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985, 986 und EBV

Stand 2014/2015 · kein Registerabgleich vermerkt

Änderungen

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1.
Anwendbarkeit
a.
Neben § 771 ZPO (-)
b.
Neben § 47 InsO und §§ 1361a/b BGB bzw. §§ 13, 14, 17 ff. LPartG (-)
P
Neben vertraglichen Herausgabeansprüchen
–
Vertragliche Herausgabeansprüche verdrängen § 985 BGB, wenn diese in Abwicklung eines zum Besitze berechtigenden Schuldverhältnisses bestehen. Ein EBV liegt dann schon mangels Vindikationslage nicht vor. Argumente: Durch die freiwillige Weggabe der Sache schränkt der Eigentümer den Inhalt seines Eigentums freiwillig ein und ist daher auf den vertraglichen Rückgabeanspruch angewiesen. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber Dritten, die nicht selbst einen Vertrag mit dem Eigentümer haben, diesem gegenüber zunächst zum Besitz berechtigt waren, vgl. § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Vertragliche Rückabwicklungsregeln sind auch sachgerechter als die schematischen §§ 987 ff. BGB.
+
[h.M.], Argumente: Vorrang der Vertragsverhältnisse führt zu Unbilligkeiten in der Insolvenz des Vertragspartners. Vertraglicher Herausgabeanspruch wandelt sich gem. § 45 InsO in eine Geldforderung und ist nur mit der Quote zu befriedigen, der dingliche Anspruch gibt hingegen ein Aussonderungsrecht. Außerdem: Wäre § 985 BGB für alle Fälle der freiwilligen Weggabe ausgeschlossen, so verblieben nur noch die Fälle unfreiwilligen Besitzverlusts. Dort aber hilft bereits § 1007 BGB ohne Rücksicht auf das Eigentum, d.h. gleiche Wirkung bei geringerer Darlegungs- und Beweislast. Außerdem: Wortlaut des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB a.E. verlangt, dass der Besitzer zum Besitz berechtigt „ist“. Dies zeigt, dass § 986 BGB die Vindikation nur für die Dauer des Besitzrechts ausschließt, denn sonst müsste § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB lauten „war“.
2.
Anspruchsteller ist Eigentümer
a.
Vermutung: Unmittelbarer Besitzer hat Eigenbesitz begründet, Ausnahme: § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 1006 Abs. 1 BGB)
b.
Vermutung: Früherer Besitzer hatte Eigenbesitz begründet, Ausnahme: § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 1006 Abs. 2 BGB)
c.
Mittelbarer Besitzer hat Eigenbesitz begründet, Ausnahme: § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 1006 Abs. 3 BGB)
3.
Anspruchsgegner ist Besitzer
4.
Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
a.
eigenes Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 1BGB)
aa.
Vertragliches Recht zum Besitz
P
Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz
(1)
Gegenüber dem Eigentümer, der zugleich Vertragspartner ist (zweipoliges) Verhältnis, kommt es auf ein Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht nicht an, weil der EV-Verkäufer ohnehin bereits ein obligatorisches Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag hat. Überträgt der bisherige Eigentümer = Verkäufer die Sache auf einen Dritten, so wird der EV-Inhaber ebenfalls aus seinem obligatorischen Recht zum Besitz geschützt, weil er dieses gem. § 986 Abs. 2 BGB auch dem neuen Eigentümer entgegenhalten kann.
(2)
Problematisch ist nur der Fall, dass der EV-Käufer selbst die Sache weiter überträgt, denn sein Abnehmer ist wegen der Relativität der Schuldverhältnisse nicht von § 986 Abs. 2 BGB geschützt, oder der Dritte ein Anwartschaftsrecht vom Nichtberechtigten erwirbt.
+
, Argumente: Gesetz gesteht den Inhabern von beschränkt dinglichen Rechten auch sonst die Befugnisse des Eigentümers entsprechend zu, vgl. nur § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1227 BGB für das Pfandrecht („wesensgleiches Minus“). Gefahr für die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts, wenn man dem Erwerber eines Anwartschaftsrechts nicht zugleich ein dingliches Recht zum Besitz zugestehen würde.
–
[ h.M.], Argumente: Anwartschaftsrechts ist, anders als die beschränkt dinglichen Rechte, kein vollwertiger Eigentumssplitter, sondern bloße Vorstufe zum Eigentum und kein dingliches Recht und kann daher keine vom Eigentum abgespaltenen Herrschaftsbefugnisse gewähren. Der Anwartschaftsrechtsinhaber ist nicht schutzwürdig, weil er nur den Bedingungseintritt herbeiführen muss, z.B. Kaufpreiszahlung, um selbst Eigentümer zu werden.
bb.
Dingliches Recht zum Besitz
cc.
Gesetzliche Rechtsverhältnisse
b.
abgeleitetes Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2BGB)
aa.
Berechtigung zum Besitz zugunsten mittelbaren Besitzers gegenüber Eigentümer
bb.
Berechtigung zur Weitergabe zugunsten mittelbaren Besitzers, § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB
cc.
Berechtigung zum Besitz zugunsten unmittelbaren Besitzers gegenüber mittelbaren Besitzer
c.
mitgenommenes Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 2 BGB (analog))
Grund: § 986 Abs. 2 BGB erhält dem Besitzer seine Einwendungen nur für den Eigentumswechsel durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Wechselt das Eigentum auf anderem Weg, stellt sich dieselbe Frage, ob das Besitzrecht gegen den neuen Eigentümer „mitgenommen“ wird — daher die diskutierte Analogie.
P
Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz
+
[BGH] Allerdings wird in Abweichung vom Normalfall das Zurückbehaltungsrecht nur auf Geltendmachung der Einrede hin berücksichtigt und führt das Zurückbehaltungsrecht nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern nur zu einer Verurteilung Zug-um-Zug. Argumente: Hat ein Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht, steht er dem berechtigten Besitzer gleich. Ein EBV kann daher begrifflich nicht vorliegen. Außerdem regelt § 986 BGB die Verteidigung gegenüber § 985 BGB abschließend.
–
, §§ 273, 100 BGB stellen selbständige Gegenrechte dar. Argumente: § 986 BGB soll den Herausgabeanspruch in seinem Bestand beeinträchtigen, Zurückbehaltungsrechte hingegen nur dessen Vollstreckbarkeit hindern. § 986 BGB und § 273 BGB haben auch unterschiedliche Funktionen. § 986 BGB schützt den Besitzer vor § 985 BGB und gewährt eine Herrschaftsbefugnis. Zurückbehaltungsrecht dient nur der Sicherung von Gegenansprüchen.
