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985, 986 und EBV

Zivilrecht · Sachenrecht · 257 Prüfungspunkte

Rechtsstand: gegen das Änderungsregister 2015–2026 geprüft, keine Treffer. Das Material stammt aus 2014/2015; eine redaktionelle Durchsicht steht aus.

1.Anwendbarkeit
a.Neben § 771 ZPO (-)
Definition
Argument

Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.

Erläuterung

Argument: Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.

Argument
  • Störung des öffentlich-rechtlich bestimmten Vollstreckungsverfahrens.
b.Neben § 47 InsO und §§ 1361a/b BGB bzw. §§ 13, 14, 17 ff. LPartG (-)
PNeben vertraglichen Herausgabeansprüchen
Vertragliche Herausgabeansprüche verdrängen § 985 BGB, wenn diese in Abwicklung eines zum Besitze berechtigenden Schuldverhältnisses bestehen. Ein EBV liegt dann schon mangels Vindikationslage nicht vor. Argumente: Durch die freiwillige Weggabe der Sache schränkt der Eigentümer den Inhalt seines Eigentums freiwillig ein und ist daher auf den vertraglichen Rückgabeanspruch angewiesen. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber Dritten, die nicht selbst einen Vertrag mit dem Eigentümer haben, diesem gegenüber zunächst zum Besitz berechtigt waren, vgl. § 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Vertragliche Rückabwicklungsregeln sind auch sachgerechter als die schematischen §§ 987 ff. BGB.
+[h.M.], Argumente: Vorrang der Vertragsverhältnisse führt zu Unbilligkeiten in der Insolvenz des Vertragspartners. Vertraglicher Herausgabeanspruch wandelt sich gem. § 45 InsO in eine Geldforderung und ist nur mit der Quote zu befriedigen, der dingliche Anspruch gibt hingegen ein Aussonderungsrecht. Außerdem: Wäre § 985 BGB für alle Fälle der freiwilligen Weggabe ausgeschlossen, so verblieben nur noch die Fälle unfreiwilligen Besitzverlusts. Dort aber hilft bereits § 1007 BGB ohne Rücksicht auf das Eigentum, d.h. gleiche Wirkung bei geringerer Darlegungs- und Beweislast. Außerdem: Wortlaut des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB a.E. verlangt, dass der Besitzer zum Besitz berechtigt „ist“. Dies zeigt, dass § 986 BGB die Vindikation nur für die Dauer des Besitzrechts ausschließt, denn sonst müsste § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB lauten „war“.h.M.
2.Anspruchsteller ist Eigentümer
Erläuterung

Anspruchsteller muss innerprozessual grds. sein Eigentum beweisen, aber es genügt, wenn der Kläger statt seines Eigentumserwerbs Tatsachen vorträgt, die eine Eigentumsvermutung (bei Immobilien § 891 BGB, bei Mobilien § 1006 BGB) begründen. Vermutungsinhalt: Vermutet wird nicht das Eigentum, sondern das Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb: Die in Abs. 1-Abs. 3 genannten Besitzer haben bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erworben und dies während der Besitzzeit nicht verloren.

a.§ 1006 Abs. 1 BGB: Vermutung: Unmittelbarer Besitzer hat Eigenbesitz begründet, Ausnahme: § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB
b.§ 1006 Abs. 2 BGB: Vermutung: Früherer Besitzer hatte Eigenbesitz begründet, Ausnahme: § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.§ 1006 Abs. 3 BGB: Mittelbarer Besitzer hat Eigenbesitz begründet, Ausnahme: § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB
3.Anspruchsgegner ist Besitzer
4.Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
Erläuterung

Entgegen Wortlaut „kann verweigern“ keine bloße Einrede, sondern eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Argument: Regelungszusammenhang mit § 1004 BGB, der die Ansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigung regelt, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung sind. Diese Ansprüche sind automatisch (Einwendung) ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht, vgl. Wortlaut § 1004 Abs. 2 BGB: „ist ausgeschlossen“.

Argument
  • WortlautRegelungszusammenhang mit § 1004 BGB, der die Ansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigung regelt, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung sind. Diese Ansprüche sind automatisch (Einwendung) ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht besteht, vgl. Wortlaut § 1004 Abs. 2 BGB: „ist ausgeschlossen“.
a.§ 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 1BGB (eigenes Recht zum Besitz)
aa.Vertragliches Recht zum Besitz
Argument
  • Eigentümer kann Sache stets heraus verlangen, vgl. §§ 604; 695 BGB.
Beispiel

§§ 433 Abs. 1 Satz 1; 535 BGB. Nicht Leihe und Verwahrung, Argument: Eigentümer kann Sache stets heraus verlangen, vgl. §§ 604; 695 BGB.

PAnwartschaftsrecht als Recht zum Besitz
(1)Gegenüber dem Eigentümer, der zugleich Vertragspartner ist (zweipoliges) Verhältnis, kommt es auf ein Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht nicht an, weil der EV-Verkäufer ohnehin bereits ein obligatorisches Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag hat. Überträgt der bisherige Eigentümer = Verkäufer die Sache auf einen Dritten, so wird der EV-Inhaber ebenfalls aus seinem obligatorischen Recht zum Besitz geschützt, weil er dieses gem. § 986 Abs. 2 BGB auch dem neuen Eigentümer entgegenhalten kann.
(2)Problematisch ist nur der Fall, dass der EV-Käufer selbst die Sache weiter überträgt, denn sein Abnehmer ist wegen der Relativität der Schuldverhältnisse nicht von § 986 Abs. 2 BGB geschützt, oder der Dritte ein Anwartschaftsrecht vom Nichtberechtigten erwirbt.
+, Argumente: Gesetz gesteht den Inhabern von beschränkt dinglichen Rechten auch sonst die Befugnisse des Eigentümers entsprechend zu, vgl. nur § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1227 BGB für das Pfandrecht („wesensgleiches Minus“). Gefahr für die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts, wenn man dem Erwerber eines Anwartschaftsrechts nicht zugleich ein dingliches Recht zum Besitz zugestehen würde.
Argument
  • Gesetz gesteht den Inhabern von beschränkt dinglichen Rechten auch sonst die Befugnisse des Eigentümers entsprechend zu, vgl. nur § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1227 BGB für das Pfandrecht („wesensgleiches Minus“). Gefahr für die Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts, wenn man dem Erwerber eines Anwartschaftsrechts nicht zugleich ein dingliches Recht zum Besitz zugestehen würde.
[ h.M.], Argumente: Anwartschaftsrechts ist, anders als die beschränkt dinglichen Rechte, kein vollwertiger Eigentumssplitter, sondern bloße Vorstufe zum Eigentum und kein dingliches Recht und kann daher keine vom Eigentum abgespaltenen Herrschaftsbefugnisse gewähren. Der Anwartschaftsrechtsinhaber ist nicht schutzwürdig, weil er nur den Bedingungseintritt herbeiführen muss, z.B. Kaufpreiszahlung, um selbst Eigentümer zu werden.h.M.
bb.Dingliches Recht zum Besitz
Beispiel

§ 1065 BGB (Nießbrauch), § 1227 BGB (Pfandrecht), § 647 BGB (Werkunternehmerpfandrecht)

cc.Gesetzliche Rechtsverhältnisse
Beispiel

berechtige GoA, Recht der elterlichen Lebensgemeinschaft, elterliche Sorge.

b.§ 986 Abs. 1 Satz 1 Fall 2BGB (abgeleitetes Recht zum Besitz)
aa.Berechtigung zum Besitz zugunsten mittelbaren Besitzers gegenüber Eigentümer
bb.Berechtigung zur Weitergabe zugunsten mittelbaren Besitzers, § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB
cc.Berechtigung zum Besitz zugunsten unmittelbaren Besitzers gegenüber mittelbaren Besitzer
Erläuterung

Entgegen dem Wortlaut ist nicht erforderlich, dass zwischen der Zwischenperson und dem Dritten ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis besteht. Es genügt eine Rechtfertigung der Besitzlage nach materiellem Recht.

c.§ 986 Abs. 2 BGB (analog) (mitgenommenes Recht zum Besitz)
Definition
Zweck

Erweiterung des obligatorischen Besitzrechts und schützt den Besitzer bei Veräußerung einer beweglichen Sache nach §§ 929, 931 BGB. § 986 Abs. 2 BGB perpetuiert die relative schuldrechtliche Besitzlage auf dinglicher Ebene. Merksatz: „§ 986 Abs. 2 BGB ist der 404er des Vindikationsrechts“. Zwar erfasst § 986 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach alle schuldrechtlichen Einwendungen, die dem Besitzer gegenüber dem abgetretenen Anspruch zustehen und erfasst daher auch Zurückbehaltungsrechte, die gegenüber dem abgetretenen Anspruch bestanden. Aber wegen der systematischen Stellung des § 986 Abs. 2 BGB hint

Erläuterung

Zweck: Erweiterung des obligatorischen Besitzrechts und schützt den Besitzer bei Veräußerung einer beweglichen Sache nach §§ 929, 931 BGB. § 986 Abs. 2 BGB perpetuiert die relative schuldrechtliche Besitzlage auf dinglicher Ebene. Merksatz: „§ 986 Abs. 2 BGB ist der 404er des Vindikationsrechts“. Zwar erfasst § 986 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach alle schuldrechtlichen Einwendungen, die dem Besitzer gegenüber dem abgetretenen Anspruch zustehen und erfasst daher auch Zurückbehaltungsrechte, die gegenüber dem abgetretenen Anspruch bestanden. Aber wegen der systematischen Stellung des § 986 Abs. 2 BGB hinter § 986 Abs. 1 BGB ist richtigerweise davon auszugehen, dass auch § 986 Abs. 2 BGB nur Besitzrechte meint. Anders als § 986 Abs. 1 BGB meint § 986 Abs. 2 BGB nur relative Besitzrechte, da die dinglichen (absoluten) Besitzrechte schon nach § 986 Abs. 1 BGB gegen den neuen Eigentümer wirken. Für die Eigentumsübertragung nach §§ 929, 930, 871 BGB gilt § 896 Abs. 2 BGB analog. Argument: Es kann für den Besitzer keinen Unterschied machen, ob nach §§ 929, 931 BGB unter Abtretung eines Herausgabeanspruches oder nach §§ 929, 930, 871 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts übereignet wird.

Argument
  • Es kann für den Besitzer keinen Unterschied machen, ob nach §§ 929, 931 BGB unter Abtretung eines Herausgabeanspruches oder nach §§ 929, 930, 871 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts übereignet wird.
PZurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz
+[BGH] Allerdings wird in Abweichung vom Normalfall das Zurückbehaltungsrecht nur auf Geltendmachung der Einrede hin berücksichtigt und führt das Zurückbehaltungsrecht nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern nur zu einer Verurteilung Zug-um-Zug. Argumente: Hat ein Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht, steht er dem berechtigten Besitzer gleich. Ein EBV kann daher begrifflich nicht vorliegen. Außerdem regelt § 986 BGB die Verteidigung gegenüber § 985 BGB abschließend.BGH
Argument
  • Hat ein Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht, steht er dem berechtigten Besitzer gleich. Ein EBV kann daher begrifflich nicht vorliegen. Außerdem regelt § 986 BGB die Verteidigung gegenüber § 985 BGB abschließend.
, §§ 273, 100 BGB stellen selbständige Gegenrechte dar. Argumente: § 986 BGB soll den Herausgabeanspruch in seinem Bestand beeinträchtigen, Zurückbehaltungsrechte hingegen nur dessen Vollstreckbarkeit hindern. § 986 BGB und § 273 BGB haben auch unterschiedliche Funktionen. § 986 BGB schützt den Besitzer vor § 985 BGB und gewährt eine Herrschaftsbefugnis. Zurückbehaltungsrecht dient nur der Sicherung von Gegenansprüchen.BGH, h.L.
Definition
Stellungnahme

Streit muss oft entschieden werden, da nach beiden Ansichten das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend gemacht werden muss und nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt. Streit ist lediglich in einer Konstellation relevant: Folgt man dem BGH, so kann man das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem früheren Eigentümer nach § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen. Nimmt man hingegen mit der h.L. an, das Zurückbehaltungsrecht gewähre kein Recht zum Besitz, sondern sei als selbständiges Gegenrecht zu prüfen, so erfasst auch § 986 Abs. 2 BGB nicht das Zurückbehaltungsrech

Erläuterung

Stellungnahme: Streit muss oft entschieden werden, da nach beiden Ansichten das Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend gemacht werden muss und nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt. Streit ist lediglich in einer Konstellation relevant: Folgt man dem BGH, so kann man das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem früheren Eigentümer nach § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen. Nimmt man hingegen mit der h.L. an, das Zurückbehaltungsrecht gewähre kein Recht zum Besitz, sondern sei als selbständiges Gegenrecht zu prüfen, so erfasst auch § 986 Abs. 2 BGB nicht das Zurückbehaltungsrecht.

5.Rechtsfolge
Erläuterung

Eigentümer kann vom Besitzer den Besitz heraus verlangen, den dieser inne hat, d.h. vom unmittelbaren Besitzer den unmittelbaren Besitz und vom Mitbesitzer den Mitbesitz. Vom mittelbaren Besitzer den mittelbaren Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer verlangen. Vollstreckung richtet sich in diesem Fall nach § 894 ZPO (Rechtskraft des Urteils fingiert Willenserklärung).

