist richtigerweise davon auszugehen, dass auch § 986 Abs. 2 BGB nur Besitzrechte meint. Anders als § 986 Abs. 1 BGB meint § 986 Abs. 2 BGB nur relative Besitzrechte, da die dinglichen (absoluten) Besitzrechte schon nach § 986 Abs. 1 BGB gegen den neuen Eigentümer wirken. Für die Eigentumsübertragung nach §§ 929, 930, 871 BGB gilt § 896 Abs. 2 BGB analog. Argument: Es kann für den Besitzer keinen Unterschied machen, ob nach §§ 929, 931 BGB unter Abtretung eines Herausgabeanspruches oder nach §§ 929, 930, 871 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts übereignet wird.
Argument
- Es kann für den Besitzer keinen Unterschied machen, ob nach §§ 929, 931 BGB unter Abtretung eines Herausgabeanspruches oder nach §§ 929, 930, 871 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts übereignet wird.
Definition
- Stellungnahme
Streit muss oft entschieden werden, da nach beiden Ansichten das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend gemacht werden muss und nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt. Streit ist lediglich in einer Konstellation relevant: Folgt man dem BGH, so kann man das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem früheren Eigentümer nach § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen. Nimmt man hingegen mit der h.L. an, das Zurückbehaltungsrecht gewähre kein Recht zum Besitz, sondern sei als selbständiges Gegenrecht zu prüfen, so erfasst auch § 986 Abs. 2 BGB nicht das Zurückbehaltungsrech
Erläuterung
Stellungnahme: Streit muss oft entschieden werden, da nach beiden Ansichten das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend gemacht werden muss und nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt. Streit ist lediglich in einer Konstellation relevant: Folgt man dem BGH, so kann man das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem früheren Eigentümer nach § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen. Nimmt man hingegen mit der h.L. an, das Zurückbehaltungsrecht gewähre kein Recht zum Besitz, sondern sei als selbständiges Gegenrecht zu prüfen, so erfasst auch § 986 Abs. 2 BGB nicht das Zurückbehaltungsrecht.
Erläuterung
Eigentümer kann vom Besitzer den Besitz heraus verlangen, den dieser inne hat, d.h. vom unmittelbaren Besitzer den unmittelbaren Besitz und vom Mitbesitzer den Mitbesitz. Vom mittelbaren Besitzer den mittelbaren Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer verlangen. Vollstreckung richtet sich in diesem Fall nach § 894 ZPO (Rechtskraft des Urteils fingiert Willenserklärung).
Argument
- WertungswiderspruchWortlaut. Ausnahme: Wegen Gefahr des Wertungswiderspruches zu §§ 989, 990 BGB nicht, wenn mangelndes Verschulden des mittelbaren Besitzers an Unmöglichkeit der Herausgabe feststeht.
Argument
- § 285 BGB ist ein maßgebender Rechtsgedanke des gesamten Vermögensrechts. Darüber hinaus kann ein Anspruch gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer fehlenden Genehmigung oder wegen § 818 Abs. 3 BGB wertlos sein.
Erläuterung
Grundsätzlich bestehen bei Zusendung unbestellter Ware keinerlei vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, § 241a Abs. 1 und 2; daher auch kein EBV. Ausnahmen:
Argument
- Wertungswiderspruchkein Wertungswiderspruch zu §§ 985 ff. BGB.
Argumente
- Umkehrschluss§ 990 Abs. 2 BGB; bei gutgläubigem Besitzer (-)
- Umkehrschluss aus § 990 Abs. 2 BGB.
Erläuterung
In diesen Fällen ist stets zu denken an einen Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe aus dem Schuldverhältnis. Beispiel: Im Feldbahn-Lokomotiven-Fall übersah der BGH, dass der Veräußerer der Sache diese in berechtigter GoA in Besitz genommen hatte und dass deshalb vorrangig ein Schadensersatzanspruch zu prüfen gewesen wäre.
Erläuterung
Im EBV verdrängt gem. § 993 Abs. 1 a.E. BGB; Ausnahme: Fremdbesitzerexzess.
Erläuterung
Regelung des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB führt zu einer Haftungslücke, wenn das Besitzrecht zunächst zwar bestand, aber später wegfällt und der Besitzer, wie i.d.R., keine positive Kenntnis von der nun fehlenden Besitzberechtigung hat. In diesem Falle stellt sich das Problem der Haftung des nicht mehr berechtigten Besitzers.
Die Rspr. ist der Ansicht (Feldbahn-Lokomotiven-Fall) in der Umwandlung von rechtmäßigem Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz sei ein selbständiger, die Vindikationslage auslösender Besitzerwerb i.S.d. § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Unter diese Prämisse genügt grobe Fahrlässigkeit, um die Haftung auszulösen. Argumente:
Erläuterung
Dagegen spricht:
Erläuterung
In welchem einzigen Fall ist der Lösungsweg des BGH gleichwohl richtig:
In dem Sonderfall, dass die Umwandlung des Fremdbesitzes in Eigenbesitz zugleich zum Entfallen des Besitzrechts führt, ist es gerechtfertigt, diese Umwandlung dem erstmaligen Besitzerwerb in § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzustellen. Denn in diesem Falle führt die Verletzung des Besitzmittlungsverhältnisses zugleich zu dessen entfallen:
Argument
- Nicht jede Verletzung eines Besitzmittlungsverhältnisses führt zum Wegfall der Besitzberechtigung, so dass der Weg zu den §§ 987 ff. BGB versperrt ist.
Erläuterung
Vier Stellen im Sachenrecht an denen die Frage nach der Zurechnung von Vertreterhandeln relevant wird:
Definition
- Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2, 935 BGB
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.
Definition
- Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb gem. §§ 989, 990 BGB
Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB analog, da der Besitzerwerb lediglich ein Realakt ist.
Erläuterung
Eine unmittelbare gesetzliche Regelung für die Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit von Hilfspersonen fehlt.
Erläuterung
Ausfüllen der Regelungslücke?