5.→
Rechtsfolge
P
Herausgabe des unmittelbaren Besitzes vom mittelbaren Besitzer
–
,Argument: § 985 BGB ist reiner Herausgabeanspruch, nicht Verschaffungsanspruch (Sinn und Zweck).
+
[bisher h.M.], Argument: Wortlaut. Ausnahme: Wegen Gefahr des Wertungswiderspruches zu §§ 989, 990 BGB nicht, wenn mangelndes Verschulden des mittelbaren Besitzers an Unmöglichkeit der Herausgabe feststeht.
P
Anwendbarkeit des § 285 BGB
+
, Argument: § 285 BGB ist ein maßgebender Rechtsgedanke des gesamten Vermögensrechts. Darüber hinaus kann ein Anspruch gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer fehlenden Genehmigung oder wegen § 818 Abs. 3 BGB wertlos sein.
–
[h.M.], Argumente: Überschreiten der Opfergrenze: Veräußerer wäre doppelt belastet (Erlösherausgabe gem. §§ 985 i.V.m. 285 BGB; Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, da wegen § 935 BGB keine Eigentumsverschaffung). Außerdem setzt § 285 BGB ein trotz Unmöglichkeit fortbestehendes Schuldverhältnis voraus. Der dingliche Anspruch aus § 985 BGB erlischt aber gerade mit der Veräußerung. Statt § 285 BGB muss der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht werden, mit den o.g. Konsequenzen.
P
§ 985 BGB analog auf Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten
Grund: Das Anwartschaftsrecht ist dem Eigentum als wesensgleiches Minus angenähert. Weil der Anwartschaftsberechtigte noch nicht Eigentümer ist, kommt ein eigener Herausgabeanspruch nur über die analoge Anwendung des § 985 BGB in Betracht.
–
, Argumente: Kein praktisches Bedürfnis, weil bereits Herausgabeansprüche aus §§ 861 und 1007 BGB bestehen. Anwartschaftsberechtigter ist i.d.R. auch Besitzer. Anwartschaftsberechtigter hat Möglichkeit, sich vom Eigentümer zur Geltendmachung der Vindikation eine Einziehungsermächtigung einzuholen, wobei die Pflicht zur Ermächtigung aus dem schuldrechtlichen Vertrag zu entnehmen ist, der bereits die Grundlage für das Anwartschaftsrecht bildet. Gefahr der Verdoppelung der Vindikation: Sowohl der Eigentümer als auch der Anwartschaftsberechtigte könnten nach § 985 BGB gegen den Besitzer vorgehen.
+
[h.M.], Argumente: Praktisches Bedürfnis in viergliedrigem Verhältnis, wenn der Anwartschaftsberechtigte die Sache freiwillig weggegeben hat und der Empfänger die treuwidrig veräußert. In diesem Fall versagen alle Besitzschutzansprüche. Kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, den Inhaber des Anwartschaftsrechts auf den umständlichen Weg der Vindikationsermächtigung zu verweisen. Außerdem versagt die Lösung über die Vindikationsermächtigung, wenn der Erwerber das Anwartschaftsrecht durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten erhalten hat. In diesem Fall gibt es keinen Vertrag mit dem Eigentümer, dem die Pflicht zur Einziehungsermächtigung zu entnehmen wäre. Der Nichtberechtigter kann wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung verpflichtet sein. Verdoppelung der Vindikation ist unschädlich, weil auch der Eigentümer nur Herausgabe an den Anwartschaftsberechtigten verlangen kann, § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
1.
Zusendung war nicht für den Empfänger bestimmt. (§ 241a Abs. 2 Fall 1 BGB)
2.
Irrige Annahme einer Bestellung seitens des Unternehmers und Kenntnis oder Kennenmüssen des Verbrauchers (einfache Fahrlässigkeit genügt). (§ 241a Abs. 2 Fall 2 BGB)
Anwendbarkeit der Verzugsregeln auf § 985 BGB
1.
Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB (+), Argument: kein Wertungswiderspruch zu §§ 985 ff. BGB.
2.
Schuldnerverzug, § 286 BGB, bei bösgläubigem Besitzer (+), Argument: § 990 Abs. 2 BGB; bei gutgläubigem Besitzer (-), Argument: Umkehrschluss aus § 990 Abs. 2 BGB.
Schadensersatzansprüche
1.
Vertragliche Schadensersatzansprüche
2.
3.
§§ 989, 990 Abs. 1 BGB
4.
§§ 280 Abs. 1 und 2 286, 990 BGB
5.
§§ 991 Abs. 2
6.
§§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB
7.
§ 823 Abs. 1 und 2 BGB
8.
9.
rechtsethischer Durchbruch (§§ 687 Abs. 2, 678 BGB)
1.
Anwendbarkeit
2.
EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses: Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
3.
Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe
4.
Rechtshängigkeit
5.
Verschulden, §§ 276 / 278 BGB: Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 BGB zugerechnet.
6.→
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
§§ 989, 990 Abs. 1 BGB
1.
Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB: kein vorrangiger Fall des § 771 ZPO
a.
Nicht-mehr-berechtigter Besitzer: str.
aa.
Nach der sog. Subsidiaritätslehre sollen vertragliche und gesetzliche Herausgabeansprüche der Vindikation aus § 985 BGB vorgehen, wenn diese in Abwicklung eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses bestehen. Somit sind die EBV-Folgeansprüche in Abwicklung eines zum Besitz berechtigenden Verhältnisses schon deshalb ausgeschlossen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Vindikationslage bestand.
bb.
Nach der h.L. (eingeschränkte Subsidiaritätslehre) ist zwar nicht die Vindikation selbst, wohl aber deren Folgeansprüche aus §§ 987 ff. BGB im Verhältnis zum Besitz berechtigten Besitzer verdrängt. Argumente:
(1)
Es besteht kein Bedürfnis für die „hölzerne Notordnung der §§ 987 ff. BGB“ neben den Abwicklungsvorschriften des beendeten Schuldverhältnisses einschließlich dem Leistungsstörungsrecht.
(2)
Es besteht sonst auch die Gefahr der Umgehung eventueller Schranken aus dem vertraglichen Abwicklungsverhältnis, z.B. kurze Verjährungen.
cc.
Die h.M. nimmt eine echte Anspruchskonkurrenz der §§ 987 ff. BGB auch zu bereits beendeten Schuldverhältnissen an. Argumente:
(1)
Es besteht kein sachlich rechtfertigender Grund, den Eigentümer in seine ihm nach §§ 987 ff. BGB zustehenden Ansprüche gegen einen nichtberechtigten Besitzer allein deshalb zu beschränken, weil der Anspruchsgegner früher einmal zum Besitz berechtigt gewesen ist. Das erloschene Besitzrecht gibt dem Eigentümer keine aktuellen Einwirkungsbefugnisse oder Nutzungszuweisungen.