PHerausgabe des unmittelbaren Besitzes vom mittelbaren Besitzer
,Argument: § 985 BGB ist reiner Herausgabeanspruch, nicht Verschaffungsanspruch (Sinn und Zweck).
Argument
  • Telos§ 985 BGB ist reiner Herausgabeanspruch, nicht Verschaffungsanspruch (Sinn und Zweck).
+[bisher h.M.], Argument: Wortlaut. Ausnahme: Wegen Gefahr des Wertungswiderspruches zu §§ 989, 990 BGB nicht, wenn mangelndes Verschulden des mittelbaren Besitzers an Unmöglichkeit der Herausgabe feststeht.bisher h.M, h.M.
Argument
  • WertungswiderspruchWortlaut. Ausnahme: Wegen Gefahr des Wertungswiderspruches zu §§ 989, 990 BGB nicht, wenn mangelndes Verschulden des mittelbaren Besitzers an Unmöglichkeit der Herausgabe feststeht.
PAnwendbarkeit des § 285 BGB
+, Argument: § 285 BGB ist ein maßgebender Rechtsgedanke des gesamten Vermögensrechts. Darüber hinaus kann ein Anspruch gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund einer fehlenden Genehmigung oder wegen § 818 Abs. 3 BGB wertlos sein.
Argument
[h.M.], Argumente: Überschreiten der Opfergrenze: Veräußerer wäre doppelt belastet (Erlösherausgabe gem. §§ 985 i.V.m. 285 BGB; Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB, da wegen § 935 BGB keine Eigentumsverschaffung). Außerdem setzt § 285 BGB ein trotz Unmöglichkeit fortbestehendes Schuldverhältnis voraus. Der dingliche Anspruch aus § 985 BGB erlischt aber gerade mit der Veräußerung. Statt § 285 BGB muss der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht werden, mit den o.g. Konsequenzen.h.M.
P§ 985 BGB analog auf Herausgabeanspruch des Anwartschaftsberechtigten
, Argumente: Kein praktisches Bedürfnis, weil bereits Herausgabeansprüche aus §§ 861 und 1007 BGB bestehen. Anwartschaftsberechtigter ist i.d.R. auch Besitzer. Anwartschaftsberechtigter hat Möglichkeit, sich vom Eigentümer zur Geltendmachung der Vindikation eine Einziehungsermächtigung einzuholen, wobei die Pflicht zur Ermächtigung aus dem schuldrechtlichen Vertrag zu entnehmen ist, der bereits die Grundlage für das Anwartschaftsrecht bildet. Gefahr der Verdoppelung der Vindikation: Sowohl der Eigentümer als auch der Anwartschaftsberechtigte könnten nach § 985 BGB gegen den Besitzer vorgehen.
+[h.M.], Argumente: Praktisches Bedürfnis in viergliedrigem Verhältnis, wenn der Anwartschaftsberechtigte die Sache freiwillig weggegeben hat und der Empfänger die treuwidrig veräußert. In diesem Fall versagen alle Besitzschutzansprüche. Kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, den Inhaber des Anwartschaftsrechts auf den umständlichen Weg der Vindikationsermächtigung zu verweisen. Außerdem versagt die Lösung über die Vindikationsermächtigung, wenn der Erwerber das Anwartschaftsrecht durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten erhalten hat. In diesem Fall gibt es keinen Vertrag mit dem Eigentümer, dem die Pflicht zur Einziehungsermächtigung zu entnehmen wäre. Der Nichtberechtigter kann wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht zur Erteilung einer Einziehungsermächtigung verpflichtet sein. Verdoppelung der Vindikation ist unschädlich, weil auch der Eigentümer nur Herausgabe an den Anwartschaftsberechtigten verlangen kann, § 986 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.h.M.
EBV bei Zusendung unbestellter Waren:
Erläuterung

Grundsätzlich bestehen bei Zusendung unbestellter Ware keinerlei vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, § 241a Abs. 1 und 2; daher auch kein EBV. Ausnahmen:

1.§ 241a Abs. 2 Fall 1 BGB: Zusendung war nicht für den Empfänger bestimmt.
2.§ 241a Abs. 2 Fall 2 BGB: Irrige Annahme einer Bestellung seitens des Unternehmers und Kenntnis oder Kennenmüssen des Verbrauchers (einfache Fahrlässigkeit genügt).
Anwendbarkeit der Verzugsregeln auf § 985 BGB
1.Gläubigerverzug, §§ 293 ff. BGB (+), Argument: kein Wertungswiderspruch zu §§ 985 ff. BGB.
Argument
2.Schuldnerverzug, § 286 BGB, bei bösgläubigem Besitzer (+), Argument: § 990 Abs. 2 BGB; bei gutgläubigem Besitzer (-), Argument: Umkehrschluss aus § 990 Abs. 2 BGB.
Argumente
Schadensersatzansprüche
1.Vertragliche SchadensersatzansprücheBGH
Erläuterung

In diesen Fällen ist stets zu denken an einen Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe aus dem Schuldverhältnis. Beispiel: Im Feldbahn-Lokomotiven-Fall übersah der BGH, dass der Veräußerer der Sache diese in berechtigter GoA in Besitz genommen hatte und dass deshalb vorrangig ein Schadensersatzanspruch zu prüfen gewesen wäre.

3.§§ 989, 990 Abs. 1 BGB
4.§§ 280 Abs. 1 und 2 286, 990 BGB
5.§§ 991 Abs. 2
6.§§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB
7.§ 823 Abs. 1 und 2 BGB
Erläuterung

Im EBV verdrängt gem. § 993 Abs. 1 a.E. BGB; Ausnahme: Fremdbesitzerexzess.

9.§§ 687 Abs. 2, 678 BGB (rechtsethischer Durchbruch)
1.Anwendbarkeit
2.EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses: Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Definition
EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses

Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

3.Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe
4.Rechtshängigkeit
5.Verschulden, §§ 276 / 278 BGB: Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 BGB zugerechnet.
Definition
Verschulden, §§ 276 / 278 BGB

Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 BGB zugerechnet.

6.Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
§§ 989, 990 Abs. 1 BGB
1.Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB: kein vorrangiger Fall des § 771 ZPO
a.Nicht-mehr-berechtigter Besitzer: str.
aa.Nach der sog. Subsidiaritätslehre sollen vertragliche und gesetzliche Herausgabeansprüche der Vindikation aus § 985 BGB vorgehen, wenn diese in Abwicklung eines zum Besitz berechtigenden Schuldverhältnisses bestehen. Somit sind die EBV-Folgeansprüche in Abwicklung eines zum Besitz berechtigenden Verhältnisses schon deshalb ausgeschlossen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Vindikationslage bestand.
bb.Nach der h.L. (eingeschränkte Subsidiaritätslehre) ist zwar nicht die Vindikation selbst, wohl aber deren Folgeansprüche aus §§ 987 ff. BGB im Verhältnis zum Besitz berechtigten Besitzer verdrängt. Argumente:h.L.
(1)Es besteht kein Bedürfnis für die „hölzerne Notordnung der §§ 987 ff. BGB“ neben den Abwicklungsvorschriften des beendeten Schuldverhältnisses einschließlich dem Leistungsstörungsrecht.
(2)Es besteht sonst auch die Gefahr der Umgehung eventueller Schranken aus dem vertraglichen Abwicklungsverhältnis, z.B. kurze Verjährungen.
cc.Die h.M. nimmt eine echte Anspruchskonkurrenz der §§ 987 ff. BGB auch zu bereits beendeten Schuldverhältnissen an. Argumente:h.M.
(1)Es besteht kein sachlich rechtfertigender Grund, den Eigentümer in seine ihm nach §§ 987 ff. BGB zustehenden Ansprüche gegen einen nichtberechtigten Besitzer allein deshalb zu beschränken, weil der Anspruchsgegner früher einmal zum Besitz berechtigt gewesen ist. Das erloschene Besitzrecht gibt dem Eigentümer keine aktuellen Einwirkungsbefugnisse oder Nutzungszuweisungen.
(2)§ 292 BGB verweist für Herausgabeansprüche aller Art ab Rechtshängigkeit auf die §§ 987 ff. BGB und zeigt damit, dass die §§ 987 ff. BGB neben den schuldrechtlichen Abwicklungsvorschriften gleichsam als gesetzliche Mindesthaftung anwendbar sein sollen.
2.EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
a.Recht zum Besitz, wer jederzeit auf Verlangen des ET herausgeben muss? Bsp.: Entleiher, unentgeltlicher Verwahrer: Zwar besteht in diesen Fällen kein vindikationsausschließendes Besitzrecht i.S.v. § 986 BGB, da der Besitzer die Sache jederzeit auf Verlangen des Eigentümers herausgeben muss, vgl. demgegenüber § 986 Abs. 1 BGB: „kann die Herausgabe verweigern“. Gerade darum ist jedoch der Besitz bis zum Herausgabeverlangen rechtmäßig und die §§ 987 ff. BGB scheiden demnach aus. Die berechtigte GoA, die unentgeltliche Verwahrung und die Leihe gibt den jeweiligen Sachbesitzers eine vorläufige, nicht vindikationshindernde Besitzberechtigung.
b.Ist analog § 989 BGB der vorläufig Besitzberechtigte, der ein nicht vindikationsausschließendes Besitzrecht hat, mit dem verklagten Fremdbesitzer gleichzustellen?
aa.Nach Ansicht des BGH ist § 989 BGB analog auf den rechtmäßigen Fremdbesitzer, der wegen nicht vindikationshemmender „vorläufiger“ Besitzberechtigung jederzeit auf Verlangen des Eigentümers herausgeben muss, anzuwenden. Argument: Wer jederzeit mit der Möglichkeit der Herausgabe rechnen muss, ist nach dem Rechtsgedanken des § 989 BGB einem verklagten Besitzer i.S.v. § 989 BGB gleichzustellen.BGH
Argument
  • Wer jederzeit mit der Möglichkeit der Herausgabe rechnen muss, ist nach dem Rechtsgedanken des § 989 BGB einem verklagten Besitzer i.S.v. § 989 BGB gleichzustellen.
bb.Nach richtiger Ansicht der h.L. ist die Gleichstellung analog § 989 BGB abzulehnen. Argumente:h.L.
(1)Auch wenn das Schuldverhältnis den Besitzer nur zum „Haben“ und nicht auch zum „Behalten“ der Sache berechtigt, so ist der Besitzstand doch bis zum Herausgabeverlangen des Eigentümers gerechtfertigt und die Anwendung der §§ 987 ff. BGB auf den rechtmäßigen Besitzer systemwidrig.
(2)Zudem besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB, da der rechtmäßige Besitzer neben den Ansprüchen aus der Sonderverbindung auch deliktischen Ansprüchen ausgesetzt ist.
3.Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe
4.Bösgläubigkeit, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB (bei Besitzerwerb), § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB (später)
a.Gutglaubenssubstrat ist das fehlende eigene Recht zum Besitz.
b.Arten der Bösgläubigkeit:
aa.Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB
bb.Spätere Bösgläubigkeit, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB
c.Für die Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB bzgl. der Berechtigung zum Besitz bei Besitzergreifung, § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB, reicht grob fahrlässige Unkenntnis vom mangelnden Besitzrecht. Zu einem späteren Zeitpunkt, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB, schadet nur noch positive Kenntnis vom mangelnden Besitzrecht. „Wenn der Besitzer abends in die Burg zurückkehrt, soll er sich nicht jedes Mal erneut die Frage stellen müssen, ob er überhaupt noch drin bleiben darf.“ Daher schadet nur positive Kenntnis.
5.Verschulden, §§ 276 / 278 BGB: Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 BGB zugerechnet.
Definition
Verschulden, §§ 276 / 278 BGB

Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 BGB zugerechnet.

6.Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
Haftung des nicht mehr Berechtigten
Erläuterung

Regelung des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB führt zu einer Haftungslücke, wenn das Besitzrecht zunächst zwar bestand, aber später wegfällt und der Besitzer, wie i.d.R., keine positive Kenntnis von der nun fehlenden Besitzberechtigung hat. In diesem Falle stellt sich das Problem der Haftung des nicht mehr berechtigten Besitzers.