Erläuterung
Kritik:
Definitionen
- Die Wertung der §§ 932 ff. BGB muss übertragen werden
Die §§ 987 ff. BGB setzen den durch §§ 932 ff. BGB gewährten Verkehrsschutz fort, indem sie trotz Versagung des gutgläubigen Erwerbs, z.B. iFd § 935 BGB, den Besitzer privilegieren. Erfolgt die Kenntniszurechnung im Rahmen der § 932 ff. BGB unstreitig nach § 166 Abs. 1 BGB, so ist für die Frage der Gutgläubigkeit in § 989 BGB die gleiche Wertung wie bei § 932 Abs. 1 BGB angebracht.
- Folge
Zurechnung von Wissenselementen, keine Exkulpationsmöglichkeit, Voraussetzung aber: Repräsentantenfunktion der Hilfsperson (selbständige Stellung)
Erläuterung
Folge: Zurechnung von Wissenselementen, keine Exkulpationsmöglichkeit, Voraussetzung aber: Repräsentantenfunktion der Hilfsperson (selbständige Stellung)
Argument
- Aus Gründen des Minderjährigenschutzes kommt es nur auf die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters an.
Definition
- Nach a.A. wird gem. § 828 Abs. 3 BGB analog zugerechnet. Argument
Wegen der Nähe des EBV zum Deliktsrecht ist abzustellen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.
Argument
- Wegen der Nähe des EBV zum Deliktsrecht ist abzustellen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.
Erläuterung
Zurechnung des Verschuldens der Hilfsperson im EBV
Haftung des Besitzers, wenn der Besitzdiener im EBV die Sache beschädigt: In Betracht kommt eine Zurechnung des Verschuldens nach § 278 BGB, wenn der Besitzdiener Erfüllungsgehilfe ist.
§ 278 BGB gilt nur innerhalb von Sonderverbindungen, wo kommt im EBV die Sonderverbindung her? Durch den bösgläubigen Besitzerwerb wird aus § 990 Abs. 1 BGB ersichtlich eine schuldrechtliche Sonderverbindung begründet, die besondere Obhuts- und Werterhaltungspflichten des Besitzers gegenüber dem Eigentümer entstehen lässt.
Der Geschäftsherr muss die konkrete Sonderverbindung nicht kennen. Vielmehr genügt es, dass der Erfüllungsgehilfe im Rahmen seiner allgemeinen Tätigkeit für den Geschäftsherrn in der Lage war, auf die betreffenden Gläubigerinteressen des Eigentümers einzuwirken.
Erläuterung
Nach h.M. stellt § 992 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 823 ff. BGB dar. Argument: § 992 BGB erlaubt die Anwendung der sonst verdrängten Deliktsnormen und hat daher nicht nur bloße Klarstellungsfunktion. Haftungsverschärfung: Gem. § 848 BGB haftet der Besitzer auch für den zufälligen Untergang usw. der Sache.
Erläuterung
Zurechnung der Bösgläubigkeit im Rahmen der §§ 932 ff. BGB
Ist die Hilfsperson Vertreter, so ist gem. § 166 Abs. 1 BGB maßgeblich dessen Kenntnis, da es sich bei dem gutgläubigen Eigentumserwerb um die Zurechnung von Rechtsfolgen einer Willenserklärung handelt. Daneben kann ggf. die Kenntnis des Geschäftsherrn nach § 166 Abs. 2 BGB maßgeblich sein.
Abhandenkommen: unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes
2 Fälle:
Erläuterung
Unfreiwillig bedeutet ohne, nicht notwendigerweise gegen, den natürlichen Willen, im Fall des § 854 Abs. 2 BGB ausnahmsweise rechtsgeschäftlichen, Willen des unmittelbaren Besitzers.
Definitionen
- Ratio legis
Der redliche Unterbesitzer soll gegenüber dem Eigentümer nicht besser stehen als gegenüber dem Oberbesitzer.
- Grundgedanke
Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass die durch § 993 Abs. 1 a.E. bewirkte Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser sich in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts hält. Daher soll § 991 Abs. 2 BGB verhindern, dass der Fremdbesitzer, in Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts aus dem Besitzmittlungsverhältnis, die Sache schuldhaft beschädigt.
Erläuterung
Die unbefugte Weitergabe durch den Besitzdiener ist zwar begrifflich unfreiwillig, da es allein auf die Willensrichtung des Besitzherrn ankommt, denn nur dieser ist Besitzer, § 855 BGB. Aus Verkehrsschutzgründen muss der natürliche Besitzaufgabewillen des Besitzdieners analog § 164 ff. BGB für und gegen den Geschäftsherrn wirken, da auch die dingliche Einigung mit dem Besitzdiener nach §§ 164 ff. BGB (i.V.m. §§ 56, 50, 126 HGB) für und gegen den Geschäftsherrn wirkt.
§ 991 Abs. 2 BGB (Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis)
Funktion: § 991 Abs. 2 BGB erweitert die Schadensersatzpflicht des unmittelbaren Besitzers mit Rücksicht auf dessen ohnehin gegebene Verantwortlichkeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer.
Ratio legis: Der redliche Unterbesitzer soll gegenüber dem Eigentümer nicht besser stehen als gegenüber dem Oberbesitzer.
Grundgedanke: Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass die durch § 993 Abs. 1 a.E. bewirkte Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser sich in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts hält. Daher soll § 991 Abs. 2 BGB verhindern, dass der Fremdbesitzer, in Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts aus dem Besitzmittlungsverhältnis, die Sache schuldhaft beschädigt.
Beispiel
Unrechtmäßiger Besitzer B (gut- oder bösgläubig) vermietet das Haus des E an den redlichen M. Dieser zerstört fahrlässig eine Fensterscheibe. Wäre B Eigentümer, bestünden Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und §§ 823 ff. BGB zwischen B und M. Zwischen E und M bestehen mangels Vertrag keine Ansprüche aus § 280 BGB. §§ 989, 990 BGB scheitern an der Gutgläubigkeit des M; §§ 823 ff. BGB werden von den §§ 987 ff. BGB verdrängt. Lösung: § 991 Abs. 2 BGB, d.h. M haftet gegenüber E in dem Umfang, in dem er gegenüber B haften würde (gesetzlicher Fall der Drittschadensliquidation).