(2)
§ 292 BGB verweist für Herausgabeansprüche aller Art ab Rechtshängigkeit auf die §§ 987 ff. BGB und zeigt damit, dass die §§ 987 ff. BGB neben den schuldrechtlichen Abwicklungsvorschriften gleichsam als gesetzliche Mindesthaftung anwendbar sein sollen.
2.
EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
a.
Recht zum Besitz, wer jederzeit auf Verlangen des ET herausgeben muss? Bsp.: Entleiher, unentgeltlicher Verwahrer: Zwar besteht in diesen Fällen kein vindikationsausschließendes Besitzrecht i.S.v. § 986 BGB, da der Besitzer die Sache jederzeit auf Verlangen des Eigentümers herausgeben muss, vgl. demgegenüber § 986 Abs. 1 BGB: „kann die Herausgabe verweigern“. Gerade darum ist jedoch der Besitz bis zum Herausgabeverlangen rechtmäßig und die §§ 987 ff. BGB scheiden demnach aus. Die berechtigte GoA, die unentgeltliche Verwahrung und die Leihe gibt den jeweiligen Sachbesitzers eine vorläufige, nicht vindikationshindernde Besitzberechtigung.
b.
Ist analog § 989 BGB der vorläufig Besitzberechtigte, der ein nicht vindikationsausschließendes Besitzrecht hat, mit dem verklagten Fremdbesitzer gleichzustellen?
Grund: § 989 BGB verschärft die Haftung ab Rechtshängigkeit, weil der verklagte Besitzer mit der Herausgabe rechnen muss. Wer nur vorläufig — ohne vindikationsausschließendes Recht — besitzt, muss ebenfalls jederzeit mit dem Herausgabeverlangen rechnen; ob er dem verklagten Besitzer gleichzustellen ist, ist die Analogiefrage.
aa.
Nach Ansicht des BGH ist § 989 BGB analog auf den rechtmäßigen Fremdbesitzer, der wegen nicht vindikationshemmender „vorläufiger“ Besitzberechtigung jederzeit auf Verlangen des Eigentümers herausgeben muss, anzuwenden. Argument: Wer jederzeit mit der Möglichkeit der Herausgabe rechnen muss, ist nach dem Rechtsgedanken des § 989 BGB einem verklagten Besitzer i.S.v. § 989 BGB gleichzustellen.
bb.
Nach richtiger Ansicht der h.L. ist die Gleichstellung analog § 989 BGB abzulehnen. Argumente:
(1)
Auch wenn das Schuldverhältnis den Besitzer nur zum „Haben“ und nicht auch zum „Behalten“ der Sache berechtigt, so ist der Besitzstand doch bis zum Herausgabeverlangen des Eigentümers gerechtfertigt und die Anwendung der §§ 987 ff. BGB auf den rechtmäßigen Besitzer systemwidrig.
(2)
Zudem besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB, da der rechtmäßige Besitzer neben den Ansprüchen aus der Sonderverbindung auch deliktischen Ansprüchen ausgesetzt ist.
3.
Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe
4.
Bösgläubigkeit, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB (bei Besitzerwerb), § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB (später)
a.
Gutglaubenssubstrat ist das fehlende eigene Recht zum Besitz.
b.
Arten der Bösgläubigkeit:
aa.
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB
bb.
Spätere Bösgläubigkeit, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.
Für die Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB bzgl. der Berechtigung zum Besitz bei Besitzergreifung, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB, reicht grob fahrlässige Unkenntnis vom mangelnden Besitzrecht. Zu einem späteren Zeitpunkt, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB, schadet nur noch positive Kenntnis vom mangelnden Besitzrecht. „Wenn der Besitzer abends in die Burg zurückkehrt, soll er sich nicht jedes Mal erneut die Frage stellen müssen, ob er überhaupt noch drin bleiben darf.“ Daher schadet nur positive Kenntnis.
5.
Verschulden, §§ 276 / 278 BGB: Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 BGB zugerechnet.
6.→
Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
Haftung des nicht mehr Berechtigten
1.
Die Wesensverschiedenheit von Fremd- und Eigenbesitz rechtfertigt es, auch im Rahmen des § 990 Abs. 1 BGB beide Besitzformen zu unterscheiden und die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz als Besitzerwerb i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren.
2.
Sinn und Zweck des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem beim Besitzerwerb Gutgläubigen später keine weiteren Nachforschungen über seine Besitzberechtigung mehr zuzumuten sind, passt nicht, wenn wie hier eine Besitzform ergriffen wird.
1.
Der Wortlaut des § 990 Abs. 1 BGB spricht schlechthin vom „Erwerb des Besitzes“ und meint damit wie § 854 Abs. 1 BGB die (erstmalige) Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache.
2.
Eigen- und Fremdbesitz sind nicht wesensverschiedene Besitzarten, vielmehr nur „Farben“ des Besitzes, der in jeder Ausprägung wesentlich Sachherrschaft ist.
3.
Das bloße Aufschwingen des Fremd- zum Eigenbesitzer ändert nichts an dem grds. entstandenen Besitzrecht.
1.
Dies ist jedoch nur und ausschließlich der Fall, wenn der GoA-Geschäftsführer seine GoA „vergisst“. Denn die GoA ist das einzige zum Besitz berechtigende Schuldverhältnis, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille (= Fremdbesitzerwille) konstitutives Merkmal für das Recht zum Besitz ist, so dass mit der Umwandlung in Eigenbesitz der Fremdgeschäftsführungswille und damit das Besitzrecht entfällt.
2.
Hingegen kann § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht immer schon dann angewendet werden, wenn der berechtigte Fremdbesitzer sich zum Eigenbesitzer aufschwingt. Argument: Nicht jede Verletzung eines Besitzmittlungsverhältnisses führt zum Wegfall der Besitzberechtigung, so dass der Weg zu den §§ 987 ff. BGB versperrt ist.
Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz
1.
Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2, 935 BGB: Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.
2.
Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb gem. §§ 989, 990 BGB: Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB analog, da der Besitzerwerb lediglich ein Realakt ist.
Grund: § 166 Abs. 1 BGB rechnet Kenntnisse des Vertreters bei Willenserklärungen zu. Der Besitzerwerb ist keine Willenserklärung, sondern Realakt — unmittelbar passt die Norm nicht; ihr Gedanke (wer den Erwerb einer Hilfsperson überlässt, muss sich deren Kenntnis zurechnen lassen) trägt aber die analoge Anwendung.