Die Rspr. ist der Ansicht (Feldbahn-Lokomotiven-Fall) in der Umwandlung von rechtmäßigem Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz sei ein selbständiger, die Vindikationslage auslösender Besitzerwerb i.S.d. § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Unter diese Prämisse genügt grobe Fahrlässigkeit, um die Haftung auszulösen. Argumente:

1.Die Wesensverschiedenheit von Fremd- und Eigenbesitz rechtfertigt es, auch im Rahmen des § 990 Abs. 1 BGB beide Besitzformen zu unterscheiden und die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz als Besitzerwerb i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren.
2.Sinn und Zweck des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem beim Besitzerwerb Gutgläubigen später keine weiteren Nachforschungen über seine Besitzberechtigung mehr zuzumuten sind, passt nicht, wenn wie hier eine Besitzform ergriffen wird.
Erläuterung

Dagegen spricht:

1.Der Wortlaut des § 990 Abs. 1 BGB spricht schlechthin vom „Erwerb des Besitzes“ und meint damit wie § 854 Abs. 1 BGB die (erstmalige) Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache.
2.Eigen- und Fremdbesitz sind nicht wesensverschiedene Besitzarten, vielmehr nur „Farben“ des Besitzes, der in jeder Ausprägung wesentlich Sachherrschaft ist.
3.Das bloße Aufschwingen des Fremd- zum Eigenbesitzer ändert nichts an dem grds. entstandenen Besitzrecht.BGH
Erläuterung

In welchem einzigen Fall ist der Lösungsweg des BGH gleichwohl richtig:

In dem Sonderfall, dass die Umwandlung des Fremdbesitzes in Eigenbesitz zugleich zum Entfallen des Besitzrechts führt, ist es gerechtfertigt, diese Umwandlung dem erstmaligen Besitzerwerb in § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichzustellen. Denn in diesem Falle führt die Verletzung des Besitzmittlungsverhältnisses zugleich zu dessen entfallen:

1.Dies ist jedoch nur und ausschließlich der Fall, wenn der GoA-Geschäftsführer seine GoA „vergisst“. Denn die GoA ist das einzige zum Besitz berechtigende Schuldverhältnis, bei dem der Fremdgeschäftsführungswille (= Fremdbesitzerwille) konstitutives Merkmal für das Recht zum Besitz ist, so dass mit der Umwandlung in Eigenbesitz der Fremdgeschäftsführungswille und damit das Besitzrecht entfällt.
2.Hingegen kann § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht immer schon dann angewendet werden, wenn der berechtigte Fremdbesitzer sich zum Eigenbesitzer aufschwingt. Argument: Nicht jede Verletzung eines Besitzmittlungsverhältnisses führt zum Wegfall der Besitzberechtigung, so dass der Weg zu den §§ 987 ff. BGB versperrt ist.
Argument
  • Nicht jede Verletzung eines Besitzmittlungsverhältnisses führt zum Wegfall der Besitzberechtigung, so dass der Weg zu den §§ 987 ff. BGB versperrt ist.
Beteiligung von Hilfspersonen beim Besitz
Erläuterung

Vier Stellen im Sachenrecht an denen die Frage nach der Zurechnung von Vertreterhandeln relevant wird:

1.Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2, 935 BGB: Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.
Definition
Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 Abs. 2, 935 BGB

Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB unmittelbar, da es um Zurechnung der Folgen einer Willenserklärung geht.

2.Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb gem. §§ 989, 990 BGB: Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB analog, da der Besitzerwerb lediglich ein Realakt ist.
Definition
Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb gem. §§ 989, 990 BGB

Hier gilt § 166 Abs. 1 BGB analog, da der Besitzerwerb lediglich ein Realakt ist.

3.Bei § 989 BGB ist Vertreterverschulden nach § 278 BGB zurechenbar.
4.Erfolgt die Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder Straftat des Vertreters, §§ 992, 823 BGB, so ist dies dem Geschäftsherrn analog § 831 BGB zurechenbar.
Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb
Erläuterung

Eine unmittelbare gesetzliche Regelung für die Zurechnung haftungsbegründender Bösgläubigkeit von Hilfspersonen fehlt.

1.§ 166 BGB passt nicht, weil hier nicht die Rechtsfolgen einer Willenserklärung, sondern um die Folgen einer tatsächlichen Handlung (Besitzerwerb nach §§ 854 Abs. 1, 855) in Frage stehen.
2.§ 278 BGB scheidet aus, weil die Norm nur für schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse gilt, es hier aber gerade um die Entstehung des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus §§ 987 ff. BGB geht. Außerdem geht es um die Zurechnung von Kenntnis bei Besitzerlangung und nicht um Zurechnung eine pflichtwidrigen Verhaltens, so aber bei § 278 BGB.
3.§ 831 BGB passt nicht, weil dies eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn, nicht aber Zurechnungsnorm für Kenntnis oder Kennenmüssen der Hilfsperson ist.
Erläuterung

Ausfüllen der Regelungslücke?

1.Denkbar ist, die haftungsbegründende Bösgläubigkeit von Besitzdienern analog § 831 BGB zuzurechnen, mit Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn analog § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Argumente:
a.§§ 989, 990 BGB enthalten einen deliktsähnlichen gestreckten Tatbestand: erst unredlicher Erwerb, später schuldhafte Verletzung der Herausgabepflicht. Zu diesem passt nur § 831 BGB.
b.Für Sachverletzungen durch den Besitzdiener vor oder bei Besitzbegründung haftet der Geschäftsherr nur nach § 831 BGB (mit Exkulpationsmöglichkeit). Daher ist die bei einer Sachverletzung nach Besitzbegründung für die Haftung des Geschäftsherrn nach § 990 Abs. 1 BGB erforderliche Bösgläubigkeit nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln.
Erläuterung

Kritik:

1.Die Rechtsfolge passt nicht: Die Analogie zu § 831 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil dessen Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) für die Zurechnung von Kenntnis oder Kennenmüssen nicht passt. § 831 BGB ist eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden, keine Zurechnungsnorm.
Definition
Die Rechtsfolge passt nicht

Die Analogie zu § 831 BGB ist schon deshalb verfehlt, weil dessen Rechtsfolge (Schadensersatzanspruch) für die Zurechnung von Kenntnis oder Kennenmüssen nicht passt. § 831 BGB ist eine Anspruchsgrundlage für vermutetes Verschulden, keine Zurechnungsnorm.

2.Die Rechtsnatur des § 990 BGB passt nicht: § 990 BGB begründet keine quasideliktische Haftung, sondern ist vielmehr spezielles Leistungsstörungsrecht für die Beeinträchtigung oder Vereitelung der Vindikation.
2.Nach h.M. wird gem. § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet, jedenfalls, wenn die Hilfsperson selbständig und eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn tätig wird. Argumente:h.M.
a.§ 166 BGB passt sowohl von seiner Rechtsfolge als auch nach seinem Sinn und Zweck, wonach sich der Geschäftsherr, der einen anderen selbständig für sich handeln lässt, sich dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände zurechnen lassen muss.
b.Die Wertung der §§ 932 ff. BGB muss übertragen werden: Die §§ 987 ff. BGB setzen den durch §§ 932 ff. BGB gewährten Verkehrsschutz fort, indem sie trotz Versagung des gutgläubigen Erwerbs, z.B. iFd § 935 BGB, den Besitzer privilegieren. Erfolgt die Kenntniszurechnung im Rahmen der § 932 ff. BGB unstreitig nach § 166 Abs. 1 BGB, so ist für die Frage der Gutgläubigkeit in § 989 BGB die gleiche Wertung wie bei § 932 Abs. 1 BGB angebracht.
Definitionen
Die Wertung der §§ 932 ff. BGB muss übertragen werden

Die §§ 987 ff. BGB setzen den durch §§ 932 ff. BGB gewährten Verkehrsschutz fort, indem sie trotz Versagung des gutgläubigen Erwerbs, z.B. iFd § 935 BGB, den Besitzer privilegieren. Erfolgt die Kenntniszurechnung im Rahmen der § 932 ff. BGB unstreitig nach § 166 Abs. 1 BGB, so ist für die Frage der Gutgläubigkeit in § 989 BGB die gleiche Wertung wie bei § 932 Abs. 1 BGB angebracht.

Folge

Zurechnung von Wissenselementen, keine Exkulpationsmöglichkeit, Voraussetzung aber: Repräsentantenfunktion der Hilfsperson (selbständige Stellung)

Erläuterung

Folge: Zurechnung von Wissenselementen, keine Exkulpationsmöglichkeit, Voraussetzung aber: Repräsentantenfunktion der Hilfsperson (selbständige Stellung)

Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
1.§§ 107 ff. BGB analog. Argument: Aus Gründen des Minderjährigenschutzes kommt es nur auf die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters an.
Argument
  • Aus Gründen des Minderjährigenschutzes kommt es nur auf die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters an.
2.Nach a.A. wird gem. § 828 Abs. 3 BGB analog zugerechnet. Argument: Wegen der Nähe des EBV zum Deliktsrecht ist abzustellen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.a.A.
Definition
Nach a.A. wird gem. § 828 Abs. 3 BGB analog zugerechnet. Argument

Wegen der Nähe des EBV zum Deliktsrecht ist abzustellen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.

Argument
  • Wegen der Nähe des EBV zum Deliktsrecht ist abzustellen auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.
3.Die h.M. differenziert: §§ 107 ff. BGB analog wird bei Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge angewendet. § 828 BGB analog wird bei sonstigen außervertraglichen Eingriffstatbeständen angewendet.h.M.
Erläuterung

Zurechnung des Verschuldens der Hilfsperson im EBV

Haftung des Besitzers, wenn der Besitzdiener im EBV die Sache beschädigt: In Betracht kommt eine Zurechnung des Verschuldens nach § 278 BGB, wenn der Besitzdiener Erfüllungsgehilfe ist.

§ 278 BGB gilt nur innerhalb von Sonderverbindungen, wo kommt im EBV die Sonderverbindung her? Durch den bösgläubigen Besitzerwerb wird aus § 990 Abs. 1 BGB ersichtlich eine schuldrechtliche Sonderverbindung begründet, die besondere Obhuts- und Werterhaltungspflichten des Besitzers gegenüber dem Eigentümer entstehen lässt.

Der Geschäftsherr muss die konkrete Sonderverbindung nicht kennen. Vielmehr genügt es, dass der Erfüllungsgehilfe im Rahmen seiner allgemeinen Tätigkeit für den Geschäftsherrn in der Lage war, auf die betreffenden Gläubigerinteressen des Eigentümers einzuwirken.

§ 992 BGB

1.Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB: nicht neben § 771 ZPO
2.EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses
3.Besitzerlangung durch schuldhaft (h.M.) begangene verbotene Eigenmacht oder durch Straftath.M.
Erläuterung

Das Verhalten von Hilfspersonen wird dem Geschäftsherrn im Rahmen des § 992 BGB zugerechnet analog § 831 BGB. Denn anders als im Rahmen des § 990 BGB geht es nicht um die Zurechnung von Kenntnis, sondern um die Zurechnung eines rechtswidrigen Verhaltens.

4.Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 823 ff. BGB: Rechtsgrundverweisung!h.M.
Erläuterung

Nach h.M. stellt § 992 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 823 ff. BGB dar. Argument: § 992 BGB erlaubt die Anwendung der sonst verdrängten Deliktsnormen und hat daher nicht nur bloße Klarstellungsfunktion. Haftungsverschärfung: Gem. § 848 BGB haftet der Besitzer auch für den zufälligen Untergang usw. der Sache.

Argument
  • § 992 BGB erlaubt die Anwendung der sonst verdrängten Deliktsnormen und hat daher nicht nur bloße Klarstellungsfunktion. Haftungsverschärfung: Gem. § 848 BGB haftet der Besitzer auch für den zufälligen Untergang usw. der Sache.
5.SE gem. §§ 249 ff. BGB
Erläuterung

Zurechnung der Bösgläubigkeit im Rahmen der §§ 932 ff. BGB

Ist die Hilfsperson Vertreter, so ist gem. § 166 Abs. 1 BGB maßgeblich dessen Kenntnis, da es sich bei dem gutgläubigen Eigentumserwerb um die Zurechnung von Rechtsfolgen einer Willenserklärung handelt. Daneben kann ggf. die Kenntnis des Geschäftsherrn nach § 166 Abs. 2 BGB maßgeblich sein.

Abhandenkommen: unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes

2 Fälle:

1.Der Eigentümer selbst verliert den unmittelbaren Besitz, § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch bei unbefugter Aneignung oder Weggabe durch den Besitzdiener, § 855 BGB, denn nur der Besitzherr ist Besitzer.
2.Der Besitzmittler verliert den unmittelbaren Besitz, § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Erläuterung

Unfreiwillig bedeutet ohne, nicht notwendigerweise gegen, den natürlichen Willen, im Fall des § 854 Abs. 2 BGB ausnahmsweise rechtsgeschäftlichen, Willen des unmittelbaren Besitzers.

PUnbefugte Weitergabe durch den Besitzdiener „unfreiwillig“?h.M.
Definitionen
Ratio legis

Der redliche Unterbesitzer soll gegenüber dem Eigentümer nicht besser stehen als gegenüber dem Oberbesitzer.

Grundgedanke

Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass die durch § 993 Abs. 1 a.E. bewirkte Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser sich in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts hält. Daher soll § 991 Abs. 2 BGB verhindern, dass der Fremdbesitzer, in Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts aus dem Besitzmittlungsverhältnis, die Sache schuldhaft beschädigt.

Erläuterung

Die unbefugte Weitergabe durch den Besitzdiener ist zwar begrifflich unfreiwillig, da es allein auf die Willensrichtung des Besitzherrn ankommt, denn nur dieser ist Besitzer, § 855 BGB. Aus Verkehrsschutzgründen muss der natürliche Besitzaufgabewillen des Besitzdieners analog § 164 ff. BGB für und gegen den Geschäftsherrn wirken, da auch die dingliche Einigung mit dem Besitzdiener nach §§ 164 ff. BGB (i.V.m. §§ 56, 50, 126 HGB) für und gegen den Geschäftsherrn wirkt.