Erläuterung
Gutgläubigkeit notwendig, weil der Besitzer sonst dem Eigentümer gegenüber schon unmittelbar aus §§ 989, 990 BGB haftet, ohne dass es einen Rückgriffs auf § 991 Abs. 2 BGB bedürfte.
Definition
- Nach § 989 BGB ersatzfähiger Schaden
Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
Erläuterung
Wegen des Verweises in § 991 Abs. 2 BGB auf § 989 BGB („ der in „ 989 bezeichnete Schaden“) haftet der Besitzer nur für Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe. Daher erfasst § 991 Abs. 2 BGB nicht den Vorenthaltungsschaden.
Erläuterung
Verantwortlichkeit des Besitzmittlers gegenüber seinem Oberbesitzer
Ist das Besitzmittlungsverhältnis unwirksam, so liegt ein „normaler“ Fremdbesitzerexzess im zweigliedrigen Verhältnis zwischen Eigentümer und unmittelbaren Besitzer vor, für den entgegen § 993 Abs. 1 a.E. BGB nach §§ 823 ff. BGB gehaftet wird. ie Gleichstellung mit solchen Fremdbesitzern, die dem Eigentümer selbst auf unwirksamer Vertragsgrundlage den Besitz mitteln, ist gerechtfertigt, weil dem M keine Rechte aus dem unwirksamen Besitzmittlungsverhältnis gegenüber V „verloren“ gehen.
Da § 991 Abs. 2 BGB einen Fremdbesitzerexzess verlangt, ist zu ermitteln, ob im Verhältnis zwischen Besitzmittler und Oberbesitzer eine Überschreitung des Besitzrechts vorliegt. Dies bemisst sich nach dem Inhalt des Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem schädigenden unmittelbaren Besitzer und dessen Oberbesitzer. Dies bedeutet, dass Privilegien und Haftungsverschärfungen aus dem Besitzmittlungsverhältnis zugunsten und zu Lasten des Eigentümers gehen.
Gesetzliche Privilegien, z.B. § 690 BGB, und vertragliche Haftungsmilderungen aus dem Besitzmittlungsverhältnis gelten uneingeschränkt, ebenso die vom Oberbesitzer erteilte Erlaubnis zu Eingriffen in die Sache, ebenso wie vertragliche Verjährungsregelungen. Grund: „Was im Zweierverhältnis erlaubt ist, kann im Dreierverband nicht schaden.“ Argument: § 991 Abs. 2 BGB erweitert zwar die Haftung auch gegenüber dem Eigentümer, hat aber keine Auswirkungen auf den jeweiligen Haftungsmaßstab (vgl. auch den Wortlaut des § 991 Abs. 2 BGB).
Auch hinsichtlich der Haftungsverschärfungen ist zu ermitteln, ob der Besitzmittler im Verhältnis zum Oberbesitzer die Grenzen seines Besitzrechts überschritten hat. Beispiel: Vereinbarung bestimmter Unfallverhütungsvorschriften. Grund: „Überschreitet der Besitzer ein Verbot aus dem Zweierverhältnis, so muss sich der Besitzer auch im Dreierverhältnis daran festhalten lassen.“
Haftet der Besitzer auch im dreigliedrigen Verhältnis für Zufall, wenn ihn im zweigliedrigen Verhältnis eine gesetzliche oder vertragliche Zufallshaftung trifft?
Erläuterung
§ 991 BGB enthält danach nur das Merkmal Rechthängigkeit ausnehmende Rechtsgrundverweisung auf § 989 BGB einschließlich des dort angegebenen subjektiven Haftungsmaßstabes („Verschulden“).
Ist § 823 Abs. 1 BGB beim Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis neben § 991 Abs. 2 BGB anwendbar?
Argument
- Es besteht kein praktisches Bedürfnis die §§ 823 ff. BGB neben § 991 Abs. 2 BGB anzuwenden, da die EBV-Haftung hinsichtlich der Verjährung und des Einstehens für Hilfspersonen, § 278 BGB, günstiger ist.
Erläuterung
Was ist zu beachten, wenn § 823 BGB im dreigliedrigen Verhältnis neben § 991 Abs. 2 BGB angewendet werden soll?
§ 991 Abs. 2 BGB überträgt die Privilegierung des Fremdbesitzers aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit seinem Oberbesitzer auf die Verantwortlichkeit gegenüber dem Eigentümer, vgl. Wortlaut: „insoweit“. Um die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB nicht zu umgehen, muss diese Privilegierung auch gelten, wenn § 823 Abs. 1 BGB wegen Fremdbesitzerexzesses im dreigliedrigen Verhältnis angewendet wird. Beispiel: Kann der unmittelbare Besitzer sich gegenüber der Schadensersatzklage des Oberbesitzers nach § 606 BGB mit Verjährung verteidigen, so behält er dieses Privileg, wenn der Eigentümer nach § 991 Abs. 2 BGB gegen ihn vorgeht. Erhebt der Eigentümer nunmehr Klage aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Fremdbesitzerexzesses, so muss B sein Privileg auch diesem Anspruch entgegenhalten können.
§§ 992, 823 BGB
Argument
- SystematikSystematische Auslegung in Hinblick auf nachbenannte Straftat, wo stets Verschulden erforderlich ist.
Definition
- Grundsätzlich ist § 823 BGB im EBV nicht anwendbar. Argument
Wortlaut § 993 Abs. 1 a.E. BGB und Umkehrschluss aus § 992 BGB. Aber vom Vorrang des EBV sind Ausnahmen möglich und anerkannt.