3.
Bei § 989 BGB ist Vertreterverschulden nach § 278 BGB zurechenbar.
4.
Erfolgt die Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder Straftat des Vertreters, §§ 992, 823 BGB, so ist dies dem Geschäftsherrn analog § 831 BGB zurechenbar.
Grund: § 831 BGB regelt die Haftung für Verrichtungsgehilfen im Deliktsrecht. Verschafft die Hilfsperson den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat (§ 992 BGB), wird derselbe Zurechnungsgedanke herangezogen — daher § 831 BGB analog, samt dessen Exkulpationsmöglichkeit.
Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb
Grund: Für die Zurechnung fremder Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb fehlt eine ausdrückliche Regelung — §§ 166, 831 BGB betreffen unmittelbar nur Willenserklärungen bzw. deliktisches Handeln. Welcher Zurechnungsgedanke passt, ist streitig.
1.
§ 166 BGB passt nicht, weil hier nicht die Rechtsfolgen einer Willenserklärung, sondern um die Folgen einer tatsächlichen Handlung (Besitzerwerb nach §§ 854 Abs. 1, 855) in Frage stehen.
2.
§ 278 BGB scheidet aus, weil die Norm nur für schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse gilt, es hier aber gerade um die Entstehung des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus §§ 987 ff. BGB geht. Außerdem geht es um die Zurechnung von Kenntnis bei Besitzerlangung und nicht um Zurechnung eine pflichtwidrigen Verhaltens, so aber bei § 278 BGB.
3.
§ 831 BGB passt nicht, weil dies eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn, nicht aber Zurechnungsnorm für Kenntnis oder Kennenmüssen der Hilfsperson ist.
1.
Denkbar ist, die haftungsbegründende Bösgläubigkeit von Besitzdienern analog § 831 BGB zuzurechnen, mit Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn analog § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Argumente:
a.
erst unredlicher Erwerb, später schuldhafte Verletzung der Herausgabepflicht. Zu diesem passt nur § 831 BGB. (§§ 989, 990 BGB enthalten einen deliktsähnlichen gestreckten Tatbestand)
b.
Für Sachverletzungen durch den Besitzdiener vor oder bei Besitzbegründung haftet der Geschäftsherr nur nach § 831 BGB (mit Exkulpationsmöglichkeit). Daher ist die bei einer Sachverletzung nach Besitzbegründung für die Haftung des Geschäftsherrn nach § 990 Abs. 1 BGB erforderliche Bösgläubigkeit nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.
1.
Die Rechtsfolge passt nicht: Die Analogie zu § 831 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil dessen Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) für die Zurechnung von Kenntnis oder Kennenmüssen nicht passt. § 831 BGB ist eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden, keine Zurechnungsnorm.
2.
Die Rechtsnatur des § 990 BGB passt nicht: § 990 BGB begründet keine quasideliktische Haftung, sondern ist vielmehr spezielles Leistungsstörungsrecht für die Beeinträchtigung oder Vereitelung der Vindikation.
2.
Nach h.M. wird gem. § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet, jedenfalls, wenn die Hilfsperson selbständig und eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn tätig wird. Argumente:
a.
§ 166 BGB passt sowohl von seiner Rechtsfolge als auch nach seinem Sinn und Zweck, wonach sich der Geschäftsherr, der einen anderen selbständig für sich handeln lässt, sich dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände zurechnen lassen muss.
b.
Die Wertung der §§ 932 ff. BGB muss übertragen werden: Die §§ 987 ff. BGB setzen den durch §§ 932 ff. BGB gewährten Verkehrsschutz fort, indem sie trotz Versagung des gutgläubigen Erwerbs, z.B. iFd § 935 BGB, den Besitzer privilegieren. Erfolgt die Kenntniszurechnung im Rahmen der § 932 ff. BGB unstreitig nach § 166 Abs. 1 BGB, so ist für die Frage der Gutgläubigkeit in § 989 BGB die gleiche Wertung wie bei § 932 Abs. 1 BGB angebracht.
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
Grund: Ob ein minderjähriger Besitzer sich seine eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, regeln die §§ 987 ff. BGB nicht. Der Streit spiegelt die Einordnung der verschärften Haftung: Wer ihre Nähe zum Rechtsgeschäft betont, schützt den Minderjährigen über die §§ 107 ff. BGB analog (maßgeblich der gesetzliche Vertreter); wer ihre deliktsähnliche Natur betont, stellt analog § 828 Abs. 3 BGB auf die Einsichtsfähigkeit ab.
1.
Aus Gründen des Minderjährigenschutzes kommt es nur auf die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters an. (§§ 107 ff. BGB analog. Argument)
2.
Nach a.A. wird gem. § 828 Abs. 3 BGB analog zugerechnet. Argument: Wegen der Nähe des EBV zum Deliktsrecht ist abzustellen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.
3.
Die h.M. differenziert: §§ 107 ff. BGB analog wird bei Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge angewendet. § 828 BGB analog wird bei sonstigen außervertraglichen Eingriffstatbeständen angewendet.
1.
Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB: nicht neben § 771 ZPO
2.
EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
3.
Besitzerlangung durch schuldhaft (h.M.) begangene verbotene Eigenmacht oder durch Straftat
4.
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 823 ff. BGB: Rechtsgrundverweisung!
5.→
1.
Der Eigentümer selbst verliert den unmittelbaren Besitz, § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch bei unbefugter Aneignung oder Weggabe durch den Besitzdiener, § 855 BGB, denn nur der Besitzherr ist Besitzer.
2.
Der Besitzmittler verliert den unmittelbaren Besitz, § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB.
P
Unbefugte Weitergabe durch den Besitzdiener „unfreiwillig“?
1.
EBV zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2.
Fremdbesitzer vermittelt einem Dritten (nicht dem Eigentümer) den Besitz, vgl. § 991 Abs. 1 BGB
3.
Der Fremdbesitzer muss gutgläubig und unverklagt sein
4.
Nach § 989 BGB ersatzfähiger Schaden: Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
5.
Infolgedessen muss der Besitzmittler, d.h. der unmittelbare Besitzer, dem Oberbesitzer, d.h. dem mittelbaren Besitzer, gegenüber verantwortlich sein.
1.