§ 991 Abs. 2 BGB (Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis)

Funktion: § 991 Abs. 2 BGB erweitert die Schadensersatzpflicht des unmittelbaren Besitzers mit Rücksicht auf dessen ohnehin gegebene Verantwortlichkeit gegenüber dem mittelbaren Besitzer.

Ratio legis: Der redliche Unterbesitzer soll gegenüber dem Eigentümer nicht besser stehen als gegenüber dem Oberbesitzer.

Grundgedanke: Die Norm beruht auf dem Gedanken, dass die durch § 993 Abs. 1 a.E. bewirkte Privilegierung des unberechtigten, aber gutgläubigen und unverklagten Besitzers nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser sich in den Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts hält. Daher soll § 991 Abs. 2 BGB verhindern, dass der Fremdbesitzer, in Überschreitung seines vermeintlichen Besitzrechts aus dem Besitzmittlungsverhältnis, die Sache schuldhaft beschädigt.

Beispiel

Unrechtmäßiger Besitzer B (gut- oder bösgläubig) vermietet das Haus des E an den redlichen M. Dieser zerstört fahrlässig eine Fensterscheibe. Wäre B Eigentümer, bestünden Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und §§ 823 ff. BGB zwischen B und M. Zwischen E und M bestehen mangels Vertrag keine Ansprüche aus § 280 BGB. §§ 989, 990 BGB scheitern an der Gutgläubigkeit des M; §§ 823 ff. BGB werden von den §§ 987 ff. BGB verdrängt. Lösung: § 991 Abs. 2 BGB, d.h. M haftet gegenüber E in dem Umfang, in dem er gegenüber B haften würde (gesetzlicher Fall der Drittschadensliquidation).

1.EBV zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
2.Fremdbesitzer vermittelt einem Dritten (nicht dem Eigentümer) den Besitz, vgl. § 991 Abs. 1 BGB
3.Der Fremdbesitzer muss gutgläubig und unverklagt sein
Erläuterung

Gutgläubigkeit notwendig, weil der Besitzer sonst dem Eigentümer gegenüber schon unmittelbar aus §§ 989, 990 BGB haftet, ohne dass es einen Rückgriffs auf § 991 Abs. 2 BGB bedürfte.

4.Nach § 989 BGB ersatzfähiger Schaden: Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
Definition
Nach § 989 BGB ersatzfähiger Schaden

Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

Erläuterung

Wegen des Verweises in § 991 Abs. 2 BGB auf § 989 BGB („ der in „ 989 bezeichnete Schaden“) haftet der Besitzer nur für Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe. Daher erfasst § 991 Abs. 2 BGB nicht den Vorenthaltungsschaden.

5.Infolgedessen muss der Besitzmittler, d.h. der unmittelbare Besitzer, dem Oberbesitzer, d.h. dem mittelbaren Besitzer, gegenüber verantwortlich sein.
Erläuterung

Verantwortlichkeit des Besitzmittlers gegenüber seinem Oberbesitzer

Ist das Besitzmittlungsverhältnis unwirksam, so liegt ein „normaler“ Fremdbesitzerexzess im zweigliedrigen Verhältnis zwischen Eigentümer und unmittelbaren Besitzer vor, für den entgegen § 993 Abs. 1 a.E. BGB nach §§ 823 ff. BGB gehaftet wird. ie Gleichstellung mit solchen Fremdbesitzern, die dem Eigentümer selbst auf unwirksamer Vertragsgrundlage den Besitz mitteln, ist gerechtfertigt, weil dem M keine Rechte aus dem unwirksamen Besitzmittlungsverhältnis gegenüber V „verloren“ gehen.

Da § 991 Abs. 2 BGB einen Fremdbesitzerexzess verlangt, ist zu ermitteln, ob im Verhältnis zwischen Besitzmittler und Oberbesitzer eine Überschreitung des Besitzrechts vorliegt. Dies bemisst sich nach dem Inhalt des Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem schädigenden unmittelbaren Besitzer und dessen Oberbesitzer. Dies bedeutet, dass Privilegien und Haftungsverschärfungen aus dem Besitzmittlungsverhältnis zugunsten und zu Lasten des Eigentümers gehen.

Gesetzliche Privilegien, z.B. § 690 BGB, und vertragliche Haftungsmilderungen aus dem Besitzmittlungsverhältnis gelten uneingeschränkt, ebenso die vom Oberbesitzer erteilte Erlaubnis zu Eingriffen in die Sache, ebenso wie vertragliche Verjährungsregelungen. Grund: „Was im Zweierverhältnis erlaubt ist, kann im Dreierverband nicht schaden.“ Argument: § 991 Abs. 2 BGB erweitert zwar die Haftung auch gegenüber dem Eigentümer, hat aber keine Auswirkungen auf den jeweiligen Haftungsmaßstab (vgl. auch den Wortlaut des § 991 Abs. 2 BGB).

Auch hinsichtlich der Haftungsverschärfungen ist zu ermitteln, ob der Besitzmittler im Verhältnis zum Oberbesitzer die Grenzen seines Besitzrechts überschritten hat. Beispiel: Vereinbarung bestimmter Unfallverhütungsvorschriften. Grund: „Überschreitet der Besitzer ein Verbot aus dem Zweierverhältnis, so muss sich der Besitzer auch im Dreierverhältnis daran festhalten lassen.“

Haftet der Besitzer auch im dreigliedrigen Verhältnis für Zufall, wenn ihn im zweigliedrigen Verhältnis eine gesetzliche oder vertragliche Zufallshaftung trifft?

1.Nach eine Ansicht bleibt eine gesetzliche Zufallshaftung unberücksichtigt. Argument: Die Formulierung des § 991 Abs. 2 BGB („den in § 989 bezeichneten Schaden“) weicht gegenüber § 990 Abs. 1 BGB („haftet er dem Eigentümer“) deutlich ab, so dass angenommen werden muss, die Regelung des § 991 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Schadensart und nicht auf den Haftungsmaßstab des § 989 BGB. Dies hat zur Folge, dass insoweit allein der Haftungsmaßstab des Besitzmittlungsverhältnisses gilt und jedenfalls eine gesetzliche Zufallshaftung unberücksichtigt bleibt.
2.Die h.M. nimmt an, dass § 991 Abs. 2 BGB mit der Formulierung „den in § 989 bezeichneten Schaden“ auch auf den Verantwortlichkeitsmaßstab des § 989 („Verschulden“) Bezug nimmt. Deshalb greift die Haftung nach § 991 Abs. 2 BGB nur bei Verschulden des Besitzmittlers nach §§ 276, 278 BGB ein, nicht aber bei Zufall. Argument: Es entstünde ein Wertungswiderspruch, denn würde die Haftung für Zufall aus dem zweigliedrigen Verhältnis in das Verhältnis zum Eigentümer übertragen, so würde der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer im Verhältnis zum Eigentümer schlechter gestellt als der bösgläubige Fremdbesitzer, der nach §§ 990 Abs. 1, 989 i.V.m. 276, 278 BGB nur für Verschulden haftet.h.M.
Erläuterung

§ 991 BGB enthält danach nur das Merkmal Rechthängigkeit ausnehmende Rechtsgrundverweisung auf § 989 BGB einschließlich des dort angegebenen subjektiven Haftungsmaßstabes („Verschulden“).

Ist § 823 Abs. 1 BGB beim Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis neben § 991 Abs. 2 BGB anwendbar?

1.Nach e.A. sind die §§ 823 ff. BGB beim Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis nicht anwendbar. Argument: Es besteht kein praktisches Bedürfnis die §§ 823 ff. BGB neben § 991 Abs. 2 BGB anzuwenden, da die EBV-Haftung hinsichtlich der Verjährung und des Einstehens für Hilfspersonen, § 278 BGB, günstiger ist.e.A.
Argument
2.Richtig ist es jedoch die §§ 823 ff. BGB auch beim Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis neben § 991 Abs. 2 BGB anzuwenden. Denn auch im dreigliedrigen Verhältnis besteht ein Bedürfnis nach Anwendung des § 823 BGB neben § 991 Abs. 2 BGB. Argumente:
a.§ 823 BGB gewährt anders als §§ 991 Abs. 2, 989 auch Ersatz des sog. Vorenthaltungsschadens („Ersatzkuh“) statt des reinen Substanzschadens, vgl. die Aufzählung der Schadensposten in § 989 BGB.
b.Zudem beruhen §§ 991 Abs. 2 und 823 BGB auf einem unterschiedlichen Haftungsgrund: § 991 Abs. 2 BGB ist Haftung wegen Vereitelung der Vindikation; §§ 823 ff. BGB ist Haftung wegen Eigentumsverletzung.
Erläuterung

Was ist zu beachten, wenn § 823 BGB im dreigliedrigen Verhältnis neben § 991 Abs. 2 BGB angewendet werden soll?

§ 991 Abs. 2 BGB überträgt die Privilegierung des Fremdbesitzers aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit seinem Oberbesitzer auf die Verantwortlichkeit gegenüber dem Eigentümer, vgl. Wortlaut: „insoweit“. Um die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB nicht zu umgehen, muss diese Privilegierung auch gelten, wenn § 823 Abs. 1 BGB wegen Fremdbesitzerexzesses im dreigliedrigen Verhältnis angewendet wird. Beispiel: Kann der unmittelbare Besitzer sich gegenüber der Schadensersatzklage des Oberbesitzers nach § 606 BGB mit Verjährung verteidigen, so behält er dieses Privileg, wenn der Eigentümer nach § 991 Abs. 2 BGB gegen ihn vorgeht. Erhebt der Eigentümer nunmehr Klage aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Fremdbesitzerexzesses, so muss B sein Privileg auch diesem Anspruch entgegenhalten können.

§§ 992, 823 BGB

1.Anwendbarkeit
2.EBV
3.Besitzverschaffung durch Straftat oder verbotene Eigenmacht
a.Verbotene Eigenmacht: in § 858 BGB legaldefiniert. Die verbotene Eigenmacht muss sich nach h.M. gegen den Eigentümer selbst oder dessen Besitzmittler richten und über den Wortlaut des § 992 BGB hinaus schuldhaft sein. Argument: Systematische Auslegung in Hinblick auf nachbenannte Straftat, wo stets Verschulden erforderlich ist.h.M.
Argument
  • SystematikSystematische Auslegung in Hinblick auf nachbenannte Straftat, wo stets Verschulden erforderlich ist.
b.Relevante Straftaten: nur die Verletzung solcher Strafnormen, die sich gegen die Besitzverschaffung als solche oder das zur Besitzverschaffung eingesetzte Mittel richten und auf den Schutz des Eigentümers abzielen. Beispiele: Diebstahl, Raum und Erpressung, Hehlerei; dagegen grds. nicht Unterschlagung (anders aber, wenn die Gewahrsamserlangung und die Zueignungshandlung zeitlich zusammenfallen – kleine berichtigende Auslegung).
c.Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenbesitzer ist auch erfasst. Wie auch bei § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Umwandlung von rechtmäßigem Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz einer erstmaligen Besitzerlangung i.S.v. § 992 BGB gleichzustellen, wenn durch diese Umwandlung zugleich das Besitzrecht entfällt (einziger Fall: die „vergessene“ GoA).
4.Rechtsgrundverweis auf die §§ 823 ff. BGB
Definition
Grundsätzlich ist § 823 BGB im EBV nicht anwendbar. Argument

Wortlaut § 993 Abs. 1 a.E. BGB und Umkehrschluss aus § 992 BGB. Aber vom Vorrang des EBV sind Ausnahmen möglich und anerkannt.

Erläuterung

Rechtsethische Durchbrechungen des § 993 a.E. BGB

Grundsätzlich ist § 823 BGB im EBV nicht anwendbar. Argument: Wortlaut § 993 Abs. 1 a.E. BGB und Umkehrschluss aus § 992 BGB. Aber vom Vorrang des EBV sind Ausnahmen möglich und anerkannt.

Ausnahmen:

Argument
  • UmkehrschlussWortlaut § 993 Abs. 1 a.E. BGB und Umkehrschluss aus § 992 BGB. Aber vom Vorrang des EBV sind Ausnahmen möglich und anerkannt. Ausnahmen:
1.Fremdbesitzerexzess im zweigliedrigen Verhältnis
Erläuterung

Unstreitig sind die §§ 823 ff. BGB auch im EBV anwendbar beim sog. Fremdbesitzerexzess, ohne Rücksicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Besitzers. Argument: Der unrechtmäßige Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet, darf nicht besser stehen als ein rechtmäßiger, der mangels EBV ungehindert von § 993 Abs. 1 a.E. BGB stets aus §§ 823 ff. BGB haftet. Beispiel: Mieter M fährt das gemietete Moped vorsätzlich gegen den Baum. Ist der Vertrag wirksam haftet M aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB. Gegenbeispiel für die Haftung des unrechtmäßigen Fremdbesitzers: Ist der Vertrag unwirksam, aber M gutgläubig, so greift § 280 Abs. 1 BGB nicht ein und §§ 989, 990 BGB ergeben wegen guten Glaubens keinen Anspruch. Einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB würde § 993 Abs. 1 a.E. BGB entgegenstehen.

Erläuterung

§ 826 BGB ist trotz § 993 Abs. 1 a.E. BGB anwendbar. Argument: Der vorsätzlich und sittenwidrig Schädigende hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient, sog. rechtsethischer Durchbruch.