Erläuterung
Argument
- UmkehrschlussWortlaut § 993 Abs. 1 a.E. BGB und Umkehrschluss aus § 992 BGB. Aber vom Vorrang des EBV sind Ausnahmen möglich und anerkannt. Ausnahmen:
Erläuterung
Unstreitig sind die §§ 823 ff. BGB auch im EBV anwendbar beim sog. Fremdbesitzerexzess, ohne Rücksicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Besitzers. Argument: Der unrechtmäßige Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet, darf nicht besser stehen als ein rechtmäßiger, der mangels EBV ungehindert von § 993 Abs. 1 a.E. BGB stets aus §§ 823 ff. BGB haftet. Beispiel: Mieter M fährt das gemietete Moped vorsätzlich gegen den Baum. Ist der Vertrag wirksam haftet M aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB. Gegenbeispiel für die Haftung des unrechtmäßigen Fremdbesitzers: Ist der Vertrag unwirksam, aber M gutgläubig, so greift § 280 Abs. 1 BGB nicht ein und §§ 989, 990 BGB ergeben wegen guten Glaubens keinen Anspruch. Einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB würde § 993 Abs. 1 a.E. BGB entgegenstehen.
Erläuterung
§ 826 BGB ist trotz § 993 Abs. 1 a.E. BGB anwendbar. Argument: Der vorsätzlich und sittenwidrig Schädigende hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient, sog. rechtsethischer Durchbruch.
Argument
- Der vorsätzlich und sittenwidrig Schädigende hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient, sog. rechtsethischer Durchbruch.
Erläuterung
Surrogatsherausgabe
Erläuterung
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch im EBV anwendbar. Das EBV ist aus § 993 Abs. 1 a.E. BGB ersichtlich nur für Schadensersatz und Nutzungsersatz speziell. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zielt jedoch auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Im übrigen wollen die §§ 987 ff. BGB nur den unberechtigten, aber gutgläubigen Besitzer gegenüber den allgemeinen Regeln privilegieren, nicht aber ihm den Sachwert endgültig zuzuwenden.
Argument
- Der anmaßende Eigengeschäftsführer hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient.
Erläuterung
Standardprobleme:
Erläuterung
Der Eigentümer kann sich den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB verschaffen, indem er die Verfügung des Besitzers genehmigt gem. § 185 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die Übereignung rückwirkend wirksam wird gem. § 184 Abs. 1 BGB. Textbaustein: Damit entfällt nicht etwa das Tatbestandsmerkmal „Nichtberechtigter“ im Rahmen des § 816 Abs. 1 1 BGB, denn die Genehmigung wirkt nur zurück hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verfügung, nicht aber auf ihre eigenen Voraussetzungen.
Die Genehmigung der Veräußerung lässt die Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer nicht entfallen. Durch die Genehmigung entfällt im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer nicht etwa die Rechtswidrigkeit der Veräußerung; vielmehr betrifft die Genehmigung nur das Außenverhältnis gegenüber den Abnehmern des Besitzers. Auch ein Verzicht auf Schadensersatz liegt in einer solchen Genehmigung regelmäßig nicht.
Nutzungsersatzansprüche
Definition
Erläuterung
Der gutgläubige Besitzer muss die Nutzungen gem. § 988 BGB, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat nach den §§ 812 ff. BGB herausgeben. Übermaßfrüchte müssen gem. § 993 BGB nach dem §§ 812 ff. BGB herausgegeben werden. Beispiel: Gutgläubig unrechtmäßiger Besitzer eines Waldes fällt alle Bäume und verarbeitet sie.
Nutzungen: Legaldefinition § 100 BGB: alle Früchte und Gebrauchsvorteile, die bei der Nutzung einer Sache erzielt werden. § 987 BGB umfasst nur Sachnutzungen, da Folge des Anspruchs gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Sache.
Früchte sind nach § 99 Abs. 1 BGB Erzeugnisse einer Sache, z.B. Apfel von einem Baum und nach § 99 Abs. 3 BGB Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Eine Nutzung setzt begrifflich voraus, dass die Muttersache erhalten bleibt. Verbrauch oder Verarbeitung stellen daher keine Nutzungen da.
§§ 987, 990 BGB
Zweck: § 991 Abs. 1 BGB privilegiert den unredlichen Fremdbesitzer, wenn sein Oberbesitzer redlich war. Auch der bösgläubige unmittelbare Besitzer haftet nur dann auf Nutzungen, wenn auch sein mittelbarer Besitzer bösgläubig war. Grund: Damit soll verhindert werden, dass entgegen der Wertung des § 990 Abs. 1 BGB der gutgläubige Oberbesitzer auf dem Regresswege gegenüber dem (bösgläubigen) unmittelbaren Besitzer haften muss.
Die Regelung des § 990 Abs. 1 BGB ist einerseits zu weit, andererseits zu eng.
Definition
- Andererseits ist § 991 Abs. 1 BGB zu eng
Denn wenn der Fremdbesitzer verklagt ist i.S.v. § 987 BGB und nicht bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, greift § 991 Abs. 1 BGB nicht, obwohl die Umgehungsgefahr hier genauso besteht.
Definition
- Nutzungen
Sachnutzungen (§§ 100, 99 Abs. 1 / Abs. 3 BGB)
Erläuterung
Ratio legis: § 988 BGB durchbricht die in §§ 987 ff. BGB vorausgesetzte und in § 993 Abs. 1 a.E. BGB explizit genannte Regel, dass der gutgläubige Besitzer die von ihm vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen weder herausgeben noch ersetzen muss. Damit bewirkt § 988 BGB ähnlich wie § 816 Abs. 1 2 BGB die Schwächung des unentgeltlichen Erwerbers.
Erläuterung
Bei fehlender Gutgläubigkeit oder fehlender Rechtshängigkeit greift schon die schärfere Haftung nach §§ 987, 990 BGB ein, d.h. Nutzungsersatz unabhängig von einer noch vorhandenen Bereicherung, insbesondere unabhängig davon, inwieweit der Besitzer Aufwendungen erspart hat, und Ersatz auch von schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen.
Erläuterung
Nach dem Wortlaut des § 988 BGB müsste es sich somit entweder um einen Eigenbesitzer oder einen Fremdbesitzer mit vermeintlich dinglichem Nutzungsrecht („an der Sache“) handeln. Nach allgA gilt § 988 BGB auch für den vermeintlich obligatorisch Nutzungsberechtigten, weil es sich bei der Formulierung „an der Sache“ um ein Redaktionsversehen handelt.
Erläuterung
Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Besitzer eine Gegenleistung nicht versprochen hat („unentgeltlich“ ist also zu lesen als „ nicht durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft“).