Nach eine Ansicht bleibt eine gesetzliche Zufallshaftung unberücksichtigt. Argument: Die Formulierung des § 991 Abs. 2 BGB („den in § 989 bezeichneten Schaden“) weicht gegenüber § 990 Abs. 1 BGB („haftet er dem Eigentümer“) deutlich ab, so dass angenommen werden muss, die Regelung des § 991 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Schadensart und nicht auf den Haftungsmaßstab des § 989 BGB. Dies hat zur Folge, dass insoweit allein der Haftungsmaßstab des Besitzmittlungsverhältnisses gilt und jedenfalls eine gesetzliche Zufallshaftung unberücksichtigt bleibt.
2.
Die h.M. nimmt an, dass § 991 Abs. 2 BGB mit der Formulierung „den in § 989 bezeichneten Schaden“ auch auf den Verantwortlichkeitsmaßstab des § 989 („Verschulden“) Bezug nimmt. Deshalb greift die Haftung nach § 991 Abs. 2 BGB nur bei Verschulden des Besitzmittlers nach §§ 276, 278 BGB ein, nicht aber bei Zufall. Argument: Es entstünde ein Wertungswiderspruch, denn würde die Haftung für Zufall aus dem zweigliedrigen Verhältnis in das Verhältnis zum Eigentümer übertragen, so würde der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer im Verhältnis zum Eigentümer schlechter gestellt als der bösgläubige Fremdbesitzer, der nach §§ 990 Abs. 1, 989 i.V.m. 276, 278 BGB nur für Verschulden haftet.
1.
Nach e.A. sind die §§ 823 ff. BGB beim Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis nicht anwendbar. Argument: Es besteht kein praktisches Bedürfnis die §§ 823 ff. BGB neben § 991 Abs. 2 BGB anzuwenden, da die EBV-Haftung hinsichtlich der Verjährung und des Einstehens für Hilfspersonen, § 278 BGB, günstiger ist.
2.
Richtig ist es jedoch die §§ 823 ff. BGB auch beim Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis neben § 991 Abs. 2 BGB anzuwenden. Denn auch im dreigliedrigen Verhältnis besteht ein Bedürfnis nach Anwendung des § 823 BGB neben § 991 Abs. 2 BGB. Argumente:
a.
§ 823 BGB gewährt anders als §§ 991 Abs. 2, 989 auch Ersatz des sog. Vorenthaltungsschadens („Ersatzkuh“) statt des reinen Substanzschadens, vgl. die Aufzählung der Schadensposten in § 989 BGB.
b.
Zudem beruhen §§ 991 Abs. 2 und 823 BGB auf einem unterschiedlichen Haftungsgrund: § 991 Abs. 2 BGB ist Haftung wegen Vereitelung der Vindikation; §§ 823 ff. BGB ist Haftung wegen Eigentumsverletzung.
1.
Anwendbarkeit
2.
EBV
3.
Besitzverschaffung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht
a.
Verbotene Eigenmacht: in § 858 BGB legaldefiniert. Die verbotene Eigenmacht muss sich nach h.M. gegen den Eigentümer selbst oder dessen Besitzmittler richten und über den Wortlaut des § 992 BGB hinaus schuldhaft sein. Argument: Systematische Auslegung in Hinblick auf nachbenannte Straftat, wo stets Verschulden erforderlich ist.
b.
Relevante Straftaten: nur die Verletzung solcher Strafnormen, die sich gegen die Besitzverschaffung als solche oder das zur Besitzverschaffung eingesetzte Mittel richten und auf den Schutz des Eigentümers abzielen. Beispiele: Diebstahl, Raum und Erpressung, Hehlerei; dagegen grds. nicht Unterschlagung (anders aber, wenn die Gewahrsamserlangung und die Zueignungshandlung zeitlich zusammenfallen – kleine berichtigende Auslegung).
c.
Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer ist auch erfasst. Wie auch bei § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Umwandlung von rechtmäßigem Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz einer erstmaligen Besitzerlangung i.S.v. § 992 BGB gleichzustellen, wenn durch diese Umwandlung zugleich das Besitzrecht entfällt (einziger Fall: die „vergessene“ GoA).
4.→
Rechtsgrundverweis auf die §§ 823 ff. BGB
1.
Fremdbesitzerexzess im zweigliedrigen Verhältnis
2.
3.
Die Regelungen der angemaßten Eigengeschäftsführung sind im EBV anwendbar, da der Geschäftsführer im Fall des § 687 Abs. 2 BGB das Haftungsprivileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient (rechtsethischer Durchbruch). (§§ 687 Abs. 2, 678 BGB)
4.
Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis, str.
5.
bösgläubiger Besitzer, str.
a.
Dafür könnte sprechen, dass der bösgläubige Besitzer das Haftungsprivileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient.
b.
Richtig ist mit der h.M. die Sperrwirkung des EBV auch beim bösgläubigen Besitzer anzuerkennen. Argumente:
aa.
Wortlaut des § 993 Abs. 1 a.E. BGB unterscheidet nicht zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, gilt vielmehr für alle Fälle des unrechtmäßigen Besitzers.
bb.
Umkehrschluss § 992 BGB
cc.
Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu §§ 990 Abs. 2, 286, denn dann würde der bösgläubige Besitzer auch ohne Verzug auf den Vorenthaltungsschaden haften und bei deliktischer Verschaffung gem. § 848 BGB auch für Zufall.
1.
Nach Ablauf der Mietzeit behält der Mieter die Kuh und veräußert sie an einen gutgläubigen Dritten. Hier bestehen Erlösherausgabeansprüche nach §§ 285, 535 BGB parallel zu Schadensersatzansprüchen aus §§ 989, 990 BGB, usw. (§ 285 BGB i.V.m. Schuldverhältnis; kommt in Betracht, wenn der Besitzer ursprünglich aufgrund eines Schuldverhältnisses zum Besitz berechtigt war. Denn in diesem Falle stellt sich die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache i.S.v. §§ 989, 990 BGB zugleich als Unmöglichkeit einer vertraglichen Leistung dar. Beispiel)
3.
§§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 677 BGB: §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 677 BGB ist auch auf die Erlösherausgabe im EBV anwendbar. Argument: Der anmaßende Eigengeschäftsführer hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient.
4.
§§ 985, 285 BGB, str., Nach ganz h.M. gilt § 285 BGB nicht für § 985 BGB. Argumente:
a.
§ 285 BGB als Teil des schuldrechtlichen Unmöglichkeitsrechts passt nicht auf den das dingliche Recht Eigentum erst verwirklichenden Anspruch aus § 985 BGB.
b.
Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Vindikation sind in §§ 989, 990 BGB abschließend geregelt, d.h. §§ 989, 990 BGB sind besonderes Leistungsstörungsrecht.
c.