Argument
  • Der vorsätzlich und sittenwidrig Schädigende hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient, sog. rechtsethischer Durchbruch.
3.§§ 687 Abs. 2, 678 BGB: Die Regelungen der angemaßten Eigengeschäftsführung sind im EBV anwendbar, da der Geschäftsführer im Fall des § 687 Abs. 2 BGB das Haftungsprivileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient (rechtsethischer Durchbruch).
4.Fremdbesitzerexzess im dreigliedrigen Verhältnis, str.
5.bösgläubiger Besitzer, str.
a.Dafür könnte sprechen, dass der bösgläubige Besitzer das Haftungsprivileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient.
b.Richtig ist mit der h.M. die Sperrwirkung des EBV auch beim bösgläubigen Besitzer anzuerkennen. Argumente:h.M.
aa.Wortlaut des § 993 Abs. 1 a.E. BGB unterscheidet nicht zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, gilt vielmehr für alle Fälle des unrechtmäßigen Besitzers.
bb.Umkehrschluss § 992 BGB
cc.Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu §§ 990 Abs. 2, 286, denn dann würde der bösgläubige Besitzer auch ohne Verzug auf den Vorenthaltungsschaden haften und bei deliktischer Verschaffung gem. § 848 BGB auch für Zufall.
Erläuterung

Surrogatsherausgabe

1.§ 285 BGB i.V.m. Schuldverhältnis; kommt in Betracht, wenn der Besitzer ursprünglich aufgrund eines Schuldverhältnisses zum Besitz berechtigt war. Denn in diesem Falle stellt sich die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache i.S.v. §§ 989, 990 BGB zugleich als Unmöglichkeit einer vertraglichen Leistung dar. Beispiel: Nach Ablauf der Mietzeit behält der Mieter die Kuh und veräußert sie an einen gutgläubigen Dritten. Hier bestehen Erlösherausgabeansprüche nach §§ 285, 535 BGB parallel zu Schadensersatzansprüchen aus §§ 989, 990 BGB, usw.
Erläuterung

§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch im EBV anwendbar. Das EBV ist aus § 993 Abs. 1 a.E. BGB ersichtlich nur für Schadensersatz und Nutzungsersatz speziell. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zielt jedoch auf Wertersatz oder Erlösherausgabe. Im übrigen wollen die §§ 987 ff. BGB nur den unberechtigten, aber gutgläubigen Besitzer gegenüber den allgemeinen Regeln privilegieren, nicht aber ihm den Sachwert endgültig zuzuwenden.

3.§§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 677 BGB: §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 677 BGB ist auch auf die Erlösherausgabe im EBV anwendbar. Argument: Der anmaßende Eigengeschäftsführer hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient.
Argument
  • Der anmaßende Eigengeschäftsführer hat das Privileg des § 993 Abs. 1 a.E. BGB nicht verdient.
4.§§ 985, 285 BGB, str., Nach ganz h.M. gilt § 285 BGB nicht für § 985 BGB. Argumente:h.M.
a.§ 285 BGB als Teil des schuldrechtlichen Unmöglichkeitsrechts passt nicht auf den das dingliche Recht Eigentum erst verwirklichenden Anspruch aus § 985 BGB.
b.Die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Vindikation sind in §§ 989, 990 BGB abschließend geregelt, d.h. §§ 989, 990 BGB sind besonderes Leistungsstörungsrecht.
c.Umkehrschluss zu § 990 Abs. 2 BGB zeigt, dass das Gesetz die Geltung von allgemeinem Leistungsstörungsrecht dort anordnet, wo diese dem Gesetzgeber notwendig erschien.
d.Sofern die Sache abhanden gekommen ist, ergäbe sich eine unbillige Haftungsvervielfachung zu Lasten des unberechtigten Veräußerers (er haftet dem Eigentümer nach §§ 985, 285 BGB wegen Unmöglichkeit und dem Erwerber nach §§ 325, 440 Abs. 1 BGB) und zugleich eine unbillige Anspruchsvervielfachung beim Eigentümer (dieser kann vom Veräußerer nach §§ 985, 285 BGB verlangen und hat gleichzeitig den Vindikationsanspruch nach § 985 BGB gegen den Abnehmer).
Erläuterung
1.Was ist das erlangte Etwas (Problem der atomisierenden Betrachtungsweise)?
2.Ist nur der objektive Wert herauszugeben, oder auch ein eventueller Mehrerlös?
3.Kann sich der Kondiktionsschuldner gegenüber dem Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den an den Vordermann gezahlten Erwerbspreis berufen, § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB?
4.In welchem Umfang sind Verwendungen auf den erlangten Gegenstand als entreichernde Nachteile abzugsfähig (denkbar Aufrechnung mit Gegenanspruch analog § 994 BGB, richtig § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB unter Berücksichtigung der Wertung §§ 993 ff. BGB)?
Erläuterung

Der Eigentümer kann sich den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB verschaffen, indem er die Verfügung des Besitzers genehmigt gem. § 185 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die Übereignung rückwirkend wirksam wird gem. § 184 Abs. 1 BGB. Textbaustein: Damit entfällt nicht etwa das Tatbestandsmerkmal „Nichtberechtigter“ im Rahmen des § 816 Abs. 1 1 BGB, denn die Genehmigung wirkt nur zurück hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verfügung, nicht aber auf ihre eigenen Voraussetzungen.

Die Genehmigung der Veräußerung lässt die Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer nicht entfallen. Durch die Genehmigung entfällt im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer nicht etwa die Rechtswidrigkeit der Veräußerung; vielmehr betrifft die Genehmigung nur das Außenverhältnis gegenüber den Abnehmern des Besitzers. Auch ein Verzicht auf Schadensersatz liegt in einer solchen Genehmigung regelmäßig nicht.

Nutzungsersatzansprüche

2.§§ 987, 990 Abs. 1 BGB (Einschränkung in § 991 Abs. 1 BGB für den bösgläubigen Fremdbesitzer)
4.§ 993 Abs. 1 a.E. BGB
Definition
Nutzungen

Legaldefinition § 100 BGB: alle Früchte und Gebrauchsvorteile, die bei der Nutzung einer Sache erzielt werden. § 987 BGB umfasst nur Sachnutzungen, da Folge des Anspruchs gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Sache.

Erläuterung

Der gutgläubige Besitzer muss die Nutzungen gem. § 988 BGB, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat nach den §§ 812 ff. BGB herausgeben. Übermaßfrüchte müssen gem. § 993 BGB nach dem §§ 812 ff. BGB herausgegeben werden. Beispiel: Gutgläubig unrechtmäßiger Besitzer eines Waldes fällt alle Bäume und verarbeitet sie.

Nutzungen: Legaldefinition § 100 BGB: alle Früchte und Gebrauchsvorteile, die bei der Nutzung einer Sache erzielt werden. § 987 BGB umfasst nur Sachnutzungen, da Folge des Anspruchs gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Sache.

Früchte sind nach § 99 Abs. 1 BGB Erzeugnisse einer Sache, z.B. Apfel von einem Baum und nach § 99 Abs. 3 BGB Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Eine Nutzung setzt begrifflich voraus, dass die Muttersache erhalten bleibt. Verbrauch oder Verarbeitung stellen daher keine Nutzungen da.

§§ 987, 990 BGB

Zweck: § 991 Abs. 1 BGB privilegiert den unredlichen Fremdbesitzer, wenn sein Oberbesitzer redlich war. Auch der bösgläubige unmittelbare Besitzer haftet nur dann auf Nutzungen, wenn auch sein mittelbarer Besitzer bösgläubig war. Grund: Damit soll verhindert werden, dass entgegen der Wertung des § 990 Abs. 1 BGB der gutgläubige Oberbesitzer auf dem Regresswege gegenüber dem (bösgläubigen) unmittelbaren Besitzer haften muss.

Die Regelung des § 990 Abs. 1 BGB ist einerseits zu weit, andererseits zu eng.

1.§ 991 Abs. 1 BGB ist einerseits zu weit geraten, weil sie den unmittelbaren Besitzer (M) auch dann vor der Haftung nach §§ 987, 990 BGB freistellt, wenn ein Regressanspruch gegen den Oberbesitzer nicht besteht, so dass die von § 991 Abs. 1 BGB befürchtete Umgehungsgefahr nicht zum Tragen kommt. Daher ist § 991 Abs. 1 BGB teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Privilegierung nur eingreift, wenn ein Regressanspruch tatsächlich auch besteht, da nur dann die Wertung des § 990 Abs. 1 BGB umgangen würde.
2.Andererseits ist § 991 Abs. 1 BGB zu eng: Denn wenn der Fremdbesitzer verklagt ist i.S.v. § 987 BGB und nicht bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, greift § 991 Abs. 1 BGB nicht, obwohl die Umgehungsgefahr hier genauso besteht.
Definition
Andererseits ist § 991 Abs. 1 BGB zu eng

Denn wenn der Fremdbesitzer verklagt ist i.S.v. § 987 BGB und nicht bösgläubig i.S.v. § 990 Abs. 1 BGB, greift § 991 Abs. 1 BGB nicht, obwohl die Umgehungsgefahr hier genauso besteht.

Erläuterung

Nach § 987 BGB ist der verklagte Fremdbesitzer zur Nutzungsherausgabe verpflichtet. § 987 BGB ist also für den Bereich der Nutzungen das, was § 989 BGB für den Schadensersatz ist.

1.Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB: nicht neben § 771 ZPO
2.EBV zum Zeitpunkt der Nutzungsentziehung: Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Definition
EBV zum Zeitpunkt der Nutzungsentziehung

Eigentum, Besitz, kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

3.Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 BGB: bei Besitzerlangung mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von der mangelnden Besitzberechtigung, später nur noch Kenntnis
4.Nutzungen: Sachnutzungen (§§ 100, 99 Abs. 1 / Abs. 3 BGB)
Definition
Nutzungen

Sachnutzungen (§§ 100, 99 Abs. 1 / Abs. 3 BGB)

5.Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen und schuldhaft nicht gezogener Nutzungen, § 987 Abs. 2 BGB
Erläuterung

§ 988 BGB

Ratio legis: § 988 BGB durchbricht die in §§ 987 ff. BGB vorausgesetzte und in § 993 Abs. 1 a.E. BGB explizit genannte Regel, dass der gutgläubige Besitzer die von ihm vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen weder herausgeben noch ersetzen muss. Damit bewirkt § 988 BGB ähnlich wie § 816 Abs. 1 2 BGB die Schwächung des unentgeltlichen Erwerbers.

1.EBV zur Zeit der Nutzungsentziehung
2.Gutgläubigkeit des Besitzers bzw. fehlende Rechtshängigkeit
Erläuterung

Bei fehlender Gutgläubigkeit oder fehlender Rechtshängigkeit greift schon die schärfere Haftung nach §§ 987, 990 BGB ein, d.h. Nutzungsersatz unabhängig von einer noch vorhandenen Bereicherung, insbesondere unabhängig davon, inwieweit der Besitzer Aufwendungen erspart hat, und Ersatz auch von schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen.

3.Besitzer muss die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines vermeintlich bestehenden Nutzungsrechts an der Sache ausüben.
Erläuterung

Nach dem Wortlaut des § 988 BGB müsste es sich somit entweder um einen Eigenbesitzer oder einen Fremdbesitzer mit vermeintlich dinglichem Nutzungsrecht („an der Sache“) handeln. Nach allgA gilt § 988 BGB auch für den vermeintlich obligatorisch Nutzungsberechtigten, weil es sich bei der Formulierung „an der Sache“ um ein Redaktionsversehen handelt.

4.Der Besitzer muss den Besitz an der (Mutter-)Sache unentgeltlich erlangt haben.
Erläuterung

Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Besitzer eine Gegenleistung nicht versprochen hat („unentgeltlich“ ist also zu lesen als „ nicht durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft“).

2 Fälle, in denen § 988 BGB direkt gilt:

a.Besitzerlangung aufgrund einer Einigung, dass dafür keine Gegenleistung im Sinne einer synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Verknüpfung zu erbringen ist, z.B. Dritter verschenkt oder verleiht die dem Eigentümer abhandengekommene Sache, gleich ob die Schenkung oder Leihe wirksam ist oder nicht.
b.Außerdem fällt unter § 988 BGB auch die gutgläubige Selbstverschaffung der Sache, gleich ob direkt vom Eigentümer oder vom Dritten wie z.B. „Aneignung“ einer vermeintlich derelinquierten Sache oder irrtümliche Mitnahme einer fremden Sache infolge Vertauschung oder Verwechselung. Grund: In den Fällen des „Zufallserwerbs“ hat der Besitzer genauso kein schutzwürdiges Opfer für den Erwerb erbracht wie der unentgeltliche Empfänger.
Erläuterung

§ 988 BGB gilt nur bei Besitzerlangung von einem Dritten, nicht aber bei Besitzerlangung vom Eigentümer. § 988 BGB kommt bereits nach seinem Wortlaut beim abgeleiteten Erwerb vom Eigentümer nicht in Betracht, da ein solcher Erwerb (abgesehen vom Fall des unwirksamen unentgeltlichen Geschäfts) nicht zugleich unrechtmäßig und unentgeltlich sein kann: Denn bei wirksamer Einigung über die Unentgeltlichkeit ist der Besitz gerechtfertigt, und es besteht schon kein EBV.