2 Fälle, in denen § 988 BGB direkt gilt:
Erläuterung
§ 988 BGB gilt nur bei Besitzerlangung von einem Dritten, nicht aber bei Besitzerlangung vom Eigentümer. § 988 BGB kommt bereits nach seinem Wortlaut beim abgeleiteten Erwerb vom Eigentümer nicht in Betracht, da ein solcher Erwerb (abgesehen vom Fall des unwirksamen unentgeltlichen Geschäfts) nicht zugleich unrechtmäßig und unentgeltlich sein kann: Denn bei wirksamer Einigung über die Unentgeltlichkeit ist der Besitz gerechtfertigt, und es besteht schon kein EBV.
Rechtsgrundlos = unentgeltlich?
Bei einem rechtsgrundlosen, aber entgeltlichen Erwerb ist § 988 BGB nach Wortlaut nicht einschlägig. Dies hat zur Folge, dass der rechtsgrundlose Besitzer an sich die Nutzungen behalten darf, denn aus § 993 Abs. 1 a.E. BGB ersichtlich haftet der rechtsgrundlose Besitzer im EBV auch nicht unmittelbar aus §§ 812 ff. BGB auf Nutzungen.
Haftet der gutgläubige, aber rechtsgrundlose Besitzer analog § 988 BGB auf Nutzungsersatz?
Argument
- Der rechtsgrundlose Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer. Der rechtsgrundlose Eigentümer muss die Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB herausgeben; beim rechtsgrundlosen Besitzer ist wegen der Sperrwirkung des EBV ein Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB nicht möglich. Der redliche Besitzer haftet grds. nicht auf Nutzungsersatz. Argumente:
Argument
- Im Drei-Personen-Verhältnis kann es bei der analogen Anwendung des § 988 BGB zu unbilligen Einwendungsabschnitten kommen. Daher besteht ausnahmsweise keine Sperrwirkung des EBV und die §§ 812 ff. BGB sind anwendbar unter der Berücksichtigung des Vorrangs der Leistungsbeziehungen. Argumente:
Erläuterung
Auf die Streitfrage kommt es jedenfalls im zweigliedrigen Verhältnis nicht an, denn die Rspr. gelangt über § 988 BGB analog in die §§ 812 ff. BGB; die h.L. wendet die §§ 812 ff. BGB direkt an.
Erläuterung
§ 812 BGB auf Nutzungen im EBV
§ 812 BGB auf Nutzungen ist nach der Rspr. nicht im EBV anwendbar; vielmehr hafte der rechtsgrundlose Besitzer im EBV nur nach §§ 988 BGB analog, 812 ff. BGB. Alle weiteren Nutzungsersatzansprüche seien von § 993 Abs. 1 a.E. BGB versperrt. Nach h.L. ist § 993 Abs. 1 a.E. BGB teleologisch zu reduzieren und jedenfalls die Leistungskondiktion auf Nutzungsersatz auch im EBV möglich. Der Streit zwischen Rspr. und h.L. ist im Ergebnis bedeutungslose, weil beide Auffassungen zur Bereicherungshaftung gelangen; die Rspr. über §§ 988 BGB analog, 812 ff. BGB, die h.L. nach §§ 812 ff., 818 Abs. 1 BGB direkt.
Ergeben sich nicht doch Unterschiede hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung? Nein. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschlagener gegenseitiger Verträge gilt nach h.M. grds. die Saldotheorie, d.h. der Besitzer kann bei bereicherungsrechtlicher Inanspruchnahme grds. die von ihm erbrachte Gegenleistung nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB abziehen.
Verwendungsersatzansprüche
Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, d.h. freiwillige Vermögensopfer, die zumindest auch einer Sache zugute kommen sollen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Nach dem von der Rspr. vertretenen sog. engen Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend zu verändern oder umzugestalten. Nach dem von der h.L. vertretenen sog. weiten Verwendungsbegriff werden dagegen auch „Umgestaltungsaufwendungen“ erfasst.
Wie kann der Besitzer Verwendungsersatzansprüche geltend machen, wenn
Argument
- Keine Belastung des possessorischen Prozesses mit petitorischen Einwendungen, § 863 BGB.
Erläuterung
Wie kann der Besitzer Verwendungsersatzansprüche geltend machen, wenn der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB verlangt und gleichzeitig einen Nutzungsersatzanspruch hat? Verlangt der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB, so könnte der Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 994 ff. BGB gem. § 1000 BGB in voller Höhe seiner Verwendungen geltend machen, ohne dass der Nutzungsersatzanspruch des Eigentümers berücksichtigt würde (Fall des doppelnichtigen Erwerbs). Aber auch dieses Ergebnis führt zu Wertungswidersprüchen: Denn ist nur das Kausalgeschäft nichtig, das Verfügungsgeschäft hingegen wirksam, so muss der Eigentümer nach § 812 BGB kondizieren mit der Folge, dass der Besitzer seinen Verwendungsersatzanspruch nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB getreu der Saldotheorie nur in Höhe der Differenz geltend machen kann. Daher stünde der rechtsgrundlose Besitzer besser als der rechtsgrundlose Eigentümer. Um diesen Wertungswiderspruch zu vermeiden, wendet die Rechtsprechung im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 BGB die Wertung des § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB analog an.
Verwendungersatzansprüche:
Erläuterung
Grundsätzlich verlangen die §§ 994 ff. BGB, dass der Besitzer z.Zt. der Verwendungsvornahme nichtberechtigt war, denn alle EBV-Folgeansprüche setzen begriffsnotwendig ein EBV voraus. Um aber den zunächst rechtmäßigen Fremdbesitzer nicht schlechter zu stellen als den von Anfang an unrechtmäßigen Fremdbesitzer, der die Ansprüche der §§ 994 ff. BGB problemlos geltend machen kann, muss es für die Ansprüche des Besitzers aus dem EBV genügen, dass die Vindikationslage zur Zeit des Herausgabeverlangens besteht.