Umkehrschluss zu § 990 Abs. 2 BGB zeigt, dass das Gesetz die Geltung von allgemeinem Leistungsstörungsrecht dort anordnet, wo diese dem Gesetzgeber notwendig erschien.
d.
Sofern die Sache abhanden gekommen ist, ergäbe sich eine unbillige Haftungsvervielfachung zu Lasten des unberechtigten Veräußerers (er haftet dem Eigentümer nach §§ 985, 285 BGB wegen Unmöglichkeit und dem Erwerber nach §§ 325, 440 Abs. 1 BGB) und zugleich eine unbillige Anspruchsvervielfachung beim Eigentümer (dieser kann vom Veräußerer nach §§ 985, 285 BGB verlangen und hat gleichzeitig den Vindikationsanspruch nach § 985 BGB gegen den Abnehmer).
1.
Was ist das erlangte Etwas (Problem der atomisierenden Betrachtungsweise)?
2.
Ist nur der objektive Wert herauszugeben, oder auch ein eventueller Mehrerlös?
3.
Kann sich der Kondiktionsschuldner gegenüber dem Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den an den Vordermann gezahlten Erwerbspreis berufen, § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB?
4.
In welchem Umfang sind Verwendungen auf den erlangten Gegenstand als entreichernde Nachteile abzugsfähig (denkbar Aufrechnung mit Gegenanspruch analog § 994 BGB, richtig § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB unter Berücksichtigung der Wertung §§ 993 ff. BGB)?
1.
2.
Einschränkung in § 991 Abs. 1 BGB für den bösgläubigen Fremdbesitzer (§§ 987, 990 Abs. 1 BGB)
3.
4.
5.
1.
§ 991 Abs. 1 BGB ist einerseits zu weit geraten, weil sie den unmittelbaren Besitzer (M) auch dann vor der Haftung nach §§ 987, 990 BGB freistellt, wenn ein Regressanspruch gegen den Oberbesitzer nicht besteht, so dass die von § 991 Abs. 1 BGB befürchtete Umgehungsgefahr nicht zum Tragen kommt. Daher ist § 991 Abs. 1 BGB teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Privilegierung nur eingreift, wenn ein Regressanspruch tatsächlich auch besteht, da nur dann die Wertung des § 990 Abs. 1 BGB umgangen würde.
2.
Andererseits ist § 991 Abs. 1 BGB zu eng: Denn wenn der Fremdbesitzer verklagt ist i.S.v. § 987 BGB und nicht bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, greift § 991 Abs. 1 BGB nicht, obwohl die Umgehungsgefahr hier genauso besteht.
1.
Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB: nicht neben § 771 ZPO
2.
EBV zum Zeitpunkt der Nutzungsentziehung: Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
3.
Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 BGB: bei Besitzerlangung mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von der mangelnden Besitzberechtigung, später nur noch Kenntnis
4.
Nutzungen: Sachnutzungen (§§ 100, 99 Abs. 1 / Abs. 3 BGB)
5.→
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen und schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, § 987 Abs. 2 BGB
1.
EBV zur Zeit der Nutzungsentziehung
2.
Gutgläubigkeit des Besitzers bzw. fehlende Rechtshängigkeit
3.
Besitzer muss die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines vermeintlich bestehenden Nutzungsrechts an der Sache ausüben.
4.
Der Besitzer muss den Besitz an der (Mutter-)Sache unentgeltlich erlangt haben.
a.
Besitzerlangung aufgrund einer Einigung, dass dafür keine Gegenleistung im Sinne einer synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Verknüpfung zu erbringen ist, z.B. Dritter verschenkt oder verleiht die dem Eigentümer abhandengekommene Sache, gleich ob die Schenkung oder Leihe wirksam ist oder nicht.
b.
Außerdem fällt unter § 988 BGB auch die gutgläubige Selbstverschaffung der Sache, gleich ob direkt vom Eigentümer oder vom Dritten wie z.B. „Aneignung“ einer vermeintlich derelinquierten Sache oder irrtümliche Mitnahme einer fremden Sache infolge Vertauschung oder Verwechselung. Grund: In den Fällen des „Zufallserwerbs“ hat der Besitzer genauso kein schutzwürdiges Opfer für den Erwerb erbracht wie der unentgeltliche Empfänger.
1.
Nach der Rspr. wird der rechtsgrundlose dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Argument: Der rechtsgrundlose Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer. Der rechtsgrundlose Eigentümer muss die Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB herausgeben; beim rechtsgrundlosen Besitzer ist wegen der Sperrwirkung des EBV ein Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB nicht möglich. Der redliche Besitzer haftet grds. nicht auf Nutzungsersatz. Argumente:
a.
Die Gleichstellung ist nach Ansicht des BGH nötig, weil sonst der Wertungswiderspruch gegeben wäre, dass der rechtsgrundlose Besitzer (Fall des doppelnichtigen Erwerbs) besser stünde, d.h. EBV i.S.v. §§ 987 ff. BGB, so dass bei Gutgläubigkeit nicht auf Nutzungen gehaftet wird, als ein rechtsgrundloser Eigentümer (Fall des bloß kausalnichtigen Erwerbs), der nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB ungehindert von § 993 Abs. 1 a.E. BGB die Nutzungen herausgeben muss.
b.
Die Gleichstellung ist auch gerechtfertigt, denn beide, der rechtsgrundlose wie der unentgeltliche Besitzer brauchen kein Vermögensopfer für den Erwerb des Besitzers zu bringen.
2.
Nach h.L. wird der rechtsgrundlose nicht dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Argument: Im Drei-Personen-Verhältnis kann es bei der analogen Anwendung des § 988 BGB zu unbilligen Einwendungsabschnitten kommen. Daher besteht ausnahmsweise keine Sperrwirkung des EBV und die §§ 812 ff. BGB sind anwendbar unter der Berücksichtigung des Vorrangs der Leistungsbeziehungen. Argumente:
a.
Eine Gleichstellung ist verfehlt, weil der rechtsgrundlose Besitzer schutzwürdig sein kann, wenn er die Gegenleistung erbracht hat, auch wenn er sie nicht erbringen hätte müssen.
b.
Die erforderliche Gleichbehandlung des bloß kausalnichtigen und des doppelnichtigen Erwerbs vom Eigentümer im Hinblick auf die Nutzungsherausgabe lässt sich auch dadurch gewährleisten, dass man § 993 Abs. 1 a.E. BGB teleologisch reduziert und im EBV jedenfalls die Leistungskondiktion auf Nutzungen zulässt.
c.
Geht es um die Rückabwicklung fehlgeschlagener gegenseitiger Verträge, so ist die Leistungskondiktion das sachgerechte Instrument, weil die intendierte synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung durch die Saldotheorie berücksichtig werden kann.
d.