Rechtsgrundlos = unentgeltlich?

Bei einem rechtsgrundlosen, aber entgeltlichen Erwerb ist § 988 BGB nach Wortlaut nicht einschlägig. Dies hat zur Folge, dass der rechtsgrundlose Besitzer an sich die Nutzungen behalten darf, denn aus § 993 Abs. 1 a.E. BGB ersichtlich haftet der rechtsgrundlose Besitzer im EBV auch nicht unmittelbar aus §§ 812 ff. BGB auf Nutzungen.

Haftet der gutgläubige, aber rechtsgrundlose Besitzer analog § 988 BGB auf Nutzungsersatz?

1.Nach der Rspr. wird der rechtsgrundlose dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Argument: Der rechtsgrundlose Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer. Der rechtsgrundlose Eigentümer muss die Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB herausgeben; beim rechtsgrundlosen Besitzer ist wegen der Sperrwirkung des EBV ein Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB nicht möglich. Der redliche Besitzer haftet grds. nicht auf Nutzungsersatz. Argumente:
Argument
  • Der rechtsgrundlose Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtsgrundlose Eigentümer. Der rechtsgrundlose Eigentümer muss die Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB herausgeben; beim rechtsgrundlosen Besitzer ist wegen der Sperrwirkung des EBV ein Rückgriff auf die §§ 812 ff. BGB nicht möglich. Der redliche Besitzer haftet grds. nicht auf Nutzungsersatz. Argumente:
a.Die Gleichstellung ist nach Ansicht des BGH nötig, weil sonst der Wertungswiderspruch gegeben wäre, dass der rechtsgrundlose Besitzer (Fall des doppelnichtigen Erwerbs) besser stünde, d.h. EBV i.S.v. §§ 987 ff. BGB, so dass bei Gutgläubigkeit nicht auf Nutzungen gehaftet wird, als ein rechtsgrundloser Eigentümer (Fall des bloß kausalnichtigen Erwerbs), der nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB ungehindert von § 993 Abs. 1 a.E. BGB die Nutzungen herausgeben muss.BGH
b.Die Gleichstellung ist auch gerechtfertigt, denn beide, der rechtsgrundlose wie der unentgeltliche Besitzer brauchen kein Vermögensopfer für den Erwerb des Besitzers zu bringen.
2.Nach h.L. wird der rechtsgrundlose nicht dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt. Argument: Im Drei-Personen-Verhältnis kann es bei der analogen Anwendung des § 988 BGB zu unbilligen Einwendungsabschnitten kommen. Daher besteht ausnahmsweise keine Sperrwirkung des EBV und die §§ 812 ff. BGB sind anwendbar unter der Berücksichtigung des Vorrangs der Leistungsbeziehungen. Argumente:h.L.
Argument
  • Im Drei-Personen-Verhältnis kann es bei der analogen Anwendung des § 988 BGB zu unbilligen Einwendungsabschnitten kommen. Daher besteht ausnahmsweise keine Sperrwirkung des EBV und die §§ 812 ff. BGB sind anwendbar unter der Berücksichtigung des Vorrangs der Leistungsbeziehungen. Argumente:
a.Eine Gleichstellung ist verfehlt, weil der rechtsgrundlose Besitzer schutzwürdig sein kann, wenn er die Gegenleistung erbracht hat, auch wenn er sie nicht erbringen hätte müssen.
b.Die erforderliche Gleichbehandlung des bloß kausalnichtigen und des doppelnichtigen Erwerbs vom Eigentümer im Hinblick auf die Nutzungsherausgabe lässt sich auch dadurch gewährleisten, dass man § 993 Abs. 1 a.E. BGB teleologisch reduziert und im EBV jedenfalls die Leistungskondiktion auf Nutzungen zulässt.
c.Geht es um die Rückabwicklung fehlgeschlagener gegenseitiger Verträge, so ist die Leistungskondiktion das sachgerechte Instrument, weil die intendierte synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung durch die Saldotheorie berücksichtig werden kann.
d.Zudem kann die analoge Anwendung des § 988 BGB im dreigliedrigen Verhältnis zu Unbilligkeiten führen, wenn der Besitzer, der die Sache rechtsgrundlos von einem Dritten erlangt hat, an diesen den Erwerbspreis schon bezahlt hat, weil dieses Opfer im Verhältnis zum Eigentümer jedenfalls nach der Saldotheorie (§ 818 Abs. 3 Fall 2 BGB) nicht abgezogen werden kann. AA das Reichsgericht: Ausnahmsweise dürfe sich der Besitzer gegenüber dem kondizierenden Eigentümer wegen seiner Leistungen an einen Dritten § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB berufen. Diese Ansicht ist aber abzulehnen, weil die Kaufpreiszahlung kein Folgenachteil aus der Nutzung.h.L.
Erläuterung

Auf die Streitfrage kommt es jedenfalls im zweigliedrigen Verhältnis nicht an, denn die Rspr. gelangt über § 988 BGB analog in die §§ 812 ff. BGB; die h.L. wendet die §§ 812 ff. BGB direkt an.

Nutzungsersatz nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB.h.L., h.M.
Erläuterung

§ 812 BGB auf Nutzungen im EBV

§ 812 BGB auf Nutzungen ist nach der Rspr. nicht im EBV anwendbar; vielmehr hafte der rechtsgrundlose Besitzer im EBV nur nach §§ 988 BGB analog, 812 ff. BGB. Alle weiteren Nutzungsersatzansprüche seien von § 993 Abs. 1 a.E. BGB versperrt. Nach h.L. ist § 993 Abs. 1 a.E. BGB teleologisch zu reduzieren und jedenfalls die Leistungskondiktion auf Nutzungsersatz auch im EBV möglich. Der Streit zwischen Rspr. und h.L. ist im Ergebnis bedeutungslose, weil beide Auffassungen zur Bereicherungshaftung gelangen; die Rspr. über §§ 988 BGB analog, 812 ff. BGB, die h.L. nach §§ 812 ff., 818 Abs. 1 BGB direkt.

Ergeben sich nicht doch Unterschiede hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung? Nein. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschlagener gegenseitiger Verträge gilt nach h.M. grds. die Saldotheorie, d.h. der Besitzer kann bei bereicherungsrechtlicher Inanspruchnahme grds. die von ihm erbrachte Gegenleistung nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB abziehen.

Verwendungsersatzansprüche

Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, d.h. freiwillige Vermögensopfer, die zumindest auch einer Sache zugute kommen sollen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Nach dem von der Rspr. vertretenen sog. engen Verwendungsbegriff sind Verwendungen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend zu verändern oder umzugestalten. Nach dem von der h.L. vertretenen sog. weiten Verwendungsbegriff werden dagegen auch „Umgestaltungsaufwendungen“ erfasst.

Wie kann der Besitzer Verwendungsersatzansprüche geltend machen, wenn

1.der Vermieter Herausgabe verlangt? Gegenüber dem Herausgabeverlangen des Vermieters kann sich der Mieter nicht mit seinem vertraglichen Verwendungsersatzanspruch aus XXX BGB verteidigen, vgl. die ausdrückliche Regelung in XXX BGB.
2.der Verleiher Herausgabe verlangt? Gegenüber der Herausgabeverlangen des Verleihers kann sich der Entleiher mit seinem Verwendungsersatzanspruch verteidigen gem. §§ 602, 273 ff. BGB.
3.der Besitzer nach § 861 BGB Herausgabe verlangt? Verlangt der Besitzer Herausgabe nach § 861 BGB, so können Verwendungsersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Argument: Keine Belastung des possessorischen Prozesses mit petitorischen Einwendungen, § 863 BGB.
Argument
  • Keine Belastung des possessorischen Prozesses mit petitorischen Einwendungen, § 863 BGB.
4.der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB verlangt? Verlangt der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB, so kann sich der Besitzer verteidigen nach § 1000 BGB, gestützt auf seinen Verwendungsanspruch nach §§ 994 ff. BGB.
Erläuterung

Wie kann der Besitzer Verwendungsersatzansprüche geltend machen, wenn der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB verlangt und gleichzeitig einen Nutzungsersatzanspruch hat? Verlangt der Eigentümer Herausgabe nach § 985 BGB, so könnte der Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 994 ff. BGB gem. § 1000 BGB in voller Höhe seiner Verwendungen geltend machen, ohne dass der Nutzungsersatzanspruch des Eigentümers berücksichtigt würde (Fall des doppelnichtigen Erwerbs). Aber auch dieses Ergebnis führt zu Wertungswidersprüchen: Denn ist nur das Kausalgeschäft nichtig, das Verfügungsgeschäft hingegen wirksam, so muss der Eigentümer nach § 812 BGB kondizieren mit der Folge, dass der Besitzer seinen Verwendungsersatzanspruch nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB getreu der Saldotheorie nur in Höhe der Differenz geltend machen kann. Daher stünde der rechtsgrundlose Besitzer besser als der rechtsgrundlose Eigentümer. Um diesen Wertungswiderspruch zu vermeiden, wendet die Rechtsprechung im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 BGB die Wertung des § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB analog an.

Verwendungersatzansprüche:

1.Vertragliche Verwendungsersatzansprüche, z.B. § 601 BGB
4.§ 994 Abs. 2 BGB (eingeschränkte Rechtsgrundverweisung; Beachte Übergang der Verwendungsersatzansprüche auf den Rechtsnachfolger des verwendeten Vorbesitzers § 999 Abs. 1 BGB; siehe auch § 999 Abs. 2 BGB.
5.§ 812 BGB (Rspr.: Verdrängt durch EBV, § 993 Abs. 1 a.E. BGB; h.L.: Leistungskondiktion auf Verwendungen immer anwendbar)h.L.
6.§§ 677, 670 BGB: verdrängt durch EBV
Erläuterung

Grundsätzlich verlangen die §§ 994 ff. BGB, dass der Besitzer z.Zt. der Verwendungsvornahme nichtberechtigt war, denn alle EBV-Folgeansprüche setzen begriffsnotwendig ein EBV voraus. Um aber den zunächst rechtmäßigen Fremdbesitzer nicht schlechter zu stellen als den von Anfang an unrechtmäßigen Fremdbesitzer, der die Ansprüche der §§ 994 ff. BGB problemlos geltend machen kann, muss es für die Ansprüche des Besitzers aus dem EBV genügen, dass die Vindikationslage zur Zeit des Herausgabeverlangens besteht.

Sind die §§ 994 ff. BGB auf den Fremdbesitzer im Dreiecksverhältnis anwendbar? („Kann der Besitzer auch dann Verwendungsersatz verlangen, wenn er seinen Besitz nicht vom Eigentümer ableitet?“)

1.Nach e.A. sind die §§ 994 ff. BGB nicht auf den Fremdbesitzer im Dreiecksverhältnis anwendbar. Argumente:e.A.
a.Verwender i.S.v. § 994 BGB ist nur, wer den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert, also nicht der unmittelbare, sondern der mittelbare Besitzer.
b.Andernfalls bedeutete dies die Wiederbelebung der gemeinrechtlichen Versionsklage (subsidiäres Zugriffsrecht auf den Drittbegünstigten einer Vertragsleistung bei Vermögenslosigkeit des Vertragspartners, „längst versteinertes Fossil“).
2.Nach h.M. werden die §§ 994 ff. BGB auch im Dreiecksverhältnis angewendet. Argumente:h.M.
a.Der Verwendungsbegriff ist gegenstandsbezogen; daher ist Verwender, wer den Gegenstand inne hat.
b.§§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer sind gerechtfertigt, weil dem Eigentümer die Verwendungen zugutekommen.
c.Kein voller Durchgriff auf den Eigentümer, da keine Luxusverwendungen erstattet werden, insoweit auch keine Wiederbelebung der Versionsklage.
Erläuterung

Verwendungsersatz nach § 994 BGB

Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern:

1.notwendig: zur Erhaltung der Sache objektiv erforderlich, z.B. Reparaturkosten
2.nützlich: erhöhen den objektiven Wert der Sache oder ihre Gebrauchstauglichkeit, z.B. Einbau einer dritten Bremsleuchte
3.Luxus: nicht notwendig und nicht werterhöhend, z.B. Umlackierung eines Kfz
Definitionen
Enger Verwendungsbegriff

Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, welche die Sache in ihrem Wesen unangetastet lassen und ihre Zweckbestimmung nicht grundlegend ändern. Argument: Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung)

Weiter Verwendungsbegriff

Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache. Argument: Schutz des unrechtmäßigen Besitzers, der im Vertrauen auf den Bestand des Besitzes Aufwendungen gemacht hat. Fallen diese nicht unter die §§ 994 ff. BGB hat er keine Ersatzmöglichkeit (§§ 812 ff. BGB sind verdrängt).

Sinn

Gem. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dem redlichen Besitzer im Rahmen des Ersatzes für notwendige Nutzungen die gewöhnlichen Erhaltungskosten, z.B. Inspektionskosten für Kfz, Fütterungskosten) nicht zu ersetzen, wenn ihm die Nutzungen nach §§ 987 ff. BGB verbleiben. Regelungszweck: Es soll ein pauschalisierter Ausgleich zwischen Verwendungen und Nutzungen stattfinden, ohne dass es darauf ankäme, ob Nutzungen gezogen wurden oder die Verwendungen höher waren als die Nutzungen. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auf den bösgläubigen / verklagten Besitzer analoge Anwendung.