Sind die §§ 994 ff. BGB auf den Fremdbesitzer im Dreiecksverhältnis anwendbar? („Kann der Besitzer auch dann Verwendungsersatz verlangen, wenn er seinen Besitz nicht vom Eigentümer ableitet?“)
Erläuterung
Verwendungsersatz nach § 994 BGB
Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern:
Definitionen
- Enger Verwendungsbegriff
Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, welche die Sache in ihrem Wesen unangetastet lassen und ihre Zweckbestimmung nicht grundlegend ändern. Argument: Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung)
- Weiter Verwendungsbegriff
Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache. Argument: Schutz des unrechtmäßigen Besitzers, der im Vertrauen auf den Bestand des Besitzes Aufwendungen gemacht hat. Fallen diese nicht unter die §§ 994 ff. BGB hat er keine Ersatzmöglichkeit (§§ 812 ff. BGB sind verdrängt).
- Sinn
Gem. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dem redlichen Besitzer im Rahmen des Ersatzes für notwendige Nutzungen die gewöhnlichen Erhaltungskosten, z.B. Inspektionskosten für Kfz, Fütterungskosten) nicht zu ersetzen, wenn ihm die Nutzungen nach §§ 987 ff. BGB verbleiben. Regelungszweck: Es soll ein pauschalisierter Ausgleich zwischen Verwendungen und Nutzungen stattfinden, ohne dass es darauf ankäme, ob Nutzungen gezogen wurden oder die Verwendungen höher waren als die Nutzungen. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auf den bösgläubigen / verklagten Besitzer analoge Anwendung.
Erläuterung
Enger Verwendungsbegriff: Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, welche die Sache in ihrem Wesen unangetastet lassen und ihre Zweckbestimmung nicht grundlegend ändern. Argument: Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung)
Weiter Verwendungsbegriff: Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache. Argument: Schutz des unrechtmäßigen Besitzers, der im Vertrauen auf den Bestand des Besitzes Aufwendungen gemacht hat. Fallen diese nicht unter die §§ 994 ff. BGB hat er keine Ersatzmöglichkeit (§§ 812 ff. BGB sind verdrängt).
Der gutgläubige Besitzer bekommt notwendige Verwendungen nach § 994 Abs. 1 BGB und nützliche Aufwendungen nach § 996 BGB ersetzt. Luxusaufwendungen werden dem gutgläubigen Besitzer zwar nicht ersetzt, es besteht aber ein Wegnahmerecht gem. § 997 BGB.
Der bösgläubige Besitzer bekommt lediglich die notwendigen Verwendungen ersetzt und auch nur dann unter den zusätzlichen Voraussetzungen der GoA, §§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB. Nützliche Aufwendungen werden ihm nicht ersetzt. Es besteht für Luxusaufwendungen ein Wegnahmerecht gem. § 997 BGB.
§ 994 Abs. 2 BGB ist eine Teilrechtsgrundverweisung auf die Vorschriften der GoA. Im Rahmen der §§ 667 ff BGB kommt es auf den Fremdgeschäftsführungswillen nicht an. Hintergrund der Unterscheidung von § 994 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist, dass der gutgläubige Besitzer stets denkt, er mache die Verwendungen für sich. Daher ist es gerechtfertigt, ihm die notwendigen Verwendungen über § 994 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Nach Rechtshängigkeit oder bei Bösgläubigkeit weiß der Besitzer hingegen, dass die Aufwendungen ggf., nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen werden. Auf den Fremdgeschäftsführungswillen kommt es insofern nicht an. Zu prüfen bleibt bei § 994 Abs. 2 BGB daher, ob die notwendigen Verwendungen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen (§ 683 Satz 1 BGB)
Sinn: Gem. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dem redlichen Besitzer im Rahmen des Ersatzes für notwendige Nutzungen die gewöhnlichen Erhaltungskosten, z.B. Inspektionskosten für Kfz, Fütterungskosten) nicht zu ersetzen, wenn ihm die Nutzungen nach §§ 987 ff. BGB verbleiben. Regelungszweck: Es soll ein pauschalisierter Ausgleich zwischen Verwendungen und Nutzungen stattfinden, ohne dass es darauf ankäme, ob Nutzungen gezogen wurden oder die Verwendungen höher waren als die Nutzungen. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auf den bösgläubigen / verklagten Besitzer analoge Anwendung.
Für ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 2 BGB ist ein Voraussetzung ein fälliger Gegenanspruch. Der Anspruch aus §§ 994 ff. BGB wird vor Herausgabe der Sache aber erst bei Genehmigung der Verwendung (§ 1001 Satz 1 BGB) fällig. § 1000 BGB schließt diese Lücke, da er ein Zurückbehaltungsrecht bereits vor Fälligkeit der Verwendungsansprüche gibt. Jedoch gibt § 1000 BGB kein Zurückbehaltungsrecht für frühere Verwendungen, nach deren Abschluss die Sache bereits an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war. Daher: Bis zur Rückgabe: § 1000 BGB, nach der Rückgabe: § 273 Abs. 2 BGB.
„Genehmigung“ i.S.d. § 1001 BGB bedeutet nicht lediglich eine „nachträgliche Zustimmung“ i.S.d. § 184 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Verwendungen durch den Eigentümer. Argumente:
Argument
- Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung) Weiter Verwendungsbegriff: Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache.
Erläuterung
Kann ein Werkunternehmer dem Eigentümer einen Verwendungsersatzanspruch gem. §§ 994 ff. BGB geltend machen, wenn er eine Sache repariert hat, die dem Besteller nicht gehört, und das zum Zeitpunkt der Reparatur noch bestehende (abgeleitete) Besitzrecht erst später entfällt?
Es bestehen hier zwei miteinander kombinierte Probleme:
Definitionen
- Lösung zu 1
Es genügt bereits der unrechtmäßige Besitz im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Lehre vom Nicht-Mehr-Berechtigten. Argument: Der zunächst rechtmäßige, später aber unrechtmäßige Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von vornherein unrechtmäßige.
- Lösung zu 2
Nach e.A. ist der Besteller der Verwender, da der Verwendungsvorgang auf seine Rechnung geschieht. Nach h.M. ist maßgeblich, wer tatsächlich die Verwendungen tätigt (sachbezogene Anschauung) und das ist hier der Unternehmer.