Zudem kann die analoge Anwendung des § 988 BGB im dreigliedrigen Verhältnis zu Unbilligkeiten führen, wenn der Besitzer, der die Sache rechtsgrundlos von einem Dritten erlangt hat, an diesen den Erwerbspreis schon bezahlt hat, weil dieses Opfer im Verhältnis zum Eigentümer jedenfalls nach der Saldotheorie (§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB) nicht abgezogen werden kann. AA das Reichsgericht: Ausnahmsweise dürfe sich der Besitzer gegenüber dem kondizierenden Eigentümer wegen seiner Leistungen an einen Dritten § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen. Diese Ansicht ist aber abzulehnen, weil die Kaufpreiszahlung kein Folgenachteil aus der Nutzung.
→
Nutzungsersatz nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB.
1.
der Vermieter Herausgabe verlangt? Gegenüber dem Herausgabeverlangen des Vermieters kann sich der Mieter nicht mit seinem vertraglichen Verwendungsersatzanspruch aus XXX BGB verteidigen, vgl. die ausdrückliche Regelung in XXX BGB.
2.
der Verleiher Herausgabe verlangt? Gegenüber der Herausgabeverlangen des Verleihers kann sich der Entleiher mit seinem Verwendungsersatzanspruch verteidigen gem. §§ 602, 273 ff. BGB.
3.
der Besitzer nach § 861 BGB Herausgabe verlangt? Verlangt der Besitzer Herausgabe nach § 861 BGB, so können Verwendungsersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Argument: Keine Belastung des possessorischen Prozesses mit petitorischen Einwendungen, § 863 BGB.
4.
der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB verlangt? Verlangt der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB, so kann sich der Besitzer verteidigen nach § 1000 BGB, gestützt auf seinen Verwendungsanspruch nach §§ 994 ff. BGB.
1.
Vertragliche Verwendungsersatzansprüche, z.B. § 601 BGB
2.
3.
4.
§ 994 Abs. 2 BGB (eingeschränkte Rechtsgrundverweisung; Beachte Übergang der Verwendungsersatzansprüche auf den Rechtsnachfolger des verwendeten Vorbesitzers § 999 Abs. 1 BGB; siehe auch § 999 Abs. 2 BGB.
5.
Rspr.: Verdrängt durch EBV, § 993 Abs. 1 a.E. BGB (§ 812 BGB)
6.
verdrängt durch EBV (§§ 677, 670 BGB)
1.
Nach e.A. sind die §§ 994 ff. BGB nicht auf den Fremdbesitzer im Dreiecksverhältnis anwendbar. Argumente:
a.
Verwender i.S.v. § 994 BGB ist nur, wer den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert, also nicht der unmittelbare, sondern der mittelbare Besitzer.
b.
Andernfalls bedeutete dies die Wiederbelebung der gemeinrechtlichen Versionsklage (subsidiäres Zugriffsrecht auf den Drittbegünstigten einer Vertragsleistung bei Vermögenslosigkeit des Vertragspartners, „längst versteinertes Fossil“).
2.
Nach h.M. werden die §§ 994 ff. BGB auch im Dreiecksverhältnis angewendet. Argumente:
a.
Der Verwendungsbegriff ist gegenstandsbezogen; daher ist Verwender, wer den Gegenstand inne hat.
b.
§§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer sind gerechtfertigt, weil dem Eigentümer die Verwendungen zugutekommen.
c.
Kein voller Durchgriff auf den Eigentümer, da keine Luxusverwendungen erstattet werden, insoweit auch keine Wiederbelebung der Versionsklage.
1.
notwendig: zur Erhaltung der Sache objektiv erforderlich, z.B. Reparaturkosten
2.
nützlich: erhöhen den objektiven Wert der Sache oder ihre Gebrauchstauglichkeit, z.B. Einbau einer dritten Bremsleuchte
3.
Luxus: nicht notwendig und nicht werterhöhend, z.B. Umlackierung eines Kfz
1.
Zweck der Vorschrift ist es, den Eigentümer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem Ersatzanspruch für möglicherweise als aufgedrängt empfundene Verwendungen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wusste und die deshalb auch nicht seine Billigung gefunden haben. War dagegen der Eigentümer bereits vorab über die vorzunehmenden Verwendungen informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt der Mitteilung seines Einverständnisses nicht entscheidend ankommen.
2.
Außerdem wird die Richtigkeit dieser Ansicht durch einen Vergleich mit dem bösgläubigen, unrechtmäßigen Besitzer gestützt. Jener erhält notwendige Verwendungen nach den Vorschriften über die GoA ersetzt, § 994 Abs. 2 BGB, so dass sich die Ersatzpflicht gem. § 683 Satz 1 BGB grds. nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn richtet. Hier kann der wirkliche Wille zweifellos auch schon vor der Vornahme der Verwendungen erklärt worden sein, wovon der Verwender nicht einmal Kenntnis zu haben braucht. Wenn man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994 Abs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sieht, so wäre dies eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Fremdbesitzers gegenüber dem unrechtmäßigen, bösgläubigen Besitzer.
1.
Zum Zeitpunkt der Reparatur bestand noch kein EBV wegen der abgeleiteten Besitzberechtigung.
2.
Fraglich ist, wer die Verwendung getätigt hat: der Unternehmer oder der Besteller.
1.
EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme.
a.
Der BGH geht von einem sog. engen Verwendungsbegriff aus, wonach Maßnahmen, die Zweckbestimmung einer Sache grundlegend verändern, nicht als Verwendungen i.S.v. § 994 ff. BGB anzusehen sind. Danach stellt die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks keine Verwendung dar. Argumente:
aa.
Allgemeine Sprachgebrauch, wonach grundlegende Veränderungen nicht als Verwendungen bezeichnet werden.
bb.
Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen Sachen und Grundstücken, denn bei ersteren sind grundlegende Veränderungen i.d.R. Verarbeitung i.S.v. § 950 BGB und keine bloße Verwendung.
cc.
Schutz des Eigentümers vor Verwendungsersatzansprüchen, die bei grundlegenden Veränderungen i.d.R. hohe Beträge erreichen.
b.
Die h.L. geht hingegen von einem weiten Verwendungsbegriff aus, wonach Umgestaltungsarbeiten unter die §§ 994 ff. BGB fallen. Argumente:
aa.
Entstehungsgeschichte, wonach auch unbefugte Bebauung und sonstige grundlegende Veränderungen eine Verwendung sein sollte.
bb.
Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, ob eine bloße Verwendung oder eine grundlegende Umgestaltung vorliegt.
cc.