Erläuterung

Enger Verwendungsbegriff: Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, welche die Sache in ihrem Wesen unangetastet lassen und ihre Zweckbestimmung nicht grundlegend ändern. Argument: Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung)

Weiter Verwendungsbegriff: Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache. Argument: Schutz des unrechtmäßigen Besitzers, der im Vertrauen auf den Bestand des Besitzes Aufwendungen gemacht hat. Fallen diese nicht unter die §§ 994 ff. BGB hat er keine Ersatzmöglichkeit (§§ 812 ff. BGB sind verdrängt).

Der gutgläubige Besitzer bekommt notwendige Verwendungen nach § 994 Abs. 1 BGB und nützliche Aufwendungen nach § 996 BGB ersetzt. Luxusaufwendungen werden dem gutgläubigen Besitzer zwar nicht ersetzt, es besteht aber ein Wegnahmerecht gem. § 997 BGB.

Der bösgläubige Besitzer bekommt lediglich die notwendigen Verwendungen ersetzt und auch nur dann unter den zusätzlichen Voraussetzungen der GoA, §§ 994 Abs. 2, 683, 670 BGB. Nützliche Aufwendungen werden ihm nicht ersetzt. Es besteht für Luxusaufwendungen ein Wegnahmerecht gem. § 997 BGB.

§ 994 Abs. 2 BGB ist eine Teilrechtsgrundverweisung auf die Vorschriften der GoA. Im Rahmen der §§ 667 ff BGB kommt es auf den Fremdgeschäftsführungswillen nicht an. Hintergrund der Unterscheidung von § 994 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist, dass der gutgläubige Besitzer stets denkt, er mache die Verwendungen für sich. Daher ist es gerechtfertigt, ihm die notwendigen Verwendungen über § 994 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Nach Rechtshängigkeit oder bei Bösgläubigkeit weiß der Besitzer hingegen, dass die Aufwendungen ggf., nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen werden. Auf den Fremdgeschäftsführungswillen kommt es insofern nicht an. Zu prüfen bleibt bei § 994 Abs. 2 BGB daher, ob die notwendigen Verwendungen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen (§ 683 Satz 1 BGB)

Sinn: Gem. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB sind dem redlichen Besitzer im Rahmen des Ersatzes für notwendige Nutzungen die gewöhnlichen Erhaltungskosten, z.B. Inspektionskosten für Kfz, Fütterungskosten) nicht zu ersetzen, wenn ihm die Nutzungen nach §§ 987 ff. BGB verbleiben. Regelungszweck: Es soll ein pauschalisierter Ausgleich zwischen Verwendungen und Nutzungen stattfinden, ohne dass es darauf ankäme, ob Nutzungen gezogen wurden oder die Verwendungen höher waren als die Nutzungen. § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB findet auf den bösgläubigen / verklagten Besitzer analoge Anwendung.

Für ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 2 BGB ist ein Voraussetzung ein fälliger Gegenanspruch. Der Anspruch aus §§ 994 ff. BGB wird vor Herausgabe der Sache aber erst bei Genehmigung der Verwendung (§ 1001 Satz 1 BGB) fällig. § 1000 BGB schließt diese Lücke, da er ein Zurückbehaltungsrecht bereits vor Fälligkeit der Verwendungsansprüche gibt. Jedoch gibt § 1000 BGB kein Zurückbehaltungsrecht für frühere Verwendungen, nach deren Abschluss die Sache bereits an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war. Daher: Bis zur Rückgabe: § 1000 BGB, nach der Rückgabe: § 273 Abs. 2 BGB.

„Genehmigung“ i.S.d. § 1001 BGB bedeutet nicht lediglich eine „nachträgliche Zustimmung“ i.S.d. § 184 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Verwendungen durch den Eigentümer. Argumente:

Argument
  • Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen und unbeweglichen Sachen (Veränderung bei beweglichen Sachen = Verarbeitung) Weiter Verwendungsbegriff: Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache.
1.Zweck der Vorschrift ist es, den Eigentümer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem Ersatzanspruch für möglicherweise als aufgedrängt empfundene Verwendungen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wusste und die deshalb auch nicht seine Billigung gefunden haben. War dagegen der Eigentümer bereits vorab über die vorzunehmenden Verwendungen informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt der Mitteilung seines Einverständnisses nicht entscheidend ankommen.
2.Außerdem wird die Richtigkeit dieser Ansicht durch einen Vergleich mit dem bösgläubigen, unrechtmäßigen Besitzer gestützt. Jener erhält notwendige Verwendungen nach den Vorschriften über die GoA ersetzt, § 994 Abs. 2 BGB, so dass sich die Ersatzpflicht gem. § 683 Satz 1 BGB grds. nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn richtet. Hier kann der wirkliche Wille zweifellos auch schon vor der Vornahme der Verwendungen erklärt worden sein, wovon der Verwender nicht einmal Kenntnis zu haben braucht. Wenn man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994 Abs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sieht, so wäre dies eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Fremdbesitzers gegenüber dem unrechtmäßigen, bösgläubigen Besitzer.
Erläuterung

Kann ein Werkunternehmer dem Eigentümer einen Verwendungsersatzanspruch gem. §§ 994 ff. BGB geltend machen, wenn er eine Sache repariert hat, die dem Besteller nicht gehört, und das zum Zeitpunkt der Reparatur noch bestehende (abgeleitete) Besitzrecht erst später entfällt?

Es bestehen hier zwei miteinander kombinierte Probleme:

1.Zum Zeitpunkt der Reparatur bestand noch kein EBV wegen der abgeleiteten Besitzberechtigung.
2.Fraglich ist, wer die Verwendung getätigt hat: der Unternehmer oder der Besteller.BGH, e.A., h.M.
Definitionen
Lösung zu 1

Es genügt bereits der unrechtmäßige Besitz im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Lehre vom Nicht-Mehr-Berechtigten. Argument: Der zunächst rechtmäßige, später aber unrechtmäßige Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von vornherein unrechtmäßige.

Lösung zu 2

Nach e.A. ist der Besteller der Verwender, da der Verwendungsvorgang auf seine Rechnung geschieht. Nach h.M. ist maßgeblich, wer tatsächlich die Verwendungen tätigt (sachbezogene Anschauung) und das ist hier der Unternehmer.

Erläuterung

Lösung zu 1: Es genügt bereits der unrechtmäßige Besitz im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens; Lehre vom Nicht-Mehr-Berechtigten. Argument: Der zunächst rechtmäßige, später aber unrechtmäßige Besitzer soll nicht schlechter stehen als der von vornherein unrechtmäßige.

Lösung zu 2: Nach e.A. ist der Besteller der Verwender, da der Verwendungsvorgang auf seine Rechnung geschieht. Nach h.M. ist maßgeblich, wer tatsächlich die Verwendungen tätigt (sachbezogene Anschauung) und das ist hier der Unternehmer.

Der unrechtmäßige Besitzer kann nicht nach den §§ 994 ff. BGB Verwendungsersatz verlangen, wenn im nichtigen Überlassungsvertrag mit dem Eigentümer ein Verwendungsersatz ausgeschlossen war. Nach h.M. sind die eigentlich einschlägigen §§ 994 ff. BGB verdrängt, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer in einem nichtigen Vertrag vereinbart war, dass der Besitzer die Verwendungen trägt. Argument: Der unrechtmäßige Besitzer darf nicht besser stehen als der rechtmäßige.

Sind die §§ 951, 812 BGB neben den §§ 994ff. BGB anwendbar? Beispiel: Der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer eines Grundstücks errichtet darauf ein Gebäude. Kann er vom Eigentümer gem. §§ 951, 812 ff. BGB Ausgleich verlangen? Wird dem engen Verwendungsbegriff des BGH gefolgt, ist der Hausbau keine Verwendung i.S.v. §§ 994 ff. BGB. Nach Ansicht der Literatur kann daher das EBV in diesen Fällen keine Sperrwirkung entfalten, so dass ein Ausgleich gem. §§ 951, 812 ff. BGB möglich ist. Nach Ansicht der Rspr. entfaltet das EBV auch hier Sperrwirkung, da das Wertungsmodell der §§ 994 ff. BGB nicht durch §§ 951, 812 ff. BGB umgangen werden darf. Zudem ist der Besitzer ausreichend durch § 997 (§ 242) BGB geschützt. Wird dem weiten Verwendungsbegriff gefolgt, stellt sich dieses Problem nicht. Nach der Rspr. besteht statt §§ 951, 812 ff. BGB ein Ausgleichsanspruch gem. § 242 BGB.

§ 994 Abs. 1

1.EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme.BGH
Erläuterung

Erhält der Besitzer mit der ersten Verwendungsvornahme ein Recht zum Besitz? Folgt man der Auffassung des BGH, wonach Zurückbehaltungsrechte ein Recht zum Besitz gewähren, so würde der unrechtmäßige Besitzer an sich mit der ersten Verwendungsvornahme gem. § 1000 BGB zum berechtigten Besitzer mit der Folge, dass die §§ 994 ff. BGB dann mangels EBV nicht mehr einschlägig wären. Um aber den rechtmäßigen Besitzer nicht schlechter zu stellen als den unrechtmäßigen Besitzer müssten die §§ 994 ff. BGB analog angewendet werden.

Eigene Arbeitsleistung eine Verwendung? Diese Frage war lange umstritten, insbesondere wegen der Anerkennung im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB analog bei der GoA und im Rahmen des § 633 Abs. 3 BGB. Nunmehr ist anerkannt, dass im Rahmen der §§ 994 ff. BGB auch die tatsächlich erbrachte eigene geldwerte Arbeitsleistung – einschließlich der helfenden Angehörigen – als Verwendung ersatzfähig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen im Rahmen von Beruf oder Gewerbe erbracht wurden oder ob dem Besitzer durch die Arbeitsleistung ein anderweitiger Verdienst entgangen ist. ACHTUNG: Anders im Rahmen der GoA – Dort ist der Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB analog vergütungsfähig, weil die GoA als Bestandteil des Auftragsrechts wesensmäßig unentgeltlich ist.

Verwendung auch, wenn die Sache grundlegend verändert wurde? („Bau auf fremdes Grundstück“)

a.Der BGH geht von einem sog. engen Verwendungsbegriff aus, wonach Maßnahmen, die Zweckbestimmung einer Sache grundlegend verändern, nicht als Verwendungen i.S.v. § 994 ff. BGB anzusehen sind. Danach stellt die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks keine Verwendung dar. Argumente:BGH
aa.Allgemeine Sprachgebrauch, wonach grundlegende Veränderungen nicht als Verwendungen bezeichnet werden.
bb.Einheitlichkeit des Verwendungsbegriffs bei beweglichen Sachen und Grundstücken, denn bei ersteren sind grundlegende Veränderungen i.d.R. Verarbeitung i.S.v. § 950 BGB und keine bloße Verwendung.
cc.Schutz des Eigentümers vor Verwendungsersatzansprüchen, die bei grundlegenden Veränderungen i.d.R. hohe Beträge erreichen.
b.Die h.L. geht hingegen von einem weiten Verwendungsbegriff aus, wonach Umgestaltungsarbeiten unter die §§ 994 ff. BGB fallen. Argumente:h.L.
aa.Entstehungsgeschichte, wonach auch unbefugte Bebauung und sonstige grundlegende Veränderungen eine Verwendung sein sollte.
bb.Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, ob eine bloße Verwendung oder eine grundlegende Umgestaltung vorliegt.
cc.Ausreichender Schutz des Eigentümers vor unerwünschten Verwendungen durch die Differenzierung des Gesetzes zwischen notwendigen § 994 BGB (Umgestaltungsverwendungen i.d.R. nicht notwendig) und nützlichen § 996 BGB, wo die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung helfen können.
dd.Zudem würde die Ausklammerung von sog. Umgestaltungsverwendungen zu Extremlösungen führen, d.h. entweder überhaupt keinen Ersatz wegen Sperrwirkung des EBV oder Ersatz nach §§ 951, 812 BGB auch für den bösgläubigen Besitzer.
2.Besitzer muss gutgläubig und unverklagt sein, § 994 Abs. 2 BGB.
3.Besitzer muss Verwendungen getätigt haben.
4.Die Verwendungen müssen notwendig sein: wenn sie objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz und Nutzbarkeit zu erhalten. Zu fragen ist, ob die Sache beim Unterlassen der Verwendung verschlechtert würde oder untergehen müsste.
Beschränkter Verwendungsersatz
Rechtsfolge des § 994 Abs. 1 BGB: Der Besitzer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen, allerdings eingeschränkt durch §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB.
Definition
Rechtsfolge des § 994 Abs. 1 BGB

Der Besitzer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen, allerdings eingeschränkt durch §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB.