Erläuterung
Lösung zu 1: Es genügt bereits der unrechtmäßige Besitz im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Lehre vom Nicht-Mehr-Berechtigten. Argument: Der zunächst rechtmäßige, später aber unrechtmäßige Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von vornherein unrechtmäßige.
Lösung zu 2: Nach e.A. ist der Besteller der Verwender, da der Verwendungsvorgang auf seine Rechnung geschieht. Nach h.M. ist maßgeblich, wer tatsächlich die Verwendungen tätigt (sachbezogene Anschauung) und das ist hier der Unternehmer.
Der unrechtmäßige Besitzer kann nicht nach den §§ 994 ff. BGB Verwendungsersatz verlangen, wenn im nichtigen Überlassungsvertrag mit dem Eigentümer ein Verwendungsersatz ausgeschlossen war. Nach h.M. sind die eigentlich einschlägigen §§ 994 ff. BGB verdrängt, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer in einem nichtigen Vertrag vereinbart war, dass der Besitzer die Verwendungen trägt. Argument: Der unrechtmäßige Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtmäßige.
Sind die §§ 951, 812 BGB neben den §§ 994ff. BGB anwendbar? Beispiel: Der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer eines Grundstücks errichtet darauf ein Gebäude. Kann er vom Eigentümer gem. §§ 951, 812 ff. BGB Ausgleich verlangen? Wird dem engen Verwendungsbegriff des BGH gefolgt, ist der Hausbau keine Verwendung i.S.v. §§ 994 ff. BGB. Nach Ansicht der Literatur kann daher das EBV in diesen Fällen keine Sperrwirkung entfalten, so dass ein Ausgleich gem. §§ 951, 812 ff. BGB möglich ist. Nach Ansicht der Rspr. entfaltet das EBV auch hier Sperrwirkung, da das Wertungsmodell der §§ 994 ff. BGB nicht durch §§ 951, 812 ff. BGB umgangen werden darf. Zudem ist der Besitzer ausreichend durch § 997 (§ 242) BGB geschützt. Wird dem weiten Verwendungsbegriff gefolgt, stellt sich dieses Problem nicht. Nach der Rspr. besteht statt §§ 951, 812 ff. BGB ein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB.
§ 994 Abs. 1
Erläuterung
Erhält der Besitzer mit der ersten Verwendungsvornahme ein Recht zum Besitz? Folgt man der Auffassung des BGH, wonach Zurückbehaltungsrechte ein Recht zum Besitz gewähren, so würde der unrechtmäßige Besitzer an sich mit der ersten Verwendungsvornahme gem. § 1000 BGB zum berechtigten Besitzer mit der Folge, dass die §§ 994 ff. BGB dann mangels EBV nicht mehr einschlägig wären. Um aber den rechtmäßigen Besitzer nicht schlechter zu stellen als den unrechtmäßigen Besitzer müssten die §§ 994 ff. BGB analog angewendet werden.
Eigene Arbeitsleistung eine Verwendung? Diese Frage war lange umstritten, insbesondere wegen der Anerkennung im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB analog bei der GoA und im Rahmen des § 633 Abs. 3 BGB. Nunmehr ist anerkannt, dass im Rahmen der §§ 994 ff. BGB auch die tatsächlich erbrachte eigene geldwerte Arbeitsleistung – einschließlich der helfenden Angehörigen – als Verwendung ersatzfähig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen im Rahmen von Beruf oder Gewerbe erbracht wurden oder ob dem Besitzer durch die Arbeitsleistung ein anderweitiger Verdienst entgangen ist. ACHTUNG: Anders im Rahmen der GoA – Dort ist der Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB analog vergütungsfähig, weil die GoA als Bestandteil des Auftragsrechts wesensmäßig unentgeltlich ist.
Verwendung auch, wenn die Sache grundlegend verändert wurde? („Bau auf fremdes Grundstück“)
Definition
- Rechtsfolge des § 994 Abs. 1 BGB
Der Besitzer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen, allerdings eingeschränkt durch §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB.
Erläuterung
Nach §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB sind die Verwendungen auf die Sache in der Zeit, in der dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, nur insoweit ersatzfähig, als es sich dabei nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten und gewöhnliche Lasten handelt. Grund: Grund für diese Regelung ist der allgemeine Gedanke, dass die „normalen“ Verwendungen auf die Sache derjenige ziehen soll, der auch den „normalen“ Nutzen der Sache zieht. Daraus folgt, dass auf Rechtsfolgeseite des § 994 Abs. 1 BGB inzident danach zu fragen ist, ob der Eigentümer vom Besitzer Herausgabe der Nutzungen verlangen kann.
Verwendungsersatz nach § 996 BGB
Erläuterung
Dass § 996 Abs. 1 BGB nur bei gutgläubigem und unverklagtem Besitzer eingreift, ergibt sich daraus, dass eine dem § 994 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift bei § 996 BGB gerade fehlt. Daher hat der bösgläubige Besitzer keinen Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen. Wegen des Wortlauts „nur“ ergibt sich ein solcher Anspruch nach h.M. auch nicht nach §§ 677 ff. BGB oder §§ 812 ff. BGB.
Erläuterung
Nützliche Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die zwar nicht notwendig sind i.S.d. § 994 BGB, die aber den Wert der Sache noch zur Zeit der Herausgabe an den Eigentümer steigern.
Begriff des Wertes:
Definition
- Im Beispiel
Wäre E geschäftsfähig gewesen, so hätte M seine Luxusverwendungen nach § XXX BGB nicht ersetzt bekommen. Daher sind ihm die Renovierungskosten grds. im Rahmen der §§ 994 ff. BGB nicht zu ersetzen. Anders jedoch hier, weil der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache einen Verwendungsersatzanspruch auch aus § 812 BGB wegen der gesteigerten Nutzungsmöglichkeit des Vermieters hat.
Erläuterung
Konkurrenzprobleme
Welches Problem stellt sich, wenn das EBV an die Stelle eines vertraglichen Verwendungsersatzanspruchs tritt?