Ausreichender Schutz des Eigentümers vor unerwünschten Verwendungen durch die Differenzierung des Gesetzes zwischen notwendigen § 994 BGB (Umgestaltungsverwendungen i.d.R. nicht notwendig) und nützlichen § 996 BGB, wo die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung helfen können.
dd.
Zudem würde die Ausklammerung von sog. Umgestaltungsverwendungen zu Extremlösungen führen, d.h. entweder überhaupt keinen Ersatz wegen Sperrwirkung des EBV oder Ersatz nach §§ 951, 812 BGB auch für den bösgläubigen Besitzer.
2.
Besitzer muss gutgläubig und unverklagt sein, § 994 Abs. 2 BGB.
3.
Besitzer muss Verwendungen getätigt haben.
4.
Die Verwendungen müssen notwendig sein: wenn sie objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzbarkeit zu erhalten. Zu fragen ist, ob die Sache beim Unterlassen der Verwendung verschlechtert würde oder untergehen müsste.
→
Beschränkter Verwendungsersatz
→
Rechtsfolge des § 994 Abs. 1 BGB: Der Besitzer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen, allerdings eingeschränkt durch §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB.
1.
EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme
2.
Besitzer muss gutgläubig und unverklagt sein.
3.
Der Besitzer muss nützliche Verwendungen getätigt haben.
a.
Nach herkömmlicher Auffassung ist maßgeblich allein der objektive Verkehrswert der Sache. Argumente:
aa.
Wortlaut des § 996 BGB
bb.
Umkehrschluss zu § 997 Abs. 2 Fall 2 BGB („Wert ... führ ihn“)
b.
Richtig ist es mit der neueren Auffassung in der Steigerung des Verkehrswertes der Sache nur die Höchstgrenze der Ersatzpflicht zu sehen und deren Umfang im übrigen nach der Brauchbarkeit des Verwendungserfolges gerade für den Eigentümer zu bemessen mit der Folge, dass dieser einen höheren Marktwert solange nicht zu ersetzen braucht, wie er ihn nicht für sich nutzt. Argument: Schutz des Eigentümers gebietet Gleichbehandlung mit Fällen der aufgedrängten Bereicherung.
1.
Tritt die Kondiktion neben § 985 BGB, so kann grds. der nach § 812 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommene Besitzer gem. § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB alle Nachteile in Abzug bringen, die er im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Sache erlitten hat. Abzugsfähig nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB sind daher auch Luxusaufwendungen. Insoweit steht der Besitzer bei Herausgabe nach § 812 BGB besser als beim Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
2.
Greift hingegen die Kondiktion statt § 985 BGB ein, gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2; 816 Abs. 1 1 oder 951, 812 BGB – „schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation“ – so können Verwendungen nur in dem Umfang nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB als Abzugsposten geltend gemacht werden, in dem sie während der Vindikationslage nach §§ 994 ff. BGB ersatzfähig gewesen wären. Grund: Der Anspruchsgegner darf beim vindikationsersetzenden Bereicherungsanspruch nicht besser stehen als er zuvor gegenüber der Vindikation stand.
1.
Nach einem T.d.L. sollen die §§ 951, 812 BGB ungehindert von §§ 994 ff. BGB anwendbar sein. Argumente:
a.
Andernfalls wäre der verwendete Besitzer schlechter gestellt, als derjenige, der Verwendungen macht, ohne Besitzer zu sein.
b.
§ 951 Abs. 2 BGB geht von einem Nebeneinander von Bereicherungsansprüchen nach § 951 Abs. 1 BGB und Verwendungsersatzansprüchen nach §§ 994 ff. BGB aus.
2.
Richtig ist es, mit der h.M. in den §§ 994 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung für Verwendungsersatzansprüche zu sehen, die auch die Entschädigungsansprüche für den Rechtsverlust nach §§ 951, 812 BGB verdrängt. Argumente:
a.
Wortlaut § 996 BGB: „nur“
b.
Andernfalls könnten dem Eigentümer entgegen der Wertung der §§ 994 ff. BGB auch von einem bösgläubigen Besitzer Verwendungen aufgedrängt werden.
c.
Andernfalls würde die Differenzierung des Gesetzes zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen und die Beschränkungen, die §§ 1000 ff. BGB für die Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen anordnen, umgangen werden.
d.
Aus §§ 951 Abs. 2 BGB folgt lediglich, dass § 951 BGB die §§ 994 ff. BGB nicht ausschließt, nicht aber umgekehrt, dass §§ 994 ff. BGB die §§ 951, 812 BGB nicht ausschließen. Zudem dachte der Gesetzgeber bei § 951 Abs. 2 BGB an Verwendungsersatzansprüche aus besonderem Rechtsverhältnis wie §§ 547, 601 BGB.
1.
Eigentum an unberechtigtem Überbau gebührt wegen Vorrangs der Bodenakzession der Krankenschwester.
2.
Verwendungsersatzanspruch? BGH verneint § 994 BGB wegen des engen Verwendungsbegriffs; die h.L. kommt trotz des weiten Verwendungsbegriffs zum selben Ergebnis wegen Bösgläubigkeit
3.
U-AG will Anspruch aus §§ 951, 812 BGB wegen Eigentumsverlusts infolge Einbaus geltend machen. BGH (-)
1.
Vergleichbarkeit der Situation und keine Exkulpationsmöglichkeit (§ 831 BGB). (§ 991 Abs. 2 BGB analog, Argument)
Grund: § 991 Abs. 2 BGB lässt den redlichen Besitzmittler dem Eigentümer haften, soweit er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. Die analoge Anwendung überträgt diesen Gedanken auf vergleichbare Besitzlagen — anders als bei § 831 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit.
2.
§§ 823 ff. BGB ausnahmsweise neben den §§ 987 ff. BGB anwendbar [h.M.]. Argument: §§ 823 ff. BGB erfassen auch den sog. Vorenthaltungsschaden, so dass der Eigentümer besser steht.
1.
h.M.: Schadensnormen, die bei vorsätzlichem Handeln des Besitzers eingreifen sind nicht verdrängt, insbesondere § 826 BGB.
2.
Umstritten ist, ob eine deliktische Haftung möglich ist, wenn die Bösgläubigkeit des Besitzers auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nach h.M. ist dies zu verneinen. Argument: Wertungswiderspruch § 823 Abs. 1 BGB - § 990 Abs. 2 BGB, da gem. § 990 Abs. 2 BGB der Vorenthaltungsschaden nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen ist (hingegen unabhängig davon bei §§ 823 ff. BGB).
EBV-Konkurrenzen