Erläuterung

Nach §§ 994 Abs. 1 Satz 2, 995 Satz 2 BGB sind die Verwendungen auf die Sache in der Zeit, in der dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, nur insoweit ersatzfähig, als es sich dabei nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten und gewöhnliche Lasten handelt. Grund: Grund für diese Regelung ist der allgemeine Gedanke, dass die „normalen“ Verwendungen auf die Sache derjenige ziehen soll, der auch den „normalen“ Nutzen der Sache zieht. Daraus folgt, dass auf Rechtsfolgeseite des § 994 Abs. 1 BGB inzident danach zu fragen ist, ob der Eigentümer vom Besitzer Herausgabe der Nutzungen verlangen kann.

Verwendungsersatz nach § 996 BGB

1.EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme
2.Besitzer muss gutgläubig und unverklagt sein.h.M.
Erläuterung

Dass § 996 Abs. 1 BGB nur bei gutgläubigem und unverklagtem Besitzer eingreift, ergibt sich daraus, dass eine dem § 994 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift bei § 996 BGB gerade fehlt. Daher hat der bösgläubige Besitzer keinen Anspruch auf Ersatz der nützlichen Verwendungen. Wegen des Wortlauts „nur“ ergibt sich ein solcher Anspruch nach h.M. auch nicht nach §§ 677 ff. BGB oder §§ 812 ff. BGB.

3.Der Besitzer muss nützliche Verwendungen getätigt haben.
Erläuterung

Nützliche Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, die zwar nicht notwendig sind i.S.d. § 994 BGB, die aber den Wert der Sache noch zur Zeit der Herausgabe an den Eigentümer steigern.

Begriff des Wertes:

a.Nach herkömmlicher Auffassung ist maßgeblich allein der objektive Verkehrswert der Sache. Argumente:
aa.Wortlaut des § 996 BGB
bb.Umkehrschluss zu § 997 Abs. 2 Fall 2 BGB („Wert ... führ ihn“)
b.Richtig ist es mit der neueren Auffassung in der Steigerung des Verkehrswertes der Sache nur die Höchstgrenze der Ersatzpflicht zu sehen und deren Umfang im übrigen nach der Brauchbarkeit des Verwendungserfolges gerade für den Eigentümer zu bemessen mit der Folge, dass dieser einen höheren Marktwert solange nicht zu ersetzen braucht, wie er ihn nicht für sich nutzt. Argument: Schutz des Eigentümers gebietet Gleichbehandlung mit Fällen der aufgedrängten Bereicherung.
Definition
Im Beispiel

Wäre E geschäftsfähig gewesen, so hätte M seine Luxusverwendungen nach § XXX BGB nicht ersetzt bekommen. Daher sind ihm die Renovierungskosten grds. im Rahmen der §§ 994 ff. BGB nicht zu ersetzen. Anders jedoch hier, weil der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache einen Verwendungsersatzanspruch auch aus § 812 BGB wegen der gesteigerten Nutzungsmöglichkeit des Vermieters hat.

Erläuterung

Konkurrenzprobleme

Welches Problem stellt sich, wenn das EBV an die Stelle eines vertraglichen Verwendungsersatzanspruchs tritt?

Problematisch ist, dass das EBV dem nichtberechtigten Besitzer Verwendungsersatzansprüche auch dann gibt, wenn er im Fall seiner Berechtigung, d.h. bei Wirksamkeit des Kausalverhältnisses, keine Verwendungsersatzansprüche gehabt hätte.

Daher gelten die §§ 994 ff. BGB für den unrechtmäßigen Fremdbesitzer nur mit den Einschränkungen, die sich aus seinem vermeintlichen Besitzrecht ergeben: D.h. der unrechtmäßige Fremdbesitzer darf nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen als bei Wirksamkeit seines vermeintlichen Besitzrechts.

Im Beispiel: Wäre E geschäftsfähig gewesen, so hätte M seine Luxusverwendungen nach § XXX BGB nicht ersetzt bekommen. Daher sind ihm die Renovierungskosten grds. im Rahmen der §§ 994 ff. BGB nicht zu ersetzen. Anders jedoch hier, weil der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache einen Verwendungsersatzanspruch auch aus § 812 BGB wegen der gesteigerten Nutzungsmöglichkeit des Vermieters hat.

Kann der Besitzer nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB seine Verwendungen abziehen, wenn der Eigentümer die Sache nach § 812 BGB kondiziert?

Beispiel

Geisteskranker Eigentümer vermietet Wohnung; Mieter nimmt Renovierung vor. Betreuer verlangt Wohnung heraus.

1.Tritt die Kondiktion neben § 985 BGB, so kann grds. der nach § 812 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommene Besitzer gem. § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB alle Nachteile in Abzug bringen, die er im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Sache erlitten hat. Abzugsfähig nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB sind daher auch Luxusaufwendungen. Insoweit steht der Besitzer bei Herausgabe nach § 812 BGB besser als beim Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
2.Greift hingegen die Kondiktion statt § 985 BGB ein, gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2; 816 Abs. 1 1 oder 951, 812 BGB – „schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation“ – so können Verwendungen nur in dem Umfang nach § 818 Abs. 3 Fall 2 BGB als Abzugsposten geltend gemacht werden, in dem sie während der Vindikationslage nach §§ 994 ff. BGB ersatzfähig gewesen wären. Grund: Der Anspruchsgegner darf beim vindikationsersetzenden Bereicherungsanspruch nicht besser stehen als er zuvor gegenüber der Vindikation stand.
Erläuterung

Sind die §§ 951, 812 BGB neben den §§ 994 ff. BGB anwendbar mit der Folge, dass der frühere Eigentümer?

1.Nach einem T.d.L. sollen die §§ 951, 812 BGB ungehindert von §§ 994 ff. BGB anwendbar sein. Argumente:
a.Andernfalls wäre der verwendete Besitzer schlechter gestellt, als derjenige, der Verwendungen macht, ohne Besitzer zu sein.
b.§ 951 Abs. 2 BGB geht von einem Nebeneinander von Bereicherungsansprüchen nach § 951 Abs. 1 BGB und Verwendungsersatzansprüchen nach §§ 994 ff. BGB aus.
2.Richtig ist es, mit der h.M. in den §§ 994 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung für Verwendungsersatzansprüche zu sehen, die auch die Entschädigungsansprüche für den Rechtsverlust nach §§ 951, 812 BGB verdrängt. Argumente:h.M.
a.Wortlaut § 996 BGB: „nur“
b.Andernfalls könnten dem Eigentümer entgegen der Wertung der §§ 994 ff. BGB auch von einem bösgläubigen Besitzer Verwendungen aufgedrängt werden.
c.Andernfalls würde die Differenzierung des Gesetzes zwischen Gut- und Bösgläubigkeit, notwendigen und nützlichen Verwendungen und die Beschränkungen, die §§ 1000 ff. BGB für die Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen anordnen, umgangen werden.
d.Aus §§ 951 Abs. 2 BGB folgt lediglich, dass § 951 BGB die §§ 994 ff. BGB nicht ausschließt, nicht aber umgekehrt, dass §§ 994 ff. BGB die §§ 951, 812 BGB nicht ausschließen. Zudem dachte der Gesetzgeber bei § 951 Abs. 2 BGB an Verwendungsersatzansprüche aus besonderem Rechtsverhältnis wie §§ 547, 601 BGB.BGH
Erläuterung

In welchen drei Schritten prüft der BGH den Grindelallee-Hochhäuser-Fall?

1.Eigentum an unberechtigtem Überbau gebührt wegen Vorrangs der Bodenakzession der Krankenschwester.
2.Verwendungsersatzanspruch? BGH verneint § 994 BGB wegen des engen Verwendungsbegriffs; die h.L. kommt trotz des weiten Verwendungsbegriffs zum selben Ergebnis wegen BösgläubigkeitBGH, h.L.
3.U-AG will Anspruch aus §§ 951, 812 BGB wegen Eigentumsverlusts infolge Einbaus geltend machen. BGH (-)BGH, h.L.
Definitionen
Die h.L. lehnt diese Ansicht ab. Argumente

Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ist eine Änderung der Besitzart, nicht eine neue Besitzbegründung. Für den Rückgriff auf das EBV besteht keine Notwendigkeit, da eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften besteht: §§ 667 ff, 812 ff., 823 ff. BGB

Problem

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB besteht nicht, da M nicht bösgläubig war. Die §§ 823 ff. BGB werden grds. verdrängt.

Folge

Der gutgläubig unberechtigte Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet, steht besser als der berechtigte Fremdbesitzer, der aus dem Vertrag haften würde.

Erläuterung

Was besagt die Lehre vom Aufschwungexzess im sog. „Feldlokomotivenfall“? Warum wird diese Lehre von der h.L. abgelehnt?

Nach dieser Lehre liegt im „Aufschwung“ vom Fremdbesitzer zum Eigenbesitzer eine eigenständige Art der Besitzbegründung. Argumente: Eigen- und Fremdbesitz sind völlig unterschiedliche Besitzarten. Der Wechsel kommt einer neuen Besitzbegründung gleich. Außerdem soll die 30-jährige Verjährungsfrist des Anspruches aus § 985 BGB (§ 197 BGB) dem schützenswerten Eigentümer zugute kommen.

Die h.L. lehnt diese Ansicht ab. Argumente: Die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz ist eine Änderung der Besitzart, nicht eine neue Besitzbegründung. Für den Rückgriff auf das EBV besteht keine Notwendigkeit, da eine Haftung nach den allgemeinen Vorschriften besteht: §§ 667 ff, 812 ff., 823 ff. BGB

Was ist der „Fremdbesitzerexzess“? Wo ist die Problematik in der Klausur zu erörtern?

Problem: Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Ein Anspruch aus §§ 989, 990 BGB besteht nicht, da M nicht bösgläubig war. Die §§ 823 ff. BGB werden grds. verdrängt.

Folge: Der gutgläubig unberechtigte Fremdbesitzer, der sein vermeintliches Besitzrecht überschreitet, steht besser als der berechtigte Fremdbesitzer, der aus dem Vertrag haften würde.

Lösung:

Beispiel

V vermietet sein Wochenendhaus an M. M, ein Liebhaber offener Feuer, veranstaltet einen Kaminabend, bei dem er infolge von Fahrlässigkeit Brandlöcher im Parkett verursacht. V verlangt von M Schadensersatz. Im Rahmen der Verhandlungen stellt sich heraus, dass der Mietvertrag unwirksam ist.

1.§ 991 Abs. 2 BGB analog, Argument: Vergleichbarkeit der Situation und keine Exkulpationsmöglichkeit (§ 831 BGB).
Argument
  • Vergleichbarkeit der Situation und keine Exkulpationsmöglichkeit (§ 831 BGB).
2.§§ 823 ff. BGB ausnahmsweise neben den §§ 987 ff. BGB anwendbar [h.M.]. Argument: §§ 823 ff. BGB erfassen auch den sog. Vorenthaltungsschaden, so dass der Eigentümer besser steht.h.M.
Erläuterung

Wie ist das Verhältnis der Ansprüche aus §§ 989, 990 BGB und § 823 Abs. 1 BGB?

Grundsätzlich sind die §§ 987 ff. BGB leges speciales gegenüber den §§ 823 ff. BGB. Argument: § 992 BGB e contrario, § 993 Abs. 1 a.E.. Ausnahmen:

Argumente
1.h.M.: Schadensnormen, die bei vorsätzlichem Handeln des Besitzers eingreifen sind nicht verdrängt, insbesondere § 826 BGB.h.M.
2.Umstritten ist, ob eine deliktische Haftung möglich ist, wenn die Bösgläubigkeit des Besitzers auf grober Fahrlässigkeit beruht. Nach h.M. ist dies zu verneinen. Argument: Wertungswiderspruch § 823 Abs. 1 BGB - § 990 Abs. 2 BGB, da gem. § 990 Abs. 2 BGB der Vorenthaltungsschaden nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen ist (hingegen unabhängig davon bei §§ 823 ff. BGB).h.M.
Definitionen
Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB

Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen sowie - § 987 Abs. 2 BGB – derjenigen, die der Besitzer hätte ziehen können, aber schuldhaft nicht gezogen hat (objektiver Maßstab).

Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB

Zu leisten ist Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB. Dieser umfasst gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer hätte ziehen können (subjektiver Maßstab).

Erläuterung

Inwiefern ist die Haftung des deliktischen Besitzers auf Nutzungsersatz gem. §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB schärfer als die Haftung des bösgläubigen Besitzers dem. §§ 987, 990 BGB?

Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 987, 990 BGB: Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen sowie - § 987 Abs. 2 BGB – derjenigen, die der Besitzer hätte ziehen können, aber schuldhaft nicht gezogen hat (objektiver Maßstab).

Haftung auf Nutzungsersatz gem. §§ 992 i.V.m. 823 ff. BGB: Zu leisten ist Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB. Dieser umfasst gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer hätte ziehen können (subjektiver Maßstab).

EBV-Konkurrenzen
Erläuterung

EBV ist grds. abschließende Sonderregelung, d.h. soweit ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegt, ist die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Schuldverhältnisse grds. gesperrt. Das gilt nur für Anspruchsziele, die im EBV geregelt sind, d.h. Schadensersatz, Nutzungsersatz, Verwendungsersatz.

Im Rahmen des Schadensersatz gibt es Ausnahmen: § 823 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des sog. Fremdbesitzerexzesses anwendbar. § 826 BGB ist immer anwendbar.

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