Problematisch ist, dass das EBV dem nichtberechtigten Besitzer Verwendungsersatzansprüche auch dann gibt, wenn er im Fall seiner Berechtigung, d.h. bei Wirksamkeit des Kausalverhältnisses, keine Verwendungsersatzansprüche gehabt hätte.
Daher gelten die §§ 994 ff. BGB für den unrechtmäßigen Fremdbesitzer nur mit den Einschränkungen, die sich aus seinem vermeintlichen Besitzrecht ergeben: D.h. der unrechtmäßige Fremdbesitzer darf nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen als bei Wirksamkeit seines vermeintlichen Besitzrechts.
Im Beispiel: Wäre E geschäftsfähig gewesen, so hätte M seine Luxusverwendungen nach § XXX BGB nicht ersetzt bekommen. Daher sind ihm die Renovierungskosten grds. im Rahmen der §§ 994 ff. BGB nicht zu ersetzen. Anders jedoch hier, weil der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache einen Verwendungsersatzanspruch auch aus § 812 BGB wegen der gesteigerten Nutzungsmöglichkeit des Vermieters hat.
Kann der Besitzer nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB seine Verwendungen abziehen, wenn der Eigentümer die Sache nach § 812 BGB kondiziert?
Beispiel
Geisteskranker Eigentümer vermietet Wohnung; Mieter nimmt Renovierung vor. Betreuer verlangt Wohnung heraus.
Erläuterung
Sind die §§ 951, 812 BGB neben den §§ 994 ff. BGB anwendbar mit der Folge, dass der frühere Eigentümer?
Erläuterung
In welchen drei Schritten prüft der BGH den Grindelallee-Hochhäuser-Fall?
Definitionen
- Die h.L. lehnt diese Ansicht ab. Argumente
Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ist eine Änderung der Besitzart, nicht eine neue Besitzbegründung. Für den Rückgriff auf das EBV besteht keine Notwendigkeit, da eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften besteht: §§ 667 ff, 812 ff., 823 ff. BGB
- Problem
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB besteht nicht, da M nicht bösgläubig war. Die §§ 823 ff. BGB werden grds. verdrängt.
- Folge
Der gutgläubig unberechtigte Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet, steht besser als der berechtigte Fremdbesitzer, der aus dem Vertrag haften würde.
Erläuterung
Was besagt die Lehre vom Aufschwungexzess im sog. „Feldlokomotivenfall“? Warum wird diese Lehre von der h.L. abgelehnt?
Nach dieser Lehre liegt im „Aufschwung“ vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer eine eigenständige Art der Besitzbegründung. Argumente: Eigen- und Fremdbesitz sind völlig unterschiedliche Besitzarten. Der Wechsel kommt einer neuen Besitzbegründung gleich. Außerdem soll die 30-jährige Verjährungsfrist des Anspruches aus § 985 BGB (§ 197 BGB) dem schützenswerten Eigentümer zugute kommen.
Die h.L. lehnt diese Ansicht ab. Argumente: Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ist eine Änderung der Besitzart, nicht eine neue Besitzbegründung. Für den Rückgriff auf das EBV besteht keine Notwendigkeit, da eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften besteht: §§ 667 ff, 812 ff., 823 ff. BGB
Was ist der „Fremdbesitzerexzess“? Wo ist die Problematik in der Klausur zu erörtern?
Problem: Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB besteht nicht, da M nicht bösgläubig war. Die §§ 823 ff. BGB werden grds. verdrängt.
Folge: Der gutgläubig unberechtigte Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet, steht besser als der berechtigte Fremdbesitzer, der aus dem Vertrag haften würde.
Lösung:
Beispiel
V vermietet sein Wochenendhaus an M. M, ein Liebhaber offener Feuer, veranstaltet einen Kaminabend, bei dem er infolge von Fahrlässigkeit Brandlöcher im Parkett verursacht. V verlangt von M Schadensersatz. Im Rahmen der Verhandlungen stellt sich heraus, dass der Mietvertrag unwirksam ist.
Argument
- Vergleichbarkeit der Situation und keine Exkulpationsmöglichkeit (§ 831 BGB).
Erläuterung
Wie ist das Verhältnis der Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB und § 823 Abs. 1 BGB?
Grundsätzlich sind die §§ 987 ff. BGB leges speciales gegenüber den §§ 823 ff. BGB. Argument: § 992 BGB e contrario, § 993 Abs. 1 a.E.. Ausnahmen:
Argumente
- Umkehrschluss§§ 823 ff. BGB erfassen auch den sog. Vorenthaltungsschaden, so dass der Eigentümer besser steht. Wie ist das Verhältnis der Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB und § 823 Abs. 1 BGB? Grundsätzlich sind die §§ 987 ff. BGB leges speciales gegenüber den §§ 823 ff. BGB.
- § 992 BGB e contrario, § 993 Abs. 1 a.E.. Ausnahmen:
Definitionen
- Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen sowie - § 987 Abs. 2 BGB – derjenigen, die der Besitzer hätte ziehen können, aber schuldhaft nicht gezogen hat (objektiver Maßstab).
- Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB
Zu leisten ist Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB. Dieser umfasst gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer hätte ziehen können (subjektiver Maßstab).
Erläuterung
Inwiefern ist die Haftung des deliktischen Besitzers auf Nutzungsersatz gem. §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB schärfer als die Haftung des bösgläubigen Besitzers dem. §§ 987, 990 BGB?
Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB: Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen sowie - § 987 Abs. 2 BGB – derjenigen, die der Besitzer hätte ziehen können, aber schuldhaft nicht gezogen hat (objektiver Maßstab).
Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB: Zu leisten ist Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB. Dieser umfasst gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer hätte ziehen können (subjektiver Maßstab).
Erläuterung
EBV ist grds. abschließende Sonderregelung, d.h. soweit ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegt, ist die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Schuldverhältnisse grds. gesperrt. Das gilt nur für Anspruchsziele, die im EBV geregelt sind, d.h. Schadensersatz, Nutzungsersatz, Verwendungsersatz.
Im Rahmen des Schadensersatz gibt es Ausnahmen: § 823 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des sog. Fremdbesitzerexzesses anwendbar. § 826 BGB ist immer anwendbar.